- Urteil vom 4. November 1899 in Sachen
Häfliger gegen Iten und Konsorten.
Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung: Körperverletzung,
begangen im Raufhandel (Art. 50, 51, 53, 54 und 60 O. R.).-
Stellung des Bundesgerichtes bezüglich der rechtlichen und der That
fragen. Art. 81 Org.-Ges. Haftbarkeit der Teilnehmer am Rauf
handel, Art. 60 O.-R. Mass der Entschädigung für bleibenden
Nachteil (Verlust des Sehvermögens auf einem Auge bei einem Apo
theker resp. cand. pharm.). Mitverschulden.
A. Durch Urteil vom 5. Juni 1899 hat das Appellations
richt des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil unter Herabsetzung der
Entschädigungssumme von 26,280 Fr. 50 Cts. auf 23,117 Fr.
70 Cts. bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil vom 1. März 1899 hat die Be
klagten Fritz Ischi, Daniel Schaub, Rudolf Iten, Jean Göttis
heim und August Wagner der Teilnahme an einer Schlägerei
mit schweren Folgen schuldig erklärt und sie gemäß 114 des
Strafgesetzes zu Gefängnißstrafen von 1 4 Monaten verurteilt;
es hat sie überdies verpflichtet, dem Kläger Häfliger eine Ent
schädigung von 26,280 Fr. 50 Cts. zu bezahlen, und zwar den
Schaub zu ¼, den Göttisheim zu ¾, den Ischi, Iten und
Wagner je zu ¼, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für
das Ganze. Außerdem hat es einen weitern Angeklagten, Josef
Essig, freigesprochen und ihm eine Entschädigung für unverschul
dete Haft und Arbeitslosigkeit zugebilligt.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes haben sowohl
der Kläger als auch die Beklagten Iten, Wagner und Göttisheim
(letzterer anschlußweise) rechtzeitig und in richtiger Form die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt.
Der Kläger beantragt: Die erstinstanzlich zugesprochene Ent
schädigung sei auf 36,280 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5% seit
- März 1899 zu erhöhen; eventuell seien die von der ersten
Instanz angenommenen 29,000 Fr. nicht auf 20,000 Fr.,
sondern nur auf 25,000 Fr. zu reduzieren.
Die Beklagten Iten und Wagner stellen die Anträge:
- Es sei in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichtes
die Entschädigungsforderung, soweit gegen diese beiden Beklagten
gerichtet, gänzlich abzuweisen.
- Eventuell sei die Entschädigung auf den Betrag von
14,588 Fr. 85 Cts. zu reduzieren; hievon habe jeder dieser beiden
Beklagten je ½ d. h. 1617 Fr. 65 Cts. zu bezahlen, unter
Aufhebung der Solidarhaft mit den übrigen Beklagten.
Die Berufungsanträge des Beklagten Göttisheim lauten:
- Die Klage sei ihm gegenüber gänzlich abzuweisen.
- Eventuell sei die Entschädigung auf 15,000 Fr. zu redu
zieren und Göttisheim unter Aufhebung der Solidarhaft zu ver
fällen, hievon einen gleichen Teil zu bezahlen wie Ischi, Iten
und Wagner.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholen und begründen
die Vertreter des Klägers einerseits, der Beklagten Iten und
Wagner anderseits ihre Berufungsbegehren.
Der Beklagte Göttisheim ist weder erschienen, noch vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das eingangs sub A mitgeteilte Urteil des Strafgerichtes
des Kantons Bafelstadt beruht auf folgendem Thatbestande: Die
heutigen Beklagten Göttisheim, Iten und Wagner befanden
sich Sonntags den 11. Dezember 1898 Nachts circa von 12 Uhr
an in Neßlers Bar in Basel, nachdem sie etwa zwei Stunden
vorher mit Mitgliedern der Studentenverbindung Helvetia auf
dem Centralbahnhofplatze eine Rauferei gehabt hatten (die in
dessen zu keinen weitern Folgen führte), wobei Wagner einem
Studenten namens Christen einen Stock abgenommen hatte. In
Neßlers Bar waren um jene Zeit auch die weitern Beklagten
Schaub und Ischi; die drei erstgenannten Beklagten erzählten den
zahlreich anwesenden Gästen von ihrer Rauferei mit den Hel
vetern. Etwa um 1½ Uhr betraten der heutige Kläger Häfliger,
cand. pharm., von Luzern, geb. 1873, und drei weitere Studen
ten, alle vier Mitglieder der Studentenverbindung Rauracia
Neßlers Bar ; Häfliger und ein gewisser Hüsler trugen ihre
Mützen, die gleich denjenigen der Helvetia von karminroter
Farbe sind. Der Kläger scheint beim Hineingehen in das dicht
gefüllte Lokal den Schaub etwas gestoßen zu haben. Göttisheim
rief beim Eintreten der Studenten sofort: Da kommen die roten
Kaiben wieder, und Schaub fieng ohne weiteres an, die Stu
denten, und insbesondere den Kläger, zu beschimpfen, was den
Kläger veranlaßte, dem Wirte zuzurufen, er solle den Schaub
hinausschaffen. Schaub rief: Was, mich den Schaub Dänni
wollt ihr hinauswerfen!! , und die übrigen Gäste, von denen
ein Teil zu schimpfen und um die Streitenden herumzustehen
begann, ließen durch Zurufe und Geberden die vier Studenten
erkennen, daß sie nicht auf ihrer Seite stehen. Die Studenten
verließen hierauf das Lokal, Germann durch die innere Türe, um
den Hausbesitzer Neßler, der in der ersten Etage wirtete, zu
holen, Feigenwinter, Hüsler und Häfliger nach einander durch
die Türe gegen die Straße zu. Wie Hüsler und Häfliger unter
dieser Türe waren, versetzte Schaub, der sich an die Türe ange
perrt hatte, jedem derselben einen wuchtigen Stoß ins Kreuz, so
daß beide, zuerst Hüsler, dann Häfliger, über das Trottoir hinüber
auf die Straße fielen. Sofort verließen Schaub und alle übrigen
Gäste mit Ausnahme von drei Personen das Wirtschaftslokal,
und es entstand nun eine allgemeine Schlägerei, bei der auf der
einen Seite die drei Studenten, auf der andern Seite 8 10
Personen beteiligt waren, und die circa 10 Minuten dauerte.
Als nach Verfluß dieser Zeit die von Germann herbeigeholte
Polizei auf den Platz kam, waren die Teilnehmer noch anwesend,
und Hüsler und Feigenwinter speziell damit beschäftigt, den
Häfliger, der von Schaub zum zweiten Mal zu Boden geworfen
worden war und seitdem bewußtlos auf dem Pflaster lag, auf
zuheben. Auf dem Polizeiposten, wohin die Beklagten Essig
und Ischi ausgenommen einerseits, die vier Studenten ander
seits, verbracht wurden, stellte sich heraus, daß Häfliger eine
schwere Augenverletzung hatte, der linke Augapfel war aus
seiner Höhle getrieben, sodaß die sofortige Überführung des
selben nach der Augenheilanstalt angeordnet wurde. Er blieb da
selbst bis zum 8. Februar 1899; anfänglich mußte er flüssig
ernährt werden, und zudem machte er eine Gehirnhautentzündung
durch. Die Kontusion des linken Augapfels hat den Verlust des
Sehvermögens auf diesem Auge herbeigeführt. Das Auge selbst
wird zwar wahrscheinlich in seiner Form erhalten bleiben können,
und eine Gefahr für das rechte Auge durch das verletzte kann
als ausgeschlossen gelten. Wer die Verletzung beigebracht hat,
und mit welchem Instrumente sie erfolgt ist, hat nicht ermittelt
werden können; jedenfalls ist der Schlag beigebracht worden,
während Häfliger bewußtlos am Boden lag. Dagegen wurde
gegen die aus dem strafgerichtlichen Urteile ersichtlichen Personen
auf Strafantrag Häfligers hin Anklage erhoben, und zwar gegen
Ischi wegen schwerer Körperverletzung, gegen die übrigen Ange
klagten wegen Teilnahme an einer Schlägerei mit schweren Folgen.
Das Strafgericht nimmt bezüglich der Teilnahme der einzelnen heute
noch in Betracht kommenden Beklagten an der Schlägerei gestützt
auf die Zeugenaussagen folgendes als erwiesen an: Göttisheim
war auf Seite des Hauptangreifers Schaub am Streite beteiligt;
einige Zeugen haben ihn, der eine gleich zu Anfang des Streites,
der andere gegen Schluß der Schlägerei, gegen Feigenwinter schla
gen sehen. Iten ist von einer ganzen Anzahl von Zeugen unter
den Streitenden erblickt worden, allerdings ohne daß sie (mit
Ausnahme des Hüsler) eine bestimmte angreifende Handlung
desselben hätten namhaft machen können, indessen kann diese Ein
mischung Itens nur auf dessen Absicht, den angreifenden Schaub
und Göttisheim beizustehen, zurückgeführt werden. Gegen Wagner
liegt vor: Daß er selbst zugibt, möglicherweise mit dem von ihm
bei der Rauferei mit den Helvetern erbeuteten Stocke drein ge
schlagen zu haben, und daß er ebenfalls mitten unter den Strei
tenden bemerkt worden ist, daß ferner mit jenem Stock, der im
Bar noch ganz war, in der Weise dreingeschlagen worden ist,
daß Stock und Griff sich getrennt haben, und daß auch der
bloße Stock noch zum Schlagen verwendet wurde; daß er endlich
im Lohnhof zu Feigenwinter sagte es geschehe ihm und seinen
Freunden ganz recht, sie hätten schon auf dem Bahnhofplatze
angefangen gehabt. Vor Strafgericht machte der Kläger Häfliger
gegen sämtliche Beklagten (gegen den freigesprochenen Essig hat
er sie nachträglich fallen lassen) adhäsionsweise eine Entschädi
gungsforderung von 36,280 Fr. 50 Cts., unter Solidarhaft
jedes der Beklagten für das Ganze, geltend, die er folgendermaßen
spezifizierte:
- Für 30% dauernde Erwerbsunfähigkeit bei Annahme eines
Jahresverdienstes von 6000 Fr. Ausfall per Jahr 1800 Fr.,
was beim Alter des Klägers gleichkomme einem Kapital von
35,161 Fr. 40 Cts., welche Summe indessen in Anbetracht des
Vorteils der Kapitalabfindung reduziert werde auf Fr. 30,000
5,000
- Für Entstellung und Schmerzensgeld
- Für Zurückkommen im Studium um minde
1,000 -
stens ein Semester
280 50
- Für Spitalbehandlungskosten
Fr. 36,280 50
sub 2 4 als
Die erste Instanz erachtete die Forderungen
vollständig begründet, und die zweite Instanz ist ihr hierin bei
der Erwerbs
getreten. Bezüglich der dauernden Verminderung
fähigkeit setzte die erste Instanz den Durchschnittsjahresverdienst
eines Apothekers auf 5000 Fr. an und gelangte so zur Annahme
sie wegen des
eines Kapitals von 29,301 Fr. 15 Cts., das
großen Vorteiles der Kapitalabfindung, wegen des Umstandes,
daß der Kläger dieses Einkommen frühestens in 1½ 2 Jahren
erreicht hätte, und endlich wegen eines wenn auch ganz geringen
Mitverschuldens das in der Aufforderung des Klägers an
den Wirt, den Schaub zu entfernen, liege auf 20,000 Fr.
reduzierte. Die zweite Instanz hat gestützt auf einen von ihr
eingeholten Bericht des Finanzdepartementes des Kantons Luzern,
wonach von Apothekern in der Stadt Luzern Einkommen von
9000 2500 Fr., auf dem Lande solche von 1200 Fr. versteuert
werden, als künftiges jährliches Durchschnittseinkommen des
Klägers 4000 Fr. angenommen, und die Rente für das 27.
Altersjahr des Klägers berechnet, wobei sie zu der Summe von
22,837 Fr. 20 Cts. gelangt. Diese Summe reduziert sie um
6000 Fr., also auf 16,837 Fr. 20 Cts., teils wegen des Vor
teils der Kapitalabfindung, teils wegen des auf Seite des Klä
gers immerhin, wenn auch nicht gerade in schwererem Umfange
vorhandenen Selbstverschuldens, läge dies auch nur darin, daß
er, der Anspruch auf höhere Gesittung und Bildung machen will,
sich bis spät in die Nacht in Wirtschaften herumtreibt, wo es er
fahrungsgemäß leicht zu Händeln kommt.
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Behandlung der
Schadenersatzforderung des Klägers steht außer Zweifel (was des
nähern ausgeführt wird, unter speziellem Hinweis auf Amil.
Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 534 f. Erw. 1).
3. Bei der zu entscheidenden Frage: ob die Beklagten eine dem
Kläger Schaden verursachende rechtswidrige Handlung begangen
haben und für diesen Schaden eivilrechtlich verantwortlich sind, ist
das Bundesgericht in der rechtlichen Würdigung des Thatbestandes
trotz Vorliegens eines Strafurteiles vollständig frei und in keiner
Weise an die strafrechtliche Qualifikation der That durch den
Strafrichter gebunden; das Strafurteil hat rechtskräftig nur ent
schieden darüber, daß dem Staate wegen der so und so straf
rechtlich qualifizierten Handlung ein Strafanspruch zustehe. Da
gegen gilt für die Prüfung des Bundesgerichtes bezüglich des
Thatbestandes auch hier die Schranke des Art. 81 Abs. 1
Org. Ges., wonach das Bundesgericht an den vom kantonalen
Gerichte festgestellten Thatbestand gebunden ist und von demselben
nur abzugehen hat, wenn die Feststellung in Verletzung bundes
rechtlicher Normen über Beweiswürdigung zu Stande gekommen
ist, oder mit den Akten in Widerspruch steht. Ersterer Ausnahme
fall kann hier nicht in Frage kommen. Und bezüglich der Akten
widrigkeit haben sich allerdings heute die Vertreter der Beklagten
Iten und Wagner bemüht, nachzuweisen, daß in den Feststellungen
der kantonalen Instanzen bezüglich dieser Beklagten eine Akten
widrigkeit liege. Allein alles von ihnen hiefür vorgebrachte ist
eine Kritik der von den kantonalen Instanzen vorgenommenen
Würdigung der Zeugenaussagen und Indizien, die vielleicht vor
einem Gerichte, das den Thatbestand frei zu prüfen hätte, von
Erfolg begleitet sein könnte, die aber vom Bundesgericht nicht
gehört werden kann, da eben Widersprüche mit aktengemäßen
Thatsachen nirgends bestehen. Es ist sonach bezüglich der Frage
der Beteiligung jedes der einzelnen heute noch in Frage kommen
den Beklagten der vom Strafgerichte festgestellte Tharbestand zu
Grunde zu legen.
4. Die schädigende Handlung, welche der Kläger zum Funda
mente seines Schadensersatzanspruches macht, ist einzig und allein
die Verletzung seines linken Auges; nur für den aus dieser Ver
letzung erwachsenen Schaden verlangt er Ersatz, nicht etwa auch
noch für die übrigen (geringfügigen) Verletzungen, die er bei der
Schlägerei erlitten, oder für Beschädigung von Kleidungsstücken
und dgl. Es fragt sich daher, ob die heute noch in Betracht
kommenden Beklagten für den dem Kläger aus jener Handlung
erwachsenen Schaden eivilrechtlich haftbar zu erklären sind. Maß
gebend hiefür ist Art. 60 O. R., wonach mehrere, die einen
Schaden gemeinsam verschuldet haben, solidarisch für den Ersatz
haften, ohne Unterschied, ob sie als Anstifter, Urheber oder Ge
hülfen thätig gewesen sind. Danach ist für die Haftbarerklärung
in dem Falle, wo ein Verschulden mehrerer vorliegt, notwendig
die Teilnahme an der schädigenden Handlung, ein Verschulden
des Belangten, und ein Kausalzusammenhang zwischen der schuld
haften Thätigkeit des Belangten und dem eingetretenen Schaden.
Letzteres Erfordernis folgt sowohl aus allgemeinen Grundsätzen,
wie auch aus dem Wortlaute des Art. 60, wonach eben der
Schaden gemeinsam verschuldet, d. h. durch eine gemeinsame
schuldhafte Handlung verursacht sein muß. Als die gemeinsame
schuldhafte Handlung stellt sich nun hier, da nicht etwa ermittelt
ist, daß mehrere bestimmte Beklagte gemeinsam auf den Kläger
losgeschlagen und ihm die Verletzung des Auges beigebracht hätten
(in welchem Falle vielleicht nur diese Handlung als den Schaden
verursachend angesehen werden könnte), dar der Raufhandel, die
Schlägerei; es ist daher zu prüfen, inwieweit die Thätigkeit eines
jeden der noch in Frage kommenden Beklagten bei diesem Rauf
handel mit dem dem Kläger verursachten Schaden im Kausal
zusammenhang steht, d. h. inwieweit die schuldhafte Thätigkeit
jedes Einzelnen eine Bedingung zu dem eingetretenen Erfolg ge
setzt hat. Es fragt sich, m. a. W., inwieweit die als Teilnehmer
am Raufhandel bestraften, heute noch in Frage kommenden, Be
klagten als Gehülfen bezüglich der in diesem Raufhandel zuge
fügten Körperverletzung erscheinen; denn als Anstifter oder Ur
heber können sie nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
von vornherein nicht angesehen werden; der Beweis für ihre
Thäterschaft ist nicht erbracht. Und zwar ist bei dieser Frage
nicht etwa von einem bestimmten strafrechtlichen Begriff der Ge
hülfenschaft auszugehen (z. B. demjenigen des 29 des Straf
gesetzbuches für den Kanton Baselstadt), sondern von dem allge
mein juristischen Begriffe, wonach insbesondere auch fahrlässige
Gehülfenschaft denkbar und möglich ist. In diesem Sinne erscheint
denn auch derjenige als Gehülfe zu der im Raufhandel beige
brachten Körperverletzung oder Tötung (die übrigens selber auch
fahrlässig beigebracht werden kann), der durch seine Teilnahme
am Raufhandel den Thäter unterstützt; auch er hat alsdann
unmittelbar eine Bedingung zu dem eingetretenen Erfolg gesetzt,
so daß er den Erfolg mitverursacht hat. Und zur Schuld zuzu
rechnen ist ihm dieser Erfolg dann, wenn er voraussehen mußte,
daß durch seine Thätigkeit, durch seine Teilnahme am Raufhandel,
dieser Erfolg eintreten konnte. In Anwendung dieser Grundsätze
auf die drei rekurrierenden Beklagten nun steht zunächst, nach den
für das Bundesgericht, wie in Erwägung 3 ausgeführt, verbind
lichen Feststellungen der kantonalen Instanzen, außer Zweifel,
daß Göttisheim im Raufhandel eine derart aktive Thätigkeit ent
faltet hat, daß er mindestens als fahrlässiger Mitverursacher der
Körperverletzung des Klägers anzusehen ist; ferner fällt gegen
ihn in Betracht, daß er durch seine aufreizenden Worte in der
Wirtschaft den ganzen Streit recht eigentlich provoziert hat; der
Provokant eines Raufhandels aber wird wohl in der Regel als
Mitverursacher der darin begangenen Körperverletzungen verant
wortlich erklärt werden müssen. Schwieriger zu beurteilen ist die
Frage des Kausalzusammenhanges bei Iten und Wagner. In
dessen erscheinen doch auch sie zunächst als Mitprovokanten der
Schlägerei wie denn wohl die Haltung aller drei rekurrteren
den Beklagten in der Wirtschaft Neßler auf ihren Irrtum zu
rückzuführen ist, sie hätten es, wie einige Stunden vorher, wieder
mit Mitgliedern der Studentenverbindung Helvetia zu thun;
und sodann ist festgestellt, daß sie den Beklagten Schaub und
Göttisheim Beistand geleistet und sich nicht etwa auf die eigene
Verteidigung beschränkt haben, und nun konnte von ihnen gewiß
vorausgesehen werden, daß bei der Schlägerei und unterstützt
durch ihre Teilnahme eine schwere Körperverletzung beigebracht
werden könnte. Unter diesen Umständen sind auch diese Beklagten,
zumal der eigentliche Thäter nicht bekannt geworden ist, als haft
bar zu erklären. Damit nähert sich die Auffassung der Haftbarkeit
der Teilnehmer am Raufhandel allerdings der in 830 Satz 2
deutsches B. G. B. gesetzlich sanktionierten, wonach solidarische
Haftbarkeit dann eintritt, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von
mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht
hat
ein Satz, der freilich mangels einer positiven dahin
gehenden Bestimmung des Obligationenrechtes und bei dem Wort
laute des Art. 60 O. R. nicht ohne weiteres auf die Entscheidung
der vorliegenden Frage angewendet werden durfte, während er
auch im gemeinen Recht seine Vertreter gefunden hat (vergl.
Seuffert's Archiv Bd. 40 Nr. 109).
5. Ist sonach die Berufung der drei rekurrierenden Beklagten
im Prinzipe abzuweisen, so fragt sich weiterhin, ob ihre even
tuellen Anträge bezüglich des Quantitativs, oder aber gegenteils
die diesbezüglichen Berufungsanträge des Klägers gutzuheißen
seien. Hiebei sind vom Bundesgerichte nur zwei Fragen zu ent
scheiden: Die Frage, welcher künftige Jahreserwerb der Berech
nung der Einbuße der Erwerbsfähigkeit zu Grunde zu legen sei,
und die weitere Frage, ob und inwiefern wegen Mitverschuldens
des Klägers ein Abzug an der ihm zuzusprechenden Schadens
ersatzsumme gemacht werden müsse; über das Quantitativ der
übrigen Posten (Schmerzengeld ec., Verlust eines Semesters
Heilungskosten) herrscht kein Streit. Die erstere Frage betreffend
erscheint allerdings die Annahme des Vorderrichters, es sei ein
künftiger Jahreserwerb von 4000 Fr. als Basis anzunehmen
nach den vom Finanzdepartemente des Kantons Luzern gelieferten
Angaben als recht gering; denn hienach haben pro 1896/97
die Apotheker der Stadt Luzern ihr Einkommen taxiert wie folgt
1 à 9000 Fr., 1 à 8200 Fr., 1 à 8000 Fr., 1 à 7000 Fr., 2 à
je 4500 Fr., und 2 à je 2500 Fr., und das ergäbe einen weit
höheren, gegen 6000 Fr. hinliegenden Durchschnitt. Zählt man hie
zu das Mittel der Angaben aus den auf dem Lande existierenden
Apotheken (2 Apotheken à 1200 Fr.), so ergiebt sich immer noch
ein näher gegen 5000 Fr. als gegen 4000 Fr. liegender Durch
schnitt. Indessen kann doch nicht gesagt werden, daß die Annahme
der Vorinstanz, die wesentlich eine thatsächliche Schlußfolgerung ist,
aktenwidrig erscheine; sie mag niedrig sein, namentlich in Anbetracht
des Umstandes, daß dem Kläger die besten Zeugnisse ausgestellt
worden sind und also wohl für ihn eher ein höheres als das
Durchschnittseinkommen erwartet werden durfte; anderseits sind
die für den künftigen Erwerb des Klägers maßgebenden Faktoren
derart unsicher und ungewiß, daß von einer Aktenwidrigkeit nicht
gesprochen werden kann. Es muß also bei der Annahme der
Vorinstanz sein Bewenden haben.
Dagegen ist ein Mitverschulden des Klägers an dem ihm er
wachsenen Schaden nicht anzunehmen. Zunächst ist klar, daß ein
mit dem eingetretenen Schaden kausales rechtliches Mitverschulden
und nur ein solches hat Art. 51 Abs. 2 O. R. im Auge
in der bloßen Thatsache des Besuches einer Wirtschaft zu später
Nachtstunde nicht gefunden werden kann. Aber auch im Verhalten
des Klägers in der Wirtschaft liegt ein Verschulden seinerseits
seinerseits absicht
nicht; das wäre allerdings der Fall, wenn er
lich den Schaub gestoßen und so den Streit provoziert hätte
allein hiefür liegt gar nichts vor; und daß er sich gegenüber
Schaub nicht entschuldigt, sondern den Wirt um Entfernung
Schaubs ersucht hat, kann ihm angesichts der brutalen Weise,
mit der ihn Schaub wie Göttisheim
sofort behandelte,
nicht zum Verschulden angerechnet werden. Ist so ein Verschulden
des Klägers nicht anzunehmen, so gelangt das Bundesgericht
gleichwohl zur Bestätigung des von der Vorinstanz gesprochenen
Betrages, indem der Vorteil für die Kapitalabfindung etwas höher
angesetzt wird als von der Vorinstanz.
6. Da die Frage des Mitverschuldens des Klägers verneint
wird, ist es nicht notwendig, zu prüfen, ob auch dann eine
Summe für Erschwerung des Fortkommens durch eine Ent
stellung (Art. 53 Abs. 2 O. R.) gesprochen werden dürfe, wenn
auf Seite des Verletzten ein Mitverschulden vorliegt, m. a. W.,
wie sich Art. 51 Abs. 2 zu Art. 53 Abs. 2 O. R. verhalte.
Daß aber bei Nichtannahme eines Mitverschuldens des Klägers
die Zusprechung einer bezüglichen Summe gerechtfertigt sei, ist
auch von den Beklagten nicht bestritten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers sowohl wie diejenige der Beklagten
wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Appel
lationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 5. Juni 1899 be
stätigt.