- Urteil vom 4. Juli 1900 in Sachen
Vögtlin gegen Aargau.
Verurteilung wegen Vernachlässigung von Familienpflichten; Rekurs
hiegegen. Gerichtsstand; Art. 4 u. 58 B.-V. Entzug der elter
lichen Gewalt; Gerichtsstand hiefür, B.-G. betr. die civilrechtlichen
Verhältnisse etc. Art. 2 und 10; Art. 9 Abs. 2 eod.
A. Am 12. Januar 1900 erkannte das Bezirksgericht Brugg
in einer auf Antrag des Gemeinderates von Brugg gegen Jakob
Vögtlin angehobenen Strafuntersuchung:
- Es sei dieser der Vernachlässigung der Familienpflichten
schuldig und werde dafür (in Anwendung von 2, III des Er
gänzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspflege) zu einer korrek
tionellen Zuchthausstrafe von 6 Monaten und zur Bezahlung der
Untersuchungskosten von zusammen 16 Fr. 50 Cts. verurteilt;
2. es sei ihm die elterliche Gewalt über die Kinder Rosa, Her
mann und Walter entzogen.
In der Begründung des Entscheides wird des nähern ausge
führt, daß Vögtlin seine Pflichten als Vater sowohl in morali
scher als ökonomischer Beziehung in arger Weise vernachlässige,
daß er dadurch seine Angehörigen in Notstand versetze und daß
infolge dessen seine Heimatgemeinde für die Familie an Armen
unterstützungen die Summe von 1167 Fr. a Cts. habe veraus
gaben müssen.
B. Vögtlin zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kan
tons Aargau weiter, welches aber den Rekurrenten mit Erkenninis
vom 3. April 1900 abwies. In seiner Rekursbeschwerde, führte
es hiebei aus, bestreite der (in St. Gallen wohnhafte) Beklagte
in erster Linie die Zuständigkeit der aargauischen Gerichte. Diese
Einrede habe er aber bei der Verhandlung vor Bezirksgericht nicht
erhoben, sondern sich gegen die angehobene Strafklage einläßlich
verteidigt und dadurch die Kompetenz des aargauischen Richters
anerkannt. Eine nachträgliche Bestreitung in der Rekursinstanz
sei nicht mehr zulässig.
Nachdem das Urteil sodann auseinandergesetzt hat, die Anwend
barkeit des 2, III cit. sei in thatsächlicher Beziehung gegeben,
fährt es fort: Mit Grund habe das Bezirksgericht angesichts des
Benehmens des Beklagten und in Rücksicht auf die Interessen der
minderjährigen Kinder von dem Rechte des Entzuges der elter
lichen Gewalt Gebrauch gemacht. Dieses Recht werde ihm durch
5 Ziff. 4 des Zuchtpolizeigesetzes eingeräumt (laut welcher Be
stimmung der Verlust von andern Rechten und Befugnissen
sc. als das vorher in 3 genannte Aktivbürgerrecht
den auf Vergehen anwendbaren Strafen gehört). Der Entzug
der elterlichen Gewalt bilde ein Accessorium der Strafe, und es
sei deshalb der Richter, welcher über letztere zu erkennen gehabt
habe, auch in diesem Punkte zuständig gewesen.
C. Vögtlin beschwerte sich sowohl über die verhängte Bestra
fung als über den verfügten Entzug der elterlichen Gewalt recht
zeitig auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundes
gerichte, wobei er vorbrachte:
27 des Zuchtpolizeigesetzes bestimme: Die Beurteilung eines
Vergehens steht dem Gerichte desjenigen Bezirkes zu, in welchem
dasselbe begangen worden. Damit werde deutlich und in aus
schließlicher Weise das forum delicti commissi statuiert. Die
Bestrafung des im Kanton St. Gallen wohnhaften Rekurrenten
verstoße demnach gegen die Art. 4 und 58 der Bundesverfassung,
im weitern aber auch gegen Art. 19 der aargauischen Staats
verfassung, wonach ein Angeklagter nur in der vom Gesetze vor
geschriebenen Weise verfolgt und abgeurteilt werden könne. Die
Annahme, Rekurrent habe erstinstanzlich die gerichtsablehnende
Einrede nicht erhoben, sei unrichtig; wie sich aus Seite 48 der
Prozedur ergebe, habe er vielmehr das Begehren des Gemeinde
rates Brugg ausdrücklich bestritten und damit auch gegen das
Verfahren protestiert. Übrigens habe der Richter, besonders in
Strafsachen, die gesetzlichen Vorschriften über seine Kompetenz
von Amtes wegen anzuwenden.
Ferner liege eine Verletzung des Art. 9 des Bundesgesetzes
über die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf
enthalter vor. Laut diesem Gesetze richte sich die elterliche Gewalt
nach dem Rechte des Wohnsitzes; es könne somit, wie bundes
gerichtlich bereits erkannt (Bd. XXIII, S. 546), auch ein Ent
zug derselben nur durch die Wohnsitzbehörden stattfinden. Kanto
nale Strafgesetze vermögen die genannte eidgenössische Vorschrift
nicht aufzuheben oder sich neben ihr eine Kompetenz in dieser
Sache einzuräumen.
D. Um Vernehmlassung über die Beschwerde ersucht, erklärte
die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, sie beschränke sich
auf die Ausführungen ihrer seiner Zeit dem Obergerichte einge
reichten Rekurseinrede. Darin hatte sie im wesentlichen vorge
bracht:
Das durch 2, III des Ergänzungsgesetzes betreffend die
Strafrechtspflege normierte Delikt der Vernachlässigung der Fa
milienpflichten erreiche seine Vollendung erst mit dem Momente,
in dem die Heimatgemeinde zur Unterstützung der durch die Lieder
lichkeit des Familienvaters dem Notstande preisgegebenen Familien
glieder herbeigezogen werde. Im vorliegenden Falle habe der Ge
meinderat Brugg thatsächlich Unterstützungen geleistet und
deshalb der aargauische Richter, in dessen Gerichtskreis das De
likt vollendet worden sei, für dessen Beurteilung örtlich zuständig.
Da sich meistens außer Kanton wohnende Aargauer Bürger des
Vergehens des 2 III cit. schuldig machen, so würde diese Be
stimmung häufig ganz wertløs sein, wenn man die Betreffenden
nicht vor das Gericht des Heimatortes zur Verantwortung ziehen
könnte. Was von der Hauptstrafe gelte, sei auch für die Neben
strafe maßgebend, zu deren Ausfällung der urteilende Richter
nach 5 Ziffer 4 des Zuchtpolizeigesetzes kompetent gewesen sei.
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 stehe dem nicht entgegen.
Es regle nur civilrechtliche, nicht aber strafrechtliche Beziehungen
der Niedergelassenen und Aufenthalter. Zudem erkläre es in seinem
Art. 9 für die Unterstützungspflicht zwischen Verwandten das
heimatliche Recht als maßgebend, woraus folge, daß Deliktsklagen
wegen Verletzung dieser Unterstützungspflicht auch vom Richter
des Heimatortes beurteilt werden müssen. Die durch dessen Ent
scheid notwendig werdende Fürsorge für die Bevormundung der
Kinder bleibe selbstverständlich den Wohnsitzbehörden vorbehalten.
E. Das Obergericht des Kantons Aargau bemerkt in Anschluß
an die Ausführungen der Staatsanwaltschaft noch folgendes:
Die Vorschriften betreffend Gerichtsstand der 27 31 des
Zuchtpolizeigesetzes seien nicht erschöpfend und beziehen sich, mit
Ausnahme des 29, nicht auf die außerhalb des Kantons ver
übten Vergehen, sondern ordnen die Zuständigkeit der Bezirks
gerichte im Kanton unter sich. Da sich nach dem Bundesgesetze
sowohl wie auch nach dem aargauischen bürgerlichen Gesetzbuche
die Unterstützungspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern nach
dem Rechte der Heimat richte, so ergebe sich, daß die Vorschrift
des 2, III des Ergänzungsgesetzes sich auf alle Eltern, die
Kantonsbürger seien, auch auf die auswärts wohnhaften, beziehen
wolle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Sofern der Rekurrent unter Berufung auf die Art. 4 und
58 der Bundes und auf Art. 19 der gargauischen Verfassung
geltend macht, das Bezirksgericht Brugg habe zu Unrecht die
Strafuntersuchung gegen ihn an Hand genommen, erweist sich
die Beschwerde als unbegründet. Denn zunächst hat Rekurrent
laut den Akten die Kompetenz des erstinstanzlichen Richters, der
gegen ihn die Untersuchung eröffnete und durchführte, nicht, wie
er behauptet, bestritten, sondern sich in der Sache einläßlich ver
teidigt. Es ließe sich in diesem Verhalten eine freiwillige Unter
werfung des Angeschuldigten unter die aargauische Gerichtsbarkeit
erblicken (vergl. Entscheid des Bundesgerichtes, Bd. XI, Nr. 3,
i. S. Jud). Ganz abgesehen hievon kann aber auch materiell die
Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Brugg in Sachen nicht in Ab
rede gestellt werden. Das Vergehen der Vernachlässigung der Fa
milienpflichten, wegen dessen sich der Beschwerdeführer zu verant
worten hatte, richtet sich nicht sowohl oder doch nicht ausschließlich
gegen die Familienangehörigen, sondern vielmehr wesentlich gegen
die Träger der öffentlichen Armenunterstützungspflicht, welche, wie
vorliegenden Falles die Gemeinde Brugg, durch das gesetzwidrige
Verhalten des Unterstützungspflichtigen in Mitleidenschaft gezogen
sind. Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint der Gerichtsstand
der Begehung als im Kanton Aargau vorhanden und läßt sich
nicht sagen, man habe den Rekurrenten willkürlich behandelt oder
ihn einem Ausnahmegericht unterstellt bezw. es sei ein Aus
nahmeverfahren gegen ihn eingeschlagen worden.
- Dagegen ist die Beschwerde gutzuheißen, soweit sie sich gegen
den Entzug der elterlichen Gewalt wendet. Der Inhalt der letztern
bestimmt sich nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die civilrecht
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter nach dem
Rechte des Wohnsitzes ihres Inhabers. Das genannte Gesetz er
klärt im weitern in seinem Art. 2 die Gerichtsbarkeit des Wohn
sitzrichters als die Regel, welche nur da, wo der Gesetzgeber einen
ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten des heimatlichen Gerichts
standes mache, außer Anwendung zu kommen habe. An einem
derartigen Vorbehalte fehlt es aber in Sachen der elterlichen Ge
walt und speziell des Entzuges derselben. Daraus ergiebt sich der
Schluß, daß dieser Entzug nur von den Wohnsitzbehörden der
Person angeordnet werden kann, die der elterlichen Gewalt ver
lustig erklärt werden soll (vergl. Entscheid des Bundesgerichtes,
Bd. XXIII, 1. Teil, Nr. 81, i. S. Hartmann). Hiefür spricht
übrigens auch der Umstand, daß das Elternrecht der Gesetzgebung
des Wohnsitzkantons unterstellt wurde in besonderer Rücksicht auf
das ebenfalls dieser Gesetzgebung unterstehende Vormundschafts
recht, welch letzteres gerade in Betreff des Entzuges der elterlichen
Gewalt mit dem erstern in nahem Zusammenhang steht (Bader,
Kommentar zum Bundesgesetze, Note 1 g zu Art. 9).
Nun machen freilich die rekursbeklagten Amtsstellen zunächst
geltend: laut Abs. 2 des Art. 9 cit. richte sich die Unterstützungs
pflicht zwischen Verwandten nach dem heimatlichen Recht des Un
terstützungspflichtigen; es hange vorliegenden Falles der Entzug
der elterlichen Gewalt von der Prüfung der Frage ab, ob eine
Verletzung der genannten Pflicht stattgefunden habe, und es ge
höre demnach auch das bezügliche Verfahren vor die heimatlichen
Behörden. Diese Auffassung läßt sich indessen nicht als zutreffend
bezeichnen, schon deshalb nicht, weil zur Begründung des heimat
lichen Gerichtsstandes nicht nur erforderlich ist, daß das Recht
der Heimat auf die zu entscheidende Frage zur Anwendung zu
kommen habe, sondern auch, daß, wie bereits gesagt, der heimat
liche Richter ausdrücklich im Gesetze als zuständig erklärt worden sei.
Ebensowenig läßt sich der im weitern vorgebrachte Grund hören,
der Entzug der elterlichen Gewalt stütze sich hier auf ein Straf
verfahren und stelle sich als ein Accessorium der erkannten Haupt
strafe dar. Mag auch der aargauische Richter die angefochtene
Verfügung laut der von ihm angewandten kantonalen Bestimmung
( 5 Ziffer 4 des Zuchtpolizeigesetzes) wenigstens theilweise in
Verfolgung eines Strafzweckes getroffen haben, so ist doch dem
gegenüber zu bemerken: Die elterliche Gewalt muß ihrem Wesen
nach als ein Institut rein civilrechtlicher Natur angesehen werden.
Demnach stellt sich auch der Entzug derselben, als solcher und
für sich betrachtet, als eine Maßnahme von wesentlich eivilrecht
lichem Charakter und civilrechtlicher Wirkung dar, gleichgültig, ob
sie infolge schuldhaften Verhaltens des davon Betroffenen oder ohne
solches angeordnet wird (ähnlich wie dieses Moment auch bei der
Verhängung der Vormundschaft nicht von Bedeutung ist). Hievon
ausgehend kann man aber nicht annehmen, daß überhaupt der
Bundesgesetzgeber bei Regelung der interkantonalen Civilrechts
verhältnisse bezw. der sich daran knüpfenden Gerichtsstandsfragen
der kantonalen Gesetzgebung habe die Möglichkeit offen lassen
wollen, in besondern mit dem Strafrechte zusammenhängenden
Fällen für den Entzug der elterlichen Gewalt ein Forum aufzu
stellen, das von dem gewöhnlichen, bundesgesetzlich normierten
verschieden ist. Vielmehr muß der Gerichtsstand des Wohnsitzes
der in dieser Materie, wie oben dargethan, von Bundes wegen
gilt, als ein ausschließlicher, allgemein Platz greifender erachtet
werden. Die gegenteilige Ansicht würde ohne Zweifel in der
Praxis zu Schwierigkeiten und Unzukömmlichkeiten führen, so
z. B. wenn im einzelnen Falle streitig wäre, ob die Wohnsitz
behörde auf Grund des Bundesgesetzes oder die Heimatbehörde
kraft der kantonalen Bestimmung das Verfahren an Hand zu
nehmen und den Entscheid auszufällen habe, oder welche Behörde
die mit dem Entscheid notwendig werdenden Maßnahmen vor
mundschaftlicher Natur anordnen müsse bezw. anzuordnen berech
tigt sei. Anderseits ergiebt sich ein Nachteil wohl kaum daraus,
daß der Richter der Heimat nur die Hauptstrafe wegen Vernach
lässigung der Elternpflichten ausfällen, nicht aber gleichzeitig auch
den Entzug der elterlichen Gewalt aussprechen kann. Denn einem
Begehren im letztern Sinne wird die hiefür angesuchte zuständige
Wohnsitzbehörde bei Vorlegung des Straferkenntnisses und sonsti
ger hinreichender Begründung jedenfalls stets auch ihrerseits ent
sprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird insofern begründet erklärt, als die gegen
den Rekurrenten seitens der gargauischen Behörden verfügte Ent
ziehung der elterlichen Gewalt über dessen Kinder Rosa, Her
mann und Walter aufgehoben ist. Im übrigen wird der Rekurs
abgewiesen.