- Urteil vom 29. Juni 1899 in Sachen
Hartmann Hirt gegen schweiz. Centralbahngesellschaft.
Art. 12 u. 14 eidgen. Expropriationsgesetz. Versdumung der
Forderungsanmeldung. Eine Restitution gegen die in Art. 14
- c. bezeichneten Säumnisfolgen ist nicht statthaft.
- Die Rekurrentin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, Plan
parzelle 53, von welcher die Rekursbeklagte einen Teil expropri
iert. Wie nicht bestritten ist, hat sie eine Forderungseingabe wegen
dieser Expropriation erst nach Ablauf der in Art. 12 des Expr.
Gesetzes vorgeschriebenen Frist gemacht. In dem Protokoll der
Schätzungskommission ist bemerkt: In der Verhandlung vom
- Februar 1899 konstatiert ihr (d. h. der Expropriatin) Ver
treter zunächst, daß die schweiz. Centralbahn in ihrem Schreiben
vom 3. Juni 1898 erklärte, Art. 14 des Expr. Ges. finde keine
Anwendung und es werde nicht wegen verspäteter Eingabe die
Entschädigungspflicht bestritten. Daß das Rechtsmittel des Re
kurses an das Bundesgericht verwirkt sei, anerkennt die Expro
priatin. Am Schluß des Dispositivs des Entscheides der Schät
zungskommission befindet sich jedoch uneingeschränkt die Formel:
Gegen diesen Entscheid steht beiden Parteien das Rechtsmittel
des Rekurses an das schweiz. Bundesgericht offen, und zwar
innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet.
B. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission, welcher ihr
eine Entschädigung von 4 Fr. per m2 des abzutretenden Landes
zuerkannte, hat nun die Expropriatin den Rekurs an das Bun
desgericht erklärt und den Antrag auf Erhöhung der Entschädi
gung auf 30 Fr. per m2 gestellt. In der Begründung des Re
kurses wird bemerkt: Die Rekurrentin habe ihre Eingabe erst
nach Ablauf der 30tägigen Frist gemacht. Sie sei seit Dezember
1897 infolge von Altersschwäche bettlägerig und habe von der
Planauflage keine Kenntnis gehabt. Sie ersuche daher, sie gegen
die Folgen der Versäumnis in integrum zu restituieren und ihren
Rekurs zuzulassen. Im Entscheid der Schätzungskommission am
Schlusse werde ihr das Rekursrecht ausdrücklich zugesprochen. Die
Rekurrentin legte diesem Rekurs ein Attestat des Dr. med. L.
Reidhaar bei, daß dieselbe seit Dezember 1897 infolge Alters
schwäche bettlägerig und während dieser Zeit ab und zu von die
sem Arzte behandelt worden sei.
Die Rekursbeklagte beantragt, den Rekurs schon aus formellen
ründen, wegen Verwirkung des Rekursrechts nach Art. 14
Expr. Ges., eventuell als materiell unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 12 des eidg. Expropriationsgesetzes vom 1. Mai
1850 müssen die Forderungsanmeldungen wegen Expropriation
innerhalb 30 Tagen, von der öffentlichen Bekanntmachung des
Expropriationsplanes an gerechnet, geschehen, widrigenfalls die
in Art. 14 das. näher bezeichneten Säumnisfolgen, sofortiger
Übergang der abzutretenden Rechte an den Unternehmer, und
Verlust des Rekursrechts gegen den Entscheid der Schätzungs
kommission für den Expropriaten mit Bezug auf das Maß der
Entschädigung, eintreten. Die hier festgesetzte Frist ist keine Pro
zeßfrist, sondern eine Frist in einem Aufgebotsverfahren, auf
welches die prozessualen Restitutionsgründe nicht ohne weiteres
angewendet werden können. Die Art. 63 f. und 69 f. der eidg.
C. P. O. finden deshalb hier keine Anwendung, vielmehr sind die
Folgen der Versäumung der Anmeldungsfrist ausschließlich nach
dem Inhalt des Spezialgesetzes, welches das Aufgebotsverfahren
regelt, d. h. des Bundesgesetzes über die Verbindlichkeit zur Ab
tretung von Privatrechten, zu bestimmen. Nun setzt Art. 14 des
Expr. Ges. nicht nur die Folgen der Fristversäumung fest, son
dern bestimmt auch darüber, unter welchen Voraussetzungen die
selben ausnahmsweise nicht eintreten sollen, und da dabei die
Restitution gegen den Ablauf der Frist nicht vorgesehen ist, muß
angenommen werden, daß der Gesetzgeber dieses Rechtsmittel nicht
habe gewähren wollen. Das Restitutionsgesuch ist daher abzu
weisen und damit das Rekursrecht als verwirkt zu betrachten.
Daran kann die Thatsache, daß in dem Entscheid der Schätzungs
kommission für beide Parteien gleichwohl eine Rekursfrist ange
setzt worden ist, nichts ändern, indem es natürlich der Schätzungs
kommission nicht zusteht, einer Partei ein Rechtsmittel zu gewäh
ren, welches ihr nach dem Gesetze versagt ist. Das Restitutions
gesuch müßte übrigens auch abgelehnt werden, wenn die in Art.
69 ff. der eidg. C. P. O. enthaltenen Grundsätze Platz greifen
würden; denn erstens muß das Gesuch nach Art. 70 litt. a da
selbst innerhalb 10 Tagen von dem Augenblicke an gerechnet
eingereicht werden, wo der Gesuchsteller von der Folge der Ver
säumung Kenntnis erhalten hat, und nun ergiebt sich aus dem
Protokoll der Schätzungskommission, daß die Expropriatin schon
bei der Verhandlung vor Schätzungskommission diese Kenntnis
besaß, indem sie, bezw. ihr Vertreter damals, selbst anerkannte,
daß das Rechtsmittel des Rekurses an das Bundesgericht ver
wirkt sei; und zweitens würde auch kein genügender Restitutions
grund vorliegen, da die von der Expropriatin geltend gemachte
Bettlägerigkeit sie nicht gehindert haben würde, mit ihrer Forde
rungseingabe die 30tägige Frist einzuhalten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen Verwirkung des Rekursrechts nicht
eingetreten.