- Urteil vom 12. Mai 1899 in Sachen
Bank in Zofingen gegen
Konkursmasse der Allgemeinen Kreditbank in Basel.
Anfechtung des Kollokationsplanes. Arl. 319 Ziffer 3 Betr.-Ges.: An
wendung des eidg. Betr.-Ges. in zeitlicher Beziehung. Kom
petenz des Bundesgerichts, Art. 56 u. 57 Org.-Ges. Art. 167
O.-R. Die Anweisung (Art. 406 O.-R.) begründet kein Solidar
verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiese
nen. Art. 407 eod.
A. Durch Urteil vom 27. Februar 1899 hat das Appellations
richt des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei, gemäß dem ersten
Teil des Klagebegehrens, der II. Nachtrag zur 1. Kollokation der
Allgemeinen Kreditbank dahin abzuändern, daß die Klägerin für
ihre Gesamtforderung von 153,281 Fr. 10 Cts. als Kreditorin
zu admittieren sei, unter Ausweisung von 8% auf diesem Be
trag, zuzüglich Zinsen zu 3½% seit dem Tage der Hauptkollo
kation, dem 7. Juli 1894.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der
Klägerin seinen schriftlich gestellten Berufungsantrag. Der Anwalt
der Beklagten bestreitet in erster Linie die Kompetenz des Bun
desgerichts, da für die Entscheidung der Streitsache das kantonale
Konkursrecht maßgebend sei; eventuell beantragt er, die Berufung
als materiell unbegründet abzuweisen, und das Urteil des Ap
pellationsgerichts zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Allgemeine Kreditbank in Basel schuldete der Klägerin
(Bank in Zofingen) auf Ende Oktober 1891 die Summe von
152,962 Fr. 20 Cts. Im November gleichen Jahres wies die
Allgemeine Kreditbank die Bernische Bodenkreditanstalt an, die für
diese Schuld bei der Klägerin verpfändeten Werttitel gegen Bezah
lung des darauf haftenden Betrages auszulösen, und die Bernische
Bødenkreditanstalt erkärte sich der Klägerin gegenüber hiezu be
reit. Bald darauf trat die Bernische Bodenkreditanstalt in Liqui
dation, und es entstand zwischen ihr und der Klägerin bezüglich
ihrer Verpflichtung, der letzteren die Schuld der Allgemeinen
Kreditbank gegen Auslieferung der verpfändeten Titel zu bezah
len, ein Prozeß, der jedoch von dem Appellations und Kassa
tionshof des Kantons Bern, und sodann vom Bundesgericht in
seinem Urteil vom 26. Oktober 1894 (Amtl. Sammlg. d. bun
desger. Entsch., Bd. XX, S. 983 ff.) zu Gunsten der Klägerin
entschieden wurde. Auf Grund dieses Urteils zahlte die Bodenkre
ditanstalt in Liquidation in der Folge an die Klägerin 800
der Urteilsforderung. Am 24. Dezember 1891 war über die All
gemeine Kreditbank in Basel der Konkurs eröffnet worden. In
diesem Konkurse hatte die Klägerin ihre Forderung ebenfalls an
gemeldet; die Kollokation derselben wurde jedoch in Rücksicht auf
verschiedene schwebende Prozesse suspendiert. In einem Nachtrag
zur Kollokation admittierte die Konkursverwaltung der Allgemei
nen Kreditbank die Klägerin nur mit 20% ihrer ursprünglichen
(im gemeinsamen Einverständnis auf 153,281 Fr. 10 Cts. fest
gestellten) Forderung an die Allgemeine Kreditbank, während mit
80% die Bernische Bodenkreditanstalt, resp. deren Cessionar Her
mann Weiß admittiert wurde. Die Klägerin focht diese Kolloka
tion an, indem sie gegenüber der Konkursmasse der Allgemeinen
Kreditbank das Rechtsbegehren stellte, sie sei mit der ganzen For
derung von 153,281 Fr. 10 Cts. zu admittieren, zuzüglich 30
Zinsen seit der Hauptkollokation vom 7. Juli 1894; und der
als Cessionar der Bodenkreditanstalt admittierte Hermann Weiß
sei aus der Kollokation auszuschließen. Die Beklagte beantragte
Abweisung der Klage, soweit sie hinausgehe über die Forderung
einer Zinsvergütung auf dem der Klägerin zukommenden Betrag
der 1. Konkursdividende, wofür eine Verzinsung von 2% seit
- Dezember 1894 anerkannt werde. Das Civilgericht Basel, als
erste Instanz, hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus der
Erwägung, daß die Bodenkreditanstalt für die von ihr bezahlte
Quote gemäß Art. 126 Ziff. 3 des Oblig. Rechts in die Gläu
bigermasse der Klägerin eingetreten sei. Wenn man übrigens auch
eine solche Subrogation in die Gläubigerrechte nicht annehmen
wollte, so wäre doch jedenfalls erwiesen, daß die klägerische For
derung zum Teile bezahlt sei und zwar durch den vom Schuldner
hiezu Angewiesenen. Der Angewiesene sei infolge der Annahme
der Anweisung Mitschuldner der klägerischen Forderung geworden.
Die Klägerin stütze sich nun darauf, daß auch nach baselstädti
schem Konkursrechte trotz der Zahlung eines Mitschuldners der
Gläubiger die volle Forderung im Konkurse des falliten Mit
schuldners geltend machen könne, wie nach Art. 217 des eidg.
Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes; allein diese letztere Be
stimmung sei eine Singularität des eidg. Konkursrechtes und
könne mangels ausdrücklicher Vorschrift nicht auf das kantonale
Konkursrecht angewendet werden. Darnach habe die Zahlung des
Mitverpflichteten wie die Zahlung des Schuldners selbst gewirkt,
und es sei nicht abzusehen, daß nach baselstädtischem Konkursrecht
die nach Konkurseröffnung erfolgte Zahlung für den Gemein
schuldner nicht befreiende Wirkung haben sollte. Die Massaver
waltung sei deshalb berechtigt gewesen, die Forderung nur zu dem
noch nicht getilgten Betrage in die Kollokation aufzunehmen. Was
das zweite Begehren der Klägerin anbetreffe, es sei der Cessionar
der Bodenkreditanstalt aus der Kollokation auszuschließen, so könne
darauf schon deswegen nicht eingetreten werden, weil sich dieses
Begehren gegen jenen Cessionar hätte richten sollen. Die zweite
Instanz hat dieses Urteil aus den von der ersten Instanz ange
rten Gründen bestätigt.
2. Nachdem die Vorinstanz das zweite Rechtsbegehren der Klä
gerin, es sei der Rechtsnachfolger der Bernischen Bodenkreditan
stalt mit seiner Forderung aus dem Kollokationsplan auszuweisen,
abgewiesen, und die Klägerin hiegegen die Berufung nicht ergrif
fen hat, beschränkt sich der Streit der Parteien in der bundes
gerichtlichen Instanz auf das 1. Rechtsbegehren der Klage, d. h.
auf die Frage, ob die Klägerin mit ihrer ganzen Forderung von
153,281 Fr. 10 Cts. oder nur mit 20% dieser Summe zu kol
lozieren sei; was die Zinsenforderung anbetrifft, so hat die Beklagte
dieselbe teilweise anerkannt, und da die Klägerin in der heutigen
Verhandlung vor Bundesgericht auf diesen Punkt nicht mehr zu
rückgekommen ist, und auch gegenüber der Bemerkung des Ver
treters der Beklagten, er betrachte denselben im Sinne der von
r Beklagten ausgesprochenen Anerkennung als erledigt, keinen
Widerspruch erhoben hat, so muß angenommen werden, daß die
Klägerin hierüber mit der Beklagten einig gehe.
3. Das erste Klagebegehren stützt sich darauf, daß der Klägerin
beim Ausbruch des Konkurses über die Allgemeine Kreditbank
eine Forderung in dem von ihr geltend gemachten Betrage zuge
standen habe, und die nachträglich erfolgte Zahlung von 80%
dieses Betrages durch die Bernische Bodenkreditanstalt auf die
Kollokation keinen Einfluß habe ausüben können. Da der Kon
kurs über die Allgemeine Kreditbank vor dem 1. Januar 1892
eröffnet worden ist, findet das eidgenössische Schuldbetreibungs
und Konkursgesetz auf denselben keine Anwendung. Die Frage,
wie die klägerische Forderung im Konkurse der Allgemeinen Kre
ditbank zu kollozieren sei, wird somit noch durch das, vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltende Konkursrech
beherrscht, und das Bundesgericht ist danach zur Beurteilung der
treitsache nur insoweit kompetent, als es sich entweder um die
Entscheidung von Präjudizialpunkten handelt, die nach eidgenössi
schem Recht zu beurteilen sind, oder solcher Fragen des materiellen
Konkursrechts, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bundes
gesetzes über Schuldbetr. u. Konk. bundesgesetzlich normiert wor
den sind, während bezüglich aller übrigen Fragen des materiellen
Konkursrechts, als dem kantonalen Recht angehörend, die Ent
scheidung des kantonalen Gerichts der Nachprüfung des Bundes
gerichts sich entzieht. Nun enthält allerdings der von der Kläge
rin angerufene Art. 167 O. R. bereits eine Vorschrift konkurs
rechtlicher Natur, indem derselbe vorschreibt, daß der Gläubiger
im Konkurse jedes Solidarschuldners die ganze Forderung geltend
machen kann, und die auf ihn entfallenden Beträge in jedem
einzelnen Konkurse so lange nach der ganzen Forderung zu be
rechnen sind, als sich dabei nicht ein seine ganze Forderung über
steigender Betrag ergiebt, und es muß sich daher fragen, ob die
Voraussetzungen dieser bundesgesetzlichen Bestimmung in casu
zutreffen, d. h. ob die Allgemeine Kreditbank in Basel und die
Bernische Bodenkreditanstalt mit Bezug auf die von der Klägerin
angemeldete Forderung als Solidarschuldner zu betrachten seien.
Dies ist jedoch zu verneinen. Die Forderung der Klägerin an die
Bernische Bodenkreditanstalt gründet sich auf die von der Allge
meinen Kreditbank erteilte und von der Bernischen Bodenkredit
anstalt angenommene Anweisung, der Klägerin die Summe
welche die Allgemeine Kreditbank dieser schuldete, zu bezahlen. Es
sollte also allerdings mit der Anweisung an die Bernische Boden
kreditanstalt eine Schuld der Allgemeinen Kreditbank an die Klä
gerin getilgt werden; allein das zu diesem Zwecke gewählte Rechts
geschäft, die Anweisung, begründete kein gemeinsames Schuldver
hältnis zwischen der Allgemeinen Kreditbank und der Bernischen
Bodenkreditanstalt im Sinne der Solidarobligation. Infolge der
Anweisung standen der Klägerin nicht zwei Schuldner für eine
und dieselbe Forderung gegenüber. Denn durch die Annahme der
Anweisung trat die Bodenkreditanstalt nicht etwa neben die All
gemeine Kreditbank als Schuldnerin für die bisherige Forderung
ein, sondern sie begründete damit ein neues Schuldverhältnis für
sich, und wenn die Klägerin nicht nebeneinander die Erfüllung
der einen und der andern Obligation verlangen konnte, sondern
die von der Bodenkreditanstalt, d. h. der Angewiesenen geleistete
Zahlung die Tilgung der Obligation der Allgemeinen Kreditbank
bewirken mußte, so ergab sich diese Wirkung nicht sowohl daraus,
daß der Klägerin für einen und denselben Anspruch zwei Mit
verpflichtete gegenüber gestanden wären, sondern lediglich aus der
Identität des wirtschaftlichen Interesses, dem beide Obligationen
dienten, indem die Schuldverpflichtung der Bodenkreditanstalt eben
zu dem Zwecke eingegangen worden war, dieses Interesse durch
Erfüllung einer andern Obligation, als der ursprünglichen, zwischen
der Klägerin und der Allgemeinen Kreditbank begründeten zu be
friedigen. Demnach könnte denn auch keine Rede davon sein, daß
der Klägerin zwischen den beiden Schuldnern etwa ein Wahlrecht
zugestanden wäre, wie es der Gläubiger gegenüber Solidarschuld
nern nach Art. 163 O. R. besitzt; sondern sie war, gemäß
Art. 407 daselbst, zunächst auf die Geltendmachung der Anweisung
beschränkt und konnte die Forderung gegen die Allgemeine Kredit
bank erst wieder aufgreifen, wenn und soweit sie von der Boden
kreditanstalt, als der Angewiesenen, vergeblich Zahlung gefordert
hatte.
4. Ist aber für das Verhältnis zwischen der Klägerin einer
seits, und der Allgemeinen Kreditbank und der Bernischen Boden
kreditanstalt andrerseits, nicht sowohl Art. 163 O. R., sondern
Art. 407 daselbst maßgebend, so beruht die Entscheidung der
Vorinstanz, daß die Klägerin gegegenüber der Allgemeinen Kre
ditbank nur noch den, nach der Zahlung der Bodenkreditanstalt
verbleibenden Rest ihrer Forderung geltend machen könne, auf
richtiger Anwendung des eidgenössischen Rechtes, und könnte sich
nur noch fragen, ob diese Zahlung etwa deshalb in dem Konkurs
der Allgemeinen Kreditbank nicht zu berücksichtigen sei, weil sie
erst nach Eröffnung des Konkurses erfolgt ist. Dies ist jedoch
ausschließlich eine Frage des kantonalen Konkursrechtes, welches
hier noch zur Anwendung kommt, und daher vom Bundesgericht
nicht zu prüfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen,
und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt
in allen Teilen bestätigt.