- Urteil vom 9. März 1899 in Sachen
Ruhstaller gegen Schwyz.
Die Verfassungsmässigkeit gesetzgeberischer Verordnungen
ist vom Bundesgerichte auch dann zu prüfen, wenn das
kantonale Gericht an die Verordnungen gebunden ist.
Kantonsrätliche Verordnung über Grundbuchbereinigung
nach Schwyzer Recht verfassungsmässig?
A. Hermann Ruhstaller erhob als Eigentümer der Gerbi
liegenschaft, Grundbuch Nr. 60 von Lachen, gegen Marianus
Büeler, als Eigentümer der Sagenriedwiese, Grundbuch Nr. 61,
und des Schornowiesli, Grundbuch Nr. 39 von Lachen, vor den
Schwyzer Gerichten Klage mit dem Begehren, Kläger sei in ge
nannter Eigenschaft berechtigt, sämtliches Quellwasser der beklag
tischen Liegenschaften Sagenried und Schornowiesli, ebenso alle
Wasserzuflüsse aus den oberen Liegenschaften, wie bis anhin auf
fassen und auf seine Gerbiliegenschaft abzuleiten, sowie die
nötigen Reparaturen an der Auffassung und Ableitung vorzu
nehmen. Der Beklagte stellte das Gegenrechtsbegehren: Es sei
Kläger in besagter Eigenschaft nur zu den in der Rechtsbotfrist
vom 11. Mai 1895 vorgemerkten Quellen in den beklagtischen
Grundstücken Sagenried und Schornowiesli und zur Ableitung
derselben auf seine Liegenschaft berechtigt, ferner zum Wasserab
fluß von der Quelle in der sogenannten Gugelbergwiese des Josef
Rauchenstein sel. sub Nr. 295 Grundbuch und zu demjenigen
von der Quelle im Sonnenwiesli des Metzger Wilhelm Zehnder
Nr. 38, soweit sie Beklagter nicht zur Alimentation eines Brun
nens in seinem Schornowiesli benützt. In dem Rechtsbot vom
30. April 1895 hatte Marianus Büeler folgende Rechte zu
Gunsten des Grundstückes des H. Ruhstaller anerkannt: a. auf
der Sagenriedwiese Nr. 61 das Recht zur Quelle auf diesem An
wesen und zur Ableitung in den Weiher wie bis anhin; und
b. auf dem Schornowiesli Nr. 39: 1. das Recht zu den drei
vorhandenen Quellen und die Ableitung derselben auf die Liegen
schaft Nr. 60 wie bisher, 2. das Recht zum Wasserbezug aus
Fleischmanns Baumgarten und aus der Büelerschen Wiese laut
kantonsgerichtlichem Urteil vom 21. Januar 1892. Der Kläger
beanspruchte überdies: 1. das Recht zur Ableitung von allem
Wasser, das sich in den beklagtischen Liegenschaften vorfinde, inkl.
desjenigen vom Schlammkasten neben der mittleren Bahnhofstraße
in seinen zur Gerbiliegenschaft gehörenden und derselben zudienen
den Weiher; 2. das Recht, die notwendigen Fassungen, Ab
leitungen und Reparaturen an diesen Wasserzuflüssen von sich
aus vorzunehmen. Er stützte sich dafür namentlich auf vier Ur
kunden aus den Jahren 1424, 1450, 1611 und 1615. Das
Bezirksgericht Schwyz erkannte dem Kläger nur die nicht be
strittenen Rechte, sowie das Recht zu, die nötigen Reparaturen
an der Auffassung und Ableitung vorzunehmen. Mit Urteil vom
23. November 1898 bestätigte das Kantonsgericht Schwyz, an
das der Kläger appelliert hatte, das bezirksgerichtliche Urteil. Die
beiden Instanzen führten aus: Durch die Urkunden von 1424,
1450, 1611 und 1615 sei allerdings dem Besitzer der Mühle
liegenschaft das ausdrückliche Recht zuerkannt worden, sämtliche
Quellen sowie anderes Wasser, das sich auf der Lachner Allmeind
vorfindet (zu der nach der Behauptung des Klägers die beklag
tischen Liegenschaften gehört haben sollen), zu fassen und auf
seine Mühle zu leiten. Allein bei der im Jahre 1874 abge
schlossenen Kapitalbereinigung der Gemeinde Lachen seien jene
Urkunden der damit betrauten Kommission nicht eingegeben wor
den, und nach den kantonsrätlichen Verordnungen vom 24. No
vember 1869 und 9. November 1871, die für die Gerichte ver
bindlich seien, habe die Nichteingabe der Titel den Verlust der
durch sie verurkundeten Rechte zur Folge gehabt. Von den aus
öffentlichen Urkunden gefolgerten Gerechtigkeiten könnten daher
dem Kläger nur die durch das Grundbuch bewiesenen zugesprochen
werden. Die Rechte sodann, die der Kläger gestützt auf Privat
urkunden und Zeugenaussagen beanspruche (das Recht auf den
Wasser oder Schlammkasten im Sagenried und auf die Wasser
ableitung von dem ehemaligen Dünchelrons von dem Bahnhof
gebäude her in und durch diesen Kasten zum Gerbiweiher) seien
nicht bewiesen.
B. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat Ruhstaller einen
staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht eingereicht. Es wird
darin geltend gemacht, durch die Androhung des Rechtsverlustes
wegen Nichteingabe der Urkunden in die Kapitalbereinigung sei
der Kantonsrat des Kantons Schwyz über seine Kompetenz
hinausgegangen; ein solcher privatrechtlicher Grundsatz habe nur
durch einen Akt der Gesetzgebung aufgestellt werden können; die
fraglichen Verordnungen hätten deshalb nach Art. 3 der Ver
fassung des Kantons Schwyz von 1848 dem Volke vorgelegt
werden sollen. Die Verfassungswidrigkeit könne geltend gemacht
werden gleichviel, ob zu deren Prüfung die Schwyzer Gerichte
befugt gewesen seien oder nicht. Es lasse sich auch die Frage er
örtern, ob der Rekurrent nicht einer offenbar rechtswidrigen Be
handlung im Urteil ausgesetzt gewesen sei, also eine Rechtsver
weigerung vorliege. Demgemäß wird beantragt: Es sei das
Urteil des schwyzerischen Kantonsgerichtes vom 23. November
1898 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist,
eventuell sei das Urteil ganz aufzuheben.
C. Der Rekursbeklagte und das Kantonsgericht von Schwyz
berufen sich darauf, daß die Ordnung des Grundbuchwesens im
Kanton Schwyz, seitdem man sie an die Hand genommen habe,
d. h. seit dem Jahr 1846, als Sache des Kantonsrates betrachtet
worden sei und daß auch nach der Verfassung von 1833 sowohl
als nach derjenigen von 1848 diese Kompetenz als begründet er
scheine, indem in beiden dem Kantonsrat das Recht zum Erlaß
organischer Gesetze eingeräumt sei, wozu gewiß auch die Grund
buch und Kapitalbereinigungserlasse gehörten. Der Rekursbe
klagte fügt bei, es schmälerten die angefochtenen Verordnungen
keine Grundsätze des Privatrechts, sie organisierten einfach die
Vorarbeiten zu einem Hypothekargesetz, das dann allerdings
dem Volke zur Annahme oder Verwerfung unterbreitet werden
müsse. Der darin angedrohte Rechtsverlust sei die natürliche Folge
der Nichteinhaltung der für Eingabe der Titel anberaumten Frist.
Peremtorische Fristen mit Rechtsverlust spreche aber der Kantons
rat aus, so in der Prozeßordnung, die nach der Verfassung eben
falls von ihm ausgehe. Es sei auch bei Erlaß der Verordnungen
weder im Kantonsrat noch im Volke gegen dessen Kompetenz
eine Einwendung erhoben worden. Die Schwyzer Gerichte seien
nicht befugt, die Verfassungsmäßigkeit der Erlasse des Kantons
rates zu prüfen. Von Rechtsverweigerung endlich könne nicht
die Rede sein, da sämtliche klägerischen Anbringen untersucht und
einer materiellen Prüfung unterstellt worden seien. Aus dem
Umstand, daß die angefochtenen kantonsrätlichen Verordnungen
nicht innert 60 Tagen nach ihrem Erlasse angefochten worden
seien, zieht das Kantonsgericht seinerseits geradezu den Schluß,
daß ihre Rechtsbeständigkeit heute nicht mehr mit Erfolg bestritten
werden könne und daß die Gerichte verpflichtet seien, dieselben
bei Beurteilung einschlägiger Fälle zur Nichtschnur zu nehmen,
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Der staatsrechtliche Rekurs wegen formeller oder materieller
Verfassungswidrigkeit eines kantonalen Erlasses allgemeiner Natur
kann nach feststehender Praxis nicht nur gegen diesen selbst er
griffen, sondern es kann damit auch jede in Anwendung desselben
von einer kantonalen Behörde getroffene Verfügung oder Ent
scheidung in einem konkreten Falle angefochten werden. Das
Rekursrecht kann ferner auch nicht davon abhängig sein, ob und
inwieweit die kantonalen Behörden ihrerseits befugt sind, die
Übereinstimmung einer von ihnen anzuwendenden Vorschrift auf
ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Der bundesrechtliche Schutz
besteht unabhängig hievon, er ist gerade da am notwendigsten,
wo die kantonalen Behörden in der Prüfung der Konstitutionalität
der allgemeinen Erlasse beschränkt sind. Auf den Rekurs ist daher
einzutreten.
- Die Verordnungen des Kantonsrates von Schwyz, vom
- November 1869 und 9. November 1871, deren Verfassungs
mäßigkeit in Frage steht, sind die erste eine Revision, die andere
eine Ergänzung der kantonsrätlichen Verordnung über Aufstellung
und Führung von Grundbüchern vom 12. März 1862. Letztere,
die eine Verordnung über Veranstaltung und Durchführung einer
Kapitalbereinigung vom 2. April 1846 ersetzte, sah im ersten
Abschnitt eine Aufnahme sämtlicher Liegenschaften des Kantons,
mit Ausnahme der Allmenden, vor; im zweiten Abschnitt ordnete
sie eine sogenannte Kapitalbereinigung an, welche bezweckte, daß
die auf jeder Liegenschaft haftenden Pfandrechte, Reallasten und
vertragsmäßigen oder amtlich anerkannten Hypotheken ermittelt und
in das Grundbuch aufgenommen werden. In 16 war bestimmt,
es erlasse der Regierungsrat auf Vorschlag der Kapitalbereini
gungskommission in und außer dem Kanton eine peremtorische
Aufforderung zur Eingabe aller Titel, welche Pfandrechte, Real
lasten und vertragsmäßige oder amtlich anerkannte Servituten,
sowie Miteigentums und Nutznießungsrechte begründen, oder zur
Anmeldung solcher Rechte, wo keine Titel dafür vorhanden sind,
und es war beigefügt: Die Kommissionen haben durch amtliche
Mahnungen mitzuwirken, daß aller aus Versäumnis der Eingaben
oder Anmeldungen erfolgende Schaden so viel als möglich ver
mieden werde. 16 der Verordnung von 1862 wurde dann
durch diejenige vom 24. November 1869 in dem Sinne abge
andert, daß eine zweimalige Aufforderung zu erlassen, und daß mit
der ersten eine Ordnungsbuße bis 30 Fr., samt Vergütung all
falliger Kosten, mit der zweiten Rechtsverlust anzudrohen
Und unterm 9. November 1871 ergänzte der Kantonsrat diese
Vorschrift dahin: Wenn die Kapitalbereinigung einer Gemeinde
bezw. eines Viertels vollendet und das Grundbuch durch den
Delegierten der Regierung geprüft und auf dessen Bericht hin
genehmigt ist, so wird die Bereinigungsarbeit durch öffentliche
Bekanntmachung als geschlossen erklärt, mit der jedesmaligen Bei
fügung, daß mit dieser Erklärung der Rechtsverlust für alle nicht
eingegebenen Pfand oder andern dinglichen Rechte ( 20 lit. f
und g der Verordnung über Aufstellung und Führung von
Grundbüchern) eingetreten sei.
3. Die Verfassung des Kantons Schwyz vom 18. Februar
1848, unter deren Herrschaft die genannten Verordnungen er
lassen wurden, bestimmte in 3: Die Souveränität beruht im
Volke. Dasselbe gibt sich die Verfassung selbst, und die Gesetze
müssen ihm zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
Bei der Regelung der Befugnisse des Kantonsrates sodann war
in 47 bestimmt: Ausschließlich vom Kantonsrat gehen aus:
Die organischen Gesetze und Prozeßordnungen über das Verfahren
in Civil und Strafrechtsfällen. Und 48 lautete: Er erläßt
die übrigen Gesetze und bringt sie zur Genehmigung an die
Kreisgemeinden. Hienach hängt die Frage, ob der Kantonsrat
durch den Erlaß der streitigen Verordnungen von 1869 und 1871
über seine Kompetenz hinausgegangen sei und in die Rechte des
Volkes eingegriffen habe, davon ab, ob dieselben als organische
Gesetze qualifiziert werden können oder nicht; denn, daß man es
nicht mit civil oder strafprozessualischen Normen zu thun hat,
ist ohne weiteres klar. Was unter organischen Gesetzen zu ver
stehen sei, sagt die Verfassung nicht. Zu enge wird der Begriff
angesichts des Umstandes, daß dem Kantonsrate die Kompetenz
zum Erlasse der Civil und Strafprozeßordnungen zugewiesen ist,
welche Materien doch in der Regel der ordentlichen gesetzgebenden
Gewalt vorbehalten sind, nicht gefaßt werden dürfen. Allein auch
bei einer ausdehnenden Interpretation würden als organische Ge
setze doch wohl nur solche zu betrachten sein, durch welche be
stimmt wird, in welcher Weise der staatliche Organismus funk
tioniert, wie die Staatsverwaltung im weitern Sinne des
Wortes ausgeübt wird. Und jedenfalls können Vorschriften,
durch welche privatrechtliche Verhältnisse in bindender Weise ge
ordnet werden, nicht als Gegenstände eines organischen, der Kom
petenz des Kantonsrates vorbehaltenen, Erlasses angesehen wer
den. Denn wenn nicht die Ordnung des positiven Privatrechtes
als ein der Sanktion des Volkes unterliegender Gegenstand be
trachtet wird, so wäre schwer erfindlich, was denn unter den
übrigen Gesetzen des 48 der Verfassung von 1848 zu ver
stehen sei, und weshalb nicht die ganze Gesetzgebungsgewalt in
die Hände des Kantonsrates gelegt wurde. Nun mag ja die
Einführung einer Grundbuchordnung, wie sie mit der Verord
nung von 1862 bezweckt war, allgemein gesprochen, als eine
staatliche Aufgabe betrachtet werden, die nach damals geltendem
Schwyzer Verfassungsrecht mittelst einer bloßen kantonsrätlichen
Verordnung zu erreichen war. Denn es kann gesagt werden, es
handle sich dabei um die Regelung eines Zweiges der nichtstrei
tigen Gerichtsbarkeit, um eine Maßnahme verwaltungsrechtlicher
Natur, durch welche, teils im öffentlichen, teils im Interesse der
einzelnen Beteiligten, einerseits die Publizität, anderseits ein wirk
samer Schutz der Immobiliarverhältnisse erreicht werden sollte.
Allein wenn auch die formale Ordnung des Grundbuchrechts als
in die Kompetenz des Kantonsrates fallend angesehen wird, so
konnte sich diese doch nicht auf die Einführung eines neuen Er
löschungsgrundes für private dingliche Berechtigungen erstrecken.
Nichts anderes aber bedeuten die Bestimmungen der Verordnungen
von 1869 und 1871, durch welche erklärt wurde, daß die Nicht
eingabe der Titel für Servituten und andere dinglichen Rechte
bezw. die Nichtanmeldung dieser Rechte innert einer peremtorischen
Frist den Verlust derselben nach sich ziehe. In dieser Weise neue
Frivatrechtsnormen zu setzen, lag nicht in der Kompetenz des
Kantonsrates; vielmehr hätte es dazu der Mitwirkung des Volkes
bedurft. Es kann denn auch darauf hingewiesen werden, daß ein
eine ähnliche Materie, die Verjährung von Immobiliarrechten,
betreffender Erlaß vom 25. September 1863 der Volksabstimmung
unterbreitet worden ist. Der Einwand, daß der in den Verord
nungen von 1869 und 1871 vorgesehene Rechtsverlust die natür
liche Folge der Nichteingabe der Titel bezw. der Nichtanmeldung
der Rechte sei, ist unstichhaltig. Wohl wird eine Grundbuchord
nung nur dann ihren Zweck vollständig erfüllen, wenn mit ihrer
Einführung eine Bereinigung der Immobiliarverhältnisse Hand in
Hand geht, die ihrerseits ohne das Mittel von Präklusivfristen
kaum in völlig zweckentsprechender Weise wird durchgeführt wer
den können. Allein das Grundbuch wird einen gewissen Wert
auch dann haben, wenn es nicht auf der Grundlage einer durch
aus sicheren Bereinigung der Grundrechtsverhältnisse beruht. Und
jedenfalls darf nicht deshalb, weil die völlig zweckmäßige Grund
bucheinrichtung eine Anderung der Normen des materiellen Privat
rechtes erfordert, letztere durch eine Behörde vorgenommen werden,
die an sich zu derartigen Erlassen verfassungsmäßig nicht kom
petent ist. Die Bestimmungen der Verordnungen von 1869 und
1871, durch welche an die Nichteingabe der Titel über dingliche
Rechte bezw. an die Nichtanmeldung der letzteren der Rechtsver
lust geknüpft wurde, sind danach formell verfassungswidrig, und
es kann das Urteil des Kantonsgerichtes Schwyz, soweit es ge
stützt auf jene Bestimmungen die vom Kläger angerufenen Titel
von 1424, 1450, 1611 und 1615 aus dem Rechte wies, nicht
aufrecht erhalten werden. Sondern es ist dasselbe aufzuheben und
die Sache zu neuer Behandlung an das Kantonsgericht Schwyz
zurückzuweisen, in dem Sinne, daß auf die fraglichen Bestimmun
gen der Verordnungen von 1869 und 1871 nicht abgestellt
werden darf. Die Würdigung des Beweiswertes und der Beweis
kraft der angerufenen Urkunden bleibt jedoch selbstverständlich den
kantonalen Gerichtsbehörden vorbehalten.
4. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung wird durch diesen
Entscheid gegenstandslos. Auf dieselbe, die übrigens offenbar un
begründet ist, braucht deshalb nicht eingetreten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und
das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz
vom 23. November 1898, soweit darin gestützt auf die kantons
rätlichen Verordnungen vom 24. November 1869 und 9. No
vember 1871 wegen der Nichteingabe von Titeln ein Rechts
verlust angenommen und die Klage des Rekurrenten gegen den
Rekursbeklagten abgewiesen wurde, aufgehoben.