- Urteil vom 6. Mai 1899 in Sachen
Glanzmann gegen Vielle.
Frist zur Berufung, Art. 65 O.-G.: die Berufung kann auch vor
der schriftlichen Mitteilung des Urteils gültig erklärt werden.
Darlehen oder Schenkung? Beweislast. Kantonaler That
bestand.
A. Durch Urteil vom 8. Februar 1899 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
Der Beklagte ist gehalten, an die Klägerin zu bezahlen die
eingeklagten Zinse ab Kapital 10,000 Fr. à 5% auf 24. Ok
tober 1895 und 1896 mit 1000 Fr.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es solle das Urreil auf
gehoben und die Forderung der Klägerin abgewiesen werden. Die
Berufungserklärung wurde am 22. Februar 1899 zur Post ge
geben, während sein Anwalt, laut dessen Bescheinigung, die in
Art. 63 Schlußalinea des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege vorgeschriebene Anzeige erst am darauf
folgenden Tage erhalten hat.
In der heutigen Hauptverhandlung ist weder der Berufungs
kläger noch ein Vertreter desselben erschienen. Der Anwalt der
Berufungsbeklagten erhebt zunächst gegen die Berufung die for
melle Einrede, daß dieselbe nicht innerhalb der in Art. 65 O. G.
bezeichneten 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils
an, bezw. von der in Art. 63 Ziff. 4 daselbst vorgesehenen schrift
lichen Eröffnung an eingereicht worden sei, sondern einen Tag
früher. In der Sache selbst beantragt er Verwerfung des Beru
fungsantrages und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin, Henriette Vielle in Evian, hat am 24. Ok
tober 1893 dem Beklagten Glanzmann in Olten durch das
Bankhaus Püry Cie. in Neuenburg für ihre Rechnung
10,000 Fr. ausbezahlen lassen und forderte diese Summe mit
der gegenwärtigen Klage zurück, indem sie behauptete, damit dem
Beklagten ein Darlehen gemacht zu haben. Sie stützte sich dafür
auf zwei Anerkenntnisse des Beklagten, einmal auf eine Zuschrift
desselben an das Bankhaus Püry Cie. vom 30. Oktober 1893,
worin er demselben die Übermittlung jener Summe bestätigt, und
sodann auf eine, am 24. Oktober 1894 ausgestellte, Empfangs
bescheinigung des Beklagten mit folgendem Wortlaut: Quittance.
Reçu de Mme H. Vielle à Evian les bains la somme de dix
mille francs (10,000 frs.). Cette somme est dans le com
merce de Mrs. Glanzmann Fischer, maintenant Domi
nique Glanzmann, et Mr. D. Glanzmann est obligé de payer
cinq pour cent d intérêts. La somme sera repayable (à
rembourser) après neuf mois de la déclaration rembour
sable avec lettre chargée . Der Beklagte behauptete dagegen,
die Klägerin hätte ihm die 10,000 Fr. geschenkt, und beantragte
deshalb Abweisung der Klage. Im Jahre 1893 habe nämlich
zwischen dem Beklagten, der damals noch ein junger unerfahrener
Mensch gewesen sei, und der bedeutend älteren, verheirateten Klä
gerin ein Liebesverhältnis bestanden; um ihren Zweck besser zu
erreichen, habe die Klägerin dem Beklagten sogar ihre Tochter
zur Ehe angetragen und ihm die 10,000 Fr. gegeben, damit er
von seiner Absicht, eine Stelle in England anzutreten, abgehe,
und sie ihn in ihrer Nähe haben könne. Zur Ausstellung der
Quittung vom 24. Oktober 1894 sei er durch die Behauptung
der Klägerin veranlaßt worden, daß sie dem Vormund ihrer
Kinder, der sie wegen der 10,000 Fr. zur Rede gestellt, vorgege
ben habe, sie hätte diese Summe in das Geschäft einer Oltener
Firma eingelegt, und daß der Vormund nun einen Ausweis über
selbst
diese Einlage verlang
verständlich, daß diese Bescheinigung keine Gültigkeit haben solle,
da sie ja die 10,000 Fr. geschenkt habe und sie nie zurückver
langen werde. In der Replik erklärte die Klägerin, sie reduziere
ihre Klage dahin, daß von der Einforderung des Darlehens von
10,000 Fr. dermalen Umgang genommen, und der Zins erst
vom 24. Oktober 1894 gefordert werde, d. h. die beiden Jahres
zinse von 1895 und 1896 à 5% im Betrage von 1000 Fr.
- Die Vorinstanz hat die Klage, soweit sie laut der Erklä
rung in der Replik noch festgehalten worden ist, gutgeheißen,
weil der Beklagte den Beweis für die von ihm behauptete Schen
kung nicht geleistet habe, und in dieser Richtung im Wesentlichen
ausgeführt: Außer dem Wortlaut der Quittung vom 24. Oktober
1894 sprechen zwei Außerungen des Beklagten dafür, daß zwi
schen den Parteien ein eigentliches Schuldverhältnis bestanden
habe; nämlich eine Postkarte des Beklagten an seinen Compagnon
Fischer vom 31. August 1893, worin gesagt sei: Mme Vielle
me prêtera 15 .. ... und die Stelle aus einem Brief vom
- Dezember 1893 an den gleichen Fischer, lautend: Mme Vielle
will auf Neujahr 1500 Fr. Es ist gut, wenn ich gehe. Werde
dann noch 5000 Fr. pumpen und mich dann wahrscheinlich
verheiraten. Daß die Kinder Vielle je einen andern Vormund
gehabt hätten, als ihre Mutter, die Klägerin selbst, sei nicht er
wiesen, dagegen durch die Akten festgestellt, daß zur Zeit der
Ausstellung der Schuldurkunde die Beziehungen zwischen den
Parteien erkaltet gewesen seien. Allerdings habe das Dienstmäd
chen der Klägerin, Luise Collet, als Zeuge ausgesagt, es sei ihr
bekannt, daß die Klägerin dem Beklagten eine Summe Geldes
geschenkt, und daß der Beklagte ein Papier oder so etwas
unterzeichnet habe, das als Ausweis für einen Vormund der
Kinder dienen sollte. Diese Zeugenaussage sei aber schon nach
ihrem Wortlaute suspekt, und es sei durch eine andere Zeugen
aussage bewiesen, daß die Collet im Jahre 1893 der Klägerin
wegen ihres Verhältnisses zum Beklagten feindlich gesinnt gewesen
sei und ihr auch mit Zufügung von Schaden gedroht habe. Wenn
auch nachher auf einige Zeit wieder die früheren Beziehungen
zwischen der Klägerin und der Zeugin eingetreten seien, so liege es
doch nahe, daß deren Aussage noch unter dem Affekt der Abnei
gung gegen die Klägerin erfolgt sei, und nicht als geeignet er
scheine, gegenüber der positiven Schuldurkunde und den dieselbe
unterstützenden Momenten Beweis zu bilden.
3. Der vom Anwalt der Klägerin heute vertretenen Ansicht,
daß die Berufungserklärung des Beklagten als unzulässig be
trachtet werden müsse, weil sie bereits am Tag vor der in Art.
63 Abs. 4 O. G. bezeichneten Mitteilung des Urteils eingelegt
worden sei, ist nicht beizutreten. Die Bestimmung, daß die Beru
fung binnen zwanzig Tagen von der schriftlichen Mitteilung des
Urteils an gerechnet zu erklären sei, will doch wohl nur den
Endtermin der Frist bestimmen, bis zu welchem die Berufung
erklärt werden kann, da ein Bedürfnis für eine Vorschrift, daß
zur Einlegung des Rechtsmittels gegen ein, den Parteien durch
die mündliche Eröffnung bereits bekannt gegebenes Urteil erst
noch die schriftliche Mitteilung desselben abgewartet werden müsse,
nicht ersichtlich wäre, die Festsetzung des Beginns der Frist auf
den Tag der schriftlichen Mitteilung des Urteils sich vielmehr
einfach daraus erklärt, daß das Gesetz den Parteien nicht zumuten
wollte, sich vor der Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsredak
tion über das ihnen zustehende Rechtsmittel zu erklären. Auch
die übrigen Voraussetzungen der Berufung sind vorliegend vor
handen. Daß der gesetzliche Streitwert gegeben ist, kann schon
deshalb nicht zweifelhaft sein, weil für denselben die in der Replik
erfolgte Klageänderung gar nicht in Betracht kommt, sondern
lediglich die in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen
kantonalen Gerichte angebrachten Rechtsbegehren maßgebend sind,
laut welchen es sich um die Zuerkennung oder gänzliche Abwei
sung der ursprünglich gestellten Forderung von 10,000 Fr. handelt.
4. In der Sache selbst ist das Urteil der Vorinstanz zu bestä
tigen. Die Klägerin hat den Beweis für ihre Behauptung, daß
sie dem Beklagten die 10,000 Fr., deren Empfang derselbe nicht
bestritten hat, als verzinsliches Darlehen gegeben habe, durch die
vom Beklagten ausgestellte Quittung vom 24. Oktober 1894 ge
leistet. Damit ist das Fundament der Klage erstellt, und frägt
sich nur, ob im vorliegenden Falle besondere Umstände vorhanden
seien, welche jenen Beweis zu entkräften vermögen. Der Beklagte
hat versucht, solche Umstände darzuthun, indem er geltend machte,
die von ihm ausgestellte Quittung beruhe auf Simulation; beide
Parteien seien einverstanden gewesen, daß in derselben in Wirk
lichkeit keine Schuldanerkennung liege, daß es sich vielmehr nur
darum gehandelt habe, den Schein einer solchen zu erwecken, um
den Vormund der Kinder der Klägerin zu täuschen. Wäre diese
Behauptung richtig, so könnte sich die Klägerin allerdings auf
fene Quittung nicht berufen, indem gemäß Art. 16 O. R. bei
simulierten Rechtsgeschäften nicht der erklärte, sondern der wirk
liche Wille der Parteien zu beachten ist. Allein ein Beweis für
die behauptete Simulation ist nicht erbracht. Die Thatsache, daß
der Beklagte mit der Klägerin zu der Zeit, als sie ihm die
10,000 Fr. auszahlen ließ, ein Liebesverhältnis unterhielt, reicht
selbstverständlich für sich allein nicht hin, um den Schenkungs
willen zu beweisen, und vermag einen Zweifel an der Ernstlich
keit des vom Beklagten ein Jahr später, am 24. Oktober 1894,
ausgestellten Schuldanerkenntnisses um so weniger zu begründen,
als nach Feststellung der Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt jenes
Verhältnis bereits sein Ende gefunden hatte. Außer dem Hinweis
auf seine persönlichen Beziehungen zu der Klägerin hat sich der
Beklagte aber lediglich auf eine einzige Zeugenaussage, diejenige
des Dienstmädchens Collet, berufen. Die Vorinstanz hat jedoch
diese Aussage wegen Unglaubwürdigkeit der Zeugin als nicht be
weisbildend erklärt, und an diese Feststellung rein prozessualischer
Natur ist das Bundesgericht gebunden. Gegen die Richtigkeit der
von der Zeugin Collet gemachten Angabe sprechen übrigens auch
die beiden, von der Voinstanz hervorgehobenen, auf ein Darlehen
der Klägerin bezüglichen Zuschriften des Beklagten an seinen As
socié Fischer. Da der Beklagte nicht hat darthun können, daß er
von der Klägerin außer jenen 10,000 Fr. weitere Beträge er
halten habe, so müssen die fraglichen Bemerkungen eben auf die
Auszahlung der streitigen 10,000 Fr. bezogen werden und stehen
somit der Behauptung des Beklagten, daß es sich dabei um eine
Schenkung gehandelt habe, entgegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen,
und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
8. Februar 1899 in allen Teilen bestätigt.