- Urteil vom 26. Mai 1899
in Sachen Korporation Ursern gegen Eidgenossenschaft
und Konsorten.
Expropriation von Weidgangrechten. Prozessfähigkeit des Korpo
rationsrates und Aktivlegitimation der Korporation. Inhalt
des Weidgangrechtes.
A. Die schweizerische Eidgenossenschaft hat im Jahre 1897 in
Andermatt teils durch Kauf, teils auf dem Wege der Expropria
tion verschiedene Landkomplexe erworben, deren sie zu militärischen
Zwecken bedurfte. Als die Organe der Eidgenossenschaft erfuhren,
daß mehrfache Ansprüche dinglicher Natur auf die erworbenen
Liegenschaften erhoben und auch die Grenzen angefochten werden,
erließen sie im Amtsblatt des Kantons Uri eine dem eidg. Ex
propriationsgesetze angepaßte Publikation. Daraufhin machte der
Korporationsrat Ursern an Hand des bezüglichen Weidengesetzes
seine Rechte in betreff der Servitut des allgemeinen Weidganges
von Micheli bis Allerheiligen auf den von der Eidgenossenschaft
erworbenen Privatgütern geltend, für deren Ablösung er von der
eidg. Schätzungskommission eine Entschädigung von 100 Fr. per
Juchart, oder im ganzen von 10,000 Fr. forderte. Die Eidge
nossenschaft bestritt den Anspruch der Korporation Ursern, vor
allem aus deshalb, weil ihr die Legitimation zur Sache fehle.
Die eidg. Schätzungskommission erklärte diesen Einwand für be
gründet und wies die Forderung der Korporation Ursern ab.
Eventuell schätzte sie den Wert des abgelösten Weidrechts auf
einen Rappen per m2 des effektiven Weidbodens. Da die Eidge
nossenschaft die Absicht kundgegeben hatte, für den Fall, daß etwas
für die Abtretung des Weidrechts zu vergüten wäre, den Rück
griff auf ihre Vorbesitzer mit Ausnahme von Casimir Nagers
Erben zu nehmen, waren diese in den Rechtsstreit interveniert,
und es wurde eventuell die Eidgenossenschaft durch die Schätzungs
kommission diesen gegenüber für berechtigt erklärt, die Beträge,
die sie für die Ablösung des Weidrechts zu zahlen hätte, den resp.
Verkäufern in Rechnung zu bringen.
B. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission hat vorab
der Korporationsrat namens der Korporation Ursern den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei die Eid
genossenschaft zu verurteilen, der Korporation für Ablösung resp.
für den Verlust des Weidgangsrechts in und an den von ihr er
worbenen, im Schätzungsentscheid angeführten Liegenschaften im
ganzen 10,000 Fr. nebst Zins zu 4% vom Tage der Inbesitz
nahme an zu bezahlen. Für den Fall, daß die Entschädigungs
forderung nicht von vornherein abgewiesen werden sollte, rekur
rierten auch die Eidgenossenschaft und die Intervenienten Adelrich
Meyer, Jos. Fidel Christen und Anton Danioths Erben. Erstere
beantragte eventuell Reduktion der Entschädigung auf ¼ Rp.
per m2; letztere schlossen dahin, daß eventuell höchstens auf ½ Rp.
per m2 des verkauften und nicht überbauten Bodens gegangen
werde und stellten überdies das Begehren, die Eidgenossenschaft
sei nicht berechtigt, die allfällig für Ablösung des Weidrechts zu
bezahlenden Beträge den Intervenienten in Anrechnung zu brin
gen. In erster Linie hielten die Eidgenossenschaft und die Inter
venienten an dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Entschädi
gungsforderung der Korporation Ursern fest, weil das Weidrecht
nicht bestehe resp. nicht der Korporation zustehe, sondern den
sämtlichen Viehbesitzern im Ursernthale, und weil dasselbe jeden
falls wertlos sei. Die Intervenienten bestritten dem Korporations
rat von Ursern überdies die Prozeßlegitimation. Die bundesge
richtliche Instruktionskommission erließ, nachdem sie einen Augen
schein eingenommen und von den HH. Professor Moos in Zürich,
Direktor Fellmann in Vitznau und Ingenieur Peter in Zürich
sich ein Gutachten hatte erstatten lassen, unterm 30. Januar 1899
einen Vorentscheid, durch den sie die Expropriatin mit ihrem
Entschädigungsanspruch abwies. Sie bejahte die Frage der Pro
zeßlegitimation des Korporationsrates von Ursern, sowie die
Frage des Bestandes des Weidrechts und der Sachlegitimation der
Expropriatin, erklärte aber dann, im Anschluß an das Experten
befinden, die Nachteile, die der Korporation Ursern durch den
Untergang des Weidrechts auf den von der Eidgenossenschaft er
worbenen Liegenschaften entstünden, würden mehr als aufgewogen
durch die Vorteile, die der Korporation daraus erwüchsen, daß
auf den fraglichen Gütern in Zukunft kein Vieh mehr gehalten
werde, was eine Entlastung sowohl des privaten Grundbesitzes im
Thale, als der gemeinen Alpen bedeute, bezw. das verbleibende
Weiderecht zu einem wertvolleren mache. Die Intervention wurde
entgegen dem Antrag der Expropriatin als zulässig er
klärt; dagegen wurde es abgelehnt, über das Verhältnis der
Intervenienten zur Eidgenossenschaft in diesem Verfahren abzu
sprechen.
C. Nach Eröffnung des Instruktionsantrages gab der Vertreter
der Eidgenossenschaft mit Eingabe vom 24. Februar 1899 die
Erklärung ab, daß die Expropriantin nicht auf das Recht ver
zichte, auf allen ihren Liegenschaften im Bereiche der Korporation
Ursern Vieh zu halten, daß sie auch nicht auf das Recht ver
zichte, Vieh auf den Alpen der Korporation Ursern zu sömmern
und daß sie endlich nicht auf das Recht des allgemeinen Weid
ganges in den Privatgütern verzichte; das Expertengutachten und
der Instruktionsantrag beruhten somit auf irrtümlichen Voraus
setzungen; das Dispositiv des Instruktionsantrages werde natür
lich nicht beanstandet. Auch die Intervenienten nahmen diesen an,
nicht dagegen die Expropriatin. Diese hat heute durch ihren Ver
treter den Rekursantrag wiederholen lassen. Bezüglich der Frage
der Intervention erklärte sie den Vorentscheid anzunehmen. Die
Vertreter der Expropriantin und der Intervenienten schlossen,
unter Aufrechterhaltung ihrer sämtlichen Einwendungen, auf Ab
weisung des Entschädigungsanspruches. Sie erklärten sich damit
einverstanden, daß das Regreßverhältnis nicht in diesem Verfahren
gelöst werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Zulässigkeit der Intervention steht nicht mehr in Frage.
Es ist aber auch allseitig anerkannt, daß über die Regreßansprüche
der Expropriantin an die Intervenienten nicht in diesem Verfahren
geurteilt werde.
- Was die Frage der Prozeßlegitimation des Korporations
rates Ursern betrifft, so ist dieser, nach Art. 12 der Organisation
der Korporations und Armenverwaltung Ursern von 1890,
oberste Verwaltungsbehörde der Korporation und als solche nach
außen zur Vertretung derselben in Prozeßsachen unzweifelhaft
legitimiert, sofern nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder gemäß den
Bestimmungen des Organisationsstatuts ausdrücklich der Beschluß
betreffend Führung von Prozessen der Korporationsgemeinde vor
behalten sein sollte. Eine gesetzliche Vorschrift dieses Inhalts ist
nun nicht angeführt worden, und im Organisationsstatut findet
sich unter den Gegenständen, die der Kompetenz der Korporations
gemeinde vorbehalten sind (Art. 8), die Beschlußfassung über die
Anhebung von Prozessen nicht. Es ist zudem zu beachten, daß es
sich um die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs für
den zwangsweisen Entzug eines Rechts handelt, und daß eine
Verwirkung des Anspruchs drohte, wenn er nicht innert bestimm
ter Frist erhoben wurde. Die nötigen Maßnahmen zur Wahrung
der daherigen Interessen und Rechte der Korporation zu treffen
war aber unter solchen Umständen der Korporationsrat, als das
oberste Verwaltungsorgan der Gemeinde, geradezu verpflichtet.
- Über die Frage des Bestandes des Weidgangsrechts und der
Aktivlegitimation der Korporation Ursern enthält der Instruk
tionsantrag folgende Ausführungen: Daß der private Grund
besitz im Thale Ursern auch heute noch in gewissem Umfange
dem allgemeinen Weidgange geöffnet ist, ergiebt sich aus der vom
Bezirksrat Ursern am 22. Dezember 1862 erlassenen Verordnung
betreffend den allgemeinen Weidgang in den Gütern. Die Rechts
beständigkeit und Verbindlichkeit dieses Erlasses ist nicht bestritten
worden. Nach vorgelegten Auszügen
sind denn auch noch in den
Jahren 1890 und 1891 vom Kreisgericht Uri Strafurteile we
gen Widerhandlung gegen diese Verordnung ausgefällt worden.
In jener Verordnung wurde, in der Absicht, den zu Tage ge
tretenen Unordnungen und Unregelmäßigkeiten in Benützung der
Weiden im Eigenlande entgegenzutreten, in daheriger Auffrischung
der bestehenden Gesetze in der Hauptsache bestimmt
- Der allgemeine Weidgang in den Gütern dauert vom
- Herbstmonat Morgens 6 Uhr bis Allerheiligen. Außer die
sem Zeitpunkt mag Keiner mehr weder Rind noch Schmalvieh
in den Gütern laufen lassen, und Jeder ist berechtigt, dieselben zu
pfandern.
- Jeder soll sein Vieh, nachdem es aus der Stallung ge
treten, gehen lassen, am Abend auf dem Seinigen melken und
lecken geben und nicht in besondere Güter jagen und hirten.
3, 4, 5, 6, 7 rc.
Das allgemeine Weidgangsrecht wird hier als bestehend voraus
gesetzt. Dessen Entstehung reicht in eine frühere Periode der
Rechtsbildung zurück. Schon in einer Übereinkunft der Thalleute
von Ursern vom 7. Februar 1363 wurde der Inhalt und Um
fang dieses Rechts gemäß den damaligen Verhältnißen festgesetzt,
indem bestimmt wurde, daß in der Regel nur dasjenige Vieh auf
das Eigen getrieben werden dürfe, das jeder auf seinem Lande
hirten könne. Das Recht bestand damals also schon, und der
jahrhundertelange Bestand entbindet die Expropriatin von dem
Nachweise seiner Entstehung. Diese ist übrigens auf den bekann
ten, rechtsgeschichtlichen Ausscheidungsprozeß zwischen Gesamtbe
rechtigung und Sonderrecht zurückzuführen, der sich in langsamer
Entwicklung in den ländlichen Gemeinwesen der Schweiz vollzogen
hat und welcher heute noch nicht überall zum Abschlusse gelangt
ist. Die Thalschaft Ursern bildete ein solches, vom wirtschaftlichen
Gesichtspunkt aus als Markgenossenschaft zu bezeichnendes Ge
meinwesen (vergl. Blumer, Staats und Rechtsgeschichte der
schweiz. Demokratien, Bd. I, S. 385, und Bd. II, S. 350), und
es ist das heute noch bestehende allgemeine Weidgangsrecht ein
Überrest der Gesamtberechtigung der Markgenossen an der Feldflur,
die freilich im übrigen längst in das Privateigentum der Mark
genossen übergegangen ist (vergl. hiezu Gierke, Deutsches Pri
vatrecht, Bd. I, S. 541 u. 579; derselbe, Deutsches Genossen
schaftsrecht, Bd. II, S. 213; derselbe, Genossenschaftstheorie,
S. 318; Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechts,
Bd. I, S. 264, Bd. II, S. 53; Maurer, Geschichte der Dorf
verfassung in Deutschland, Bd. I, S. 251; Blumer, Staats
und Rechtsgeschichte der schweiz. Demokratien, Bd. I, S. 383).
Dem Inhalt nach ist das Weidgangsrecht ein dingliches Nutzungs
recht, das den Eigentümern des belasteten Terrains gegenüber
wohl als Recht an fremder Sache zu qualifizieren ist. Hieraus
geht aber weiter hervor, daß Trägerin des Rechtes die Markge
nossenschaft, die Korporation als solche ist, die einzig darüber
verfügen kann, und der es einzig zusteht, zu bestimmen, von wem
und wie das Recht auszuüben sei. Den einzelnen zur Ausübung
Zugelassenen steht ja wohl auch ein individuelles Recht zu; das
selbe stellt sich aber, nach außen jedenfalls, nur als eine aus dem
Gesamtrecht abgeleitete, nicht als eine selbständige Berechtigung
dar. Die Korporation ist danach legitimiert, das Recht denjenigen
gegenüber, die es bestreiten wollen, zur Anerkennung zu bringen,
bezw. wenn dasselbe aus öffentlich rechtlichen Gründen abgelöst
wird, die daraus sich ergebenden Entschädigungsansprüche geltend
zu machen (vergl. hiezu Gierke, Genossenschaftstheorie, S. 214).
Hieran hat der Umstand, daß sich mit den Jahren eine Umge
staltung der Gemeinwesen vollzogen hat, indem namentlich die Aus
scheidung der öffentlich rechtlichen Funktionen eine andere Organi
sation zur Folge hatte, nichts geändert. Die Korporation Ursern
ist die Trägerin der ökonomischen Rechte der frühern Markgenos
senschaft geblieben, wie sich namentlich aus Art. 93 und 94 der
Urner Verfassung von 1888 in Verbindung mit dem gestützt
hierauf von der Korporation Ursern im Jahre 1890 erlassenen
Organisationsstatut ergiebt, mittelst dessen im wesentlichen eben
die Verwaltung der Korporationsgüter
daneben auch die Ver
waltung des Armenwesens, das nach Art. 89 der Urner Verfas
sung ebenfalls Sache der Korporationsgemeinde Ursern ist
geregelt wurde. Es finden sich in dieser Organisation insbesondere
auch Bestimmungen über die Einziehung der Weidgelder (Art. 7
litt. d, und 18 Ziffer 1), die Kompetenz zum Erlaß von Weide
verordnungen und deren Handhabung
(Art. 8 Ziffer 5 und
Art. 14), die sich gewiß nicht nur auf das Weiderecht an der
gemeinen Allmend, sondern auch auf das Weiderecht an den im
Thale befindlichen Privatgütern beziehen. Auch dadurch wird die
Aktivlegitimation der Korporation Ursern nicht ausgeschlossen, daß
zum allgemeinen Weidgang nicht allein die Korporationsgenossen,
sondern auch die sog. Niedergelassenen und alle, welche im
Thale Ursern Vieh halten, zugelassen werden. Es ist dies eine
interne Angelegenheit der Korporationsverfassung, und wenn nach
dieser zum Genuß eines genossenschaftlichen Nutzungsrechts auch
Personen zugelassen werden, die im übrigen nicht Korporations
genossen sind, so ändert dies an der Berechtigung der Korpora
tion, jenes Nutzungsrecht zur Geltung zu bringen, nichts.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Es ergiebt sich daraus,
daß das Weidgangsrecht Dritten gegenüber als eine der Korpora
tion als solchen zustehende Gesamtberechtigung sich darstellt, von
der die Berechtigungen der Korporationsgenossen und übrigen zum
Weidgang zugelassenen als Sonderrechte sich ableiten.
4. Wenn die Instruktionskommission trotzdem dazu gelangt ist,
die Entschädigungsforderung der Expropriatin abzuweisen, so ge
schah dies deshalb, weil sie mit den bundesgerichtlichen Experten
von der Annahme ausging, es werde die Eidgenossenschaft auf
dem von ihr erworbenen Terrain kein Vieh mehr halten und weil
sie unter dieser Annahme sagen zu müssen glaubte, die Expro
priation habe nicht nur die Ablösung einer auf dem fraglichen
Boden zu Gunsten der Korporation ruhenden Last, sondern auch
den Untergang einer mit dem Besitze des Bodens verknüpften Be
rechtigung zur Folge. Nach der von der Eidgenossenschaft am
24. Februar 1899 abgegebenen Erklärung war die Annahme der
Experten und der Instruktionskommission eine irrige, und es
kann der Instruktionsantrag deshalb nicht aufrecht erhalten wer
den. In der That involviert jene Erklärung einen Verzicht auf
die im Vorentscheid vorgenommene Kompensation von Vor und
Nachteilen der Expropriation. Sobald die Eidgenossenschaft erklärt,
daß sie sich vorbehalte, auf dem fraglichen Terrain Vieh zu halten,
und daß sie das Recht beanspruche, dieses Vieh sowohl auf den
Alpen, als auf den Privatgütern nach Maßgabe der bestehenden
Weideordnungen weiden zu lassen, so fällt die Voraussetzung zu
einer Kompensation im Sinne des Instruktionsantrages dahin.
Dieser beruhte darauf, daß das von der Eidgenossenschaft erwor
bene Land gänzlich, passiv und aktiv, aus den genossenschaftlichen
Weiderechtsverhältnissen ausgeschieden werde. Nachdem nun aber
die Expropriantin erklärt hat, auf die Weideberechtigung nicht
verzichten zu wollen, kann natürlich von einer Aufrechnung der
der Korporation daraus erwachsenden Vorteile gegen die Nachteile,
welche die Ablösung der Weideberechtigung auf den fraglichen
Gütern für sie zur Folge hat, nicht mehr die Rede sein. Eine
solche Aufrechnung bleibt nur noch möglich hinsichtlich desjenigen
Terrains, auf dem nach seiner Benutzungsart das Halten von
Vieh zum vornherein nicht mehr möglich ist, d. h. mit dem zu
Bauzwecken verwendeten Terrain. Dieses tritt durch die Überbau
ung aus dem genossenschaftlichen Nexus sowohl hinsichtlich der
Last, als hinsichtlich des Rechts zum Weidgang ohne weiteres
aus, und für dasselbe kann deshalb eine Entschädigung wegen des
Untergangs der korporativen Weidberechtigung nicht verlangt
werden, wie denn auch anerkanntermaßen in den Fällen, in wel
chen früher mit dem allgemeinen Weidgangsrecht belasteter Grund
und Boden überbaut worden ist, niemals von der Korporation
eine Einsprache erhoben oder eine Entschädigungsforderung gel
tend gemacht worden ist. Für die Schätzung des Wertes der ein
gegangenen Weidberechtigung muß selbstverständlich auf die Ex
perten abgestellt werden, die dieselbe eventuell vorgenommen und
in eingehender Weise begründet haben. Es ist somit die Entschä
digung auf 1¼ Rp. per m2 anzusetzen. Was das Flächenmaß
des Terrains betrifft, für das Entschädigung zu leisten ist, so hat
die Schätzungskommission in detaillierter, von keiner Seite ange
fochtener Aufstellung 226,712 m2 einbezogen. Es betrifft dies
jedoch nur das Gebiet auf dem rechten Ufer der Reuß, und es
kommen dazu nach Schätzungsprotokoll und Plan auf dem linken
Ufer
31,549 m2
von Isidor Meyer
4,879
Dominik Regli
11,908 Jos. Maria Russi
48,336 m2
Total:
Es ist somit ein Flächeninhalt von 275,048 m2 der Rechnung
zu Grunde zu legen. Die Experten setzen bloß 274,898 m2 aus;
es ist dies aber lediglich auf einen Rechnungsfehler zurückzuführen,
weshalb auch das Urteil, wie es mündlich dem Antrag der Ex
perten gemäß eröffnet wurde, in diesem Punkte einfach richtig zu
stellen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Expropriantin hat der Expropriatin eine Entschädigung
von 1¼ Rappen per m2, oder im ganzen von 3438 Fr. 10 Cts.
zu bezahlen; Nachmaß vorbehalten.