- Entscheid vom 23. September 1899
in Sachen Ernst.
Art. 92 Ziff. 3 Betr.-Ges., für die Ausübung des Berufes not
wendige Werkzeuge . Wie bei Berufswechsel?
A. Anläßlich einer am 5. Mai 1899 bei Werner Staub, Agent
in Bern, vorgenommenen Pfändung erklärte das Betreibungs
amt Bern Stadt einen Photographieapparat, weil genanntem
Schuldner als Berufswerkzeug dienend, für unpfändbar. Hiegegen
ergriff Dr. Ernst, Fürsprecher in Bern, als betreibender Gläu
biger den Beschwerdeweg, wobei er geltend machte, jener Apparat
sei für Staub als nunmehrigen Liegenschaftsagenten kein not
wendiges Berufswerkzeug.
B. Mit Erkenntnis vom 9. Juni 1899 erklärte die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet und wies im
weitern in Betreff der Frage, ob der Photographieapparat dem
Schuldner zur Ausübung seines erlernten Berufes eines Helio
graphen notwendig sei, an die untere Aufsichtsbehörde als die
hiefür zuständige Instanz.
C. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Dr. Ernst innert nütz
licher Frist an das Bundesgericht, wobei er für die Pfändbarkeit
des fraglichen Apparates neben andern Gründen besonders auch
geltend machte, daß Staub Agent wurde und es geblieben sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz hat in thatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß
Staub den von ihm erlernten Beruf eines Heliographen gegen
wärtig nicht ausübe, sondern sich mit der Vermittlung von Lie
genschaftsveräußerungen beschäftige. Aber sie hält dafür, daß dieser
Umstand den für die aufgegebene Berufsausübung als solche not
wendigen Werkzeugen bezw. Instrumenten die Kompetenzqualität
nicht benehme Diese Auffassung ist eine rechtsirrtümliche. Art. 92,
Ziff. 3, will dem betriebenen Schuldner die daselbst aufgezählten
Objekte zu dem Zwecke belassen, um es ihm zu ermöglichen, daß
er auch nach durchgeführter Vermögensexekution durch Fort
setzung seiner bisherigen Berufsthätigkeit seinen persönlichen Unter
halt und denjenigen seiner Familie gewinnen könne. Dagegen
trifft Art. 92, Ziff. 3, nicht zu, wenn der Schuldner die Er
werbsthätigkeit, für welche die ihm als Kompetenzstücke bean
spruchten Objekte dienten, nicht bloß vorübergehend unterbrochen,
sondern wie im vorliegenden Fall auf die Dauer aufgegeben und
einen neuen Beruf ergriffen hat. Eine gegenteilige Praxis könnte
bei häufigem Berufswechsel des Schuldners leicht zu groben Miß
bräuchen führen (s. Entscheid des Bundesgerichts in Sachen
Surbeck, Bd. XXIV, 1. Teil, S. 355, Amtliche Sammlung).
Nach dem Gesagten ist der Rekurs begründet zu erklären und
deshalb der verlangten Pfändung Folge zu geben. Damit fällt
auch die Rückweisung an die erste Instanz dahin, welche die kan
tonale Aufsichtsbehörde zu dem Zwecke anordnete, um über die
Frage der Notwendigkeit des gepfändeten Apparates für die Be
rufsausübung eines Heliographen entscheiden zu lassen. Denn selbst
ein diese Frage bejahender Entscheid könnte nach dem Vorange
henden das Schicksal des Rekurses nicht beeinflussen. Anderseits
ist klar, daß der mehrgenannte Photographieapparat sich unmöglich
als ein für den Beruf eines Liegenschaftsagenten notwendiges
Werkzeug im Sinne des Art. 92, Ziff. 3, bezeichnen läßt, wie
denn auch die Vorinstanz, aus ihrem Stillschweigen hierüber zu
schließen, dies als selbstverständlich betrachtet und selbst das Be
treibungsamt den Apparat für den nunmehrigen Beruf des Staub
nur als von großem Nutzen hält.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt
Bern Stadt zur Pfändung des in Frage stehenden Photographie
apparates verhalten.