- Entscheid vom 24. März 1900
in Sachen Lindenmann.
Betreibung auf Grundpfand, Verwertung; Stellung des Dritteigen
tümers des Pfandes. Bedeutung der Vorschrift des Art. 153, Abs. 2
Betr.-Ges., dass dem Dritteigentümer eine Ausfertigung des
Zahlungsbefehls zuzustellen ist.
I. F. Lindenmann hat im April 1896 von I. Preisig, G.
Küng und H. Erzinger verschiedene Liegenschaften in Altstetten
käuflich erworben. Die thurgauische Kantonalbank betrieb im Juni
1899 für eine auf dieser Liegenschaft versicherte Forderung von
36,550 Fr. die drei genannten Verkäufer, und zwar jeden einzeln
auf Grundpfandverwertung. Das Betreibungsamt Altstetten stellte
am 9. Juni 1899 dem Lindenmann als heutigem Pfandeigen
tümer gemäß Art. 153, Abs. 2 Betr. Ges. eine Ausfertigung
des Zahlungsbefehls zu, den es gegen den Schuldner Preisig
erließ. Aus dieser Urkunde ist nicht ersichtlich, daß gleichzeitig gegen
die beiden andern Schuldner Betreibung angehoben wurde. Ferner
scheint Lindenmann auch keine Ausfertigung der gegen Küng
und Erzinger erlassenen Zahlungsbefehle erhalten zu haben. Auf
die Zustellung des gegen Preisig gerichteten Zahlungsbefehles hin
erklärte Lindenmann dem Amte am 15. Juni 1899, er schlage
Recht vor. Ebenso erhob der Betriebene Preisig Rechtsvorschlag.
Dies führte am 3. Juli 1899 zur Gewährung der provisorischen
Rechtsöffnung gegenüber Preisig, wobei der Rechtsöffnungsrichter
auf den Rechtsvorschlag Lindenmanns nicht eintrat, sondern be
erkte, die Gläubigerschaft könne sich über diesen Rechtsvorschlag
bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Eine Aberkennungsklage hob
Preisig innert nützlicher Frist nicht an, so daß die Rechtsöffnung
gegen ihn eine definitive wurde.
Im Dezember 1899 schrieb sodann Küng dem Lindenmann,
daß laut Mitteilung des Amtes die Versteigerung der fraglichen
Liegenschaften auf den 19. Januar 1900 angesetzt sei und die
Steigerungspul likation am 28. Dezember 1899 erfolge. Auf dies
hin erkundigte sich Lindenmann sofort telegraphisch beim Betrei
bungsamte, warum er keine auf die Betreibung der Schuldner
Küng und Erzinger bezügliche Anzeige im Sinne von Art. 153,
Abs. 2 Betr. Ges. erhalten habe. Das Amt antwortete, daß die
Betreibung einzig gegen Küng und Erzinger gerichtet und ein
Dritteigentümer nicht angegeben worden sei.
Lindenmann erhob nunmehr Beschwerde mit dem Begehren, die
gegen (Küng und Erzinger laufende Betreibung sei aufzuheben.
Er machte hiebei geltend, das Kapital sei gar noch nicht kündbar,
die Betriebenen seien nicht mehr Schuldner und das Betreibungs
amt habe es unterlassen, ihm als Eigentümer der Liegenschaften die
durch Art. 153, Abs. 2 vorgesehene Ausfertigung zuzustellen.
II. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als
unbegründet ab. Die untere Anfsichtsbehörde nahm an, daß das
Amt den Wohnort Lindenmanns nicht gekannt und deshalb nicht
nach Art. 153 Abs. 2 habe vorgehen können. Die kantonale
Aufsichtsbehörde begründete ihren nach Vornahme einer Aktener
gänzung ausgefällten Entscheid wie folgt: Lindenmann habe ge
wußt, daß alle drei Verkäufer Schuldner des Briefes von
36,550 Fr. seien. Er habe sich also denken können, daß die Be
treibung nicht nur gegen Preisig, sondern auch gegen Küng und
Erzinger gerichtet sei, und habe dies übrigens später durch das
Betreibungsamt erfahren. Zur Erhebung des Rechtsvorschlages
sei er als Dritteigentümer nicht legitimiert gewesen. Die Mittei
lung des Zahlungsbefehls solle den Geschreiten lediglich in den
Stand setzen, seine Interessen anläßlich der Verwertung zu wahren;
hiezu habe der Beschwerdeführer alle Veranlassung gehabt. Mit
Recht beschwere er sich nicht darüber, daß das Amt seinen Rechts
vorschlag nicht ausdrücklich zurückgewiesen habe, obschon dies viel
leicht korrekter gewesen wäre.
III. Lindenmann rekurrierte gegen diesen Entscheid rechtzeitig an
das Bundesgericht, wobei er ausführte: Es komme ihm das Recht
zu, den Kauf der in Frage stehenden Liegenschaften aufzulösen
wegen wesentlicher Mängel der Kaufsache, namentlich, weil ihm
die Verkäufer Küng und Erzinger garantiert hätten, daß das
betriebene Kapital erst auf September 1900 kündbar sei. Bezüg
lich der gegen Küng und Erzinger gerichteten Betreibung habe er
vom Audienzrichter einen nachträglichen Rechtsvorschlag verlangt,
sei aber am 16. Februar 1900 abgewiesen worden, weil er die
Anzeige nach Art. 153 Betr. Ges. noch nicht erhalten und also
die Frist für Erhebung eines Rechtsvorschlages für ihn noch nicht
zu laufen begonnen habe. Auch vor jetziger Instanz noch berufe
er sich zur Begründung seines Beschwerdeantrages darauf, daß
das eingeforderte Kapital noch nicht kündbar und die Betriebenen
nicht mehr Schuldner seien, obwohl diese beiden Punkte mehr nur
vor den Civilrichter gehören. Von der Betreibung gegen Küng
und Erzinger habe er bis zu der diesbezüglichen Mitteilung Küngs
vom 19. Dezember 1899 nichts gewußt, eben wegen der pflicht
widrigen und ihn schwer schädigenden Unterlassung des Amtes,
dem Art. 153 Genüge zu leisten. Sein Rechtsvorschlag gegen die
Betreibung gegen Preisig gehöre nur vor den Civilrichter und
nicht vor die Aufsichtsbehörden, wie der Audienzrichter behauptet
haben solle. Der Gesetzgeber habe unzweifelhaft die sechs
monatliche Frist von der Anlegung des Zahlungsbefehles bis zur
Verwertung auch dem Dritteigentümer zusichern und ihm Gelegen
heit geben wollen, seine Interessen zu wahren, dadurch etwa, daß
dieser den betriebenen Schuldner zur Beschaffung des nötigen
Geldes veranlasse, selbst für ihn zahle, auf einen günstigen Ver
kauf zu dringen, 2c. Ebenso müsse ein Rechtsvorschlag des Dritt
eigentümers, wenigstens unter den Umständen des vorliegenden
Falles, zulässig sein.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es steht zunächst fest, daß der Rekurrent nicht betriebener
Schuldner, sondern Dritteigentümer der Pfänder ist, welche der
Gläubigerin zur Deckung der betriebenen Forderung haften. Re
kurrent anerkennt dies auch, indem er zur Begründung seines
Begehrens auf Aufhebung der gegen Küng und Erzinger laufen
den Betreibungen den Art. 153, Abs. 2 des Bundesgesetzes an
ruft, wonach dem Dritteigentümer einer Ausfertigung des Zah
lungsbefehles zuzustellen ist. Allein diese Vorschrift hat keineswegs
die Bedeutung, daß dem Drittschuldner dadurch die Rechtsstellung
eines betriebenen Schuldners zukommen soll. Sie will ihm also
namentlich nicht die Befugnis geben, den Gang der Betreibung
durch Rechtsvorschlag zu hemmen (Art. 69, Ziff. 3), wie dies
Rekurrent unrichtiger Weise annimmt. Sein Rechtsvorschlag vom
- Juni 1899 (der übrigens die nicht in die Beschwerde ein
bezogene Betreibung gegen Preisig betrifft) konnte demnach vom
Betreibungsamte nicht berücksichtigt werden. Damit erscheint auch
die vom Rekurrenten erörterte Frage, ob dieser Rechtsvorschlag
vor den Civilrichter oder vor die Aufsichtsbehörden gehöre, als
gegenstandslos. Ebensowenig wird nach dem Gesagten die zu
Gunsten des Betriebenen aufgestellte Verwertungsfrist des Art. 154
durch Art. 153, Abs. 2 auch dem Dritteigentümer eingeräumt.
Diese Bestimmung bezweckt vielmehr lediglich, denselben auf die
laufende Betreibung aufmerksam zu machen, damit er als Dritt
partei ihr gegenüber seine Interessen und Rechte wahren kann
(vgl. Entscheidungen das Bundesgerichtes, Bd. XXIII, 2. Teil,
Nr. 250, in Sachen Schwegler). Letzteres ist namentlich in der
Weise denkbar, daß er auf Bezahlung des betreibenden Gläubigers
durch den betriebenen Schuldner dringt oder diese Zahlung selbst
leistet, daß er für eine günstige Verwertung des Pfandobjektes Sorge
tragen und dieses gutfindenden Falles selbst übernehmen kann und
daß er endlich gegen die Existenz des Pfandrechtes selbst Einwen
dung erhebt.
2. Nach der Bedeutung, welche gemäß den obigen Ausführun
gen der Zustellung der Ausfertigung des Zahlungsbefehles an
den Dritteigentümer zukommt, kann aber die Unterlassung dieser
Zustellung den Dritteigentümer nicht, wie Rekurrent annimmt,
berechtigen, die Aufhebung der Betreibung zu verlangen. Die
mehrgenannte Bestimmung hat den Charakter einer bloßen Ord
nungsvorschrift, von deren Beobachtung die Gültigkeit der Be
treibung nicht abhängt. Es geht in der That nicht an, daß der
Gläubiger die Rechtsstellung, die er durch die bisherigen Betrei
bungsmaßnahmen gegenüber dem betriebeuen Schuldner erworben
hat, durch eine derartige Unterlassung des Amtes wieder einbüßen
sollte. Damit werden natürlich anderseits die Rechte außerhalb
der Betreibung stehender Drittpersonen nicht berührt. Wenn solche
an dem Objekte, auf welches sich die Betreibung richtet, unbe
lastetes Eigentum beanspruchen wollen, so können sie gemäß
Art. 155 des Betreibungsgesetzes verlangen, daß vor der Ver
steigerung zunächst das in den Art. 106 109 vorgesehene Ver
fahren zur entsprechenden Anwendung komme, und es wird hie
durch der Regel nach ihr Recht in genügender Weise gewahrt
werden. Da die Möglichkeit der Fortsetzung der Betreibung von
der Erledigung des Verfahrens nach Art. 106 109 abhängt,
wird der betreibende Gläubiger selbst die rechtzeitige Nennung des
ihm bekannten Dritteigentümers in seinem Interesse finden, und
es tragen im weitern neben den Art. 151 153 auch noch die
Art. 125 und 139 dafür Sorge, daß die Versteigerung nicht
ohne Wissen aller Beteiligten erfolge. Sollte trotzdem ausnahms
weise durch ein Verschulden des betreibenden Gläubigers oder des
Betreibungsbeamten die Verwertung ohne Wissen des Eigentümers
erfolgen, so wird dem letztern vorbehalten bleiben, den Fehlbaren
für den ihm infolge Mißachtung der Art. 151 153 des Be
treibungsgesetzes eingetretenen Schaden verantwortlich zu machen.
Es läßt sich deshalb auch nicht sagen, daß die Bestimmungen der
genannten Artikel, wenn sie als bloße Ordnungsvorschriften auf
gefaßt werden, jeden Wert verlieren. Daß übrigens im vorliegen
den Falle dem Rekurrenten durch die gerügte Versäumung
Amtes ein wirklicher Schaden habe entstehen können, dürfte mit
der Vorinstanz kaum anzunehmen sein. Denn wenn auch der
Beschwerdeführer bezüglich der gegen Küng und Erzinger gerich
teten Betreibungen keine Ausfertigung des Zahlungsbefehles nach
Art. 153 cit. erhielt, so wurde ihm doch eine solche zugestellt
bezüglich der gleichzeitig angehobenen Betreibung gegen Preisig.
Dadurch aber wurde ihm genügend Gelegenheit gegeben, um in
Hinsicht auf eine mögliche Verwertung der allen drei Betreibungen
gemeinsamen Pfandobjekte seine Interessen im Sinne der vor
stehenden Erwägungen wahren zu können.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.