Patent tax applies to traveling principals taking orders

BGE 26 I 341Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I3 juil. 1900Dismissed

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Résumé

Keller Steffen, a printer in Steckborn, was convicted by the Thurgau cantonal review commission for taking orders outside his premises and supplying printed stationery together with paper. He challenged the decision by cassation, arguing that the patent tax law did not apply to him, that the number of orders was too small, and that he had only accepted work orders. The Federal Court held that principals can fall under the statute when they travel to take orders, that the number of orders is irrelevant, and that these transactions concerned commercial goods rather than mere work orders. The cassation complaint was dismissed.

Regest

Patenttaxengesetz; Anwendbarkeit auf Prinzipale, die reisen, um Bestellungen aufzunehmen; Abgrenzung zwischen Handelsartikel und Arbeitsauftrag. Auch Geschäftsinhaber, Direktoren und Geschäftsführer unterstehen dem Gesetz, sofern sie als Handelsreisende auftreten und von auswärts bei Kunden Bestellungen aufnehmen (consid. 2). Die Taxpflicht hängt nicht von der grösseren oder geringeren Anzahl der aufgenommenen Bestellungen ab. Das blosse Aufsuchen von Arbeitsaufträgen fällt zwar nicht unter das Gesetz; werden jedoch neben der Druckarbeit auch die Lieferung des Papiers und damit eines fertigen Produkts übernommen, liegt eine Bestellung auf einen Handelsartikel vor und nicht bloss ein Arbeitsauftrag.

Texte intégral

  1. Urteil des Kassationshofes vom 3. Juli 1900 in Sachen Keller Steffen gegen Thurgau. Zweck des Patentlaxengesetzes; Anwendbarkeit desselben auf Prinzi pale, falts sie reisen, um Bestellungen aufzuehmen. Unerheblich keit der grösseren oder geringeren Anzahl der Bestellungen. Auf nahme von Bestellungen auf Handelsartikel, oder Entgegennahme von Arbeitsaufträgen? Letztere fällt nicht unter das Patenttaxen gesetz. Vorbemerkung. Wegen des in Erw. 2 zusammenfassend dargestellten Thatbestandes ist Keller Steffen, Buchdrucker in Steckborn, letztinstanzlich von der Rekurskommission des Ober gerichtes des Kantons Thurgau zu einer Buße von 40 Fr., zur Nachzahlung der Patentgebühr von 100 Fr. für das II. Se mester 1899 und zu sämmtlichen Kosten verurteilt worden. Hie

gegen hat er Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes ergriffen, mit dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Freisprechung von Schuld und Strafe. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. In formeller Beziehung ist zu bemerken, daß der Antrag des Kassationsklägers jedenfalls so, wie er lautet, nicht gutge heißen werden kann: Der Kassationshof kann im Falle der Gut heißung der Kassationsbeschwerde nicht in der Sache selbst ein Urteil fällen, sondern er muß alsdann die Sache zu neuer Be urteilung an die Amtsstelle, die das Urteil gefällt hat (so nach Art. 172 Org. Ges., der hier zur Anwendung kommt), oder an ein beliebiges Gericht von gleichem Range (so nach Art. 18 Abs. 2 B. G. betreffend Fiskalstrafverfahren, dem indessen das Patenttaxengesetz nicht untersteht) zurückweisen. Der formell un richtige Antrag hindert indessen nicht, auf die Beschwerde einzu treten, zumal der Antrag auch in richtiger Weise auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides geht.
  2. Zu entscheiden ist, ob auf den vom kantonalen Gerichte festgestellten Thatbestand der Begriff einer Übertretung des Patent taxengesetzes zutreffe, und hiefür ist präjudizierend die weitere Frage, ob die Thätigkeit, die der Kassationskläger ausgeübt hat, unter das genannte Gesetz falle. Jener Thatbestand nun kann dahin formuliert werden: Der Kassationskläger, der als Ge schäftsinhaber ohne Angestellte eine kleine Druckerei betreibt, hat außerhalb seines Geschäftsdomizils von Geschäftsleuten und von Privaten Druckaufträge entgegengenommen; er liefert seinen Be stellern nicht nur den Druck (das bedruckte Papier) sondern auch das Papier. Bei diesem Thatbestande nun schließt vorerst der Umstand, daß der Kassationskläger Geschäftsinhaber ist, nicht aus, ihn dem Patenttaxengesetz zu unterstellen; denn auch Prinzipale (Geschäftsinhaber, Direktoren, Geschäftsführer ec.) unterstehen den Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern sie Handels reisende sind, d. h. reisen, um Bestellungen aufzunehmen (siehe Rahm, Sammlung der Vorschriften für Handelsreisende, S. 2 sub b). Es ergiebt sich das schon aus dem Zwecke des Gesetzes. Dieser Zweck gieng neben den andern, hier nicht in Betracht kommenden Hauptzwecken der Gleichstellung der inländischen Han delsreisenden mit den ausländischen, speziell französischen, sowie der Vereinheitlichung der Patentgebühren auf dem Gebiete der ganzen Schweiz auch dahin (wenn auch nur kompromißweise) den seßhaften Handelsleuten und Gewerbetreibenden, wie auch dem Publikum einen gewissen Schutz zu bieten (s. Botschaft des Bundesrates zu diesem Gesetz, B. B. 1891, III, S. 1 ff., und peziell den Bericht von Ständerat Cornaz dazu, eod. S. 11 ff.). Hieraus erklären sich die Unterscheidungen, die das Gesetz trifft: zunächst diejenige zwischen Handelsreisenden und Hausierern (vgl. Art. 9), sodann diejenige zwischen Engros Reisenden (Art. 1) und Detail Reisenden (Art. 2). Sofern daher ein Geschäftsin haber als Detail Reisender auftritt, d. h. mit Privaten, mit dem Publikum, im Gegensatze zu Wiederverkäufern und Gewerbetreibenden, in der Weise in Verkehr tritt, daß er von auswärts zu ihnen kommt und bei ihnen Bestellungen aufnimmt, wird er taxpflichtig. Die zweite Einwendung des Kassationsklägers: es handle sich nur um eine ganz geringe Zahl von Bestellungen, ist unerheb lich; das Gesetz kennt und gewiß mit Recht keinen Unter schied in der Taxpflichtigkeit je nach der größern oder geringern Zahl der Bestellungen. Daß sodann der Kassationskläger nicht etwa nur am Orte seiner Niederlassung Bestellungen aufgenommen hat in welchem Falle er, als sogenannter Platzreisender , allerdings nicht tax pflichtig wäre (Rahm a. a. O. S. 1 sub 1 a) ist unbe tritten. Zu prüfen ist daher nur noch der weitere Standpunkt des Kassationsklägers, es habe sich nicht um Entgegennahme von Bestellungen auf Handelsartikel, sondern um Arbeitsauf träge gehandelt. Richtig ist nun, daß das Aufsuchen von Arbeits aufträgen an sich nicht unter das Patenttaxengesetz fällt, und wenn sich daher der Kassationskläger darauf beschränkt hätte, lediglich Aufträge zu Druckarbeiten aufzusuchen, so wäre die Kassations beschwerde begründet. Allein der Kassationskläger hat nun nicht nur Aufträge zu Druckarbeiten aufgesucht und aufgenommen, sondern er hat Bestellungen auf die mit der Firma des Bestellers bedruckten Briefbogen und Enveloppen, Fakturaformulare u. dgl.

übernommen; er hat also nicht nur die Ausführung des Druckes sondern auch die Lieferung des Papieres übernommen. Bei diesen Bestellungen kann nun aber nicht die Arbeit als das Wesentliche, der Stoff des Papieres lediglich als ein untergeordnetes Neben ding betrachtet werden (wie etwa bei einem bestellten Gemälde die Leinwand oder der Nahmen im Verhältnis zum Bilde); viel mehr handelt es sich in der That um die Lieferung eines Handels artikels, nicht um einen Arbeitsauftrag. Alsdann aber war die Buße gerechtfertigt, wenn schon nicht zu verkennen ist, daß der artigen kleinen Gewerbetreibenden gegenüber die Patenttaxe als große Erschwerung des Berufes erscheint; und es muß die Kassa tionsbeschwerde, da folgerichtig eine Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift im angefochtenen Urteile nicht enthalten ist, abge wiesen werden. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mots-clés

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