- Urteil vom 15. Juli 1899 in Sachen
Schweitzer gegen Härtsch.
Revision gegen ein Berufungsurteil und gegen das demselben
vorangegangene letztinstanzliche kantonale Urteil, Art. 95
Org.-Ges. Einzig statthaft nach Massgabe eidgenössischen
Rechtes. Eidg. C.-P.-O. Art. 192 Ziff. 2 und 3. Verspätung
des Revisionsgesuches.
A. Am 17. Dezember hatte I. U. Thurnheer, welcher unter
der Firma Thurnheer Härtsch gemeinsam mit Anton Härtsch
in St. Gallen als Kollektivgesellschafter den Beruf eines Rechts
agenten ausübte, dem Dr. A. Schweitzer unter Gebrauch der
Firmaunterschrift einen Schein ausgestellt, wonach er sich ver
pflichtete, zwei von letzterm erworbene Kaufschuldbriefe im Werte
von cirka 20,000 Fr. innert Jahresfrist gegen bar einzulösen.
Nachdem durch den Tod des Thurnheer die Gesellschaft Thurnheer
Härtsch aufgelöst worden war, und die beiden Kaufschuldbriefe
inzwischen infolge der Betreibung eines vorgehenden Pfandgläu
bigers gänzlich zu Verlust gekommen waren, bestritt Härtsch, aus
dem fraglichen Scheine verpflichtet zu sein, da Thurnheer nach
den internen zwischen den Gesellschaftern bestehenden Rechtsver
hältnissen nicht befugt gewesen sei, die fraglichen Titel für die
Gesellschaft zu erwerben, und dies dem Dr. Schweitzer, dem gegen
über Härtsch gegen den fraglichen Vertrag bestimmten Widerspruch
erhoben habe, bekannt gewesen sei, so daß er sich nicht in guten
Treuen befunden habe. Härtsch erhob in diesem Sinne negative
Feststellungsklage. Diese wurde von der ersten Instanz, Bezirks
gericht St. Gallen, abgewiesen, von der zweiten Instanz, Kan
tonsgericht St. Gallen, dagegen gutgeheißen, nachdem Härtsch den
Erfüllungseid zu seiner Behauptung geleistet hatte, er habe dem
Dr. Schweitzer schon vor dem Vertragsabschlusse erklärt, daß er dem
Vertragsabschlusse auf den Namen der Firma Thurnheer Härtsch
widerspreche. Die gegen das kantonsgerichtliche Urteil von
Dr. Schweitzer ergriffene Berufung wurde vom Bundesgericht
durch Urteil vom 19. Juni 1896, gestützt auf die thatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, abgewiesen. Nun reichte Dr.
Schweitzer am 18. November 1896 dem Regierungsrate des
Kantons St. Gallen eine Strafanzeige gegen den Kantonsrichter
H. H. in St. Gallen ein, mit dem Begehren um Strafeinleitung
gegen denselben wegen Amtspflichtverletzung, eventuell wegen Be
stechung, indem er im wesentlichen behauptete: Währenddem sein
Prozeß in der Appellationsinstanz geschwebt habe, habe Härtsch
für den Kantonsrichter H. eine Bürgschaft für 3500 Fr. einge
gangen. Dieses Verhältnis, welches dem Dr. Schweitzer damals
unbekannt gewesen sei, hätte gemäß Art. 24 litt. d und e der
st. gallischen C. P. O. einen Ausstandsgrund begründet, von wel
chem Kantonsrichter H. gemäß Art. 27 Abs. 3 dem Gerichts
präsidenten hätte Anzeige machen sollen. Er habe dies jedoch nicht
gethan, sondern an der Urteilsfällung teilgenommen. Darin liege
eine strafbare Amtspflichtverletzung, eventuell, sofern sich ergeben
sollte, daß durch die Bürgschaft Einfluß auf den Prozeß habe
gewonnen werden wollen, auch eine Bestechung. Nach durchge
führter Untersuchung beschloß der Regierungsrat des Kantons
St. Gallen am 31. Dezember 1897 dem gestellten Gesuche keine
Folge zu geben.
B. Am 17./19. September 1898 reichte nun Dr. Schweitzer
dem Bundesgerichte ein Revisionsgesuch gegen sein Urteil vom
19. Juni 1896 bezw. gegen das durch dasselbe bestätigte Urteil
des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Januar 1896 ein, in
dem Sinne, das Bundesgericht möge die Sache an das Kantons
gericht St. Gallen zurückweisen, damit dieses zunächst materiell
über die Nevision seines Urteils entscheide. Er machte geltend:
Es treffen bei dem kantonsgerichtlichen Urteil mit Rücksicht auf
die Mitwirkung des Kantonsrichters H. bei dessen Ausfällung
die Revisionsgründe des Art. 218 c und b der st. gallischen
C. P. O. zu, da sowohl erweisbar sei, daß eine strafbare Handlung
auf das Urteil Einfluß gehabt habe, als auch vorliege, daß neue
entscheidende Thatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, welche
der Gesuchsteller nicht gekannt habe. Der erstere Revisionsgrund
unterliege nach Art. 219 der st. gallischen C. P. O. keiner Verjäh
rung, der letztere einer solchen von 20 Jahren. Für die Zulässigkeit
der Revision könne in allen Teilen nur das kantonale Recht maß
gebend sein, und das Bundesgericht dürfte, nachdem es sich über
zeugt habe, daß das Revisionsbegehren ein außerordentlich ernstes
sei, dasselbe ohne weiteres provisorisch zulassen und der kantona
len Instanz zur materiellen Entscheidung zuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nachdem in der Sache des Impetranten gegen Härtsch das
Bundesgericht in der Sache selbst geurteilt hat, ist das bundes
gerichtliche Urteil das letztinstanzliche Haupturteil, gegen welches
einzig noch Revision begehrt werden kann, während ein Revisions
begehren gegen das zweitinstanzliche kantonale Urteil, welches eben
durch das bundesgerichtliche ersetzt ist, nicht mehr statthaft ist.
Für Revisionsbegehren gegen Urteile aber, welche das Bundes
gericht als Berufungs oder Beschwerdeinstanz ausgefällt hat, sind,
wie Art. 95 des Org. Ges. vorschreibt (ebenso wie für Revisions
begehren gegen die vom Bundesgerichte als einzige Instanz aus
gefällten Entscheidungen), die Bestimmungen der eidgenössischen
und nicht der kantonalen Civilprozeßordnung maßgebend, sowohl
hinsichtlich der Revisionsgründe, als auch hinsichtlich der für die
Geltendmachung des Rechtsmittels geltenden Fristen.
- Nun macht der Impetrant im vorliegenden Falle, unter
Berufung auf die kantonale Civilprozeßordnung, der Sache nach
Revisionsgründe geltend, welche auch in der eidg. C. P. O. (Art.
192 Ziff. 2 und 3) als zulässig anerkannt sind, und es wäre
daher auf das Revisionsbegehren einzutreten, sofern dasselbe recht
zeitig eingereicht wäre. Der Umstand nämlich, daß der Impetrant
geltend macht, es sei direkt auf das letztinstanzliche kantonale Ur
teil (nicht unmittelbar auf dasjenige des Bundesgerichts) ver
brecherisch eingewirkt worden 2c., würde der Zulassung des Nevi
sionsgesuches nicht im Wege stehen, da in einer solchen Einwirkung
auf das zweitinstanzliche kantonale Urteil mittelbar auch eine
solche auf das Urteil des Bundesgerichts läge, da dieses ja auf
den thatsächlichen Feststellungen des kantonalen Urteils beruht.
Allein das Revisionsgesuch ist nun nach Maßgabe der Vorschriften
der eidg. C. P. O. verspätet. Denn nach Art. 193 eidg. C. P. O.
müssen die hier in Frage stehenden Revisionsgründe binnen drei
Monaten von ihrer Entdeckung an, bei Strafe des Ausschlusses,
bei dem Gerichte geltend gemacht werden. Dies ist aber in casu
unzweifelhaft nicht geschehen; denn der Impetrant hatte von den
als Revisionsgrund geltend gemachten Thatsachen zweifellos schon
zur Zeit seiner Eingabe an den Regierungsrat von St. Gallen
vom 18. November 1896, vollends dann aber von dem Entscheid
des Regierungsrats vom 31. Dezember gl. Is. an Kenntnis,
während er sein Revisionsgesuch an das Bundesgericht erst am
17. September 1898 abgesandt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Es wird auf das Revisionsgesuch als verspätet nicht einge
treten.