- Auszug aus dem Urteil vom 14. Juli 1899
in Sachen Schlosser gegen Läng.
Verhältnis des Art. 104 O.-R. zu Art. 141 und 10 daselbst.
Rückgabe eines Schuldscheines an den Schuldner. Schen
kungsweiser Nachlass? Abgrenzung des eidgenössischen und
des kantonalen Rechtes.
Der Beklagte Schlosser hatte am 1. September 1882 zu Gunsten
des Klägers Läng, des Onkels seiner Ehefrau, eine Obli
gation ausgestellt, laut welcher jener diesem 3600 Fr., verzins
lich zu 4½¼, schuldete. Bei einem Besuche der Eheleute Schlosser
am 8. April 1894 übergab der Kläger der Ehefrau Schlosser u. a.
diese Obligation. In der Folge erhob er Klage auf Herausgabe
des Schuldscheines, indem er im Wesentlichen behauptete, er habe
den Schuldtitel nicht etwa schenkungsweise herausgegeben, sondern
nur auf das Vorgeben der Ehefrau Schlosser, sie möchte etwas
darin nachlesen, und in der Hoffnung, denselben demnächst wieder
zurückzuerhalten. Die Eheleute Schlosser (gegen welche beide die
Klage gerichtet war), nahmen den Standpunkt ein, die Schuld
sei schenkungsweise erlassen worden. Von beiden Seiten wurde
ein umfassender Indizienbeweis geführt. Gestützt auf denselben
nahm der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
an, es könnte jedenfalls nicht von einer Schenkung von Hand
zu Hand, sondern nur von einer solchen auf den Todesfall die
Rede sein, dafür aber führte er aus mangelten die nach
bernischem Rechte vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Er hieß daher
die Klage, soweit sie gegen den Ehemann Schlosser gerichtet
war, gut; gegen die Ehefrau Schlosser wurde die Klage wegen
mangelnder Passivlegitimation abgewiesen.
Der Beklagte Ehemann Schlosser ergriff gegen das ihn ver
urteilende Erkenntnis des Appellations und Kassationshofes die
Berufung an das Bundesgericht, indem er behauptete, das an
gefochtene Urteil enthalte eine Verletzung des Art. 104 O. N.,
wonach die Rückgabe des Schuldscheines an den Schuldner die
Vermutung begründe, daß die Schuld getilgt sei.
Das Bundesgericht ist auf die Berufung wegen Inkompe
tenz nicht eingetreten. In den Gründen seines Urteils führt
es zunächst aus, daß Art. 104 O. N. allerdings an sich an
wendbar sei, da die behauptete Rückgabe nach Inkrafttreten des
schweizerischen Obligationenrechtes stattgefunden habe. Sodann
fährt das Urteil fort:
Art. 104 O. R. derogiert unzweifelhaft dem Grundsatze des
Art. 141 O. R., wonach der schenkungsweise gewährte Nachlaß
durch das kantonale Recht bestimmt wird, nicht; es folgt aus
der Rechtsvermutung des Art. 104 O. R. speziell nicht etwa,
daß zum schenkungsweisen Nachlasse die Rückgabe des Schuld
scheines an den Schuldner genüge, sondern die Form des schen
kungsweisen Nachlasses regelt sich gemäß Art. 10 O. R., unge
achtet des Art. 104 O. R., nach kantonalem Rechte. Wenn daher
feststeht, daß der Rückgabe des Schuldscheines jedenfalls ein an
derer Tilgungsgrund der Forderung als derjenige des schenkungs
weisen Nachlasses nicht zu Grunde liegt, so beurteilt sich die
weitere Frage, ob ein gültiger schenkungsweiser Nachlaß vor
liege, nach kantonalem Rechte und es entziehen sich daher die
sachbezüglichen kantonalen Entscheidungen der Nachprüfung des
Bundesgerichtes. Im vorliegenden Falle nun ist, nach den ge
samten Vorbringen der Parteien, speziell der Beklagten vor der
kantonalen Instanz, vollständig klar, daß ein anderer Tilgungs
grund der Forderung als derjenige des schenkungsweisen Nach
lasses völlig ausgeschlossen ist, daß es sich vielmehr nur fragen
kann, ob durch die Herausgabe der streitigen Obligation, wie sie
am 8. April 1894 erfolgte, ein gültiger schenkungsweiser Nach
laß vollzogen worden sei. Diese Frage aber wird von der kanto
nalen Instanz auf Grund der Würdigung der Beweisergebnisse
positiv verneint, indem sie zu der Schlußfolgerung gelangt, sofern
bei der Herausgabe der Obligation eine Schenkungsabsicht überhaupt
obgewaltet habe, so habe es sich dabei jedenfalls nicht um eine
Schenkung von Hand zu Hand, sondern höchstens um eine solche
von Todeswegen gehandelt und diese sei wegen mangelnder Form
nach kantonalem Rechte ungültig. Diese Entscheidung entzieht sich
als eine kantonalrechtliche der Nachprüfung des Bundesgerichtes
und da dieselbe für das Schicksal des Rechtsstreites ausschlag
gebend ist, so ist das Bundesgericht zur Beurteilung der Be
rufung materiell inkompetent. Daß die vorinstanzliche Entschei
dung auf einer bundesrechtswidrigen Verteilung der Beweislast
beruhe, kann nicht gesagt werden, da dieselbe auf der positiven
Feststellung beruht, daß ein kantonalrechtlich gültiger schenkungs
weiser Nachlaß jedenfalls nicht vorliege, also thatsächlich davon
ausgeht, die Rechtsvermutung des Art. 104 O. R. wäre unter
allen Umständen widerlegt.