- Entscheid vom 12. Juli 1900 in Sachen Thalmann.
Rechtsvorschlag; Inhalt. Zulässigkeit von nova vor der obern kanto
nalen Instanz; Stellung der Aufsichtsbekörden. Für Rechtsvor
schlag zuständige Stelle.
I. Auf Begehren des J. Thalmann in Märweil wurde ge
stützt auf einen Glückschein vom 6. Januar 1885 auf Rudolf
Katteler, früher in Weinfelden, gegenwärtig in Amerika, ein an
geblich dem Schuldner aus der Verlassenschaft des Wirtes Hugen
tobler in Boltshausen angefallener Erbteil mit Arrest belegt. Das
Waisenamt Weinfelden protestierte gegen den Arrestvollzug, weil
nicht der Ehemann Katteler, sondern seine Frau erbberechtigt sei.
Am 1. Februar 1900 fand zwischen dem Waisenamt und dem
Arrestgläubiger Thalmann ein Vorstand statt, wobei man sich
einigte, man wolle dem bekannt abwesenden Katteler und seiner
Frau die Arresturkunde sowohl, als auch die nachfolgenden Be
treibungsurkunden zustellen und gewärtigen, was dieselben in
Sachen zu thun gedenken. Auf Begehren des I. Thalmann erließ
dann das Betreibungsamt Märstetten am 2. Februar 1900 gegen
Rudolf Katteler einen Zahlungsbefehl, der einerseits am 3. Fe
bruar dem (inzwischen ernannten) außerordentlichen Vormund
des Schuldners, Paul Bornhauser in Weinfelden, zugestellt, und
der anderseits am 6. Februar dem betriebenen Schuldner durch
die Post zugesandt wurde, wobei die Rechtsvorschlagsfrist gemäß
Art. 66, Abs. 3 und 5 des Betreibungsgesetzes bis zum 15.
März verlängert wurde, in der Meinung, daß ein Rechtsvorschlag
bis zum angegebenen Termin in den Besitz des Betreibungsamtes
zu bringen sei. Am 7. Februar erhob P. Bornhauser folgenden
Rechtsvorschlag. Der Vormund des Katteler, dessen Ehefrau
und Kinder erhebt im Interesse der Frau Katteler und deren
Kinder Rechtsvorschlag. Gegenüber Nudolf Katteler kann die
Forderung nicht bestritten werden, da aber Gütertrennung ein
getreten, so ist in der schwebenden Erbschaftsangelegenheit nur
die Frau Katteler erbsberechtigt. Am 24. März stellte der
Gläubiger das Fortsetzungsbegehren, dem trotz Protestation des
Waisenamtes Weinfelden Folge gegeben wurde.
II. Gegen die Pfändung führte der außerordentliche Vormund
des R. Katteler unter Berufung auf den von ihm erhobenen
Rechtsvorschlag und unter Hinweis auf den bundesrätlichen Ent
scheid in Sachen Gallet und Violet (Archiv III, Nr. 90) Be
schwerde bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde. In der Ant
wort machte das Betreibungsamt geltend, der Vormund des N.
Katteler sei, namentlich im Hinblick auf die am 1. Februar ge
troffene Vereinbarung, zur Erhebung eines Rechtsvorschlages
nicht legitimiert gewesen. Die Beschwerde wurde begründet er
klärt und demgemäß die angefochtene Pfändung vom 27. März/3.
April aufgehoben. Gegen diesen Entscheid führte der Gläubiger
Thalmann seinerseits Beschwerde bei der obern kantonalen Auf
sichtsbehörde, in der er namentlich auch darauf abstellte, daß die
Erklärung des Vormundes vom 7. Februar inhaltlich gar nicht
als Rechtsvorschlag sich darstelle. In der Antwort wurde bemerkt,
daß letzterer Punkt vor der ersten Instanz nicht releviert worden
sei und zum Schlusse erwähnt, nachdem inzwischen auch die
Erklärung der Eheleute Katteler eingegangen sei, daß sie die
Forderung Thalmanns bestreiten und namentlich den Zugriff auf
das Frauengut nicht dulden wollen, so sei das Bestreben, auf
einem Schleichwege, ohne Richterspruch der Frau Katteler etwas
wegzunehmen, genügend beleuchtet. Die kantonale Aufsichtsbehörde
bestätigte unterm 28. Mai den erstinstanzlichen Entscheid. Sie
fand, daß der bestellte Vormund zur Erhebung des Rechtsvor
schlages als legitimiert betrachtet werden müsse und fügte bei,
daß der Rechtsvorschlag zum Überfluß von den Eheleuten Katteler
ausdrücklich genehmigt und bestätigt worden sei; denn diese hätten
vor der zuständigen argentinischen Behörde unterm 15. März
1900, beglaubigt von der schweizerischen Gesandtschaft in Buenos
Aires am 23. April 1900, erklärt, daß sie die Forderung des
Rekurrenten bestreiten.
III. Gegen den oberinstanzlichen Entscheid hat I. Thalmann
den Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Es wird daran fest
gehalten, daß der Vormund zur Erhebung des Rechtsvorschlages
nicht legitimiert gewesen und daß seine Erklärung nicht als Rechts
vorschlag aufzufassen sei, und beigefügt, es sei dem Rekurrenten
nicht bekannt, daß Katteler selbst Rechtsvorschlag erhoben habe,
ganz abgesehen davon, daß er einen solchen innert der ihm hiefür
gesetzten Frist an das Betreibungsamt Märstetten, nicht an die
argentinischen Behörden, zu machen gehabt hätte. Es wird auf
Abweisung des angefochtenen Entscheides und Aufrechterhaltung
der Pfändung angetragen.
IV. Der außerordentliche Vormund des R. Katteler schließt
auf Abweisung des Rekurses.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Pfändung vom 27. März/3. April wurde von den
Vorinstanzen aufgehoben, weil die Betreibung durch einen, vom
außerordentlichen Vormund des betriebenen Rud. Katteler, am
7. Februar erhobenen Rechtsvorschlag gehemmt worden sei. Ab
gesehen nun aber von der Frage, ob nicht dem außerordentlichen
Vormund, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarung vom
- Februar 1900, die Legitimation der Erhebung eines Rechts
vorschlages abgesprochen werden müßte, kann in seiner Erklärung
überhaupt nicht ein Rechtsvorschlag erblickt werden. Es wird nicht
die Schuld oder die Zahlungspflicht bezw. das Recht, die For
derung auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestritten.
Im Gegenteil wird darin ausdrücklich anerkannt, daß die For
derung dem Rudolf Katteler gegenüber nicht bestritten werden
könne. Mit dem sog. Rechtsvorschlag wurden vielmehr lediglich
Interessen und Rechte Dritter, nämlich der Ehefrau und der
Kinder des Schuldners geltend gemacht, wie dies auch aus
mehreren Bemerkungen in den Eingaben des Rekursbeklagten
hervorgeht. Wenn nun aber Dritte im eigenen Interesse der
Pfändung entgegentreten, weil ihnen ein die Pfändung unwirksam
machendes Recht an dem Objekt derselben zustehe, so hat man
es nicht mit einem Rechtsvorfchlag zu thun, der die Betreibung
zu hemmen vermöchte und die Pfändung als unzulässig erscheinen
ließe. Denn diese kann ja auch auf Gegenstände ausgeführt wer
den, deren Zugehörigkeit zum Vermögen des Schuldners be
tritten ist. Vielmehr treffen in diesem Falle die Bestimmungen
über das Bereinigungsverfahren der Art. 106 109 des Betrei
bungsgesetzes zu, das heißt es ist nach Vornahme der Pfändung
im Provokations eventuell im gerichtlichen Verfahren die Be
gründetheit der Einsprache des Dritten festzustellen. Danach ist
denn vorliegend die Pfändung aufrecht zu erhalten. Dagegen ist
bezüglich der Ansprache der Frau Katteler und ihrer Kinder nach
Art. 106 und 107 bezw. 109 zu verfahren. Wenn eingewendet
wird, es sei vor der ersten Instanz nicht darauf abgestellt wor
den, daß die Erklärung des Vormundes inhaltlich kein Rechts
vorschlag sei, so ist zu bemerken, daß es natürlich den Aufsichts
behörden, sobald sie einmal über die Gültigkeit eines Rechtsvor
schlages auf dem Beschwerdewege zu erkennen berufen sind, freistehen
muß, denselben allgemein auf seine Rechtswirksamkeit zu prüfen,
ohne dabei an die Anbringen der Parteien gebunden zu sein.
2. Was nun die Behauptung des Rekursbeklagten betrifft, daß
der Schuldner Katteler selbst die Forderung des Rekurrente
mittelst Rechtsvorschlags bestritten habe, so genügt das, was dies
bezüglich festgestellt ist, nicht, um anzunehmen, daß wirklich vom
Schuldner in gesetzlicher Weise Rechtsvorschlag erhoben worden
sei. Dieser ist entweder bei der Zustellung dem sie besorgenden
Beamten gegenüber oder schriftlich oder mündlich dem Betreibungs
amte zu erklären (vergl. Betreibungs und konkursrechtliche Ent
scheidungen, Band I, Seite 264, Band II, Seite 23). Ein bei
den argentinischen Behörden erklärter Rechtsvorschlag könnte daher
nur dann als an zuständiger Stelle erfolgt angesehen werden,
wenn dargethan wäre, daß die Erklärung bei der Zustellung und
dem zustellenden Beamten gegenüber abgegeben worden sei. Ein
solcher Beweis liegt nicht vor, weshalb auf jene Erklärungen
keine Rücksicht genommen werden kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er
klärt und demgemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Ent
scheides, die Pfändung vom 27. März/3. April aufrecht erhalten
unter Vorbehalt der Ansprüche der Frau und der Kinder Katteler
auf den gepfändeten Erbteil, bezüglich deren das Betreibungsamt
Märstetten angewiesen wird, nach Art. 106 und 107 bezw. 109
des Betreibungsgesetzes zu verfahren.