- Entscheid vom 4. Juli 1899 in Sachen Leising.
Anhörung aller Beleiligten im Beschwerdeverfahren nicht not
wendig. Bestreitung einer Anschlusspfändung, Anseizung
einer Frist zur Klage vor dem unzuständigen Richter,
und nachher vor dem zuständigen. Beschwerde eines Gläu
bigers gegen diesen letztem Entscheid.
I. In einer Betreibung gegen Josef Helfenberger, zum Signal
in St. Gallen, erwirkte Rechtsagent Leising daselbst am 18./21.
März 1899 für eine Forderung von 3000 Fr. provisorische
Pfändung. Die Ehefrau des Schuldners erhob Eigentumsansprüche
auf einzelne der gepfändeten Objekte und erklärte überdies am
- März, daß sie sich der Pfändung für den Wert ihres Frauen
vermögens, das auf 4100 Fr. angeschlagen wurde, anschließe.
Am 8. April 1899 schrieb der Gläubiger Leising dem Betreibungs
amt St. Gallen, daß er die Anschlußpfändung der Frau Helfen
berger und damit natürlich auch den Anspruch derselben des
gänzlichen bestreite. Daraufhin erließ das Betreibungsamt St.
Gallen am 8./10. April an Frau Helfenberger auf einem An
zeige gemäß Art. 107 B. G. betitelten, gedruckten Formular die
Mitteilung, daß Herr J. Leising, Rechtsagentur in St. Gallen
durch schriftliche Erklärung vom 8. April den Eigentumsanspruch
sowie die Anschlußpfändung (die letzten drei Worte sind über
den im übrigen gedruckten Text hineingeschrieben) an den bei
Jos. Helfenberger zum Signal in St. Gallen gepfändeten
Gegenständen insgesamt gänzlich bestritten hat. Daran schloß
sich die Aufforderung, innerhalb 10 Tagen, von der Zustellung
dieser Anzeige an gerechnet, Klage beim Vermittleramt zu er
heben, ansonst Verzicht auf das Klagerecht angenommen würde.
Innert der Frist wurde Klage beim Vermittleramt eingeleitet.
Im Vermittlungsvorstand vom 22. April erklärte der Gläubiger
daß er die Eigentumsansprache anerkenne, betreffend die Anschluß
pfändung aber die Einlassungspflicht bestreite, da die Klage nicht
beim Vermittleramt, sondern direkt beim Bezirksgericht hätte ein
geleitet werden sollen. Am 1. Mai verlangte nun Frau Helfen
berger vom Betreibungsamte Ansetzung einer neuen Frist zur
Anhebung der Klage betreffend die Anschlußpfändung, was aber
vom Betreibungsamte abgelehnt wurde, da die Fristansetzung schon
stattgefunden habe. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wurde
von der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen, von der kantonalen
Aufsichtsbehörde dagegen mit Entscheid vom 2. Juni 1899 ge
schützt mit der Begründung, daß die Klagsaufforderung vom
8./10. April, weil unrichtig und gesetzwidrig, aufzuheben und
deshalb durch eine neue, dem Gesetze entsprechende zu ersetzen sei.
Demgemäß wurde das Betreibungsamt angewiesen, unverzüglich
eine korrekte Anzeige und Klageaufforderung zu erlassen. Dies
scheint geschehen und es scheint daraufhin von Frau Helfenberger
die Klage innert der neuen Frist beim zuständigen Gericht ange
bracht worden zu sein.
II. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat
J. Leising den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er führt
aus, daß eine unrichtige Anzeige und Klagsaufforderung
des
Betreibungsamtes angesichts der gesetzlichen Vorschriften
Rechtsirrtum der Frau Helfenberger, bezw. ihres Anwaltes nicht
zu entschuldigen vermöge. Der Rekurrent rügt ferner, daß er von
der kantonalen Behörde nicht zur Vernehmlassung eingeladen wor
den sei. Es wird Aufhebung des angefochtenen Entscheides ver
langt.
III. Frau Helfenberger und die Aufsichtsbehörde des Kantons
St. Gallen schließen auf Abweisung des Rekurses.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Daß der Rekurrent von der kantonalen Aufsichtsbehörde
nicht angehört worden ist, kann nicht zur Aufhebung des ange
fochtenen Entscheides führen, da das Gesetz eine Pflicht zur An
hörung aller Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht aufstellt.
- Nach Art. 111, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes hat die
Ehefrau, deren Anschlußpfändung bestritten wird, binnen zehn
Tagen ihren Anspruch einzuklagen, widrigenfalls ihre Teilnahme
dahinfällt. Wo die Klage anzubringen ist, sagt das kantonale
Recht. Nach Art. 20 des st. gallischen Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs ist dieselbe
direkt beim Bezirksgericht hängig zu machen. Vorliegend hatte
die Ansprecherin, Frau Helfenberger, von der Bestreitung ihrer
Anschlußpfändung durch die betreibungsamtliche Anzeige vom
8./10. April Kenntnis erhalten. Innert der nächsten zehn Tage
ist von ihr eine Klage bei der zuständigen Stelle nicht eingegan
gen. Wohl aber hat sie ihren Anspruch innert dieser Frist vor
dem Vermittleramt geltend gemacht. Sie wurde zu diesem un
richtigen Vorgehen offenbar durch die amtliche Anzeige vom
8./10. April selbst veranlaßt, in welcher nämlich einmal in un
korrekter Weise die Mitteilung von der Bestreitung der Anschluß
pfändung mit derjenigen einer, thatfächlich übrigens nicht einmal
erfolgten, Bestreitung der Eigentumsansprache der Ehefrau auf
einem nur für Anzeigen letzterer Art bestimmten Formular ver
bunden und in der ferner die nur für die sog. Vindikationen
geltende Aufforderung zur Einleitung der Klage vor dem Ver
ttleramt ohne einschränkenden Zusatz stehen gelassen worden
war, so daß sie von der Empfängerin notwendiger Weise auch
auf den Weibergutsanspruch bezw. die Anschlußpfändung bezogen
werden mußte. Wenn nun bei dieser Sachlage Frau Helfen
berger die Klage auf Schutz ihres Weibergutsanspruches und
der Anschlußpfändung innert zehn Tagen beim Vermittleramt,
statt beim Bezirksgericht, anbrachte, so kann daran nicht die
schwere Folge des Dahinfallens ihrer Teilnahme geknüpft werden.
Nachdem die Ansprecherin vom Betreibungsamt selbst mit ihrem
Anspruche vor einen inkompetenten Richter gewiesen worden ist,
so geht es nicht an, daß die Betreibungsbehörden die innert der
Frist erfolgte Anrufung dieses allerdings inkompetenten Richters
ignorieren und erklären, es falle die Anschlußpfändung wegen
Versäumung der Klagefrist dahin; vielmehr ist zu sagen, daß
unter solchen Umständen Frau Helfenberger durch die Ladung
vor Vermittleramt das nötige gethan hat, um ihre Rechte
zu wahren und ihre Teilnahme aufrecht zu erhalten. Sobald
hievon ausgegangen wird, kann darin, daß die kantonale Auf
sichtsbehörde auf Ansuchen der Frau Helfenberger verfügte, es
sei eine neue Anzeige und Fristansetzung zu erlassen, nichts gesetz
widriges erblickt werden; sondern es liegt darin einfach eine Maß
nahme der Zweckmäßigkeit, die dazu diente, das Verfahren auch
formell in die richtige Bahn zu leiten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.