- Urteil vom 10. Juni 1899 in Sachen
Chemische Union gegen Ziegler.
Vorvertrag zu Kaufverträgen (Lieferung von Antipyrin) mit
sog. Baisseklausel. Schadensersatzklage wegen Nichterfül
lung durch den Käufer, Art. 110 ff. O.-R. Ungültigkeit
des Vorvertrages wegen zeitlicher Unbegrenztheit. Art. 17
O.-R. Nachträgliche Aufhebung des Vorvertrages.
A. Durch Urteil vom 27. Januar 1899 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich erkannt:
Die Klage ist abgewiesen, auf die Widerklage wird daher nicht
eingetreten.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form
gemäß die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem
Antrage, der Beklagte sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils
zur Bezahlung von 10,439 Fr. 27 Cts. nebst Zins zu 5
seit 22. Juni 1897 an die Klägerin zu verpflichten.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der
Klägerin diesen Antrag und beantragt eventuell Gutheißung der
Klage in einem reduzierten Betrage. Der Vertreter des Beklagten
trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus den Akten ergibt sich in thatsächlicher Beziehung: Die
rteien schlossen, nachdem sie schon längere Zeit miteinander
in Geschäftsverkehr gestanden hatten, am 19./21. Januar 1898
einen Vertrag folgenden Inhaltes ab: Die Chemische Union
verpflichtet sich, ihren sämtlichen Bedarf in Antipyrin (circa
500 Kilos monatlich) bei der Firma Henri Ziegler zu beziehen,
und zwar unter folgenden Bedingungen: Der Preis versteht
sich vorderhand 40 Fr. per Kg. mit der üblichen Baisseklausel,
d. h. daß der Fabrikant von dem Kontrakt zurücktreien kann,
wenn er nicht mehr im Stande sein sollte, die von der Kon
kurrenz der Chemischen Union gemachten Preise auch einzu
halten; ebenso wird die Chemische Union von diesem Kontrakt
entbunden, wenn die Firma Henri Ziegler nicht mehr im Stande
Preise
ist, zu dem von der Chemischen Union vorgeschlagenen
zu liefern, rc. Die Parteien nannten diesen Vertrag den Kon
trakt C . Eine solche Baisseklausel war von den Parteien schon
für ein von ihnen im Dezember 1897 besprochenes Geschäft (das
dann nicht zu Stande kam) in Aussicht genommen; der Beklagte
hatte der Klägerin am 23. Dezember 1897 geschrieben: So
dann muß für uns natürlich, wie üblich in solchen Fällen, die
Option vorbehalten bleiben, vom Kontrakte zurückzutreten, d. h.
das davon noch nicht ausgeführte Quantum zu annullier
wenn immer eine Preisreduktion bezw. frische Preisreduktion
uns sollte beliebt werden wollen, die wir anzunehmen nicht im
Falle wären, worüber wir uns Ihnen gegenüber selbstverständlich
sofort nach Vorlegung Ihrer bezüglichen Propositionen und Be
lege zu erklären hätten, und die Klägerin am 24. gl. Mts.
geantwortet: Mit Ihrer Auslegung der Baisseklausel gehen wir
einig. Zu bemerken ist, daß die Preisgestaltung für das Anti
pyrin sowohl durch ein Preiskartell (dem der Beklagte nicht an
gehörte), als durch den Umstand, daß das deutsche Patent am
- Juli 1898 sein Ende erreichte, wesentlich beeinflußt wurde,
Aus der nach Abschluß des Vertrages sich entwickelnden lebhaften
Korrespondenz zwischen den Parteien ist hervorzuheben: Mit
Brief vom 24. Januar 1898 schrieb der Beklagte, er nehme an,
daß die monatlichen Lieferungen von circa 500 Kg. sich auf un
gefähr gleiche Wochenraten verteilen werden, gewärtige aber, ob
die Klägerin jetzt schon allgemeine Weisungen erteilen könne, oder
ob er für jede Sendung ihren speziellen Abruf und die besondern
Vorschriften betreffend Quantum und Zusammensetzung zu em
pfangen habe. Die Klägerin antwortete hierauf nicht ausdrücklich,
es wurde aber offenbar nach letzterem Modus verfahren. Am
- gl. Mts. schrieb der Beklagte u. a.. Wegen event. Preis
änderungen lag und liegt das erste Wort natürlich bei Ihnen;
wir können unmöglich aus eigener Initiative einem Preisniveau
zueilen helfen, bei welchem die Konvenienz, noch weiter mitzu
machen, eventuell aufhören müßte, sind aber inzwischen raisonable
Propositionen ernstlich zu erwägen und loyal zu bescheiden jeder
zeit bereit. Bis 1. Februar 1898 lieferte der Beklagte auf
Grund des genannten Vertrages in 5 Malen jeweilen auf Ab
ruf hin im ganzen la Kg. zu 40 Fr.; ferner am 2. Februar
(5 Kg. zum gleichen Preise. Da nun eine Baisse eintrat, fragte
die Klägerin mit Brief vom 1. Februar an, ob der Beklagte
nicht zu 35 Fr. liefern könnte; er antwortete am 3. gl. Mts.
ablehnend, mit der Bemerkung: 1 2 Fr. weniger als zuletzt
(und dieses dann für einen ansehnlicheren Posten) wäre man
schließlich vielleicht vorbereitet gewesen, proponiert zu erhalten
aber mit Sprüngen von 5 Fr. aufs Mal wäre man denn doch
allzubald da angelangt, wo man eventuell erst nach einigen Mo
naten hin zu gelangen erwarten durfte. Am 8. Februar machte
der Beklagte der Klägerin das Preisangebot von 37 Fr. per Kg.;
die Klägerin nahm dies mit Brief vom 9. gl. Mts. an; die
Lieferung zerschlug sich indessen wieder. Am 14. Februar tele
graphierte die Klägerin: telegraphieret ob 500 Kilos 33 auf
Abruf acceptieren können," worauf der Beklagte entgegnete:
Obschon ruinös acceptiere, aber ohne Baisseklausel. Vom 17.
Februar bis 6. April folgten nun eine Anzahl Lieferungen auf
Abruf zu Fr. 35, 33, 31.50, 31 und 30 per Kg., im ganzen
524 Kg. Am 7. April antwortete der Beklagte auf ein Tele
gramm der Klägerin, er solle sofort 200 Kg. Krystalle und
100 Kg. Krystallpulver zu 30 Fr. liefern: Bin zu besseren
Preisen teils ausverkauft, teils unter Offerte. Es kam dann
am 9. April ein Abschluß zu 31 Fr. und ohne Baisseklausel zu
Stande. Noch während dieser Abschluß ausgeführt wurde, am
16. April, telegraphierte die Klägerin dem Beklagten: Sendet
je 25 Kilos Krystall Krystallpulver 35 Fr., worauf der Be
klagte jedoch antwortete: 35 längst überholt, bin derzeit über
haupt nicht Verkäufer. Mit Brief vom 22. April bestellte die
Klägerin, nachdem der Beklagte ihr am 18. April angezeigt hatte,
40 Fr. sei jetzt der Preis, auf den die außerkonventionellen
Fabrikanten fürs nächste halten wollen, 15 Kg. zu diesem Preise
à Conto unseres Kontraktes. Der Beklagte erklärte sich hiezu
bereit, bemerkte aber, es könne sich nur um eine frische Bestellung
handeln, da ja zwischen den Parteien zur Zeit nur der eine
Kontrakt vom 9. April zu 31 Fr. bestehe. Die Klägerin er
widerte hierauf unterm 25. April, es handle sich hiebei nicht um
einen neuen Kontrakt, sondern um den Vertrag vom 19./21.
Januar. Daraufhin telegraphierte der Beklagte der Klägerin am
6. April: Bin weder zu 40 noch höhern Preisen weiter Ver
käufer, und in einem zweiten Telegramm: Januarkontrakt
längst null und nichtig, beide Teile längst thatsächlich und aus
drücklich davon zurückgetreten. Die Klägerin erklärte daraufhin
mit Brief vom gleichen Tage, am Kontrakt vom Januar und an
der Ausführung ihrer Bestellungen festhalten und eventuell den
Beklagten für den ihr durch anderweitige Deckung entstehenden
Schaden verantwortlich machen zu müssen; auch rief sie am
27. April 50 Kg. ab. Der Beklagte beharrte auf seinem Stand
punkte. Eine Einigung kam zwischen den Parteien nicht zu
Stande. Am 22. Juni sandte die Klägerin dem Beklagten eine
Aufstellung, wonach sie Deckungskäufe von 605 Kg. zum Gesamt
preise von 35,832 Fr. 22 Cts. gemacht habe, während der Beklagte
ihr dieses Quantum zu 23,705 Fr. hätte liefern sollen; sie forderte
den Beklagten zur Bezahlung der Differenz von 12,127 Fr. 22 Cts.,
abzüglich eines anerkannten Fakturabetrages von 1687 Fr. 95 Cts.,
also im ganzen von 10,439 Fr. 27 Cts. auf. Da der Beklagte
dieses Ansinnen zurückwies, belangte sie ihn auf dem Prozeßwege auf
Bezahlung dieser Summe nebst Zins davon zu 5 % seit 22. Juni
1898. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an und erhob
eventuell eine Widerklage, wonach die Klägerin verpflichtet sein
solle, dem Beklagten außer dem anerkannten Fakturabetrag von
1687 Fr. 95 Cts., nebst Zins zu 5 % seit 22. April 1898
weitere 17,097 Fr. nebst Zins zu 5% vom gleichen Tage an
zu bezahlen.
2. Die Klage ist zu bezeichnen als Schadenersatzklage aus
Vertrag wegen Nichterfüllung durch den Verpflichteten, Art. 110
ff. O. R. Und zwar stellt sich der Vertrag vom 19./21. Januar
1898, aus welchem geklagt wird, dar als Vorvertrag, wie die
Vorinstanz richtig ausführt. Denn es werden durch denselben
gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten begründet, die auf den
Abschluß von Kaufverträgen gehen: Die Klägerin verpflichtete
sich, ihren Antipyrinbedarf nur beim Beklagten zu beziehen, der
Beklagte hatte die sämtlichen Bestellungen der Klägerin unter
gewissen Bedingungen zu acceptieren. Die Klägerin behauptet
nun, der Beklagte hätte noch im April und Mai 1898 auf
Grund dieses Vorvertrages 605 Kg. zu 40 Fr. liefern sollen;
sie behauptet also, der Beklagte habe diesen Vorvertrag nicht er
füllt. Da nun der in Art. 111 O. R. aufgestellte Grundsatz, daß
jede Verpflichtung, etwas zu thun, sich in eine Verbindlichkeit zu
Schadenersatz auflöst, wenn die Nichterfüllung dem Schuldner
zur Last fällt, auch auf Vorverträge Anwendung findet (vgl.
Entsch. des Bundesgerichtes XV, S. 770 Erw. 4), so ist die
ein Verschulden des Beklagten vorausgesetzt prinzi
Klage
piell begründet, wenn der Vorvertrag, aus dem die Klägerin
ihren Anspruch herleitet, überhaupt rechtsgültig zu Stande ge
kommen, oder, wenn zwar gültig abgeschlossen, nicht nachträglich
im Einverständnisse beider Parteien aufgehoben worden ist.
3. Nun hat die Vorinstanz den Vorvertrag als rechtsungültig
angesehen, obschon der Beklagte selber diesen Standpunkt nicht
eingenommen hatte, mit der Motivierung, der genannte Vertrag
sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und involviere daher
eine rechtlich unzulässige Beschränkung der wirtschaftlichen Bewe
gungsfreiheit der Kontrahenten, insbesondere des Beklagten. Auch
vom Bundesgericht ist die Richtigkeit dieser Auffassung in erster
Linie, und zwar von Amtes wegen, zu prüfen, obschon der Be
klagte auch heute für seinen Antrag auf Abweisung der Klage
nicht hierauf abgestellt hat. Es handelt sich hiebei um die Frage,
inwieweit die wirtschaftliche Freiheit von Privaten durch Verträge
eingeschränkt werden kann, um die Frage der vertragsmäßigen
Beschränkung der Handels und Gewerbefreiheit. Diese Ein
schränkung der Handelsfreiheit nun berührt nicht nur die privaten
Interessen der Kontrahenten, sondern auch Rechtsgüter, über
welche diesen nur eine begrenzte Verfügungsfreiheit zusteht, da
hiebei auch Interessen der Allgemeinheit, die öffentliche Rechts
ordnung, in Frage kommen; eine zu weitgehende Einschränkung
welche die wirtschaftliche Selbständigkeit des einen der Kontrahen
ten geradezu aufhebt, erscheint als unsittlich im Sinne des Art. 17
O. R. Es ist daher von Amtes wegen in jedem einzelnen Falle
zu untersuchen, inwieweit solche Beschränkungen durch das dem
Obligationenrecht zu Grunde liegende Prinzip der Vertragsfreiheit
gedeckt sind, oder aber gegen das andere Prinzip, daß unsittliche
Verträge nicht geschützt werden dürfen, verstoßen. Ein derartiger
Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn eine wesentliche Be
schränkung der Handelsfreiheit ohne Begrenzung auf einen be
stimmten Zeitraum eingegangen worden ist. In casu ist die Be
schränkung, die sich die Kontrahenten durch den streitigen Vor
vertrag auferlegt haben, ohne Zweifel eine für ihre geschäftliche
Bewegungsfreiheit wesentliche. Der Vertrag selber enthält nun
keinerlei zeitliche Begrenzung, so daß er nach dem gesagten als
ungültig erklärt werden muß, wenn nicht anderweitige in den
kten liegende Momente einen zwingenden Schluß auf eine be
immte zeitliche Beschränkung zulassen. Die Klägerin bietet auch
heute noch den Beweis dafür an, daß derartige Verträge in den
industriellen Kreisen, denen die Parteien angehören, in der Regel,
wenn nichts anderes vereinbart ist, als auf ein Jahr abgeschlossen
gelten. Mit der Vorinstanz ist jedoch dieses Beweisanerbieten als
unerheblich zu bezeichnen, da auch nicht ein Moment in den
Akten dafür spricht, daß dieses die Willensmeinung der Parteien
gewesen sei; insbesondere stellte die Klägerin in ihren Briefen, in
denen sie auf der Ausführung des Vorvertrages beharrte, niemals
auf eine derartige Usance und darauf, daß die Befolgung dieser
Usance im Willen der Kontrahenten gelegen habe, abz sie hat
sich vielmehr erst nachträglich, im Prozesse, auf diesen Standpunkt
gestellt; jetzt kann derselbe aber, da er, wie gesagt, dem Verhalten
der Klägerin vor dem Prozesse keineswegs entspricht, nicht gehört
werden. Dagegen könnte sich ernstlich fragen, ob nicht die Par
teien eine Beschränkung des Vertrages bis zum Ablaufe des
deutschen Antipyrinpatentes im Auge gehabt haben, da die Par
teien die mit Ablauf desselben eintretende Preisänderung ohne
weiteres voraussehen mußten. Dieser Standpunkt wäre vielleicht
dann zu schützen, wenn die Klägerin sich auf denselben gestellt
hätte. Allein hier gilt nicht nur bezüglich ihres Verhaltens vor
dem Prozesse das eben gesagte, daß sie nämlich damals in
ihrer Korrespondenz einer derartigen Vertragsmeinung selber in
keiner Weise Ausdruck gegeben hat, sondern es kommt noch
dazu, daß sie im Prozesse selbst diese Auffassung nie, auch heute
vor Bundesgericht nicht, vertreten hat. Unter diesen Umständen
aber wäre es gewagt, wenn das Gericht von sich aus annehmen
wollte, der Vorvertrag habe naturgemäß nach dem Willen der Par
teien nur bis zu jenem Zeitpunkte dauern sollen. Da auch
anderer Zeitpunkt, in welchem er nach der Willensmeinung der
Parteien erlöschen sollte, in den Akten nicht zu finden ist, muß
in der That davon ausgegangen werden, er sei auf unbeschränkte
Zeitdauer abgeschlossen worden, und ist er daher ungültig zu er
klären, so daß die auf ihn basierte Schadenersatzklage nicht ge
schützt werden kann. Nach den vom Bundesgerichte in seinem
Urteil vom 7. Mai 1897 in Sachen Kern Cie. gegen Wild
(Amtl. Samml. Bd., XXIII, S. 739 ff., spez. S. 743 ff.) aus
gesprochenen Grundsätzen geht es auch nicht etwa an, daß das
Gericht selber dem Vertrage eine bestimmte zeitliche Dauer setzt,
da ein Vertrag, der von Anfang an nichtig ist, nicht nachträglich
durch willkürliche Unterschiebung eines ganz anderen Vertrags
inhaltes zu einem gültigen gemacht werden kann.
4. Wollte man indessen auch den Vertrag als rechtsgültig
abgeschlossen ansehen, so müßte doch gesagt werden, daß er nach
träglich von den Parteien aufgehoben worden ist. In dieser Be
ziehung ist von Bedeutung die Interpretation der sog. Baisse
klausel. Da deren Sinn aus dem Wortlaute nicht klar erhellt,
sind zur Auslegung die begleitenden Umstände heranzuziehen,
und zwar ist hiebei ausschlaggebend die Korrespondenz der Par
teien vom 23. und 24. Dezember 1897 über den Sinn einer
Baisseklausel, die einem andern Geschäfte, das dann nicht zu
Stande kam, beigefügt werden sollte. Danach war die Meinung
die, daß die Klägerin den Beklagten anfragen konnte, ob er nicht
zu einem bestimmten niedrigeren Preise liefere, worauf er die
Erklärung abzugeben hatte, er liefere, oder er trete vom Vertrage
zurück. Sein Rücktritt vom Vertrage konnte also nach seinem
Belieben, vorausgesetzt, daß ein Preisrückgang eintrat, folgen,
und es waren keine anderweitigen objektiven Umstände als eben
jener Preisrückgang erforderlich. Dies entspricht denn auch der
Sachlage wie dem Wortlaute des Vertrages am besten, da die
Frage, ob der Beklagte die der Klägerin von der Konkurrenz
gemachten Preise innehalten könne, gewiß in allererster Linie von
ihm abhieng. Nach dieser einzig richtigen Auslegung der Baisse
klausel nun (die auch von der Vorinstanz vertreten wird) kann
es sich fragen, ob ein Rücktritt des Beklagten nicht schon in
seiner Antwort vom 3. Februar liegt; denn damals antwortete
er der Klägerin auf die Frage, ob er zu 35 Fr. liefern könne,
ablehnend, und in der Folge schloß er einen Vertrag zu 33 Fr.
ohne Baisseklausel ab, so daß dieser Vertrag jedenfalls als selb
ständiges Rechtsgeschäft anzusehen ist; und vom Januarvertrage
war in der ganzen Korrespondenz nie mehr die Rede. Wollte
man indessen nicht schon in diesem Verhalten der Parteien eine
stillschweigende Aufhebung des Januarvertrages erblicken, nament
lich deshalb nicht, weil der Beklagte der Klägerin keine eigent
liche Erklärung des Rücktrittes abgegeben habe, so liegt ein
deutlicher Rücktritt doch unzweifelhaft im Telegramm des Be
klagten vom 16. April, worin er erklärte, er sei derzeit überhaupt
nicht Verkäufer. Wenn die Klägerin weiterhin den eventuellen
Standpunkt eingenommen hat, der Januarvertrag sei durch die
Offerte des Beklagten vom 18. April und deren Annahme
durch die Klägerin vom 22. gl. Mts. wieder in Kraft getreten,
so ist dem entgegenzuhalten, daß es sich bei jener Mitteilung
des Beklagten keineswegs um eine für ihn verbindliche Offerte,
sondern lediglich um eine Preisnotierung gehandelt hat.
5. Die weitere Differenz zwischen den Parteien, die den Ver
trag vom 9. April 1898 betraf, ist heute nicht mehr streitig,
so daß es auch in diesem Punkte sein Bewenden beim Urteile der
Vorinstanz hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des
Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 1899 in
allen Teilen bestätigt.