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BGE 25 II 827 ΓÇó Marriage brokerage contract deemed immoral and unenforceable
BGE 25 II 827Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II5 mars 1894Dismissed
Friedrich Schüpbach sued Johann Burger for CHF 4,173 plus interest, alleging that he had brokered Burger's marriage to Magdalena Zingg under a written fee promise tied to the bride's fortune. Burger argued that the agreement was immoral. The Bern appellate court dismissed the action, and the Federal Supreme Court upheld that result. It held that, even if marriage brokerage is not always void in the abstract, the concrete arrangement was immoral because it transformed the marriage into a money speculation and made the fee depend on the size of the bride's estate.
Art. 17 O.-R.; immorality of a marriage brokerage agreement: a contract is void not only when it requires an immoral act, but also when its circumstances, content, or purpose disclose a morally reprehensible attitude. A brokerage agreement for bringing about a marriage is not necessarily unenforceable in the abstract; however, it becomes void where the marriage is treated as a financial speculation and the remuneration is made contingent upon the amount of the spouse's fortune. In such a case the transaction offends the ethical foundation and dignity of marriage and cannot be judicially protected (consid. 2).
Die Magdalena Zingg habe dem Beklagten ein Vermögen von 28,346 Fr. in die Ehe gekehrt. Der Beklagte sei daher gemäß dem von ihm ausgestellten Verpflichtungsschein schuldig, dem Kläger und dem N. Siegenthaler 8346 Fr. als Vermittlungs gebühr zu zahlen; da es sich um eine teilbare Leistung handle, sei der Kläger berechtigt, die Hälfte des Betrages von 8346 Fr. mit 4173 Fr. für sich einzufordern. Der Beklagte hat diese Darstellung nicht bestritten, dagegen geltend gemacht, daß der mit dem Kläger abgeschlossene Vertrag als unsittlich nicht zu schützen sei, und sich überdies auf Irrtum berufen. In thatsächlicher Beziehung fügte er der klägerischen Darstellung noch bei: Am 5. März 1894 habe er auf Veran lassung des Klägers nicht nur den bereits erwähnten Verpflich tungsschein, sondern vorher noch einen solchen zu Gunsten des Friedrich Zingg, Bruders der Magdalena Zingg, ausgestellt, worin er sich verpflichtet habe, diesem nach der Verheiratung mit Magdalena Zingg eine Summe von 12,300 Fr. auszuzahlen, und zwar habe ihm der Kläger ausdrücklich erklärt, die 12,300 Fr. zu Gunsten des Friedrich Zingg kommen vorweg und blos der jenige Betrag, um welchen nach Abzug dieser Summe das Ver mögen der Magdalena Zingg 20,000 Fr. übersteige, solle gemäß der vom Beklagten weiterhin auszustellenden Verpflichtung dem Kläger und dem Siegenthaler zufließen. Das Vermögen der Magdalena Zingg habe 32,557 Fr. betragen, so daß nach Ab zug der dem Friedrich Zingg vorweg gebührenden 12,300 Fr. nur 20,257 Fr. verbleiben, und der Kläger unter keinen Um ständen mehr als die Hälfte zu fordern berechtigt wäre. Die Vorinstanz hat die Klage im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Beklagte mache mit Recht geltend, wenn schon in der gewerbsmäßigen Vermittlung von Ehen gegen Entgelt an sich nichts Unsittliches zu erblicken wäre, und eine solche Leistung zum Gegenstand eines gültigen Vertrages gemacht werden könne, so sei ein solcher Vertrag doch dann als unver bindlich zu betrachten, wenn die besondern Umstände des einzelnen Falles, sein Anlaß, Inhalt und Zweck den Vertrag bezw. die darauf beruhende Verpflichtung im Sinne von Art. 17 O. R. zu einem unsittlichen stempeln. In casu sei nun zunächst davon auszugehen, daß die vom Beklagten gegenüber Schüpbach und Siegenthaler einerseits und Friedrich Zingg anderseits einge gangenen Verpflichtungen als einheitliche Leistungen zu betrachten seien, und daß in That und Wahrheit die dem Beklagten auf fallende Vermittlungsgebühr auf 12,557 Fr., d. h. mehr als den dritten Teil des Frauenvermögens sich belaufen würde. Denn zur Ausstellung der beiden Verpflichtungsscheine vom 5. März 1894 sei der Beklagte durch den Kläger, der im Einverständnis mit Friedrich Zingg gehandelt habe, veranlaßt worden; und der Klä ger habe auch in der Replik erklärt, daß er jedenfalls nur die Summe von 4313 Fr. 67 Cts., welche der Beklagte dem Fr. Zingg effektiv bezahlt habe, in Abrechnung gebracht wissen wolle. Daß diese dem Beklagten zugemutete Gegenleistung eine über mäßige sei, und zu demjenigen, was Schüpbach und Siegenthaler für ihre Bemühungen, Auslagen u. dgl. billiger und üblicherweise zu fordern berechtigt waren, in einem auffälligen Mißverhältnis stehe, liege auf der Hand. Schon in dem Umstand, daß der Kläger aus der Vermittlung der Ehe ein offenbares Spekulationsgeschäft gemacht habe, sei eine turpitudo zu erblicken. Der Kläger habe auch den Wunsch des Beklagten, eine vermögliche Frau zu hei raten, geschickt auszunützen verstanden, um ihn zur Ausstellung der beiden Verpflichtungen vom 5. März 1894 zu bewegen. Das Gravierende des vorliegenden Falles werde aber noch dadurch er höht, daß der Kläger und Siegenthaler der empörenden Anmaßung des Friedrich Zingg, welcher die Verheiratung seiner Schwester mit dem Beklagten finanziell auszunützen bestrebt gewesen sei, in der Weise Vorschub geleistet haben, daß sie die Vermittlung der Heirat von der Zusicherung der 12,300 Fr. an Friedrich Zingg abhängig machten. Dem Friedrich Zingg sei die Verwerf lichkeit seiner eigenen Handlungsweise offenbar nicht ganz ent gangen, er habe sich darum seinerseits mit dem Empfang einer Summe von 4313 Fr. 67 Cts. für befriedigt erklärt. Es würde nun das Rechtsgefühl in höchstem Grade verletzen und gegen die guten Sitten verstoßen, wenn die Vermittler, welche sich zu Mitschuldigen der turpitudo des Friedrich Zingg machten, aus dessen teilweisen Verzicht auf die ihm zugesicherte Leistung irgend welche Ansprüche zu ihren Gunsten sollten herleiten können.