- Urteil vom 5. Juli 1899 in Sachen
Bern gegen Luzern.
Verurteilung eines im Kanton Luzern wohnhaften Bürgers
wegen im Kanton Bern begangener Lebensmittelfälschung
durch die bernischen Gerichte. Weigerung der Ausliefe
rung; Art. 1 und Art. 2 Abs. 6 Auslieferungsgesetz vom
- Juli 1852.
A. In einer Strafuntersuchung wegen Verkaufs von gefälschtem
Kirschwasser resp. wegen Fälschung von solchem, die auf Klage
der bernischen Direktion des Innern vom Gerichtspräsidenten von
Thun gegen Fried. Santschi, Wirt in Gunten und gegen die
Firma F. Lüdi Cie., Apotheke und Droguerie in Burgdorf
eingeleitet worden war, bezeichnete Werner Lüdi, Teilhaber der
Firma F. Lüdi Cie., bei seiner Abhörung den Baptist Stalder,
Kirschwasserdestillateur in Vitznau, als den Lieferanten der bean
standeten Ware. Die Untersuchungsakten wurden infolgedessen dem
Statthalterami Luzern übermittelt, mit dem höflichen Ersuchen
um Einvernahme des angeschuldigten Herrn B. Stalder...,
auf welchen gegenwärtige Untersuchung von Amtes wegen aus
gedehnt wird. Am 1. März 1898 wurde Stalder vom Statt
halteramte Luzern, nachdem ihm, wie das Protokoll sagt, die
Untersuchungsakten gegen Santschi und Lüdi Cie. betreffend
Lebensmittelfälschung eröffnet worden waren, einvernommen; zum
Schlusse seiner Abhörung erklärte derselbe laut Protokoll, daß er
gegen das Prozeßverfahren keine Einwendung erhebe. Zur Haupt
verhandlung, die am 20. April 1898 vor dem Gerichtspräsiden
ten von Thun stattfand, wurde B. Stalder gehörig geladen.(
blieb jedoch aus. Das Urteil ging dahin, daß Stalder und Wer
ner Lüdi der Widerhandlung gegen 12 II Art. 233 Ziff. 1
und 2 des bernischen Lebensmittelpolizeigesetzes vom 6. Februar
1888 und des 17 der Verordnung vom 19. März 1890 schul
dig erklärt und in Anwendung der genannten Gesetzesstellen sowie
der Art. 368, 310 und 468 des Strafverfahrens korrektionell
verurteilt wurden: 1. Baptist Stalder zu 3 Tagen Gefangenschaft
und 300 Fr. Geldbuße, sowie zu Bezahlung von ½ der ergan
genen Kosten des Staates, bestimmt auf 28 Fr. 90 Cts.
2. Werner Lüdi zu einer Geldbuße von 200 Fr. und zu Bezah
lung von ½ der ergangenen Staatskosten, bestimmt auf 14 Fr.
45 Cts. Friedrich Santschi wurde von Schuld und Strafe frei
gesprochen. Das Urteil wurde dem Stalder in gesetzlicher Weise
eröffnet.
B. Mit Zuschrift vom 10. Juni 1898 ersuchte der Regierungs
rat des Kantons Bern den des Kantons Luzern um die bundes
gesetzliche Auslieferung des Baptist Stalder, d. h. darum, daß
derselbe verhaftet und dem Regierungsstatthalteramt Thun zuge
führt, oder daß die Strafe in Luzern vollzogen werde. Stalder pro
testierte sowohl gegen die Auslieferung als gegen die Vollziehung
der Strafe in Luzern. Und indem der Regierungsrat von Luzern
demjenigen von Bern hievon Kenntnis gab, sprach er seine eigene
Ansicht dahin aus, daß das Urteil des Gerichtspräsidenten von
Thun für Stalder unverbindlich sei, fügte jedoch bei, daß er be
reit sei, den Stalder wegen des Vergehens, dessen er angeschuldigt
sei, vor die luzernischen Gerichte zu verweisen und die Sache
dort beurteilen zu lassen. Hierauf ging der Regierungsrat des
Kantons Bern nicht ein, sondern beharrte darauf, daß Stalder
ausgeliefert, oder daß die in Bern gegen ihn verhängte Strafe in
Luzern vollzogen werde. Auf der andern Seite hielt auch
Regierungsrat des Kantons Luzern an seinem Standpunkte fest.
C. Unter Berufung auf Art. 175 Ziff. 2 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege stellte nunmehr mit
Eingabe vom 16. März 1899 der Regierungsrat des Kantons
Bern beim Bundesgericht das Begehren: Die hohe Regierung
des Kantons Luzern sei pflichtig zu erklären, entweder den Baptist
Stalder, Landwirt, von und in Vitznau, an den Kanton Bern
auszuliefern zum Zwecke der Vollziehung des Urteils des korrek
tionnellen Richters von Thun vom 20. April 1898, durch welches
Stalder wegen Widerhandlung gegen das bernische Lebensmittel
polizeigesetz durch Lieferung von gefälschtem Kirschwasser bezie
hungsweise wegen Betruges korrektionnell zu 3 Tagen Gefangen
schaft, 300 Fr. Geldbuße und 28 Fr. 90 Cts. Kosten verurteilt
worden ist, oder aber dieses Urteil in betreff der verhängten Ge
fängnisstrafe und Geldbuße selbst vollziehen zu lassen. Zur Be
gründung wird ausgeführt: Stalder sei deshalb verurteilt worden,
weil er der Firma F. Lüdi Cie. in Burgdorf verfälschtes Kirsch
wasser geliefert, obschon er für die Reinheit desselben garantiert
habe. Die Handlung qualifiziere sich als Betrug im gemeinrecht
lichen Sinne und bilde somit ein Vergehen, wegen dessen nach
dem Bundesgesetz über die Auslieferung von Verbrechern und
Angeschuldigten vom 24. Juli 1852, Art. 1 und 2, Abs. 6, die
Auslieferung von Kanton zu Kanton gestattet werden müsse.
Diese könne nur verweigert werden, wenn sich die Regierung des
Kantons Luzern verpflichte, die über den Stalder vom bernischen
Richter verhängte Strafe selbst vollziehen zu lassen. Als Thatort des
Delikts sei der Kanton Bern zu betrachten, da in diesem Kanton
das Delikt perfekt geworden sei. Stalder sei somit mit Bezug auf
jene Handlung der Strafgerichtsbarkeit des Kantons Bern unter
legen. Durch seine vor dem Statthalteramt Luzern am 1. März
1898 abgegebene Erklärung und dadurch, daß er gegen die Vor
ladung zur Hauptverhandlung nicht protestierte und gegen das
Urteil kein Rechtsmittel ergriff, habe er sich übrigens der berni
schen Gerichtsbarkeit freiwillig unterworfen, und es sei deshalb
nicht nötig gewesen, vor Anhebung der Strafuntersuchung das
Auslieferungsverfahren durchzuführen.
D. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt in seiner
Antwort Abweisung des Rekursbegehrens. Er bemerkt: Wenn
das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 maßgebend sei, so habe der
Regierungsrat von Luzern seinen Verpflichtungen mit der Erklä
rung, den Fall den dortigen Gerichten zur Behandlung zu über
weisen, vollständig Genüge gethan. Auch wenn Stalder der ber
nischen Gerichtsbarkeit sich unterzogen hätte, so würde dies hieran
nichts ändern, da eine Unterziehungserklärung nur bewirken
würde, daß Stalder gegen seine Auslieferung keine Einwendungen
erheben könnte, falls die Regierung dieselbe bewilligen wollte, den
Regierungsrat aber keineswegs zur Auslieferung verpflichten.
Dazu komme, daß Lebensmittelfälschung kein Auslieferungsdelikt
sei, das Bundesgesetz von 1852 also gar nicht zur Anwendung
komme. Der Regierungsrat von Luzern legt sich dann die Frage
vor, ob das Auslieferungsbegehren auf die zwischen Bern und
Luzern seit 1865 bestehende Übereinkunft betreffend die gegenseitige
Stellung der Fehlbaren in korrektionellen und polizeirichterlichen
Straffällen gestützt werden könne, und verneint auch diese Frage,
da die Anwendbarkeit der Übereinkunft u. a. voraussetze, daß das
Vergehen in beiden Kantonen mit Strafe bedroht sei, was mit
Bezug auf die in Frage stehende Handlung nicht zutreffe, da die
luzernische Gesetzgebung nur das Feilbieten, nicht aber auch den
Verkauf gefälschter Ware unter Strafe stelle.
E. B. Stalder widersetzt sich dem Begehren des Regierungsrats
des Kantons Bern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. Weil es sich um eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen
zwei Kantonen über die Grenzen ihrer Iustizhoheit in Strafsachen
bezw. über die Verpflichtungen handelt, die auf diesem Gebiete
von Bundeswegen den Kantonen auferlegt sind, ist die Frage, ob
Baptist Stalder sich persönlich der Strafgerichtsbarkeit des Kan
tons Bern unterworfen habe, nicht entscheidend. Wie der Regie
rungsrat des Kantons Luzern richtig bemerkt, würde eine solche
Unterziehung nur bewirken, daß Stalder persönlich keine Ein
wendungen gegen eine nachgesuchte und behördlich bewilligte Aus
lieferung mehr erheben könnte, bindet aber die Regierung in keiner
Weise, wenn sie dafür häll, daß die Auslieferungspflicht
nicht bestehe. Es muß der Regierung eines Kantons zustehen,
ihre staatsrechtliche Stellung und die hoheitlichen Rechte, die hier
in Frage kommen, zu wahren, ohne Rücksicht auf das Verhalten
des in der Sache zunächst beteiligten Bürgers, dessen Interessen
sich nicht immer notwendigerweise mit denjenigen des Staates
decken. Wenn daher auch Baptist Stalder sich der bernischen
Strafgerichtsbarkeit unterzogen haben sollte, was übrigens kaum
angenommen werden könnte, so kommt das für die streitige Frage,
ob der Regierungsrat des Kantons Luzern verpflichtet sei, dem
Begehren desjenigen von Bern Folge zu geben, nicht in Be
tracht.
3. Dieses Begehren ist nun im Bundesgesetze vom 24. Juli 1852
nicht begründet. Zwar ist es nicht richtig, daß man es überhaupt
nicht mit einem sog. Auslieferungsdelikt zu thun habe. Stalder
wurde verfolgt und bestraft, weil er ein Genußmittel als echt
verkauft, von dem er gewußt habe, daß es gefälscht sei. Es kann
nun nicht bestritten werden, daß dieser Thatbestand die objektiven
und subjektiven Merkmale des Betrugs im Sinne des gemeinen
Strafrechts aufweist und demnach unter die sog. Auslieferungs
delikte fällt, wie sie in Art. 2 des mehrerwähnten Bundesgesetzes
aufgezählt sind. Daß der bernische Gesetzgeber die Lebensmittel
fälschung und den Handel mit gefälschten Nahrungs und Genuß
mitteln einer besonderen strafrechtlichen Normierung unterworfen
und für die daherigen Delikte besondere Bezeichnungen eingeführ
hat, ändert hieran ebensowenig, wie der Umstand, daß die luzer
nische Strafgesetzgebung in der strafrechtlichen Ahndung von
Lebensmittelfälschungen u. dgl. nicht so weit zu gehen scheint,
wie die des Kantons Bern. Das Delikt ist ferner auch, wie das
Bundesgericht schon mehrfach in ähnlichen Fällen ausgeführt hat,
als im Kanton Bern begangen anzusehen und unterlag somit der
strafrechtlichen Beurteilung durch die dortigen Behörden (vergleiche
z. B. Amtl. Samml., Bd. XIII, S. 376; Bd. XVI, S. 488 und
das Urteil in Sachen Bern gegen Baselland vom 20. Juni 1895,
Erw. 2). Dagegen ist die Anschauung des Regierungsrats des
Kantons Bern, daß Luzern nur noch das Recht habe, den Stalder
auszuliefern oder die ausgesprochene Strafe zu vollziehen, un
richtig. Nach Art. 1 des Auslieferungsgesetzes kann der requi
rierte Kanton die Auslieferung verweigern, wenn er sich ver
pflichtet, den Auszuliefernden nach seinen eigenen Gesetzen
beurteilen und zu bestrafen. Es könnte eingewendet werden, daß
diese Erklärung nicht mehr abgegeben werden kann, wenn im re
quirierenden Kanton das Verfahren durchgeführt und das Urteil
bereits ergangen ist. Allein dadurch, daß ein Kanton seine Straf
gerichtsbarkeit auf jemand ausdehnt, der sich unter der territorialen
Hoheit eines andern Kantons befindet, ohne letztern zuvor zu
begrüßen, kann er diesen nicht des Rechts berauben, die Verfol
gung und Bestrafung seiner Angehörigen nach seinem Rechte zu
übernehmen, und es kann dadurch nicht bewirkt werden, daß der
requirierte Kanton nur noch zwischen Auslieferung und Voll
ziehung des auswärtigen Urtheils zu wählen hat. Vielmehr kann
er sich der Pflicht zur Auslieferung auch jetzt noch dadurch ent
schlagen, daß er sich verpflichtet, den Betreffenden nach seinen
Gesetzen zu beurteilen und zu bestrafen. Eine solche Erklärung ist
von der Regierung des Kantons Luzern im vorliegenden Falle
abgegeben worden. Damit hat sie den ihr nach dem Bundesgesetz
vom 24. Juli 1852 obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem
Kanton Bern ein Genüge geleistet, und es ist deshalb das Be
gehren des Regierungsrats des Kantons Bern abzuweisen. Da
sich letzterer auf die Übereinkunft vom Jahre 1865 nicht stützt,
ist auf die Frage, ob danach der Rekursantrag begründet wäre,
nicht einzutreten.
4. Die Erklärung des Regierungsrats des Kantons Luzern,
daß er den B. Stalder vor die dortigen Gerichte verweisen wird,
hat zur notwendigen Folge, daß das im Kanton Bern gegen
denselben durchgeführte Strafverfahren aufgehoben werden muß.
Der Kanton Luzern hat nach Bundesrecht die Priorität der
Strafverfolgung des Stalder. Wenn er von diesem Rechte Ge
brauch macht, so kann ein im Kanton Bern wegen des gleichen
Delikts gegen denselben durchgeführtes Verfahren nicht aufrecht
erhalten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Regierungsrat des Kantons Bern wird mit dem Rechts
begehren seiner Klage gegenüber dem Regierungsrat des Kantons
Luzern abgewiesen.
- Dagegen wird der Regierungsrat des Kantons Luzern bei
der Erklärung behaftet, daß er den Baptist Stalder wegen des
ihm zur Last gelegten Vergehens vor die luzernischen Gerichte
verweisen und die Sache dort beurteilen lassen wolle. Infolge
dessen wird das gegen Baptist Stalder im Kanton Bern durch
geführte, mit dem Urteil des korrektionellen Richters von Thun
vom 20. April 1898 abschließende Strafverfahren aufgehoben.