- Urteil vom 26. April 1900 in Sachen
Spiriti Castoldi gegen Kunz.
Das oben citierte Uebereinkommen ist vom Richter von Amtes wegen
zur Anwendung zu bringen.
A. Die italienischen Steinschleifer Spiriti Castoldi in Arona
klagten vor Bezirksgericht Zofingen gegen B. Kunz in Brittnau
eine Forderung von 3000 Fr. ein. Der Beklagte verlangte ein
redeweise Kostenversicherung gestützt auf 390 litt. a Ziff. 1
der aarg. Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wo
nach der Kläger auf sein Begehren für die Kosten des Streites
Sicherheit zu leisten hat, wenn er seinen Wohnsitz nicht im Kan
ton hat (mit Ausnahme eines hier nicht vorliegenden Falles).
Die Kläger beriefen sich demgegenüber auf 391 litt. a Ziff. 2
leg. cit., wonach der Kläger der Sicherheitsleistung enthoben ist in
Sachen, wo er infolge vorhergegangener gerichtlicher Aufforderung
zur Klage als Kläger auftritt, indem sie geltend machten: Es
handle sich um eine Wechselforderung, gegen deren betreibungs
rechtliche Geltendmachung der Beklagte Recht vorgeschlagen habe
und zu deren Einklagung den Klägern nach Art. 184 Betreib.
Ges. Frist gesetzt worden sei; eine solche Klage müsse aber einer
auf Provokation hin ausgespielten gleichgestellt werden. Das Be
zirksgericht Zofingen erklärte in seinem Entscheide vom 7. Fe
bruar 1900 diese Auffassung als unrichtig und erkannte demge
mäß, der Beklagte sei von der Einlassung auf die gegnerische
Klage für so lange befreit, als die Kläger ihm nicht für die
Prozeßkosten Sicherheit geleistet haben. In dem Entscheide wird
u. a. ausgeführt: Es sei zwar im Mai 1899 ein internationales
Abkommen zwischen der Schweiz und einer Reihe anderer Staa
ten, darunter Italien, in Kraft getreten, wonach der Wohnsitz in
einem Vertragsstaat von der Pflicht zur Leistung der Kosten
sicherheit in einem andern Vertragsstaat in allen Fällen entbinde,
wo nicht auch die im Inland wohnenden Parteien solche zu
leisten haben. Dieser Staatsvertrag könne aber hier nicht zur
Anwendung kommen, weil die durch einen rechtsgelehrten Anwalt
vertretenen Kläger sich mit keinem Wort darauf berufen, also
offenbar auf die ihnen dadurch eingeräumte Begünstigung hätten
verzichten wollen.
B. Unter Berufung auf Art. 11 der erwähnten internationalen
Übereinkunft stellen Spiriti Castoldi beim Bundesgericht das
Begehren, es sei der Entscheid des Bezirksgerichts von Zofingen
vom 7. Februar 1900 aufzuheben, und die Kläger seien von
der Sicherheitsleistung gegenüber dem Beklagten zu befreien.
C. Der Rekursbeklagte wendet ein:
- Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen sei nicht rechts
kräftig, er könne später mit der Hauptsache an das Obergericht
gezogen werden; bevor aber die kantonalen Instanzen erschöpft
seien, könne das außerordentliche Rechtsmittel des staatsrechtlichen
Rekurses nicht ergriffen werden.
- Dieses sei hier auch deshalb ausgeschlossen, weil das kan
tonale Urteil im Hauptprozeß mit den Zwischenentscheiden der
Berufung an das Bundesgericht unterliege (Art. 182 Abs. 2
Organ. Ges.).
- Schließlich sei der angefochtene Entscheid auch materiell be
gründet mit Rücksicht auf 1 des aarg. Prozesses, wonach der
Richter stets nur auf Begehren einer Partei und nie von Amtes
wegen handeln soll.
Es wird beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, even
tuell, es sei derselbe abzuweisen.
D. Das Bezirksgericht Zofingen schließt ebenfalls auf Abwei
sung des Rekurses. Es beruft sich außer auf 1 auch auf 117
des aarg. Civilprozesses, der lautet: Wenn eine Partei ohne
Inwalt erscheint, so ist der Richter verpflichtet, dafür zu sorgen,
daß sie wegen Nichtkenntnis der Förmlichkeiten oder Unbehülf
lichkeit im Vortrage in ihrem Rechte nicht gekränkt werde.
Daraus gehe klar hervor, daß der Richter einer durch einen An
walt verbeiständeten Partei keine Rechtshilfe gewähren dürfe, ohne
seine Amtspflicht zu verletzen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Einwand des Rekursbeklagten, daß die Rekurrenten
zuerst die kantonalen Instanzen hätten erschöpfen sollen, ist un
stichhaltig. Derselbe behauptet selbst nicht, daß der angefochtene
Entscheid selbständig weiterziehbar sei. Wenn er aber die Kläger
damit vertrösten will, daß der Vorentscheid mit der Hauptsache
vor das Obergericht gebracht werden könne, so ist zu bemerken
daß die Vorfrage sich ja gerade darum dreht, ob bezw. unter
welchen Voraussetzungen sich der Beklagte auf die Klage einlassen
müsse, und daß diese Frage, als eine die Begründung des Pro
zeßverhältnisses betreffende, erledigt sein muß, bevor zur Haupt
sache verhandelt und darüber abgesprochen wird. Der Beklagte
kann daher nicht verlangen, daß die Kläger vorerst den bezirks
gerichtlichen Entscheid gegen sich gelten lassen, mit der Aussicht,
denselben dann, wenn die Frage der Kautionspflicht wegen
Durchführung des Prozesses gegenstandslos geworden ist, mit der
Hauptsache anzufechten.
- Aus gleichen Gründen trifft auch die Berufung auf Art. 182
Abs. 2 Organ. Ges. nicht zu. Es verhält sich hier ähnlich, wie
bei den nach Bundesrecht sich beurteilenden Kompetenzfragen, die
vorweg auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses an das
Bundesgericht gebracht werden können, auch wenn in der Sache
selbst seiner Zeit die eivilrechtliche Berufung möglich ist.
- Daß an sich die Kläger nach Art. 11 der internationalen
Übereinkunft über das Civilprozeßrecht vom 14. November 1896,
in Kraft getreten am 25. Mai 1899, von der Pflicht, dem Be
klagten für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, befreit sind,
ist ohne weiteres klar und wird weder vom Rekursbeklagten noch
vom Bezirksgericht Zofingen bestritten. Dagegen wird geltend ge
macht, die Kläger bezw. ihr Anwalt hätten sich auf diese Über
einkunft berufen sollen, und weil dies nicht geschehen sei, sei das
Gericht berechtigt, ja verpflichtet gewesen, den 390 litt. a
Ziff. 1 der aarg. Civikprozeßordnung zur Anwendung zu bringen.
Diese Auffassung ist irrig. Durch die Eingehung der erwähnten
Übereinkunft hat die Schweiz eine internationale Verpflichtung
übernommen, welche sowohl die eidgenössischen als die kantonalen
Behörden, die die Übereinkunft anzuwenden in die Lage kommen,
von Amtes wegen zu beobachten haben. Es wurde dadurch zwin
gendes öffentliches Recht geschaffen, durch das entgegenstehende
Vorschriften der kantonalen Gesetze aufgehoben worden sind. Aus
beiden Gesichtspunkten durfte die Vorschrift des 390 litt. a
Ziff. 1 des aarg. Civilprozesses auf den vorliegenden Fall nicht
angewendet werden, trotzdem es von klägerischer Seite unterlassen
worden war, auf die Rechtsquelle aufmerksam zu machen, durch
welche die Bestimmung in gewissem Umfange abrogiert wor
den ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß der
angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts von Zofingen vom
7. Februar 1900 aufgehoben.