- Entscheid vom 20. Oktober 1899 in Sachen
Rosenberg Stöckli.
Unpfändbarkeit. Für den Beruf erforderliche Werkzeuge etc.,
Art. 92 Ziff. 3 Betr.-Ges.
I. Dem J. Rosenberg Stöckli in Luzern wurden am 1. Juli
1899 nachfolgende Gegenstände gepfändet:
1 Limonadenmaschine, Ankaufspreis 800 Fr., betreibungsamtlich
Fr. 400
geschätzt
1 Spülapparat, geschätzt
300
Cirka 6000 Limonadenflaschen, geschätzt à 5 Cts.
40 Limonadenkisten, geschätzt
Fr. 890
Summa
Der Schuldner machte auf dem Beschwerdewege die Kompetenz
qualität der gepfändeten Obfekte geltend.
II. Die untere Aufsichtsbehörde wies sein Begehren mit nach
folgender Begründung ab: Der vorliegende Fall decke sich voll
ständig mit dem bundesrätlichen Entscheide in Sachen Straßer
(Archiv III, Nr. 111). Nach letzterm komme es aber nicht darauf
an, ob der Schuldner, wie in casu behauptet, gelernter Limona
dier sei oder nicht. Den Ausschlag gebe vielmehr, daß die Limo
nadenfabrikation sich nicht als ein Handwerk im gewöhnlichen
Sinne des Wortes, sondern als Unternehmung qualifiziere. Zu
dem habe sich Rekurrent in Luzern nicht als Limonadier, sondern
als Bierdepothalter etabliert.
III. Der gegen diesen Entscheid bei der kantonalen Aufsichts
behörde eingelegte Rekurs des Rosenberg Stöcklin wurde von ihr
am 16. August 1899 als unbegründet abgewiesen. Das bezüg
liche Erkenntnis beruft sich auf die Motive der ersten Instanz.
IV. Rosenberg Stöcklin zog seine Beschwerde innert nützlicher
Frist an das Bundesgericht weiter, wobei er, die Aufhebung der
angefochtenen Pfändung beantragend, ausführte:
Es handle sich vorliegenden Falles nicht um eine Unternehmung,
sondern um einen handwerksmäßigen Kleinbetrieb. Rekurrent sei
ein gelernter Arbeiter, dessen wirtschaftliche Stellung durch die
Pfändung aufgehoben würde. Hiefür werde der Beweis durch Ex
perten angerufen. Die fraglichen Objekte seien ihm zu belassen,
so gut als dem Cigarrenmacher seine Berufswerkzeuge (Archiv IV,
110), der Näherin ihre Maschine (V, 14), dem Metzger sein
Werkzeug und sogar die zur handelsmäßigen Ausbeutung seines
Berufes gehörenden Gegenstände (V, 115), und dem Schau
spieler sein Wohnwagen (IV, 131). Der Entscheid in Sachen
Straßer treffe hier nicht zu. Denn der Betrieb einer Limonaden
fabrik und die Ausübung des Berufes als gelernter Limonadier seien
von einander verschieden wie der Hausbetrieb des Cigarrenmachers
und die Cigarrenfabrik. Daß Rosenberg noch ein Bierdepot halte,
bezeuge gerade, daß sein Limonadengeschäft ein Kleinbetrieb sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach der vom Bundesrate eingeführten und vom Bundesge
richte anerkanten Praxis kann sich der Schuldner dann nicht auf
Art. 92 Ziff. 3 des Bundesgesetzes berufen, wenn seine Erwerbs
thätigkeit vermöge des dabei erforderlichen Kapitals und der son
stigen Art und Weise ihrer Ausübung sich als eine Unternehmung
und nicht mehr als einen bloß handwerksmäßigen Beruf darstellt.
Daß ersteres im vorliegenden Falle zutrifft, ist von den Vorin
stanzen mit Recht angenommen worden. Die Limonadenfabrikation
wie sie der Rekurrent ausübt, erfordert in der That laut den auf
der Pfändungsurkunde sich vorfindenden Angaben ein nicht un
wesentliches Betriebskapital. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nur
ein Teil dieses Kapitals zur Herstellung des Arbeitsproduktes
d. h. zu der Berufsthätigkeit im eigentlichen Sinne dient, ein
anderer Teil aber, nämlich der große Vorrath an Flaschen und
Verpackungsmaterial, für die mit der Fabrikation verbundene Be
sorgung des Absatzes bestimmt ist. Es erhellt daraus, daß dieser
letztere Zweig seines Geschäftsbetriebes für den Rekurrenten ebenso
wichtig ist, als seine eigentliche technische Arbeitsbethätigung, ja
dieselbe an Bedeutung überragt. Demgemäß wird von ihm offen
bar nicht auf einzelne Bestellung hin, sondern in größern Quan
titäten auf Vorrat hin produziert und in kaufmännischer Weise
für den Vertrieb des Fabrikates gesorgt. Dadurch verliert das
Geschäft des Rekurrenten den Charakter des bloß handwerksmäßi
gen und nimmt denjenigen einer Unternehmung an.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.