- Urteil vom 11. März 1899 in Sachen
Unfallversicherungsgesellschaft Le Soleil gegen Egloff.
Versicherung der Arbeiter gegen Unfall. Umfang der Ver
sicherungsgefahr. Stellung des Generalagenten der Ver
sicherungsgesellschuft.
A. Durch Urteil vom 2. Dezember 1898 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt;
Das untergerichtliche Urteil ist mit der Abänderung bestätigt,
daß die Beklagte verurteilt wird, den Zins à 4% von den
3075 Fr. 70 Cts. vom 5. April 1894 an bis zum Zeitpunkt
der Zahlung dieser Summe zu entrichten.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage abzuweifen.
Der Kläger beantragt in seiner Antwortschrift Abweisung der
Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, Salesius Egloff, Bauunternehmer in Wettingen,
hat mit Vertrag vom 28. Februar 1891 (Police Nr. 551) die
in seinem Gewerbe angestellten Arbeiter bei der beklagten Versi
cherungsgesellschaft gegen Unfall versichert. Über den Umfang der
Versicherung bestimmt der Vertrag: Die Versicherung umfaßt
alle Arbeiten, welche durch oder für den Versicherungsnehmer in
dem in der Police bezeichneten Betriebe ausgeführt werden. Als
Natur des Gewerbes ist in dieser angegeben: Kies und Sand
grube, Landwirtschaft. In Art. V wird gesagt: Der Versiche
rungsnehmer ist bei Folge des Verlustes seiner Rechte im Scha
denfalle verpflichtet, der Gesellschaft innerhalb 8 Tagen Anzeige
zu machen und einen Nachtrag zur Police mit ihr zu vereinbaren,
wenn die Zahl der Betriebsanlagen, Unternehmungen, Fabriken,
Werkstätten 2c., in welchen er das versicherte Gewerbe betreibt,
vermehrt wird oder neue Werkstätten eröffnet werden, oder sonst
in irgend einer Weise das versicherte Risiko verändert wird. In
einem vom 26. April 1891 datierten Avenant vereinbarten die
Parteien: Daß die durch Herrn Egloff beim Straßenbau be
schäftigten Arbeiter in seiner Police Nr. 551 mit inbegriffen sind,
und zwar zum gleichen Prämiensatz wie seine übrigen Arbeiter.
Diese Ausdehnung der Versicherung war dadurch veranlaßt wor
den, daß der Kläger Arbeiten beim Bau der sog. Hertensteinstraße
übernommen hatte. Im Jahr 1893 übernahm der Kläger beim
Kirchenbau Wettingen die Lieferung der Fundamentsteine und ließ
zu dem Zwecke an der Lägern einen Steinbruch brechen. Bei dieser
Arbeit erlitt ein Arbeiter desselben, Namens Bopp, einen Bein
bruch. Der Kläger machte von diesem Unfall der Beklagten An
zeige und verlangte deren Intervention im Sinne des mit ihr
abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Die Beklagte erklärte jedoch,
daß sie jede Entschädigungspflicht in diesem Falle ablehne, indem
der Unfall sich nicht bei einer Arbeit zugetragen habe, die im
Versicherungsvertrag vorgesehen sei. Infolge dieser Weigerung
stellte der Kläger gegenüber der Beklagten beim Bezirksgericht
Baden das Rechtsbegehren: Die Beklagte habe die in der Kol
lektivversicherungspolice vom 28. Februar 1891 Nr. 551 über
nommene Ersatzpflicht auch mit Bezug auf den Unfall des mit
versicherten Bopp in Wettingen auzuerkennen und habe in der
Folge dem Kläger alles dasjenige zu ersetzen, zu welchem dieser
letztere durch Endurteil in seinem Haftpflichtprozesse gegen Bopp
in Wettingen verfällt werden sollte; speziell habe sie die dem
Kläger auferlegte Haftpflichtentschädigung an Bopp zu überneh
men. Der von Bopp gegen den Kläger angestrengte Haftpflicht
prozeß wurde am 12. März 1896 vom aarg. Obergericht dahin
eutschieden, daß der Kläger zu einer Entschädigung von 3075 Fr.
70 Ets. nebst Zins zu 4% seit 5. April 1894 verurteilt wurde.
Durch Urteil vom 2. Dezember 1898 hat sodann das Obergericht,
im wesentlichen in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, die
vorliegende Klage gutgeheißen, indem es auf Grund des abge
schlossenen Versicherungsvertrages die Beklagte dem Kläger gegen
über zum Ersatz dieser Leistungen verpflichtete. Das Urteil beruht
auf folgenden Erwägungen: Es sei durch das Beweisverfahren
festgestellt: a. daß schon beim Abschluß des Versicherungsvertrages
der damals den Vertrag abschließende Agent der Beklagten, Bla
chère, dem Kläger erklärt habe, wenn er die Police auch auf
andere Arbeiten als die in der Police genannten ausdehnen wolle,
so bedürfe es lediglich einer Anzeige an den betreffenden Agenten
in Baden, damals Arthur Dorer, dann werde ihm solches ohne
weiteres und ohne Erhöhung des Prämienansatzes bewilligt wer
den; b. daß der Kläger am 5. Oktober 1893 diesem Arthur
Dorer angezeigt habe, daß er mit den versicherten Arbeitern am
12. gl. M. oder etwas später einen Steinbruch abzudecken beab
sichtige, und deshalb die Erweiterung seiner Police auch auf diese
Steinbrucharbeiten verlange, worauf Arthur Dorer erklärt habe,
daß die vertragsmäßige Anzeige gemacht worden sei, und er diese
Arbeit als zum Straßenbau gehörend betrachtet habe. Ein höherer
Prämienansatz für diese Ausdehnung der Versicherung sei auch
hier dem Kläger nicht verlangt worden. Gleichzeitig und bei glei
chem Anlaß habe Dorer auch erklärt, er werde alles andere
schriftlich bei der Gesellschaft selbst besorgen und in Ordnung
bringen, der Kläger habe sich um nichts weiteres zu bekümmern,
nachdem er die vorgeschriebene Anzeige gemacht habe; c. daß
Arthur Dorer der ordentliche Vertreter der Beklagten gewesen
sei. Angesichts dieses Beweisergebnisses bleibe bloß noch zu unter
suchen, ob die Steinbrucharbeiten, bei denen der Arbeiter des
Klägers verunglückte, dem Risiko nach unter die zwischen diesem
und der Beklagten getroffene Vereinbarung fallen. Diesbezüglich
fest
habe die erste Instanz nach Vornahme eines Augenscheins
gestellt, daß das Unfallrisiko beim Bau der Hertensteinstraße (auf
welchen der ursprüngliche Versicherungsvertrag ausgedehnt worden
sei) ein gleiches, wenn nicht sogar ein bedeutenderes gewesen
als dasjenige bei dem späteren Abdecken des Steinbruches
Wettingen, für welche Arbeit der Kläger die Ausdehnung
Versicherung bei Dorer verlangt habe. Das Obergericht erachte
diese Feststellung nach Maßgabe des Augenscheinsprotokolls
zutreffend und finde deshalb, daß wegen des Risikos allein eine
Anzeige des Klägers an die Gesellschaft nicht notwendig gewesen sei.
2. In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungs
vertrag ist der Gegenstand der Versicherung, die Gefahr, welche
die Versicherung decken soll, in der Weise umschrieben und abge
grenzt, daß sich der Vertrag nur auf eine oder mehrere Arten
von gewerblichen Unternehmungen bezieht, welche letzteren in der
Police oder im Falle einer nachträglichen Ausdehnung der Ver
sicherung in einem Zusatz, sog. Avenant, zur Police ausdrücklich
bezeichnet sein müssen. In der Police ist als Natur des Gewerbes,
auf welches sich die Versicherung bezieht, angegeben: Kies und
Sandgrube, Landwirtschaft, und in dem am 26. April 1891
vereinbarten Zusatz zu der Police (Avenant) ist bestimmt, daß sich
die Versicherung auch erstrecke auf den Straßenbau. Sofern nicht
angenommen werden kann, daß zwischen den Parteien eine weitere
Ausdehnung der Versicherung vereinbart worden sei, setzt somit die
Gutheißung der Klage voraus, daß die Beschäftigung, bei welcher
der Arbeiter Bopp verunglückt ist, unter eine der erwähnten Ka
tegorien falle. Augenscheinlich trifft dies rücksichtlich der in der
Police selbst genannten Kategorie nicht zu. Jene Beschäftigung
kann aber auch nicht zum Straßenbau gerechnet werden. Der
Arbeiter Bopp ist beim Abdecken eines Steinbruchs verunglückt,
und wenn auch vielleicht die Ausbeutung eines Steinbruchs inso
weit, als es sich dabei um eine Hülfsarbeit zum Straßenbau
handelt, als zu diesem gehörend betrachtet werden könnte, so daß
aus diesem Grunde zu der mit dem Straßenbau zusammenhängen
den Unfallgefahr auch die Möglichkeit zu rechnen wäre, daß die
dabei beschäftigten Arbeiter beim Steinbrechen Verletzungen erleiden,
so greift diese Erwägung hier schon deshalb nicht Platz, weil die
Ausbeutung des Steinbruchs, bei welcher der Unfall
sich ereignete,
gar nicht zum Zwecke des Straßenbaus, sondern zur Gewinnung
von Material für eine Kirche erfolgte, zu welcher der Kläger die
Fundamentsteine zu liefern hatte. Unter diesen Umständen kann keine
Rede davon sein, daß der Unfall des Arbeiters Bopp sich bei der
Beschäftigung in demjenigen Gewerbe ereignet habe, auf welches
die Versicherung in dem Avenant vom 26. April 1891 ausgedehnt
worden ist. Auch die Vorinstanz behauptet dies nicht, sondern sie
beschränkt sich auf die Feststellung, daß das Risiko bei diesem
Steinbruch zum mindesten nicht bedeutender gewesen sei, als das
jenige bei dem vom Kläger s. Z. übernommenen Straßenbau, für
welchen derselbe den mehrgenannten Zusatz zur Police mit der
Beklagten vereinbart hatte. Allein diese Feststellung ist für die
Frage, ob die Beklagte für Unfälle, die sich bei dem Stein
bruch ereigneten, aufzukommen habe oder nicht, offenbar unerheb
lich, da sich die Beklagte durch die Ausdehnung der Versicherung
auf den Straßenbau natürlich nicht verpflichtete, den Kläger für
Unfälle seiner Arbeiter überhaupt bei allen Gewerbsarten schadlos
zu halten, mit welchen keine größere Unfallgefahr verbunden ist,
als wie beim Straßenbau, sondern eben nur für Unfälle beim
Straßenbau selbst und was dazu gehört.
3. Es kann sich daher nur noch fragen, ob gestützt auf die in
dem vorinstanzlichen Urteil enthaltene Feststellung des Beweis
ergebnisses angenommen werden dürfe, daß die Versicherung über
die in der Police und dem Zusatz dazu vom 26. April 1891
bezeichneten Gewerbearten hinaus auf das Abdecken eines Stein
bruchs ausgedehnt worden sei. In dieser Beziehung hat das Bun
desgericht nach Art. 81 des Organis. Gef. als feststehend zu be
trachten, daß schon beim Abschluß des Versicherungsvertrages der
den Vertrag abschließende Agent Blachère dem Kläger bemerkt
habe, wenn er die Versicherung auch auf andere, als die in der
Police genannten Arbeiten ausdehnen wolle, so bedürfe es ledig
lich einer Anzeige an den Agenten in Baden, dann werde ihm
solches ohne weiteres und ohne Erhöhung des Prämiensatzes be
willigt werden; und daß dann der Kläger dem Agenten Dorer
in Baden anfangs Oktober 1893 die Mitteilung gemacht habe,
daß er die versicherten Arbeiter demnächst zum Abdecken eines
Steinbruchs verwenden werde, sowie daß Dorer dem Kläger erklärt
habe, er werde alles weitere bei der Gesellschaft selbst besorgen
und in Ordnung bringen, so daß der Kläger sich um nichts weiteres
zu bekümmern habe. Diese Thatsachen berechtigen nun aber nicht
zu dem Schluß, daß zur Ausdehnung der Versicherung auf Un
fälle beim Steinbruchbetrieb nichts weiters erforderlich gewesen sei,
als daß der Kläger dem Agenten der Beklagten seine Absicht, die
versicherten Arbeiter zu diesem Betriebe zu verwenden, anzeigte
und der Agent sich hiemit einverstanden erklärte. Die Versicherungs
bedingungen sehen eine auf diesem Wege zu bewerkstelligende Aus
dehnung der Versicherung nicht vor; so daß es nach der Meinung
des Vertrages einer besondern Vereinbarung der Parteien bedurfte
um außer den in denselben genannten Gewerbearten noch andere
der Versicherung zu unterstellen. Diesem, den Versicherungsbestim
mungen zu entnehmenden Vertragsinhalt gegenüber könnte sich
der Kläger auf die von der Vorinstanz festgestellten Erklärungen
des Generalagenten Blachère nur dann berufen, wenn sich ergäbe,
daß dieser Agent bevollmächtigt gewesen sei, die Voraussetzungen,
unter welchen eine Ausdehnung der Versicherung zu bewirken war,
von sich aus festzusetzen, oder über diese Voraussetzungen im
Namen der Beklagten überhaupt verbindliche Erklärungen abzu
geben. Allein es ist weder dargethan, daß demselben eine solche
Vollmacht thatsächlich eingeräumt worden sei, noch ergiebt sich
dieselbe aus den allgemeinen Grundsätzen über die rechtliche Stel
lung der Versicherungsagenten. Ebenso ist nicht dargethan, daß
dem Agenten Dorer eine weitergehende Vertretungsbefugnis zuge
standen habe, als sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen den Ver
sicherungsagenten gewöhnlich zukommt, und kann daher nicht als
erwiesen angenommen werden, daß derselbe ermächtigt gewesen sei,
von sich aus die Ausdehnung der Versicherung auf die vom Kläger
beabsichtigte Ausbeutung des Steinbruchs zu bewilligen. Danach
handelte der Kläger auf eigene Gefahr, wenn er es, im Vertrauen
auf die Erklärungen Blachères, dabei bewendet sein ließ, dem
Agenten in Baden einfach von seinem Vorhaben, einen Steinbruch
auszubeuten, Anzeige zu machen, und sich nicht darüber verge
wisserte, ob die Beklagte zu der Ausdehnung der Versicherung auf
diese Beschäftigung ihre Zustimmung erkläre oder nicht. Eine
solche Zustimmungserklärung ist nun erwiesenermaßen nicht erfolgt,
und daher der Anspruch des Klägers darauf, daß der bei der
Steinbrucharbeit eingetretene Unfall durch die Versicherung gedeckt
werde, als unbegründet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als begründet erklärt, und
in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aar
gau, vom 2. Dezember 1898, die Klage abgewiesen.