- Urteil vom 16. Juni 1899 in Sachen
Mühle gegen Balsiger.
Verkauf eines Milchgeschäftes mit Vorvertrag über Milchliefe
rungen. Ungültigkeit des Vorvertrages (und damit des ganzen
Rechtsgeschäftes) wegen Unbestimmtheit resp. Unbegrenztheit
der Leistungen, Art. 17 O.-R.
A. Durch Urteil vom 15. Oktober 1898 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Über das erste Klagsbegehren ist nicht zu urteilen.
- Die sämtlichen übrigen Klagsbegehren, das vierte soweit
bestritten, sind abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
den Anträgen: Dem Kläger seien die sämtlichen Klagebegehren
in einem Gesamtbetrage von 3350 Fr. zuzusprechen und die
Widerklage sei abzuweisen.
C. Der Beklagte trägt in seiner Antwortschrift auf Abweisung
der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 29. Dezember 1893 schlossen Friedrich Mühle, Käser
in Heimiswyl (Bruder des heutigen Klägers), als Käufer, und
der heutige Beklagte Christian Balsiger, Pächter in Burgdorf
als Verkäufer, einen Vertrag ab, wonach letzterer dem erstern
verkaufte das von ihm bisher betriebene Milchausschank Geschäft
von täglich 200 bis 300 Liter Milch, und der bisherigen Kund
schaft gemäß dem daherigen Verkaufsbüchlein ; an Gerätschaften
waren inbegriffen 1 Milchkarren, 2 Milchbrenten und 3 Becher.
Der Kaufpreis war auf 1500 Fr. festgesetzt und wurde vom
Käufer sofort bar bezahlt. Der Vertrag enthielt sodann unter der
Überschrift weitere Bestimmungen die Vorschriften, er solle am
Januar 1894 beginnen; von da an sei der Verkäufer Balsi
ger verpflichtet, die Milch von seinen Kühen, soweit er solche
nicht selbst in den Haushalt bedürfe, dem Käufer Mühle mor
gens und abends vom Stall weg zum Ausschank an die Kunden
abzugeben, wofür Mühle an Balsiger jeweilen monatlich den
Verkaufspreis der Milch der Stadt Burgdorf, abzüglich 3 Ets.
per Liter, zu bezahlen habe. Außerdem war bestimmt, daß der
Verkäufer dem Käufer unter gewissen Voraussetzungen für des
letztern Kälber einen Platz in einem Stalle anzuweisen und ihm
das erforderliche Stroh zu beschaffen habe; ferner war der Ver
käufer verpflichtet, dem Käufer in einem Scheuerkeller den nötigen
Platz für die vorübergehende Aufbewahrung der Milch zu verzei
gen und ihm überdies Platz zur Versorgung der Gerätschaften
zu geben. Endlich war dem Verkäufer für den Fall, daß der
Käufer das Milchgeschäft sollte verkaufen wollen, ein Vorkaufs
recht eingeräumt. Am 11. Februar 1896 starb Friedrich Mühle.
Er hinterließ als einzigen Erben seinen Bruder Ulrich Mühle,
den heutigen Kläger, welcher die Erbschaft antrat. Das Milch
ausschankgeschäft des Friedrich Mühle wurde bis Ende Februar
1896 von einem Ernst Oberli, der am 2. Februar 1896 bei
Friedrich Mühle in Dienst getreten war, auf Rechnung des Klä
gers betrieben. Am 28. Februar 1896 wurde der Kläger durch
den Regierungsstatthalter von Trachselwald bevogtet; sein Vogt
suchte das Milchausschankgeschäft zu verkaufen und unterhandelte
zu diesem Zweck mit verschiedenen Personen, jedoch ohne Erfolg.
Am 8. März 1896 stellte der Beklagte seine Milchlieferungen an
den Kläger ein; er betrieb von da an das Milchgeschäft auf eigene
Rechnung.
- Im Januar 1897 erhob nun der Kläger gegen den Be
klagten Klage mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Beklagter sei
schuldig, anzuerkennen, daß der Kläger, mit Handen er handelt,
rechtmäßiger Eigentümer des vom Beklagten am 29. Dezember
1893 dem Friedrich Mühle sel. verkauften Milchgeschäftes und
der dazu gehörenden Beweglichkeiten geworden sei; 2. Beklagter
sei daher schuldig und zu verurteilen, dem Kläger, mit Handen
er handelt, wegen seines einseitigen Rücktrittes von dem am
- Dezember 1893 mit Friedrich Mühle abgeschlossenen Milch
kaufvertrage angemessene Entschädigung zu bezahlen. 3. Derselbe
sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger, mit Handen er
handelt, den Kaufpreis für das dem Friedrich Mühle am 29.
Dezember 1893 verkaufte Milchgeschäft mit 1500 Fr. zurück
zuerstatten, bezw. dieses Geschäft gegen Rückerstattung dieses
Kaufpreises zurückzukaufen. Eventuell: Der Beklagte sei schuldig
und zu verurteilen, dem Kläger, mit Handen er handelt, dafür
angemessenen Schadenersatz zu bezahlen, daß er den Verkauf des
genannten Milchgeschäftes verhindert und hintertrieben hat. 4. Der
Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger, mit Handen
er handelt, die zu genanntem Geschäfte gehörenden und ihm vom
Beklagten widerrechtlich weggenommenen Gegenstände zurückzuer
statten und ihm für diese widerrechtliche Wegnahme und den
widerrechtlichen Gebrauch derselben angemessenen Schadenersatz
und angemessene Entschädigung zu bezahlen, alles unter
Kostenfolge. Dabei bezifferte er den Schadenersatzanspruch we
gen unberechtigten Rücktrittes vom Milchlieferungsvertrag auf
1700 Fr., denjenigen wegen der Wegnahme, Benutzung und Ab
nutzung der Beweglichkeiten auf 150 Fr., so daß er im ganzen
mit der Rückforderung des Kaufpreises von 1500 Fr. eine Ge
samtforderung von 3350 Fr. stellte. Der Beklagte erklärte, er
bestreite den klägerischen Anspruch nicht, soweit der Kläger das
Eigentumsrecht an den durch den Kaufvertrag vom 29. Dezember
1893 dem Friedrich Mühle verkauften Gerätschaften beanspruche:
im übrigen beantragte er dagegen Abweisung der Klage, unter
Kostenfolge, und erhob überdies eine Widerklage mit den Rechts
begehren: 1. Der Kläger Ulrich Mühle, mit Handen er handelt,
sei schuldig, dem Christian Balsiger einen restanzlichen Betrag
von 452 Fr. 19 Cts. samt Verzugszins herauszubezahlen, unter
Kostenfolge. 2. Eventuell: Der Kläger sei schuldig, dem Christian
Balsiger für dem Friedrich Mühle verabreichte Kost sowie für
die Erwärmung des Wassers zur Reinigung des Milchgeschirrs
eine angemessene, vom Gericht festzusetzende Vergütung zu be
zahlen, unter Kostenfolge. Die Vorinstanz ist zu ihrem ein
gangs mitgeteilten Urteile auf Grund folgender Erwägungen ge
langt: Über das erste Rechtsbegehren sei nicht zu urteilen, weil
es auf gerichtliche Anerkennung eines Rechtsstandpunktes abziele,
der als Fundament der übrigen, die eigentlichen petita enthalten
den Klagebegehren dienen solle; das Gericht hält also offenbar
dafür, eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechts
verhältnisses sei ausgeschlossen, wenn gleichzeitig Leistungsklage
aus diesem Rechtsverhältnisse erhoben werde. Zu den übrigen
Begehren der Hauptklage bemerkt das Gericht: Der Inhalt des
Vertrages vom 29. Dezember 1893 sei dahin gegangen: Der
Beklagte überlasse dem Friedrich Mühle den Betrieb des bisher
von ihm geführten Geschäftes, und zwar verschaffe er ihm die
Möglichkeit dazu a. durch seine Verpflichtung, täglich die ihm
entbehrliche Milch von seinen Kühen zu liefern; b. indem er ihm
Platz zur Aufbewahrung der Milch und der Betriebsgerätschaften
einräume, eventuell c. ihm Gelegenheit gebe, aus der nicht ver
kauften Milch Kälber zu mästen, endlich d. durch Übertragung
des Eigentums an den zum Geschäftsbetriebe nötigen Gerätschaf
ten. Als Gegenleistung sei der Kaufpreis von 1500 Fr. be
stimmt worden. Dabei sei klar, daß der Beklagte jedenfalls so
lange zu den versprochenen Milchlieferungen verpflichtet gewesen,
als er die bisherige Pacht beibehalten habe, und nicht Gründe ein
getreten seien, die ihn liberierten. Willkürliche Verweigerung der
Lieferung könnte ihn zu Schadenersatz, aber nicht zur Rückgabe
der empfangenen 1500 Fr. verpflichten. Die Hauptfrage sei nun,
ob die dem Friedrich Mühle aus dem Vertrage errachsenen Rechte
auf den heutigen Kläger übergegangen seien. Das wäre dann der
Fall, wenn sie zu den übertragbaren gehörten, da sie andernfalls
gemäß Satz. 499 bern. C. G. B. durch Erbfolge nicht haben über
gehen können. Maßgebend für die Frage der Übertragbarkeit sei
Art. 183 O. R. Nun müsse hier nach der besondern Natur des
Rechtsverhältnisses, da es sich um einen Kreditkauf handle, bei
welchem es ganz wesentlich auf die Person des Käufers ankomme,
die Übertragbarkeit verneint werden. Das vierte Rechtsbegehren
der Hauptklage sodann sei unbegründet, weil ein Beweis der Weg
nahme der dem Friedrich Mühle verkauften Gegenstände durch den
Beklagten fehle. Dagegen erscheine die Widerklage im Betrage
von 1022 Fr. 40 Cts. für Milchlieferungen und 248 Fr. 40 Cts.
Kostgeld als begründet; da der Beklagte hieran 1067 Fr. 61 Cts.
erhalten habe, bleiben noch 203 Fr. 19 Cts. zu vergüten.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes, die von Amtes wegen
zu prüfen ist, ist bezüglich der Hauptklage gegeben, da der Streit
wert 2000 Fr. übersteigt und wenigstens insofern eidgenössisches
Recht zur Anwendung kommt, als es sich um die in erster Linie
aufzuwerfende Frage der Gültigkeit des Vertrages vom 29. De
zember 1893 handelt. Bezüglich der Widerklage dagegen ist das
Bundesgericht nicht kompetent; denn deren Betrag erreicht die für
die Zuständigkeit des Bundesgerichts erforderliche Summe nicht,
und die in Haupt und Widerklage geltend gemachten Ansprüche
schließen sich nicht etwa gegenseitig aus, in welchem Falle das
Bundesgericht nach Art. 60 Abs. 4 O. G. allerdings zuständig
wäre. Auf die Widerklage kann daher nicht eingetreten werden.
4. In erster Linie ist die rechtliche Natur und Tragweite des
Vertrages vom 29. Dezember 1893, wegen dessen Nichterfüllung
durch den Beklagten der Kläger Schadenersatz verlangt, zu unter
suchen. Nun enthält jener Vertrag juristisch genommen zwei Ele
mente: Erstens einen Kaufvertrag, wonach der Beklagte dem
Friedrich Mühle sein Milchgeschäft abtrat. Wenn dabei zwischen
den Parteien von einem Verkauf der Kundschaft gesprochen
wurde, so ist dies dahin aufzufassen, daß der Verkäufer verpflichtet
sein sollte, kein Konkurrenzgeschäft zu führen. Zweitens verpflichtete
sich der Beklagte dem Käufer gegenüber zu Milchlieferungen.
Diese Verpflichtung stellt sich nicht, wie die Vorinstanz annimmt,
als bloßes Annex des Kaufvertrages dar, sondern sie enthält
einen eigenen Vertrag, und zwar einen Vorvertrag, der auf Ab
schluß von Milchkaufverträgen gerichtet ist. Wirtschaftlich aller
dings und nach dem Willen der Parteien bilden die beiden Ver
träge eine Einheit und sie können daher juristisch nicht in der
Sinne getrennt werden, daß bei Ungültigkeit des einen Vertrages
der andere als gültig in Kraft bleiben könnte. Diese Gültigkeit
des Vertrages nun ist von Amtes wegen zu prüfen. Denn bei
dem Vorvertrage handelt es sich um die Frage, ob die durch den
selben stipulierten Verpflichtungen der Parteien bestimmte sind oder
aber wegen Unbestimmtheit des Vertragsinhaltes von einem gül
tigen Vertrage nicht gesprochen werden kann. Nun ist letzteres in
der That zu bejahen und zwar deshalb, weil die Verpflichtung
des Beklagten, Milch zu liefern der jedenfalls auch die ent
sprechende Verpflichtung des Mühle, die Milch abzunehmen, ge
genübersteht zeitlich unbeschränkt ist. Eine zeitliche Beschrän
kung aber ist einer derartigen Verpflichtung notwendig, da andern
falls die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Kontrahenten in
einem solchen Maße gehemmt ist, daß das Geschäft als ein im
Sinne des Art. 17 O. R. ungültiges bezeichnet werden muß.
Allerdings brauchte eine derartige Beschränkung nicht ausdrücklich
im Vorvertrage festgesetzt zu werden, wenn sie klar und deutlich
aus sonstigen in den Aklen liegenden Umständen hervorgehen
würde, z. B. aus der Korrespondenz der Kontrahenten, oder aus
dem gesamten Vertragsinhalt, oder aus den persönlichen Verhält
nissen der Parteien. Nichts von alledem ist hier der Fall. Auch
die Vorinstanz sagt nur, der Beklagte sei so lange zur Milchlie
ferung verpflichtet gewesen, als er die bisherige Pacht beibehalten
habe und nicht Umstände eintreten würden, die ihn liberierten.
Sie scheint danach von einer dem Vorvertrage stillschweigend bei
gefügten Klausel rebus sic stantibus auszugehen. Diese
Auslegung des Parteiwillens -
an welche das Bundesgericht
nach seiner neueren Praxis nicht gebunden ist, da die Frage, wel
ches Rechtsgeschäft die Parteien gewollt, nicht That sondern
Rechtsfrage ist (vgl. zuletzt Entsch. d. Bundesgerichts vom 27.
Januar 1899 in Sachen Gesellschaft schweizer. Metzgermeister
gegen Gebr. Leuenberger, Amtl. Samml. XXV, 2. Teil, S. 18,
Erw. 2) geht indessen in keiner Weise aus dem Vertragsin
halte oder aus den begleitenden Umständen oder aus sonstigen in
den Akten liegenden Momenten hervor, und muß daher als rein
willkürlich bezeichnet werden. Da der Vorvertrag sonach auf unbe
stimmte und unbestimmbare Zeit eingegangen ist, muß er nach dem
Gesagten als ungültig erklärt werden. Damit fällt aber auch der
Vertrag als Ganzes dahin, da, wie oben ausgeführt, die beiden
Vertragsbestandteile wirtschaftlich eine Einheit bilden sollten.
5. Die Folge dieser Ungültigerklärung des Vertrages ist im
Grundsatz, daß jeder Teil die vom andern empfangenen Leistungen
zurückzuerstatten bezw., soweit dies nicht mehr möglich ist, die
noch vorhandene Bereicherung herauszugeben hat. Vorerst nun ist
klar, daß die Milchlieferungen, soweit sie vollzogen sind, nicht
mehr rückgängig gemacht werden können, und daher auch der
Kaufpreis für dieselbe (über den übrigens das Bundesgericht nach
dem in Erw. 4 im Eingang Gesagten nicht zu urteilen hat) dem
Beklagten verbleiben muß. Von dem empfangenen Kaufpreis von
1500 Fr. aber darf wohl angenommen werden, daß der Gewinn
des Beklagten sich auf 500 Fr. belaufe, so daß dieser Betrag
dem Kläger zuzusprechen ist. Allerdings hat der Kläger niemals
einen Anspruch aus diesem Grunde erhoben; allein er hat einen
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn auch aus einem
andern Gesichtspunkte, erhoben, und wenn nun dieser Anspruch
teilweise, wenn auch aus einem andern Grunde, als begründet
erscheint, so steht nichts entgegen, ihn gutzuheißen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die Widerklage wird wegen Inkompetenz des Gerichts
nicht eingetreten.
- Die Berufung wird in dem Sinne für begründet erklärt,
daß der Beklagte zur Bezahlung von 500 Fr. an den Kläger
verpflichtet wird.