- Urteil vom 12. Juli 1900 in Sachen
Humbeli gegen Aargau.
Verweigerung der Ausstellung eines Heimatscheines.
A. Joseph Humbeli, Pflästerer, gebürtig von Wohlen, zog im
April 1900 von seiner Heimatgemeinde weg nach Zürich. Daselbst
zur Hinterlegung seiner Ausweisschriften aufgefordert, konnte er
dieser Verpflichtung nicht nachkommen, da ihm der Gemeinderat
Wohlen die Ausstellung eines Heimatscheines verweigerte. Ge
genüber einer Beschwerde, die Humbeli in der Sache an das
Bezirksamt Bremgarten richtete, brachte der genannte Gemeinderat
an: Vor seinem Wegzuge von Wohlen nach Zürich habe der
Beschwerdeführer (welcher in zweiter Ehe verheiratet ist) wieder
holt erklärt, er nehme seine Kinder mit sich. Am Abend vor der
Abreise sei er aber mit drei derselben in die Waisenanstalt ge
gangen und habe der Vorsteherin gesagt, er wolle sie, weil daheim
sein Mobiliar bereits verpackt sei, über Nacht in der Anstalt
unterbringen. Morgens früh habe sich dann der Beschwerdeführer
unter Zurücklassung seiner Kinder und seiner Schulden fortgemacht.
Ein weiteres Kind Humbelis sei übrigens seit Jahren auf Rech
nung der Gemeinde in der St. Josephsanstalt in Bremgarten ver
sorgt.
Das Bezirksamt Bremgarten wies die Beschwerde am 23. Mai
1900 ab, wobei es ausführte: Bei gutem Willen wäre es dem
Rekurrenten wohl möglich gewesen, seine Kinder zu ernähren oder
doch mit dem Gemeinderate ein bezügliches Abkommen zu treffen,
Wenn er sie statt dessen ohne weiteres verlassen und ins Waisen
haus gebracht habe, so sei das ein sträfliches Vorgehen und zeuge
von wenig Vaterliebe. Unter diesen Verhältnissen könne dem Fa
milienhaupte angesichts der Vollziehungsverordnung vom 16. Ja
nuar 1855 über Ausstellung und Zurückziehung der Heimatscheine
die Herausgabe eines solchen verweigert werden. Nach 12 litt. c
dieser Verordnung sei die Heimatbehörde befugt, die Zurückzie
hung eines ausgestellten Heimatscheines und die Heimweisung des
Trägers (durch das Bezirksamt) auszuwirken, wenn dieser gegen
seine in der Heimat zurückgelassene Familie gesetzliche Fürsorge
pflichten zu erfüllen habe. Demnach müsse es der Heimatgemeinde
auch erlaubt sein, die Ausstellung eines Heimatscheines zu ver
weigern.
Humbeli zog diesen Entscheid an die Direktion des Innern des
Kantons Aargau weiter, welche ihm jedoch unterm 11. Juni 1900
erklärte: Der vom Gemeinderate und vom Bezirksamte eingenom
mene Standpunkt sei gesetzlich gerechtfertigt. Rekurrent solle ver
suchen, mit dem Gemeinderate ein Abkommen betreffend Unter
stützung der von ihm zurückgelassenen Kinder zu treffen, worauf
die Ausstellung eines Heimatscheines jedenfalls erfolgen werde.
B. Mit Eingabe vom 22. Juni 1900 suchte darauf Humbeli
beim Bundesgerichte um Zuspruch seines vor den aargauischen
Behörden gestellten Begehrens nach. Er legte seiner Beschwerde
eine Bußenverfügung des Centralkontrollbureaus der Stadt Zürich
bei, laut welcher über ihn wegen Unterlassung der Schriftenab
gabe eine Geldstrafe von 10 Fr. verhängt wurde und laut der
ferner zehn Tage nach der Exekution dieser (eventuell in Gefäng
nis umzuwandelnden) Strafe seine polizeiliche Ausschaffung zu
erfolgen hat.
C. Zur Vernehmlassung in der Angelegenheit eingeladen, be
antragte der Regierungsrat des Kantons Aargau Abweisung der
Beschwerde: 1. weil Humbeli vom Rekursrechte an ihn keinen
Gebrauch gemacht habe, sondern an die unrichtige Instanz gelangt
sei, und 2. weil auch der Regierungsrat die Verfügung des Be
zirksamtes und den abweisenden Entscheid der Direktion des
Innern für materiell richtig halte. Diesen letztern Standpunkt
begründet der Regierungsrat in wesentlich gleicher Weise wie das
Bezirksamt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie der Regierungsrat des Kantons Aargau bemerkt, hat
es der Rekurrent unterlassen, sich mit seiner Beschwerde an ihn
als die in Sachen zuständige kantonale Oberbehörde zu wenden.
Es erscheint trotzdem nicht angezeigt, den Beschwerdeführer zur
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges in genanntem Sinne
zu verhalten, da einer solchen Rückweisung doch nur bloß formelle
Bedeutung zukäme. Denn der Regierungsrat hat sich in seiner
Vernehmlassung bereits materiell über den Gegenstand des Re
kurses ausgesprochen und es geht aus seinem Antrage und den
bezüglichen Ausführungen bestimmt hervor, daß auch er als ur
teilende Instanz zu einem abweisenden Entscheide gelangen würde.
2. In der Sache selbst ist zu bemerken: Das Bezirksamt
Bremgarten bezw. die Direktion des Innern haben die Weige
rung des Gemeinderates von Wohlen, dem Rekurrenten den ver
langten Heimatschein auszustellen, gutgeheißen, indem sie sich auf
den 12 lit. c der regierungsrätlichen Verordnung vom 16. Ja
nuar 1855 als einzige von ihnen namhaft gemachte positive
Vorschrift stützten. Könne, führen sie aus, gemäß diesem 12
die Heimatgemeinde in Fällen, wie dem vorliegenden, einen aus
gestellten Heimatschein wieder zurückziehen, so müsse ihr ebenso
wenig verwehrt sein, auch die Ausstellung eines solchen zu ver
weigern. Mag nun auch diese Auslegung des 12 cit. richtig
sein, so handelt es sich doch eben um die Frage, ob eine Bestim
mung, wie die von den aargauischen Behörden aus der erwähnten
kantonalen Verordnung abgeleitete, verfassungsmäßige Gültigkeit
besitze oder nicht. In dieser Beziehung ließe sich vielleicht zweifeln,
ob sie unvereinbar sei mit der Gestaltung, welche die Garantie
der freien Niederlassung in der Bundesverfassung von 1848 er
halten hatte, unter deren Herrschaft der angerufene 12 cit.
erlassen worden war (vergl. darüber die divergierenden Ansichten
des Bundesrates einerseits und der nationalrätlichen Geschäfts
prüfungskommission anderseits anläßlich der bei Ullmer sub 121
angeführten Fälle). Dagegen ist unbedenklich anzunehmen, daß die
weitergehendere und entschiedenere Gewährleistung des genannten
Individualrechtes in der gegenwärtigen Bundesverfassung die Ver
weigerung der Ausstellung von Heimatscheinen in Fällen der vor
liegenden Art nicht zuläßt. Vielmehr haben die Bundesbehörden
seit 1874 in ständiger Praxis eine Einschränkung der freien
Niederlassung auch in der Weise als unstatthaft erklärt, daß der
Heimatkanton seinen Angehörigen durch Vorenhaltung der nötigen
Ausweisschriften den Wegzug aus dem Kanton bezw. die An
siedlung außerhalb desselben erschwert oder verunmöglicht (vergl.
Salis, Bundesrecht, Bd. II, Nr. 442 und ff., und Entsch. des
Bundesgerichts, Bd. XX, Nr. 115, i. S. Scherrer), und es kön
nen dem widersprechende kantonale Vorschriften somit keine Gül
tigkeit beanspruchen (vergl. z. B. Fall Bußinger bei Salis loc.
cit. sub 467). Freilich greift dieser Grundsatz ausnahmsweise
dann nicht mehr Platz, wenn gegen die betreffende Person ein
Strafverfahren anhängig oder ein Strafurteil zu vollziehen ist.
Daß dies aber hier der Fall sei, wird nicht behauptet, ja nicht ein
mal, daß Rekurrent einer strafrechtswidrigen Handlung sich schuldig
gemacht habe. Übrigens hatte sich schon der Bundesrat anläßlich
des bei Salis loc. cit. sub 443 abgedruckten Rekursentscheides
mit dem in Frage stehenden 12 lit. c der Verordnung vom
16. Januar 1855 zu beschäftigen, wobei er erklärte, es stelle sich
die daselbst genannte Unterlassung gesetzlicher Fürsorgepflichten
nicht als eine die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit verfas
sungsmäßig rechtfertigende strafbare Handlung dar, sondern es
komme der erwähnten Vorschrift rein nur polizeiliche Bedeu
tung zu.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der Gemeinderat
von Wohlen zur Ausstellung des vom Rekurrenten verlangten
Heimatscheines verhalten.