- Urteil vom 25. März 1899 in Sachen
Lebensversicherungs Aktiengesellschaft Urbaine
gegen Hänggi.
Lebensversicherungsvertrag. Auflösung wegen Irrtums (nicht
streitig). Klage des Versicherten auf Rückzahlung der
Prämien. Art. 71 und 73 O.-R.
A. Durch Urteil vom 28. Dezember 1898 hat das Ober
richt des Kantons Solothurn erkannt:
Die Beklagte ist verurteilt, an den Kläger zu bezahlen:
a. Die Differenz zwischen der Summe der bis zur Klagean
hebung einbezahlten Prämien samt Zins und Zinseszins von
ihnen zu 4% bis zur Klageanhebung und den anerkannten
326 Fr. 30 Cts.
b. Den Zins zu 5 % von der sub a genannten Differenz
seit Anhebung der Klage.
c. Die seit der Klaganhebung einbezahlten Prämien und Zins
und Zinseszins von ihnen zu 5
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, dasselbe sei dahin abzu
ändern, daß die dem Kläger zugesprochene Summe auf den in
der Antwort offerierten Betrag von 3794 Fr., Wert 18. Sep
tember 1896, reduziert werde.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der
Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Anwalt des Klägers
beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange
fochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Juni 1885 schloß der am 3. November 1819 ge
borene Kläger, Landwirt Hänggi in Nunningen, mit der Beklagten
einen Versicherungsvertrag ab, laut welchem die Beklagte sich
verpflichtete, gegen Bezahlung jährlicher Prämien von 564 Fr.,
nach seinem Ableben die Summe von 10,000 Fr. an seine Gattin
zu bezahlen. In dem vom Kläger unterzeichneten Versicherungs
antrag war als sein Geburtstag richtig der 3. November 1819
angegeben. Der Versicherungsagent Löffler, welcher den Antrag
der Beklagten zu übermitteln hatte, fälschte jedoch dieses Datum,
indem er die Jahreszahl 1819 in 1830 umänderte. Der Be
klagten scheint die Anderung nicht aufgefallen zu sein. Sie fertigte,
gestützt auf die Angaben des verfälschten Versicherungsantrages,
am 19. Juni 1885 den Versicherungsvertrag in Doppel aus,
wobei, konform diesen Angaben, als Geburtsdatum des Ver
sicherten der 3. November 1830 bezeichnet und demnach das
Alter desselben auf 54 ¾ Jahre angegeben war. Der Agent
Löffler ließ beide Vertragsdoppel durch den Kläger unterzeichnen,
nachdem er auf demjenigen, welches er in Händen des Klägers
ließ, wieder das richtige Geburtsdatum und die richtige Alters
angabe hergestellt hatte. Ein Zufall deckte später die Fälschungen
Löfflers auf, und veranlaßte den Kläger, am 15. September 1896
beim Amtsgericht Olten Gösgen gegenüber der Beklagten folgende
Klagsbegehren zu stellen:
Das Gericht solle erkennen, daß der zwischen den Litiganten am
10. Juni 1885 abgeschlossene Versicherungsvertrag zu Recht bestehe,
eventuell:
a. Die Beklagte solle dem Kläger bezahlen 8520 Fr. 55 Cis.,
berechnet auf den 18. September 1896 mit Zins à 5% vom
18. September 1896 an, und
b. sie solle dem Kläger diejenigen Prämienbeträge, die der
Kläger der Beklagten noch einbezahlen werde, samt Zins und
Zinseszins zurückerstatten.
Die Beklagte erklärte sich mit dem Fortbestand des genannten
Versicherungsvertrages unter der Bedingung einverstanden, daß
die Gesellschaft gegen Bezahlung einer Jahresprämie von 565 Fr.
beginnend am 18. September 1896, in Trimesterraten entrichtbar,
den Rechtsnachfolgern des Versicherten nach dessen Ableben
Summe von 5407 Fr. ausbezahlen werde, eventuell beantragte
der unter den Litiganten abgeschlossene Versicherungsvertrag
zu annullieren, wogegen sich die Beklagte zur Rückerstattung
ganzen, auf die Versicherung des Klägers entfallenden Deckungs
kapitals (Reserve) im Betrage von 3794 Fr. val. 18. September
1896 verpflichte. Weiter eventuell offerierte die Beklagte dem
Kläger einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Schaden
ersatz zu leisten. Das Amtsgericht Olten Gösgen wies die
Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Versicherungsvertrages ge
richtete Klage als unbegründet ab, hieß dagegen die eventuellen
Rechtsbegehren des Klägers gut. Gegen dieses Urteil appellierte
einzig die Beklagte; die Vorinstanz bestätigte dasselbe durch die
eingangs (Fakt. A) mitgeteilte Entscheidung, mit der Abänderung
daß sie an den zurückzuerstattenden Prämien samt Zins und
Zinseszins einen vom Kläger bezogenen Gewinnanteil von 326 Fr.
30 Cts. in Abzug brachte, und Zins und Zinseszins von diesen
Prämien bis zur Klagranhebung zu 4 % berechnete.
2. Nachdem die erste Instanz die gegen das erste Rechtsbe
gehren erhobene Einwendung, daß der mit dem Kläger abge
schlossene Versicherungsvertrag für die Beklagte wegen wesentlichen
Irrtums unverbindlich sei, für begründet erklärt, und der Kläger
diese Entscheidung seinerseits hat gelten lassen, besteht zwischen
den Parteien darüber kein Streit mehr, daß dem Kläger gegen
über der Beklagten ein Anspruch auf Erfüllung der von ihr ab
gegebenen vertraglichen Willenserklärung nicht erwachsen ist, und
bleibt daher lediglich die, durch das eventuelle Klagebegehren auf
geworfene Frage zu entscheiden, welche anderen Rechtsfolgen durch
diese Willenserklärung hervorgerufen worden seien. Gemäß dem
genannten eventuellen Klagebegehren sollen diese Rechtsfolgen in
der Verpflichtung der Beklagten bestehen, dem Kläger diejenige
Summe zurückzubezahlen, welche sie durch seine Prämienzahlungen
lukriert hat, berechnet auf den Tag der Klageerhebung, nebst Zins
zu 5 %, sowie in der Verpflichtung zur Rückerstattung der seither
einbezahlten Prämien samt Zins und Zinseszins; m. a. W.
der Kläger fordert von der Beklagten dasjenige zurück, was dieser
durch die Leistungen zugekommen ist, welche er ihr gegenüber im
Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des, wegen Irrtums der
Beklagten für sie unverbindlichen, Versicherungsvertrages gemacht
hat, und noch weiter gemacht haben wird. Es handelt sich also
um die Pflicht zur Rückerstattung von Zuwendungen, welche eine
Partei aus einem nicht verwirklichten Grunde erhalten hat. So
sern nun die Rückforderung sich auf den Betrag, um welchen die
Beklagte zur Zeit der Klage durch die grundlose Zuwendung be
reichert ist, beschränkt, ist dieselbe, abgesehen von der Sachlegiti
mation des Klägers, nach Art. 71 und 73 O. R. an keine
weiteren Voraussetzungen geknüpft, als an den bezeichneten ob
jektiven Thatbestand, nämlich an die Thatsache, daß die Beklagte
ohne Grund, oder aus einem nicht verwirklichten, oder nachträg
lich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten habe. Von
dem Nachweis eines Verschuldens des Empfängers der Zuwen
dung ist diese Rückforderungsklage, welche der gemeinrechtlichen
condictio ob causam entspricht, so wenig, wie die letztere, ab
hängig. Daß die Beklagte die Zuwendung nicht in gutem Glauben
empfangen habe, oder daran schuld trage, daß der Kläger ihr eine
Zuwendung machte, die sich als grundlos herausgestellt hat, ist
vom Kläger nur dann darzuthun, wenn seine Forderung weiter
greift, als auf die Herausgabe der Bereicherung und damit den
Charakter einer eigentlichen Schadenersatzklage annimmt.
3. Nun geht die Klage, soweit sie vor der zweiten kantonalen
Instanz noch aufrecht erhalten worden ist, nicht weiter als auf
Rückerstattung derjenigen Summen, um welche die Beklagte nach
der Behauptung der Klage aus dem Vermögen des Klägers
grundlos bereichert worden ist, und was die Frage anbetrifft, ob
die Bereicherung bis zur Rückforderung fortgedauert habe,
herrscht unter den Parteien hierüber eventuell kein Streit. Da
gegen bestreitet die Beklagte, daß eine Bereicherung in dem Um
fange, wie die Klage behauptet, überhaupt eingetreten sei, indem
sie geltend macht, die Annullierung des Versicherungsvertrages
könne nicht zur Folge haben, daß dieser Vertrag ab initio auf
gelöst werde; denn derselbe sei für die Beklagte trotz ihrem Irrtum
wenn auch nicht für den gesamten Betrag von 10,000 Fr., so
doch für die dem wirklichen Alter des Versicherten entsprechende
Versicherungssumme, im Betrage von 5407 Fr., verbindlich
wesen. Sie habe somit bis zu diesem Betrage vom Tage des
Vertragsschlusses an das Risiko getragen und insoweit dem Kläger
für dessen vertragsmäßige Leistung eine Gegenleistung gewährt,
deren nachträgliche Zurückziehung unmöglich sei. Dieser Argu
mentation ist in erster Linie entgegenzuhalten, daß nach eidge
genössischem Obligationenrecht der von der Beklagten geltend ge
machte Mangel beim Vertragsschluß das Zustandekommen eines
für den Anfechtungsberechtigten verbindlichen Vertrages überhaupt
hindert, so daß akso, wenn die Anfechtung begründet ist, und auf
derselben beharrt wird, der Vertrag als von Anfang an ungültig
zu betrachten ist (von Tuhr, Mängel des Vertragsschlusses, Zeit
schrift für schweiz. Recht, n. F., Bd. XVII, S. 42 45). Demnach
könnte die Behauptung der Beklagten, daß sie auf Grund des
mit dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrages ein Risiko
getragen und somit für die bezogenen Prämien eine Gegenleistung
gemacht habe, nur dann richtig sein, wenn es sich bei der An
rufung des bezeichneten Mangels beim Vertragsschlusse nicht so
wohl um die Ungültigerklärung des Vertrages in seiner Gesamt
heit, sondern nur rücksichtlich einzelner Bestimmungen desselben
handelte. Allein dies ist nicht der Fall. Die Behauptung der Be
klagten, daß der Versicherungsvertrag für eine reduzierte, dem
wirklichen Alter des Versicherten entsprechende Versicherungssumme
in Kraft geblieben sei, würde dazu führen, daß der Kläger an
einen Vertrag wesentlich anderen Inhalts gebunden wäre, als
denjenigen, zu welchem er seine Zustimmung erteilt hatte. Für
eine derartige Wirkung der Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes
wegen Mängel beim Vertragsschluß bietet das Gesetz keinen
Anhalt. Der Beklagten blieb daher nur die Wahl, entweder
ihre Anfechtung gegen das Rechtsgeschäft als Ganzes zu richten,
und damit die Ungültigkeit desselben in seinem ganzen Inhalte
herbeizuführen, oder dann auf die Anfechtung überhaupt zu ver
zichten.
4. Besteht nach dem Gesagten die Wirkung der Anfechtung
darin, daß der Versicherungsvertrag als von Anfang an ungültig
betrachtet werden muß, so erweist sich auch die Behauptung der
Beklagten, daß sie für die Prämienzahlungen des Klägers eine
Gegenleistung gemacht habe, als unhaltbar. Denn das Risiko,
welches den Gegenstand des Versicherungsvertrages bildete, be
rührte sie in diesem Falle überhaupt nicht, weil sie eben dasselbe
durch den für sie unverbindlichen Vertrag nicht übernommen
hatte; und wenn es in einem Zeitpunkt zur Auszahlung der
Versicherungssumme gekommen wäre, zu welchem der Irrtum der
Beklagten noch fortgedauert hätte, so wäre sie wegen dieser Leistung
in gleicher Weise zur Rückforderung wegen Mangels eines rechts
mäßigen Grundes befugt gewesen, wie der Kläger wegen seiner
Prämienzahlungen. Hieraus folgt, daß die Beklagte den gesamten
Betrag der vom Kläger empfangenen Prämien als Bereicherung
herauszugeben hat, und zwar mit Zins und Zinseszins bis zum
Zeitpunkt der Klageanhebung; denn bei der Natur ihres Geschäftes
ist ohne weiteres davon auszugehen, daß die eingegangenen Prä
mien zinsbar angelegt worden seien, und die Beklagte hat auch
nicht behauptet, daß dies nicht der Fall gewesen sei. Die vom
Tage der Klageanhebung an geforderten Zinse stellen sich rechtlich
als Prozeßzinsen dar; von diesen letztern sind keine Zinsen zu
entrichten, und ist daher das angefochtene Urteil insoweit abzu
ändern, als von den seit der Klageerhebung einbezahlten Prämien
nicht nur Zins, sondern auch Zinseszins verlangt wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird in der Hauptsache als un
begründet abgewiesen, und das Urteil des Obergerichtes des Kan
tons Solothurn bestätigt, mit der Abänderung, daß Zinseszinse
für die seit der Anhebung der Klage bezahlten Prämien nicht zu
gesprochen werden.