- Entscheid vom 10. November 1899 in Sachen
Erben Kellenberger.
Erbmasse als Gläubigerin; Zurückbehalten eines Teiles des
Erlöses durch den Betreibungsbeamten wegen angeblicher
Forderung gegen einen der Erben; Auswirkung eines
Arrestbefehles nach der teilweisen Auszahlung.
I. Laut dem Kollokationsplane vom 29. Dezember 1898 in
einem gegen Josef Anton Rohner in Bänsol gerichteten Betrei
bungsverfahren wurde der Erbsmasse des Ulrich Kellenberger in
Walzenhausen als Gläubigerin ein Betrag von 405 Fr. 19 Cts.
zugeschieden. An diese unangefochten gebliebene Forderung zahlte
der Betreibungsbeamte von Oberegg, J. J. Breu, am 7. Februar
1899 dem Eduard Rohner, in der Lachen, Walzenhausen, als
Vertreter der Erbsmasse 324 Fr. aus. Dabei gab er die Er
klärung ab: er behalte vorläufig den V. Teil für Emil (den
Miterben Emil Rohner, in Mengen, Württemberg) bei Amts
handen, da ein Arrestbefehl angeordnet sei. Am 29. Mai 1899
erwirkte dann Breu für sich selbst gegen genannten Emil Rohner
zu Gunsten einer Ansprache von 490 Fr. einen Arrestbefehl von
der Arrestbehörde Oberegg. Derselbe bezeichnet als Arrestgegen
stand: Einen Betrag von a Fr., welcher für den Schuldner
auf dem Betreibungsamte Oberegg liegt. Dieser Arrestbefehl
wurde gerichtlich angefochten und zwar laut Angabe des Ver
treters der Masse Kellenberger durch den Arrestschuldner Emil
Rohner. Die diesbezüglichen Prozeßverhandlungen sind zur Zeit
noch hängig.
Anderseits ergriff die Erbsmasse Kellenberger gegen die Wei
gerung des Betreibungsbeamten von Oberegg, die restanzlichen
81 Fr. 19 Ets. herauszugeben, den Beschwerdeweg. Die untere
Aufsichtsbehörde trat aber laut Entscheid vom 12. August 1899
mangels Kompetenz auf den Rekurs nicht ein, und die kantonale
Aufsichtsbehörde bestätigte dieses Erkenntnis unterm22. August
- Beide Instanzen beriefen sich zur Begründung darauf, daß
die Beschwerde mit dem in Sachen von Rekurrentin hängig ge
machten gerichtlichen Streite im Zusammenhange stehe.
II. Die Erbsmasse Kellenberger zog den Rekurs innert nütz
licher Frist an das Bundesgericht weiter, wobei sie ausführ
Sie sei betreibende Gläubigerin, der das Geld gehöre und der
es abzuliefern sei, so lange nicht gegen sie ein Arrestbefehl vor
liege. Der gegen den Miterben Emil Rohner erlassene Arrestbe
fehl sei gegenstandslos, weil kein Arrestobjekt desselben beim Be
treibungsamte sich befinde; übrigens sei dieser Arrestbefehl erst
4 Monate, nachdem die Aushändigung des Geldes hätte erfolgen
sollen, erwirkt worden. Ein allfälliger Arrest gegen Emil Rohner
wäre am Teilungsorte nachzusuchen. Der Betreibungsbeamte über
schreite seine Kompetenz, wenn er selbst die Teilung dadurch vor
nehme, daß er ein Betreffnis des Emil Rohner aussondere und
zurückbehalte. Die Aufsichtsbehörden seien zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig; denn die Nichtablieferung der fraglichen
Summe qualifiziere sich als eine Rechtsverweigerung.
III. In ihrer Vernehmlassung bemerkt die kantonale Aufsichts
behörde neuerdings, daß Rekurrentin selbst die Angelegenheit auf
den richterlichen Boden gestellt habe, so daß nunmehr in die be
zügliche Verhandlung nicht eingegriffen werden dürfe. Das Urteil
des Kantonsgerichtes sei abzuwarten und in concreto auch maß
gebend.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Betreibungsbeamte von Oberegg behielt, als er am 7. Fe
bruar 1899 die Rekurrentin als Kollokationsgläubigerin aus
zahlte, den streitigen Betrag von 81 Fr. 19 Cts. zurück, trotzdem
der Arrestbefehl gegen Emil Rohner, auf den er sich beruft, da
mals noch nicht bestand, sondern erst am 29. Mai 1899 von
der zuständigen Behörde erwirkt wurde. Zweifelsohne liegt in
diesem Verhalten eine Pflichtwidrigkeit, und es kann sich nur
fragen, ob die Befugnis der Rekurrentin, die Aushingabe des
Geldes zu verlangen, durch den nachträglichen Erlaß des Arrest
befehles vom 29. Mai 1899 eine Einbuße erlitten hat.
Nun figurirt als Gläubigerin im Kollokationsplane vom
29. Dezember 1898 die Erbsmasse des Ulrich Kellenberger. Es
ist deshalb klar, daß der Betrag von 405 Fr. 19 Cts., welcher
ihr auf Grund dieser Kollokation zugeschieden wurde, ein unver
teiltes, im ideellen Miteigentum der Miterben befindliches Erb
schaftsgut darstellt und daß eine Ausscheidung dieses letztern in
reelle Anteile nicht durch das Betreibungsamt als solches
sondern nur durch die zuständige Teilungsbehörde geschehen kann.
Demgemäß steht dem Emil Rohner keineswegs das Recht zu,
einen bestimmten Betrag der Konkursdividende, etwa die vom
Amte retinierten 81 Fr. 19 Cts., für sich herauszuverlangen,
abgesehen davon, daß überhaupt sich fragen läßt, ob sein Anteil
wirklich ein Fünftel ausmache oder ob eine Minderung desselben
z. B. infolge Vorempfanges, Testamentes, besonderer Teilungs
abrede der Erben rc., vorliege. Da im weitern der Gläubiger
einzig in die Rechte eintreten kann, welche dem Schuldner selbst
zukommen, ist zur Zeit eine Arrestnahme nur der ideellen An
teilsquote des Emil Rohner an der Erbsmasse Kellenberger mög
lich, und als Drittschuldner im Sinne des Art. 99 B. G. resp.
als Ort des Arrestvollzuges erscheint dabei nicht das Betreibungs
amt Oberegg, sondern der Vertreter resp. das Domizil der ge
nannten Erbsmasse.
Es frägt sich nun, welche Bedeutung dem Gesagten gegenüber
die Arrestnahme besitzt, welche zufolge Befehles der Arrestbehörde
vom 29. Mai 1899 am darauffolgenden 31. Mai beim Betrei
bungs und Konkursamte Oberegg gegen Emil Rohner als
Schuldner vollzogen wurde. Auf den ersten Blick könnte man
meinen, daß es sich hiebei um Beschlagnahme eines Vermögens
objektes handelt, welches von dritter Seite, nämlich von der Erbs
masse Kellenberger, als ihr zugehörig angesprochen wird, und es
hätte demgemäß laut Art. 275 Betr. Ges. das Einspruchsver
fahren nach Art. 106 ff. Betr. Ges. Platz zu greifen. Eine nähere
Betrachtung des vorliegenden Falles zeigt aber, daß dem nicht
so ist. Als Arrestgegenstand bezeichnen nämlich sowohl der Arrest
befehl als die Arresturkunde, einen Betrag von a Franken,
welcher für den Schuldner auf dem Betreibungsamte Oberegg
liegt. Die 405 Fr. 19 Cts. bezw. die Restanz hievon von
81 Fr. 90 Cts., welche das Amt widerrechtlich zurückbehielt, sind
aber seinerzeit nicht für den Arrestschuldner, sondern für die Erbs
masse Kellenberger dort deponiert worden. Sie sind also von dem
durch die Arrestbehörde bezeichneten Objekte, einem Geldbetrage,
der nach ihrer freilich irrtümlichen Ansicht zu Handen
des Emil Rohner beim Amte deponiert worden sein soll, ver
schieden. Damit erscheint ausgeschlossen, daß das Guthaben der
Masse Kellenberger durch den fraglichen Arrestbefehl überhaupt
betroffen wurde, und es muß ihr der retinierte Betrag von 81 Fr.
19 Ets. deshalb ohne weiteres herausgegeben werden. Dabei
bleibt es dem J. J. Breu als Gläubiger des Emil Rohner un
benommen, an Stelle des in Wirklichkeit gegenstandslosen Arrestes
vom 29./31. Mai 1899 die Erwirkung eines andern nachzu
suchen, welcher sich auf die unverteilte Erbquote richtet, die der
Schuldner gegenüber seinen Miterben beanspruchen kann und der
am Sitze der Erbsmasse (Walzenhausen) und gegenüber dem Ver
treter derselben zu vollziehen wäre.
Die Ansicht der Vorinstanzen, es sei auf den Rekurs mangels
Kompetenz nicht einzutreten, weil Rekurrentin selbst durch ihren
Protest beim Bezirksgerichte die ganze Angelegenheit auf den
richterlichen Boden gestellt habe, erscheint nicht als zutreffend.
Abgesehen davon, daß aktenmäßig nicht unzweifelhaft feststeht,
ob wirklich Rekurrentin oder nicht vielmehr der Arrestschuldner
Emil Rohner gerichtlich vorgegangen sei, könnte aus dem Um
stande, daß Rekurrentin zur Wahrung ihres Rechtes zwei Wege
eingeschlagen hat, ihr kein Nachteil erwachsen. Es ist nicht abzu
sehen, warum nicht trotzdem die Aufsichtsbehörden auf die Be
schwerde einzutreten und dieselbe materiell zu erledigen hätten,
wenn sie an sich zu ihrer Beurteilung zuständig sind; dies ist
aber nach den frühern Ausführungen thatsächlich der Fall, da
der fragliche Arrest die den Gegenstand der Beschwerde bildende
Aushingabe des Geldes nicht berührt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt
Oberegg angewiesen, die zurückbehaltenen 81 Fr. 19 Cts. der
Erbsmasse des Ulrich Kellenberger herauszugeben.