- Entscheid vom 23. September 1899
in Sachen Anderes.
Art. 197 und 199 Abs. 1 Betr.-Ges. Fällt das Depositum eines
Dritten, dem Betreibungsamt übergeben nach Pfändung, aber
vor Pfandverwertung und vor Konkurseröffnung, in die Kon
kursmasse?
I. Am 18. Juni und 10. Juli 1897 erwirkte Karl Anderes
in Brugg für zwei betriebene Forderungen an Gottfried Zimmerli,
Schneider in Eggenscheide, Anschluß an eine am 16. Juni für
eine Forderung des Franz Hinnen in Zürich vorgenommene
Pfändung. Es wurde für diese Gruppe ein allfälliger Mehrerlös
er für die zwei früheren Gruppen beschlagnahmten Objekte ge
pfändet, worunter sich Kleiderstoffe im Schatzungswerte von
355 Fr. 40 Cts. befanden. Am 3. Juli 1898 verlangte Anderes
die Verwertung, immerhin mit der Bemerkung, daß er sich mit
monatlichen Abzahlungen von 50 Fr. begnügen würde, sofern er
nicht das Recht auf die Pfänder verliere. Die Steigerung, die
auch von andern Gläubigern anbegehrt war, wurde nicht abge
halten, indem, wie es scheint, der Schuldner die Gläubiger hin
zuhalten wußte und vom Betreibungsamt Oftringen dabei unter
stützt wurde. Als Ende November 1898 Anderes nebst einem
andern Gläubiger neuerdings auf Verwertung drängte, rief der
Schuldner den Konkurs an, der am 7. Dezember verhängt wurde.
Bei der Inventur fanden sich die seiner Zeit gepfändeten Stoffe
nicht mehr vor. Zimmerli hatte sie schon längere Zeit vorher
verarbeitet. Dagegen hatte ein Dritter, Karl Müri in Reinach,
dem Betreibungsbeamten 350 Fr. übergeben, die als Ersatz für
die nicht mehr vorhandenen Pfänder dienen sollten. Müri glaubte,
damit eine Strafuntersuchung gegen Zimmerli wegen Pfandver
schleppung verhindern zu können, deren Anhebung man fürchtete
ir den Fall, daß vor dem Ersatz der Pfänder der Konkurs aus
brechen sollte. Nach Eröffnung des Konkurses lieferte das Betrei
bungsamt die von Müri hinterlegten 350 Fr. dem Konkursamt
Zofingen zu Handen der Konkursmasse ab.
II. Hiegegen führte der Gläubiger Anderes, als er davon er
fahren hatte, Beschwerde bei der untern kantonalen Aufsichts
behörde mit dem Begehren, es sei der Betreibungsbeamte von
Oftringen bezüglich seiner unrichtigen Handlungsweise aufzuklären
und das Konkursamt Zofingen anzuweisen, fragliche Zahlung
von 350 Fr dem Betreibungsamt Oftringen zur gesetzlichen
Verteilung an die noch bestehenden Pfandgläubiger zurückzuerstatten,
und es sei der Betreibungsbeamte von Oftringen gegenüber dem
Beschwerdeführer für allen Schaden und Nachteil, der ihm durch
seine Gesetzesverletzung entstanden sei und eventuell noch entstehen
werde, verantwortlich und haftbär zu erklären. Die untere Auf
sichtsbehörde hieß die Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 1899
gut und wies demgemäß das Konkursamt Zofingen an, die
350 Fr. dem Betreibungsamt Oftringen herauszugeben zum
Zwecke der Verteilung unter die berechtigten Gläubiger gemäß
gesetzlicher Vorschrift. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an
die das Konkursamt den erstinstanzichen Entscheid weiterzog, wies
dagegen mit Enzscheid vom 26. April 1899 die Beschwerde des
Anderes ab und verfügte, daß der Betrag von 350 Fr. in der
Konkursmasse des Zimmerli zu verbleiben habe. Die erste Instanz
hatte angenommen, die 350 Fr. seien, weil die Verwertungsbe
gehren schon längst gestellt waren, rechtlich als Erlös aus den
Pfändern zu betrachten und fallen daher nach Art. 199 des Be
treibungsgesetzes nicht in die Konkursmasse, sondern seien nach
Arl. 144 bis 150 zu verteilen; das Betreibungsamt Oftringen
hätte somit die Pflicht gehabt, sofort einen Kollokationsplan zu
erstellen und danach die Verteilung vorzunehmen. Die obere In
stanz führte aus, die 350 Fr. könnten nicht als Erlös bereits
verwerteter Gegenstände betrachtet werden, weil in Wirklichkeit eine
Verwertung nicht stattgefunden habe. Die Geldsumme von 350 Fr.
sei vielmehr an den Platz der gepfändeten, im Zeitpunkte der
Konkurseröffnung noch nicht verwerteten Pfandgegenstände ge
treten und habe deshalb in die Konkursmasse zu fallen.
III. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde
hat Karl Anderes rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und der
Entscheid der untern Aufsichtsbehörde vom 12. März 1899 in
Rechtskraft zu erkennen. Das Konkursamt Zofingen schließt auf
Abweisung des Rekurses.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es fragt sich, ob das Konkursamt Zofingen gesetzwidrig han
delte, wenn es die von Karl Müri beim Betreibungsamt Oftrin
gen hinterlegten 350 Fr. zur Konkursmasse zog und sich aus
liefern ließ. Wenn nun der Rekurrent und mit ihm die untere
kantonale Aufsichtsbehörde deshalb das Vorgehen des Konkurs
amtes als ungesetzlich ansehen, weil das Verwertungsbegehren
schon längst gestellt und weil deshalb der hinterlegte Betrag als
Erlös aus den Pfändern zu betrachten und vom Betreibungsamt
den pfändenden Gläubigern zu verteilen gewesen sei, so kann dieser
Ansicht nicht beigetreten werden, da ja thatsächlich eine Verwer
tung der Pfänder nicht stattgefunden hat und nicht hat stattfinden
können, somit auch das Depositum nicht als Erlös betrachtet
werden kann, der nur noch der Verteilung gemäß Art. 140 ff.
des Betreibungsgesetzes harrte. Anderseits ist auch die Auffassung
der obern kantonalen Aufsichtsbehörde nicht haltbar, daß die
350 Fr. einfach an die Stelle der gepfändeten Objekte getreten
seien. Dieselben rührten nicht aus dem Vermögen des Schuldners
her, sondern wurden von einem Dritten geleistet. Durch die De
position sollten nicht die nicht mehr vorhandenen Pfänder ersetzt
werden, sondern sie war dazu bestimmt, die Gläubiger, die durch
das rechtswidrige Verhalten des Schuldners (in Verbindung viel
leicht mit einem pflichtwidrigen Verhalten des Betreibungsbeamten
benachteiligt sein mochten, schadlos zu halten und so ein straf
rechtliches Vorgehen gegen den Schuldner zu verhindern, möglicher
weise auch dazu, den Beamten im Falle einer eventuellen Ver
antwortlichkeitserklärung sicher zu stellen. Hieraus ergiebt sich
aber, daß man es nicht mit einer bloßen Ersetzung der nicht
mehr vorhandenen gepfändeten Objekte zu thun hat, sondern mit
einer Hinterlage zu einem bestimmten Zwecke, über dessen Erfül
lung wohl auch dem Hinterleger noch eine gewisse Kontrolle zu
gestanden werden muß. Dafür, daß das Verhältnis so aufzufassen
ist, spricht auch der Umstand, daß nicht feststeht, ob die Pfändung
überhaupt noch zu Recht bestand und rechtliche Wirkungen aus
zuüben vermochte. Um so weniger darf angenommen werden, daß
der deponierte Betrag einfach zu gesetzmäßiger Liquidation an die
Stelle der gepfändeten Objekte zu treten hatte. Wird hievon aus
gegangen, so ist klar, daß das Depositum nicht zur Masse ge
zogen werden durfte, da dann weder Art. 197, noch Art. 199,
Abs. 1 des Betreibungsgesetzes auf dasselbe angewendet werden
kann. Vielmehr war dasselbe dem Betreibungsbeamten zu bestim
mungsgemäßer Verwendung zu überlassen, und ist die ohne ge
setzliche Grundlage erfolgte Admassierung rückgängig zu machen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet
erklärt und demgemäß das Konkursamt Zofingen angewiesen, die
350 Fr. dem Betreibungsamt Oftringen zu bestimmungsgemäßer
Verwendung wieder auszuhändigen.