- Entscheid vom 20. Oktober 1899 in Sachen Küng.
Frauengutsansprache im Konkurse; Behandlung eines von der
Ehefrau verheimlichten Betrages. Kollokation. Verteilung.
Art. 250 Betr.-Ges.; Anwendbarkeit.
I. Infolge Anzeige des Siegfried Küng in Unter Entfelden
wurde Veronika Küng geb. Meier, Ehefrau des Siegfried Küng,
gewesenen Wirts in Birrhard, wegen Verheimlichung von Vermö
gen im Konkurse dieses letztern in Strafuntersuchung gezogen.
Das Bezirksgericht Brugg sprach am 15. Juli 1898 in der
Sache ab, wobei es feststellte, daß Frau Verena Küng geständig
sei, bei Anlaß des Konkurses und der Inventuraufnahme ihres
Ehemannes einen Geldbetrag von 1500 Fr. bei Seite geschafft
und versteckt zu haben. Von diesem Betrag seien 241 Fr. 50 Ets.
dem Inventurbeamten nachträglich angegeben und der Frau Küng
auf Rechnung ihres Frauengutes überlassen worden. Den Rest
im Betrage von 1258 Fr. 50 Cts, wolle die Beklagte zur Be
streitung der Haushaltungskosten und für Weineinkäufe in die
Wirtschaft verwendet haben. Auf Grund dieses Thatbestandes er
kannte das Bezirksgericht die Frau Küng des Vergehens gegen
die öffentliche Ordnung schuldig, verurteilte sie zu 8 Tagen Ge
fangenschaft und bestimmte im weitern sub Ziff. 2 des Urteils
dispositivs: Der Betrag von 1258 Fr. 50 Ets. ist nachträglich
in das Konkursprotokoll aufzunehmen und Frau Küng mit
diesem Betrage auf Rechnung ihres Frauengutes zu belasten.
Auf eingelegte Rekursbeschwerde der Frau Küng hin hob das
Obergericht des Kantons Aargau am 28. September 1898 dieses
Urteil auf und sprach die Rekurrentin von Strafe frei.
Der Entscheid führt aus: Der von der Vorinstanz angenom
mene Thatbestand eines Vergehens gegen die öffentliche Ordnung
liege in casu nicht vor, wohl aber an sich betrachtet derjenige der
Unterschlagung. Denn Frau Küng habe den ihrem Ehemanne
gehörenden Betrag von 1500 Fr., bezw. 1258 Fr. 50 Cts., be
sessen und sich denselben mit rechtswidrigem Vorsatze zugeeignet,
indem sie der zur Abforderung berechtigten Inventurbehörde den
Besitz von Baarschaft verleugnete. Dagegen könne sie, wie dies
die Staatsanwaltschaft einläßlich begründet habe, trotzdem nicht
strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Den Civilpunkt an
langend wird sodann bemerkt: Sache des Konkursamtes werde es
sein, die Frage der Anrechnung des behaltenen Geldes zu lösen.
II. Im Konkurse ihres Ehemannes hatte die genannte Frau
Küng für eingekehrtes Frauengut eine Ansprache von 40,000 Fr.
geltend gemacht und war damit je zur Hälfte in die 4. und 5.
Gläubigerklasse kolloziert worden. Diese Kollokation wurde von
dem in der 5. Klasse mit einer Forderung von 9132 Fr. 45 Cts.
zugelassenen Gläubiger J. I. Küng, Landwirt in Bremgarten,
durch Klage des gänzlichen bestritten. Das Bezirksgericht Brugg
reduzierte sie infolge dessen mit Urteil vom 22. Juli 1898 auf
den Betrag von 22,718 Fr., wobei es in den Erwägungen er
klärte, daß die im Zuchtpolizeiverfahren festgestellte Baarschaft
von 1500 Fr., in silbernen Fünffrankenstücken ec. bestehend,
als hierin inbegriffen zu betrachten seien. Dieses Urteil wurde
vom gargauischen Obergerichte unterm 27. September 1898 auf
gehoben und die Streitsache an das Bezirksgericht zu erneuter
Beurteilung zurückgewiesen. In Betreff der genannten 1500 Fr.
führt der Entscheid aus: Laut den Zuchtpolizeiakten seien diesel
ben dem Ehemanne nie übergeben, ihm vielmehr stets verheimlicht
worden. Von einer Vermögenseinkehr könne daher grundsätzlich
nicht die Rede sein. Das Konkursamt werde nach dem Urteile
im Zuchtpolizeistreite die Frage zu lösen haben, ob und in welcher
Weise der verheimlichte Betrag der Beklagten anzurechnen sei.
Am 2. Dezember 1898 entschied sodann das Bezirksgericht
brugg neuerdings und zwar diesmal (mangels Appellation der
Parteien) endgiltig in der Sache, indem es die Frauengutsforde
derung der Verena Küng auf 21,764 Fr. 93 Cts. festsetzte und
mit je der Hälfte von 10,882 Fr. 46 Cts. in die 4. resp.
5. Klasse des Kollokationsplanes einwies. In den Erwägungen
wird bemerkt: die Frage ob und in welcher Weise der verheim
lichte Betrag von 1500 Fr. der Verena Küng anzurechnen sei,
werde das Konkursamt zu lösen haben.
III. Bei Aufstellung der Verteilungsliste berechnete nunmehr
das Konkursamt das Betreffnis des Klägers im Kollokations
streite J. J. Küng wie folgt:
Betrag des zur Verteilung gelangenden Ver
Fr. 11,737 a mögens
42 90
Forderungen in 1. und 3. Klasse
Fr. 11,694 90
Verbleiben
In 4. Klasse kollozierter Betrag des Frauen
gutes
10,882 46
Verbleiben
Fr. 812 44
welche dem I. J. Küng als Prozeßgewinn zuzuweisen seien.
Gegen diese Berechnung beschwerte sich I. J. Küng bei der
untern Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsidium von Brugg), indem er
vorbrachte:
- Einmal sei die Masse um die von Frau Küng verheimlichten
1500 Fr. zu niedrig berechnet.
- Sodann sei der Prozeßgewinn unrichtig angesetzt. Nachdem
die Kollokation der Frau Küng in 4. Klasse von 20,000 Fr.
auf 10,882 Fr. 46 Cts., d. h. auf cirka 58 % der anfäng
lichen, herabgesetzt worden sei, müsse der Betrag von 11,757 Fr.
(sollte heißen 11,694 Fr. 90 Cts.), welcher auf jene anfänglich
zugelassene Forderung entfiel, proportionell zu dieser nunmehr
zugelassenen Forderung reduziert werden, d. h. auf 6396 Fr.
50 Cts. Der restierende Teil dieses Betrages, d. h. 11,757 Fr.
6396 Fr. 50 Cts. 5360 Fr. 50 Cts., bilde den Pro
zeßgewinn des Rekurrenten.
IV. Der am 29. Mai 1899 in dieser Beschwerdesache ergan
gene Entscheid der untern Aufsichtsbehörde führt aus
Die 1500 Fr. seien von Frau Küng niemals eingekehrt und
beim Ausbruche des Konkurses bis auf einen Betrag von 241 Fr.
50 Cts. der Inventurbehörde verheimlicht worden. Frau Küng
sei also ihrem Ehemanne und nunmehr der Konkursmasse
258 Fr. 50 Cts. schuldig. Auf dieses Schuldverhälinis hätte
das Konkursamt bei der Verteilung der Masse Rücksicht nehmen
sollen, in der Weise, daß es der Frau Küng in 4. und 5. Klasse
einen Betrag von je 629 Fr. 25 Cts. als Vorempfang in Ab
zug brachte und der 5. Klasse 812 Fr. 45 Cts. 629 Fr.
25 Cts. 1441 Fr. 70 Cts. zuwies. Die Beschwerde des
. J. Küng erscheine also in dieser Beziehung als gerechtfertigt.
Nachdem er die Reduktion des Frauengutes habe erstreiten müssen,
bestehe sein Prozeßgewinn darin, daß er die 1441 Fr. 70 Cts.
unter Ausschluß der andern Gläubiger 5. Klasse allein zu seiner
Befriedigung ansprechen könne. Über den Betrag von 1441 Fr.
70 Cts. hinaus sei der Prozeßgewinn nicht realisierbar, da die
privilegierte Hälfte des Frauengutes bei der Befriedigung vorgehe.
Demgemäß erkannte der Gerichtspräsident:
- Der Frau Küng ist auf die in 4. und 5. Klasse zufallen
den Betreffnisse je 629 Fr. 25 Cts, als Vorempfang anzu
rechnen.
- Der dem J. J. Küng zufallende Prozeßgewinn wird auf
1441 Fr. 70 Cts. bestimmt.
V. Gegen diesen Entscheid beschwerten sich sowohl I. I. Küng
als Frau Verena Küng bei der kantonalen Aufsichtsbehörde.
J. J. Küng stellte das Begehren, es sei ihm nebst dem zu
gesprochenen Anteil am Vorempfang mit 629 Fr. 25 Cts. das
auf den ausgewiesenen Frauengutsbetrag von 9117 Fr. 54 Cts.
entfallende Betreffnis mit 5330 Fr. 10 Cts. als Prozeßgewinn
zuzuschreiben und es sei die Zuteilung der kollozierten Frauen
gutshälfte an Frau Küng auf 6364 Fr. 81 Cts. zu reduzieren
nebst dem sich ergebenden Anteile am Vorempfange.
Frau Verena Küng beantragte: 1. Dispositiv 1 des Präsi
dialentscheides sei aufzuheben. 2. Dispositiv 2 sei in der Weise
zu modifizieren, daß der Prozeßgewinn von 1441 Fr. 70 Cts.
auf 812 Fr. 45 Cts. reduziert werde.
VI. Mit Erkenninis vom 30. Juni 1899 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde in Bestätigung des Vorentscheides beide Beschwer
den als unbegründet ab.
In den Motiven wird vorgebracht: Auf das Beschwerdebegeh
ren 1 der Frau Küng sei einzutreten, trotzdem diesbezüglich
Zweifel über die Kompetenz der Aufsichtsbehörden beständen. Ma
teriell falle in Betracht, daß Frau Küng jene als Frauengut zu
betrachtende und daher zum Massenvermögen gehörende Summe
von 1500 Fr., bezw. 1258 Fr. 50 Cts., mittelst unerlaubter
Selbsthülfe erhalten habe. Dies habe I. I. Küng durch Anhe
bung des Strafprozesses gegen Frau Küng aufgedeckt. Wenn nun
die Vorinstanz entschieden habe, daß der Frau Küng ein Anspruch
auf die Hälfte dieser Summe in der 4. Klasse zukomme, während
die andere Hälfte dem I. J. Küng als Prozeßgewinn zufalle, se
sei dieser Auffassung beizustimmen. Dasselbe sei zu sagen bezüg
lich der Art und Weise der Berechnung des sonstigen dem I. I.
Küng zukommenden Prozeßgewinnes.
VII. Gegen diesen Entscheid rekurrierten beide Parteien innert
nützlicher Frist an das Bundesgericht.
a) I. I. Küng nimmt sein vorinstanzlich gestelltes Rekurs
begehren (oben sub V) wörtlich wieder auf.
b) Frau Verena Küng beantragt: 1. Es seien die Entscheide der
kantonalen Aufsichtsbehörden aufzuheben. 2. Es sei der dem I. J.
Küng zufallende Prozeßgewinn auf 812 Fr. 45 Cts. zu reduzieren.
Sie macht geltend: Gemäß 53 des aargauischen bürgerlichen
Gesetzbuches und einer fünzigjährigen
Praxis sei anzunehmen,
daß sämtliches Vermögen der Ehefrau ipso jure ins Eigentum
des Mannes übergehe. Das obergerichtliche Urteil vom 27. Sep
tember 1898 erkläre im Widerspruch hiermit, daß die 1500 Fr.,
resp. 1258 Fr. 50 Cts., weil dem Manne nicht übergeben, nicht
als Vermögenseinkehr zu behandeln seien. Diese Summe hätte dem
gemäß mit dem Konkurse gar nichts zu thun. Im direkten Gegen
satze hierzu sage nun nachträglich in der gleichen Sache die kan
tonale Aufsichtsbehörde, der fragliche Betrag gehöre als Frauen
gut zum Massenvermögen. Das gehe nicht an. Nachdem man
einmal erklärt habe, die 1258 Fr. 50 Cts. hätten mit der Kon
kursmasse nichts zu thun, so müsse man konsequentermaßen daran
festhalten und nicht zum Nachteile der Frau Küng bei der Aus
zahlung der Konkursdividende erklären, sie habe schon 629 Fr.
45 Cts. aus der Masse erhalten, während man anderseits bei der
Berechnung des Frauengutes diesen Betrag nicht zugelassen, son
dern das Frauengut um denselben resp. die 1500 Fr. zu gering
angesetzt habe.
Zudem hätte die vom Konkursamte vorgenommene Verteilung
des Massavermögens auf dem Beschwerdeweg gar nicht angegriffen
werden können. Es handle sich um eine Differenz, die nur der
Civilrichter zu entscheiden kompetent sei, und dieser könne seine
Kompetenz nicht nach Belieben für einen einzelnen Fall den Auf
sichtsbehörden übertragen. Das einen solch seltsamen Grundsatz
aufstellende Urteil (vom 27. September 1898) habe von Frau
Küng als Zwischenurteil nicht weiter gezogen werden können; es
sei aber auch in diesem Punkte für sie nicht verbindlich. Vielmehr
sei die konkursamtliche Verfügung, weil nicht innert nützlicher
Frist durch Klage angefochten, in Rechtskraft erwachsen, und es
müsse dieselbe deshalb ohne weiteres gutgeheißen werden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Bezüglich der Beschwerde des J. J. Küng:
Die ursprüngliche Kollokation zu Gunsten der privilegierten
Hälfte des Frauengutes betrug 20,000 Fr., wofür nach Deckung
der im Range vorgehenden Konkursgläubiger ein Massabestand
von 11,694 Fr. 90 Cts. disponibel war. I. I. Küng hat
gerichtlich eine Herabsetzung der genannten Kollokation auf
10,882 Fr. 63 Cts., d. h. auf rund 54 % ihres ursprünglichen
Betrages, erstritten. Er verlangt nun, es seien auch jene
11,694 Fr. 90 Cts. zu Ungunsten der Frau Verena Küng
entsprechend (d. h. auf 6396 Fr. 50 Cts.) zu reduzieren und
es sei die dadurch frei werdende Differenz (5360 Fr. 50 Cts.)
ihm als Prozeßgewinn zuzuweisen.
Diese Auffassung ist aber mit Wortlaut und Sinn des Ge
setzes nicht vereinbar. Nach Art. 250 desselben ist der Prozeß
gewinn zu entnehmen aus dem Betrage, um welchen der Anteil
des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird. Damit
soll nun keineswegs dem obsiegenden Kläger das Recht einge
räumt werden, für den Betrag, bezüglich dessen die Kollokation
unrichtig erklärt wurde, an Stelle des Beklagten zu treten und
statt seiner die ursprünglich falsche Kollokation geltend zu machen
als ein mit ihm in der betreffenden Klasse konkurrierender Gläu
biger. Vielmehr handelt es sich bei der Abänderung des Kolloka
tionsplanes um eine Rektifikation desselben, d. h. darum, dem
Beklagten als Gläubiger diejenige Stellung anzuweisen, die ihm
bereits bei der Entwerfung des Kollokationsplanes hätte ange
wiesen werden sollen. Es kann sich also die anfängliche ungehörige
Bevorzugung des Beklagten durch ihre gerichtliche Bestreitung
nicht in ihr Gegenteil, d. h. in eine Benachteiligung seiner wirk
lichen Rechte umwandeln. Demgemäß regelt die genannte Bestim
mung in Art. 250 B. G. lediglich die Frage, ob der durch die
Richtigstellung der Kollokation dem Beklagten entgehende Betrag
nur dem prozessierenden oder auch den andern, beim Prozesse nicht
beteiligten Gläubigern zukomme und in welcher Weise, speziell in
welcher Reihenfolge, dies der Fall sei. In diesem Sinne ist denn
auch die Wirkung der Abänderung des Kollokationsplanes in wie
derholten Entscheiden der Bundesbehörden bestimmt worden. (Vgl.
Archiv II, 66, i. S. Frey; Entscheidungen des Bundesgerichts
Amtl. Sammlung, Bd. XXII, Nr. 45, Erw. 2, i. S. Cour
voisier und Kons.
Nach dem Gesagten hat Frau Küng für den Betrag von
10,882 Fr. 46 Cts., welcher gerichtlich als privilegierte Hälfte
der Frauengutsansprache in die 4. Klasse eingewiesen wurde, in
erster Linie ein Anrecht auf Befriedigung aus dem nach Deckung
von
der vorgehenden Rangklassen verbleibenden Massagute
11,694 Fr. 90 Cts. Die Beschwerde des I. I. Küng ist also
abzuweisen, da das Konkursamt ihm die übrigbleibenden 812 Fr.
45 Cts. ausschließlich als Prozeßgewinn zuteilte. Es wäre im
Gegenteil Frau Verena Küng, da sie gerichtlich anerkannte Gläu
bigerin einer Forderung von 10,882 Fr. 46 Cts. auch
5. Klasse ist, berechtigt gewesen, für diese Forderung an den ge
nannten 812 Fr. 45 Ets. zu partizipieren; es hätte somit erst
der nach Abzug der entsprechenden Dividende verbleibende Rest
dem J. J. Küng als Prozeßgewinn zugeschrieben werden sollen.
Nun ist aber gegen die vom Konkursamte getroffene Verteilung
in diesem Punkte eine Einsprache nicht erfolgt und dieselbe also
insofern in Rechtskraft erwachsen.
2. Bezüglich der Beschwerde der Frau Verena Küng:
Durch das gerichtliche Urteil vom 2. Dezember 1898 wurde
endgültig und in einer für die Aufsichtsbehörden verbindlichen
Weise entschieden, für welchen Betrag Frau Verena Küng bei der
Kollokation zuzulassen sei und daß bei der Festsetzung dieses Be
trages die von ihr verheimlichten 1500 Fr. außer Betracht fallen
sollen. Für die Aufsichtsbehörden stehen also diese 1500 Fr. nur
von dem Gesichtspunkte aus in Frage, als es sich hierbei um die
Verteilung eines zur Masse gezogenen Vermögensobjektes han
delt. Diesbezüglich ist nun als festgestellt zu erachten, daß die
genannte Summe, resp. die der Masse noch nicht zurückvergüteten
1258 Fr. 50 Cts., als ein durch die ergangenen Gerichtsurteile
liquid erstelltes Guthaben der Masse an Frau Verena Küng
anzusehen sind. Im Sinne dieser Auffassung nimmt denn auch
die untere Aufsichtsbehörde ohne weiteres als erwiesen an, daß
Frau Küng ihrem Ehemanne und nunmehr der Konkursmasse
1258 Fr. 50 Cts. schuldig ist. Damit stimmt ferner überein,
wenn die Beschwerdeführerin selbst unter Berufung auf das aar
gauische bürgerliche Gesetzbuch und eine langjährige Gerichtspraxis
erklärt, daß sämmtliches Vermögen der Ehefrau ipso jure ins
Eigentum des Mannes übergehe. Es liegt hierin notwendig
das Zugeständnis, daß sie den von ihr hinterhaltenen Betrag dem
Manne resp. dessen Konkursmasse zu vergüten schuldig sei.
Demgemäß sind die streitigen 1258 Fr. 50 Cts. dem in der
angefochtenen Verteilungsliste aufgeführten Vermögensbestande als
ein weiteres von der Frau geschuldetes Aktivum beizufügen und
mit der Schuldnerin mittelst Abzug an dem ihr in 4. Klasse
zufallenden Betreffnisse von 10,882 Fr. 46 Cts. zu verrechnen.
Damit erhöht sich der in 5. Klasse zugeteilte Betrag von
812 Fr. 45 Cts. um 1258 Fr. 50 Cts. und fragt es sich
lediglich noch, unter welche Gläubiger und zu welchen Beträgen
die Summe von 1258 Fr. 50 Cts. zu verteilen ist. In dieser
Hinsicht läßt sich nicht einsehen, wie die Vorinstanz dazu gekom
men ist, die Summe unter die beiden am Rekurse beteiligten Par
teien je zur Hälfte zu verteilen. Daß Frau Küng für die Ver
eimlichung des Geldes keine Bevorzugung gegenüber andern
Gläubigern der 5. Klasse beanspruchen darf, liegt auf der Hand.
Ebensowenig liegt aber ein Grund vor, dem J. J. Küng eine
privilegierte Sonderstellung bei der Verteilung der 1258 Fr. 50 Cts.
zuzuerkennen. Zunächst hat nicht er (wie die kantonale Aufsichts
behörde annimmt), sondern ein Siegfried Küng durch Anhebung
der Strafklage gegen Frau Küng dazu verholfen, die Verheim
lichung des fraglichen Betrages zu entdecken und diesen damit der
Masse zuzuwenden. Abgesehen hiervon kann aber in dem Falle,
wo ein Gläubiger auf dem Beschwerdewege die Abänderung der
Verteilungsliste erwirkt, die Bestimmung des Art. 250 nicht ana
log zur Anwendung gebracht werden, da diese Bestimmung singu
lären Rechtes ist. (Vergl. Urteil des Bundesgerichts i. S. Hotel
Rigi Kaltbad c. Segesser vom 12. Oktober 1899.
Die Verteilungsliste ist also einfach in der Weise zu berichti
gen, daß jedem Gläubiger der 5. Klasse für seinen Forderungs
betrag ein entsprechender Anteil an den 1258 Fr. 50 Cts. aus
zuscheiden ist. Demgemäß hat auch Frau Küng mit ihrer in
5. Klasse kollozierten Hälfte des Frauengutes an genannter
Summe zu partizipieren. Der genaue Betrag ihrer diesbezüglichen
Dividende läßt sich an Hand der eingelegten Akten nicht feststel
len, da diese keine Auskunft darüber geben, in welcher Höhe
neben den beschwerdeführenden Parteien noch andere Gläubiger in
der 5. Klasse kolloziert sind. Sicher ist jedenfalls, daß die Zutei
lung von 629 Fr. 25 Cts., d. h. der Hälfte der zu repartierenden
Summe, an J. J. Küng zu hoch ist, da seine in erwähnte
Klasse eingewiesene Forderung 9132 Fr. 45 Cts., diejenige der
mit ihm konkurrierenden Frau Küng aber 10,882 Fr. 46 Cts.
beträgt. Insofern ist also die Beschwerde der letztern zu schützen,
und es hat das Konkursamt die Verteilungsliste in der Weise zu
berichtigen, daß es die 1258 Fr. 50 Cts. sämtlichen Gläubigern
der 5. Klasse pro rata ihrer Forderungen zuweist und damit
auch Frau Küng in entsprechender Weise an diesem Massagut
haben partizipieren läßt. Dagegen kann dieselbe nach dem Gesag
ten die 1258 Fr. 50 Cts. nicht, wie anbegehrt, ausschließlich für
sich beanspruchen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
- Die Beschwerde des J. J. Küng betreffend Zuteilung eines
Prozeßgewinnes über die ihm in 5. Klasse zugewiesenen 812 Fr.
45 Cts. hinaus ist abgewiesen.
- Die Beschwerde der Frau Küng betreffend Zusprache der
vollen 1258 Fr. 50 Cts. ist in dem Sinne der Motive teilweise
geschützt, und ist das Konkursamt angewiesen, eine neue Vertei
lungsliste aufzustellen, in welcher der Betrag von 1258 Fr.
50 Cts. unter sämtliche auf Grundlage des berichtigten Kolloka
tionsplanes in 5. Klasse kollozierten Gläubiger pro rata ihrer
Forderungen 5. Klasse zu verteilen ist.