- Urteil vom 11. März 1899 in Sachen
Borner gegen La Roche-Passavant.
Faustpfänder, dem Kommanditär vom Komplementaren aus
des letztem Privatvermögen zur Sicherung gegen Verluste
aus dem Gesellschaftsverhältnis übergeben. Vereinbarung,
dass ein Kommanditär am Verlust nur nach aussen, nicht
nach innen partizipiere, ist gültig. Umwandlung der
Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft; Novation
und daheriger Untergang der Forderung, für die die Sicher
heiten bestellt sind? Art. 142 Ziff. 2 und 3 O.-R.
A. Durch Urteil vom 27. Dezember 1898 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil in seinem Dispositiv be
stätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, der Beklagte sei
zur Herausgabe der Police Nr. 182,267 der Compagnie d as
surances générales sur la vie im Betrage von 15,000 Fr. und
der Police Nr. 427,917 der Germania im Betrage von 10,000 Fr.
an den Kläger zu verurteilen. In seiner Antwort auf die Rechts
schrift des Klägers beantragt der Beklagte Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 27. November 1890 hat der Kläger A. Borner mit
dem Beklagten La Roche und A. Veillon einen sog. Kommandit
vertrag abgeschlossen, durch welchen diese beiden sich als Komman
ditäre an dem klägerischen Gießereigeschäft mit einer Einlage von
je 30,000 Fr. beteiligten. In Ziffer 3 des Vertrages ist bestimmt,
daß wenn je ein Rechnungsabschluß einen Verlust von mehr als
30,000 Fr. ergeben sollte, die Kommanditäre die sofortige Liqui
dation verlangen können. An allfällig sich ergebenden Geschäfts
verlusten haben die Kommanditäre nicht weiter zu partizipieren,
sondern es werden diese im Verlustkonto des Geschäftes bei
gebracht . In Ziff. 12 verpflichtete sich der Kläger, neben der
schon bestehenden Lebensversicherung eine weitere von 30,000 Fr.
als Teilsicherheit zu Gunsten der Kommanditäre für den Fall
einer Zwangsliquidation abzuschließen, und solche vor Einlegung
des Kommanditkapitals einzulösen. Der Kläger schloß dann
Dezember 1890 mit der Compagnie d assurances générales in
Paris einen Versicherungsvertrag zu Gunsten des Beklagten
die Summe von 15,000 Fr. ab, und am 20. November 1895
übergab er demselben eine weitere, schon früher ausgestellte Lebens
versicherung der Gesellschaft Germania, lautend auf 10,000 Fr.,
zu Faustpfand. Durch Kaufvertrag vom 3. September 1896 wurde
das Gießereigeschäft der Firma Borner Cie. einer neu gegrün
deten Aktiengesellschaft Maschinenfabrik Zürich in Altstetten
abgetreten. Das Kommanditkapital wurde hiebei dem Beklagten
nicht bar zurückbezahlt, weil keine Mittel vorhanden waren;
den Betrag desselben mußte er Aktien der neu gegründeten Ge
sellschaft übernehmen. Am 16. Oktober 1896 ersuchte er den
Kläger um die schriftliche Erklärung, daß die ihm s. Z. für die
Kommanditbeträge als Faustpfand übergebenen Versicherungspolicen
für seine unfreiwillige Aktienbeteiligung als Sicherheit haften
sollen. Der Kläger antwortete hierauf am 24. gl. M., es sei bis
jetzt von der Aktiengesellschaft noch kein Vertrag über seine Thä
tigkeit bei derselben abgeschlossen worden; wenn ihm, wie verlaute,
eine Jahreseinnahme von 6000 Fr. garantiert werden sollte, so
würde ihm eine Weiterzahlung der hohen Prämienansätze unmög
lich sein; er werde das Etablissement anfragen, ob es nicht den
Kommanditären gegenüber diese Verpflichtung übernehmen wolle.
Nachdem sodann der Beklagte die Erwartung ausgesprochen hatte,
daß der Kläger die Policen so lange aufrecht erhalten werde, als
ihm die Zahlung der Prämien irgendwie möglich sei, kam der
Kläger mit Brief vom 22. Juni 1897 auf die Angelegenheit
zurück, indem er bemerkte, die Abrechnung sei bis jetzt noch nicht
abgeschlossen, er habe sich aber entschlossen, die Prämien der Police
von 30,000 Fr. weiter zu Gunsten der Kommanditäre zu ent
richten, wenn sie die beiden andern Policen an seine Familie
abtreten. Der Beklagte wies jedoch dieses Anerbieten zurück, da
ihm die Policen als Sicherheit für die aufgedrungene Aktienbetei
ligung von 30,000 Fr. dienen, und er die Aktien bisher nicht
ohne Verlust habe verkaufen können. Darauf wiederholte der Klä
ger am 26. Juni 1897 sein Anerbieten, indem er bemerkte, die
Kommanditäre haben dadurch immerhin eine Deckung von 50%,
und er denke, daß die Aktien ihnen für die weiteren 50 % Ge
währ bieten. Am 14. Februar 1898 wurde der Konkurs über
die Aktiengesellschaft eröffnet. Mit Klage vom 8. September 1898
verlangte nun der Kläger, der Beklagte sei zu verurteilen, die ihm
verpfändeten Policen an ihn herauszugeben, und es sei festzustellen,
daß dem Beklagten kein Recht an den aus diesen Versicherungs
verträgen resultierenden Ansprüchen zustehe. Der Beklagte bean
tragte Abweisung der Klage; eventuell machte er geltend, daß er
nur gegen Rückerstattung der bezahlten Prämien zur Herausgabe
verpflichtet werden könne. Beide kantonale Instanzen haben die
Klage abgewiesen.
2..
3. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites hängt davon
ab, ob, wie der Kläger behauptet, die Forderung des Beklagten,
welche durch den Lebensversicherungsvertrag des Klägers mit der
Compagnie d assurances générales und durch die Verpfändung
der Rechte aus dem Versicherungsvertrage des Klägers mit der
Germania garantiert werden sollte, entweder überhaupt nie zur
Entstehung gelangt, oder dann getilgt sei. Die Behauptung, daß
die zu sichernde Forderung nicht zur rechtlichen Existenz gelangt
sei, stützt der Kläger darauf, daß der Beklagte gemäß dem Komman
ditgesellschaftsvertrag mit seiner Einlage von 30,000 Fr. nicht nur
nach außen, sondern auch nach innen hafte. Diese Behauptung
steht nun aber nicht im Einklang mit den Bestimmungen des
Vertrages. Das Gegenteil geht vielmehr klar hervor aus Art. 10
und 12 desselben, wonach der Kläger sich verpflichtet hat, im
Falle der Kündigung der Gesellschaft durch die Kommanditäre,
beim Ablauf der Kündigungszeit das Kommanditkapital ohne
Rücksicht auf den Bestand des Gesellschaftsvermögens mit Zinsen
zurückzubezahlen und als Teilsicherung der Rückzahlung dieses
Kapitals im Falle der Zwangsliquidation der Gesellschaft einen
Lebensversicherungsvertrag zu Gunsten der Kommanditäre abzu
schließen und ihnen denselben auszuliefern. Diese Bestimmungen
lassen sich nicht anders erklären, als daraus, daß die beiden
Kommanditäre dem Kläger, als unbeschränkt haftendem Gesell
schafter gegenüber, nicht am Verluste, sondern nur am Gewinn
beteiligt sein wollten, und der Kläger sich verpflichtete, ihnen im
Falle der Auflösung der Gesellschaft ihre Einlagen unverkürzt,
samt Zinsen, soweit das Gesellschaftsvermögen dazu nicht aus
reichen sollte, aus seinem Privatvermögen zurückzubezahlen. Damit
steht auch im Einklang der Brief des Klägers vom 26. Juni
1897, worin er geltend machte, daß die beiden Versicherungen bei
der Compagnie d assurances générales im Gesamtbetrage von
30,000 Fr. denselben für 50 % Sicherung gewähre.
4. Daß eine solche Vereinbarung rechtlich gültig war, ist nicht
zu bezweifeln. Angesichts des Art. 531 O. R. könnte allerdings
fraglich sein, ob ein Vertrag, wonach ein Gesellschafter nach innen
am Verlust gar nicht teilnimmt, als Gesellschaftsvertrag zu be
trachten sei, indem nach Art. 531 bloß ein Gesellschafter, der zu
dem gemeinsamen Zweck Arbeit beizutragen hat, vom Anteil am
Verluste befreit werden kann, nicht dagegen ein solcher, dessen
Beitrag aus Geld besteht; und dieses Verhältnis liegt in casu
nach innen offenbar vor. Die beiden Kommanditäre haben bloß
nach außen, nicht nach innen (gegenüber dem Kläger) mit ihrer
Einlage für Verlust haften wollen. Dies ergiebt sich klar aus dem
zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrage vom 27. November 1890
und es ist nicht behauptet worden, daß etwa dessen Bestimmungen
sich nicht mit dem wahren Willen der Parteien decken. Nun darf
aber daraus, daß die Parteien die Errichtung einer Kommandit
gesellschaft gewollt haben, nicht gefolgert werden, daß deshalb der
Ausschluß der Theilnahme am Verlust nach innen, weil mit dem
Wesen einer Gesellschaft nach Art. 531 O. R. unverträglich, un
zulässig gewesen sei. Denn es besteht kein gesetzliches Hindernis,
daß mehrere Personen sich in der Weise zu einer Kommandit
gesellschaft verbinden, daß die Kommanditäre nur Dritten gegen
über für den Verlust einstehen und also im Gesellschaftskonkurse
nicht als Gesellschaftsgläubiger mit ihrer Einlage konkurrieren,
dagegen das Verhältnis nach innen anders, z. B. so gestaltet
wird, daß der Komplementär den Kommanditären für den Verlust
aufzukommen hat. Anfechtbar, weil mit dem Wesen der wenigstens
nach außen, gegenüber Dritten, bestehenden Kommanditgesellschaft
unvereinbar, wäre freilich die Bestellung der Sicherheit für die
Einlagen des Beklagten gewesen, wenn sie aus dem den Gesell
schaftsgläubigern allein haftenden Gesellschaftsvermögen erfolgt
wäre. Dies ist jedoch von keiner Seite behauptet worden und auch
nicht anzunehmen. Vielmehr scheint gerade deshalb die Sicherung
der beiden Kommanditäre durch den Abschluß von Lebensversiche
rungsverträgen, bezw. Verpfändung von Lebensversicherungssummen
gewählt worden zu sein, weil diese Aktiven des Klägers zu seinem
Privatvermögen und nicht zum Gesellschaftsvermögen gehörten.
Unter dieser Voraussetzung war aber die Bestellung der Sicherheit
durchaus gültig.
5. Es frägt sich daher, ob die Klage deshalb gutgeheißen
werden müsse, weil die Forderung, für welche die beiden Versiche
rungssummen als Deckung dienen sollten, untergegangen sei. In
dieser Hinsicht kann nun keinem begründeten Zweifel unterliegen,
einerseits, daß es bei dem Kaufvertrage vom 3. September 1896,
wonach A. Borner Cie. ihr Etablissement an die Aktiengesell
schaft verkauften, nicht die Meinung hatte, daß diese Gesellschaft
die Einlagen der beiden Kommanditäre als Schuld übernehme,
welche von ihr zu bezahlen sei, sondern daß der Beklagte und
Veillon für ihre Einlagen Aktien zu übernehmen, also der Gesell
schaft beizutreten hatten, und anderseits, daß dieser Beitritt gegen
über der Aktiengesellschaft vorbehaltlos erfolgt und nicht etwa von
der Bedingung abhängig gemacht worden ist, daß der Kläger die
dem Beklagten und Veillon gegebene Sicherheit unverändert fort
gegen
bestehen lasse. Diese Frage wurde lediglich zwischen den
wärtigen Litiganten behandelt und beschlug nur das zwischen ihnen
bestehende Verhältnis. Die Vorinstanz hat nun angenommen, daß
der Kläger die bisher zur Sicherheit der Kommanditeinlage
stimmte Deckung zur Sicherheit der Einlage des Beklagten in das
Aktiengesellschaftskapital habe fortbestehen lassen. Dieser Ansicht
kann jedoch nicht beigetreten werden. Denn das Forderungsrecht,
welches den Aktionären gegenüber der Aktiengesellschaft zusteht,
ondern
geht bekanntlich nicht auf Rückzahlung der Aktienbeträge,
nur auf Gewinnanteil und auf die Liquidationsquote im Falle
der Auflösung, und davon, daß diese Forderungsrechte des Be
klagten durch die beiden Lebensversicherungen haben garantiert,
sichergestellt werden wollen, ist offenbar keine Rede, sondern viel
mehr klar, daß der Beklagte gerade umgekehrt gegen den Verlust
gesichert werden wollte, welcher ihm dadurch entstehen konnte, daß
die Forderungsrechte gegen die Aktiengesellschaft nicht ausreichen,
um ihn wieder in den unverkürzten Besitz der eingelegten 30,000 Fr.
zu setzen. Die vom Kläger in seiner Berufungsschrift aufgestellte
Behauptung, daß infolge Beitritts des Beklagten zur Aktiengesell
schaft ein anderer Schuldner eingetreten sei, ist daher offenbar
unrichtig. Nur eine Schuld des Klägers selbst ist, wie vor, so
auch nach Errichtung der Aktiengesellschaft durch die beiden Ver
sicherungen sichergestellt worden, und es frägt sich daher einerseits,
ob eine solche in dem bezeichneten Sinne nachher noch bestanden,
und anderseits, ob der Beklagte für dieselbe ein Deckungsrecht auf
die beiden Lebensversicherungssummen habe.
6. Die erstere Frage ist ohne weiteres zu bejahen; denn die
Korrespondenz der Parteien läßt darüber keinen Zweifel aufkommen,
daß sie beidseitig davon ausgingen, der Kläger hafte dem Beklagten
und Veillon für den Verlust, den diese infolge ihrer Aktienbeteili
gung an ihrer früheren Kommanditeinlage, d. h. an dem Betrag
erleiden sollten, den sie für den Erwerb der Aktien ausgelegt
hatten. Entscheidend ist in dieser Hinsicht insbesondere der oben
angeführte Brief des Klägers an den Beklagten vom 26. Juni
1897, worin er mit aller Deutlichkeit anerkennt, daß seine per
sönliche Haftung für die ihm von dem Beklagten einbezahlte
Kommanditsumme von 30,000 Fr. fortdauern, und die Aktien
dem Beklagten und Veillon gleich wie die Lebensversicherungssum
men nur als Deckung dienen sollen. Aber auch die früheren Briefe
des Klägers lassen sich nicht anders, als durch die Überzeugung
von seiner fortdauernden Haftung erklären. Dem Kläger ist es
nie eingefallen, für die Schuld eines Dritten, der Aktiengesellschaft,
Sicherheit geben zu wollen, sondern die Fortdauer der Sicherheit
ist vom Beklagten nur für die persönliche Verpflichtung des
Klägers verlangt und von diesem diskutiert worden, wobei der
Kläger aber seine persönliche Haftung nie in Abrede gestellt hat.
Eine Schuldneuerung im Sinne von Ziff. 2 und 3 des Art. 142
O. R. ist also nicht eingetreten, sondern es kann sich schließlich
nur fragen, ob eine Schuldneuerung im Sinne von Ziff. 1 dieses
Artikels stattgefunden habe, indem der Kläger in dem Sinne eine
neue Schuld gegen den Beklagten eingegangen habe, daß dadurch
die alte erloschen sei. Allein auch dies ist zu verneinen. Abgesehen
davon, daß der Kläger selbst eine solche Novation gar nie be
hauptet hat, und übrigens die eingelegte Korrespondenz die No
vationsabsicht der Parteien geradezu ausschließt, fehlt auch das
Requisit der Eingehung einer neuen Schuld an Stelle der alten.
Der Schuldgrund ist nicht geändert, die in der ursprünglichen
Obligation begriffene Leistung nicht in eine ganz neue Obligation
umgewandelt worden, sondern das Schuldverhältnis ist unverändert
geblieben. Nachher wie vorher handelte es sich um die Garantie
verpflichtung des Klägers, daß der Beklagte durch seine Betei
ligung als Kommanditär im früheren klägerischen Geschäfte
keinen Verlust erleide. Diese Verpflichtung wurde beidseitig als
durch die Verwandlung der Kommanditgesellschaft in eine Aktien
gesellschaft nicht erledigt betrachtet, indem die Annahme nicht aus
geschlossen war, daß der Beklagte durch seine der Kommanditeinlage
entsprechende Aktienbeteiligung für dieselbe nicht gedeckt sei, sondern
dabei einen Verlust erleiden könne. Der Kläger hat denn auch
das Begehren des Beklagten, daß die bestehende Sicherheit für den
auf der unfreiwilligen Aktienbeteiligung möglicherweise eintre
tenden Verlust fortdaure, nie aus dem Grunde bestritten, daß seine
Garantieverpflichtung erloschen sei, sondern einfach sein Unver
mögen zur Fortzahlung der Prämien vorgeschützt, ohne dabei
irgendwie das Recht des Beklagten auf die Fortdauer der Hinter
lage in Zweifel zu ziehen. Unter diesen Umständen war natürlich
die Bestellung eines neuen Pfandrechts nicht notwendig und braucht
daher nicht weiter erörtert zu werden, ob eine solche erfolgt sei,
eine Frage, die übrigens auch nur bezüglich der Versicherung bei
der Germania aufgeworfen werden könnte, indem bei der Ver
sicherung der Pariser Gesellschaft die Sicherheitsleistung nicht
durch Verpfändung der Police, sondern durch Abschluß eines Ver
trages zu Gunsten Dritter, d. h. der Kommanditäre, erfolgt war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen,
und daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel
stadt vom 27. Dezember 1898 in allen Teilen bestätigt.