- Urteil vom 24. November 1899 in Sachen
Bauer gegen Böhler.
Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung, bezw. Anfechtung einer
Schenkung wegen Handlungsunfähigkeit. Art. 4 u. 10 Abs. 2 und 3
obcit. Bundesgesetzes.
A. Durch Urteil vom 21. September 1899 hat das Kantons
richt des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist ge
schützt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, und unter Einreichung einer begründeten
Rechtsschrift den Antrag gestellt, es sei dasselbe aufzuheben, und
die Klägerin mit ihrer Forderung von 3125 Fr. samt Zinsen
abzuweisen. Der Anwalt der Klägerin beantragt Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung stellt die Vorinstanz fest: Die
Klägerin, Veronika Böhler, von Dußlingen, Württemberg, ge
boren 1859, hatte von ihren früh verstorbenen Eltern ein Ver
mögen von etwas über 3000 Mark geerbt, welches von Wagner
meister Vollmer in Dußlingen verwaltet wurde. Der Beklagte
(ihr Schwager) veranlaßte sie im Februar 1898 ihren Heimatort,
wo sie als Dienstmagd gelebt hatte, zu verlassen und mit ihm
nach Rorschach zu kommen, um angeblich dort ihre kranke
Schwester (die Ehefrau des Beklagten) pflegen zu können. Bereits
im folgenden Monat bemühte sich der Beklagte darum, daß der
Klägerin ihr Vermögen herausgegeben werde. Im Mai 1898
übersandte der Vermögensverwalter Vollmer der Klägerin wirklich
2500 M., und versprach, den Rest samt Zinsen baldmöglichst
folgen zu lassen. Als diese Auszahlung des Restes auf sich warten
ließ, erhob der Beklagte namens der Klägerin beim Oberamt
Tübingen Klage gegen Vollmer auf Rechnungsstellung und
Herausgabe des Vermögens, woraufhin der Bruder der Klägerin
beim Amtsgericht Tübingen das Entmündigungsverfahren gegen
diese einleitete. In diesem Verfahren verlangte das Amtsgericht
Tübingen beim Bezirksamt Rorschach die Untersuchung des Geistes
zustandes der Veronika Böhler. Das eingezogene ärztliche Gut
achten ging dahin, daß Veronika Böhler an angeborenem Schwach
sinn leide und daher, speziell auch bezüglich der Disposition über
ihr Vermögen, nicht handlungsfähig sei. Hierauf sprach das
Amtsgericht Tübingen am 7. Dezember 1898 die Entmündi
gung der Veronika Böhler wegen Geisteskrankheit aus, welcher
Entscheid nicht angefochten, und vom Waisenamt Rorschach im
Sinne der Art. 42 und 52 des st. gallischen Vormundschafts
gesetzes am 15. Juni 1899 bestätigt wurde. Gleichzeitig aner
kannte das Waisenamt Rorschach den inzwischen vom Amtsgericht
Tübingen bestellten Vormund der Klägerin, Konrad Mohl in
Dußlingen. Am 24. Februar 1899 erklärte der Beklagte vor
Bezirksamt Rorschach, seine Schwägerin Veronika Böhler habe
ihm 2500 M. geschenkt, und berief sich auf eine von dieser letz
tern unterzeichnete und vom 10. Oktober 1898 datierte Erklärung,
lautend: Ich bestätige hiemit, daß ich die mir s. Z. von meinem
Verwalter Vollmer zugeschickten 2500 M. meiner kranken
Schwester geschenkt habe, als Entgelt für die gute Aufnahme
und Verpflegung, welche ich bei ihr habe. Hierauf erhob na
mens der Klägerin deren Vormund beim Bezirksgericht Rorschach
Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei gerichtlich zu erkennen, die
Schenkung der Veronika Böhler sei nichtig, und der Beklagte
daher pflichtig, die durch diese Schenkung erhaltenen 3125 Fr.
nebst gesetzlichen Verzugszinsen vom Datum der Schenkung an
zurückzuerstatten. Er behauptete, der mit dem Beklagten abge
schlossene Schenkungsvertrag sei ungültig, weil die Klägerin bei
dessen Abschluß handlungsunfähig gewesen sei. Der Beklagte be
stritt die Klage, indem er geltend machte, die Veronika Böhler sei
möglicherweise wohl willensschwach, aber nicht willensunfähig.
In jedem Falle sei sie es nicht zur Zeit der Schenkung gewesen;
wie auch die Entmündigung erst später erfolgt sei. Weder die
Verwandten, noch das Amt hätten sie damals als handlungsun
fähig betrachtet. Auch das amtsärztliche Gutachten, das übrigens
an sich nicht schlüssig sei, spreche sich darüber nicht aus, daß die
Klägerin im Momente der Schenkung handlungsunfähig gewesen
sei. Eventuell habe die Klägerin beim Beklagten Unterhalt gehabt,
und wäre dieser so wie so nicht rückerstattungspflichtig für den
ganzen Betrag; darüberhin sei der Beklagte heute im Sinne des
Art. 73 O. R. nicht mehr bereichert.
2. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage geschützt.
In den Entscheidungsgründen des Kantonsgerichtes wird ausge
führt: Die Passivlegitimation des Beklagten sei als vorhanden
anzusehen. Denn er habe es nicht nur unterlassen, die Einrede
der mangelnden Passivlegitimation in Form einer Uneinläßlichkeits
vorfrage zu stellen, sondern laut erstinstanzlichem Urteil die Legi
timation der Parteien ausdrücklich anerkannt. Zudem sei seine
Passivlegitimation materiell begründet, weil er für die 2500 M.
verantwortlich sei, gleichviel, ob er persönlich oder seine Ehefrau
den Betrag in Empfang genommen habe. In der Sache selbst
sei unbestritten, daß die Veronika Böhler an die Eheleute Bauer
2500 M. überantwortet habe, und beide Parteien seien einig
daß es sich dabei um eine Schenkung handle, und da sowohl die
vom Beklagten angerufene Urkunde als auch die Verumständungen
hiefür sprechen, so bestehe für den Richter kein Anlaß, diese
Qualifikation abzulehnen. Nun erklären aber die Amtsärzte, die
im Entmündigungsverfahren (am 15. November 1898) die Vero
nika Böhler auf ihren geistigen Zustand hin untersucht haben,
daß ihr in ökonomischen Angelegenheiten jedes ordentliche Ver
ständnis abgehe, daß sie an angeborenem Schwachsinn leide und
handlungsunfähig sei. Nach dieser glaubwürdigen Feststellung, die
auch durch Zeugnisse ihrer frühern Dienstherrschaft unterstützt
werde, sei anzunehmen, daß Veronika Böhler jedenfalls bereits
am 10. Oktober 1898 keinen bewußten Willen gehabt habe, und
daher gemäß Art. 4 des Bundesgesetzes über die persönliche Hand
lungsfähigkeit damals nicht handlungsfähig gewesen sei. Auch der
Umstand, daß sie einen großen Teil ihres Vermögens herausge
geben habe, ohne zugleich ihre Zukunft sichernde Schutzvorkehren
zu treffen, deute darauf hin, daß sie dies nicht mit bewußtem
Willen gethan habe.
3. Die vorliegende Klage ist eine Klage aus ungerechtfertigter
Bereicherung, condictio sine causa; sie beruht darauf, daß der
Beklagte die ihm schenkungshalber übermittelten 2500 M. ohne
rechtmäßigen Grund erhalten habe, indem die Schenkgeberin nicht
fähig gewesen sei, eine gültige Schenkung vorzunehmen.
4. Was nun zunächst die Passivlegitimation des Beklagten
betrifft, so hat die Vorinstanz dieselbe bejaht, und zwar ausschließ
lich aus Gründen, die dem kantonalen Recht entnommen und
daher vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen sind. Das Bundes
gericht hat daher auf Grund des kantonalen Urteils die Passiv
legitimation des Beklagten ohne weiteres als gegeben zu be
trachten.
In der Sache selbst hängt die Entscheidung der vorliegenden
Streitigkeit davon ab, ob die von der Klägerin vollzogene Schen
kung gültig sei oder nicht. Nun ist der Schenkungsvertrag be
kanntlich im ganzen Umfange vom kantonalen Recht beherrscht,
und demnach das Bundesgericht in dieser Sache nur kompetent,
soweit es sich um die Präjudizialfrage handelt, ob die Schenk
geberin zur Zeit der Schenkung handlungsfähig gewesen sei oder
nicht. Denn diese Frage ist nach eidgenössischem Recht zu beur
teilen. Zwar ist die Klägerin Ausländerin, und nach Art. 10
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 richtet sich die
persönliche Handlungsfähigkeit der Ausländer nach dem Rechte
des Staates, dem sie angehören; allein gemäß Absatz 3 daselbst
wird ein nach dem Rechte seines Landes nicht handlungsfähiger
Ausländer aus den Verbindlichkeiten, die er in der Schweiz ein
geht, gleichwohl verpflichtet, wenn er nach schweizerischem Rechte
handlungsfähig wäre, und da die im Streite liegende Schenkung
unbestrittenermaßen in der Schweiz vorgenommen worden ist,
kommt somit für die Frage, ob die Klägerin an dieselbe gebunden
sei, in der That eidgenössisches Recht zur Anwendung, trotzdem
die Klägerin Ausländerin ist.
6. Frägt es sich also, ob die Vorinstanz, indem sie annahm,
aß die Klägerin bei der streitigen Schenkung handlungsunfähi,
gewesen sei, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die per
sönliche Handlungsfähigkeit richtig angewendet habe, so ist zu
bemerken: Zur Zeit der Vornahme der Schenkung war über die
Klägerin die Vormundschaft noch nicht verhängt; dies geschah
erst durch das Erkenntnis des Amtsgerichtes Tübingen vom
7. Dezember 1898, während die Urkunde, in welcher die Klägerin
die Schenkung bestätigte, vom 10. Oktober 1898 datiert; es ist
daher, mangels eines Anhaltspunktes für eine gegenteilige An
nahme, davon auszugehen, daß die Schenkung jedenfalls nicht
später als am 10. Oktober 1898, somit in einem Zeitpunkt statt
gefunden habe, als die Entmündigung noch nicht ausgesprochen
war. Die Frage, ob die Klägerin zur Zeit der Vornahme des
angefochtenen Rechtsgeschäftes handlungsunfähig gewesen sei, be
urteilt sich demnach nach Art. 4 des citierten Bundesgesetzes,
welcher als handlungsunfähig diejenigen Personen bezeichnet
keinen bewußten Willen haben, oder des Vernunftsgebrauchs
raubt sind, so lange dieser Zustand dauert. Nun stellt die Vor
instanz, indem sie sich neben andern Momenten namentlich auf
das im Entmündigungsverfahren eingezogene Expertengutachten
stützt, fest, daß die Klägerin zur Zeit, als sie die Schenkung
vornahm, keinen bewußten Willen gehabt habe, und diese Fest
stellung kann weder als rechtsirrtümlich noch als aktenwidrig be
zeichnet werden. Denn das Expertengutachten geht dahin, daß der
Klägerin nicht nur in Beziehung auf ökonomische Angelegenheiten
jedes ordentliche Verständnis abgehe, sondern daß sie überhaupt
an angeborenem Schwachsinn leide, und hieraus darf in der That
der Schluß gezogen werden, daß es der Klägerin bei Vornahme
des angefochtenen Rechtsgeschäftes an dem bewußten Willen ge
fehli habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher
das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom
21. September 1899 in allen Teilen bestätigt.