- Entscheid vom 12. Mai 1899 in Sachen Goldinger.
Lohnpfändung, Art. 93 Betr.-Ges.
I. Für eine Schuld aus Holz und Kohlenlieferungen von
Fr. 90 Cts. und Kosten sind dem Schreiner A. Goldinger in
Basel am 10. April 1899 von seinem Arbeitslohne halbmonatlich
1 Fr. 50 Cts. gepfändet worden. Eine Beschwerde des Schuld
ners, durch die er seinen Lohn als unpfändbar erklären lassen
wollte, wurde von der Aufsichtsbehörde des Kantons Baselstadt
April 1899 abgewiesen. Der Entscheid geht davon
unterm 2.
aus, daß Goldinger nach seinen eigenen Angaben einen Taglohn
von 4 Fr. a Cts, verdiene, was bei 26 Arbeitstagen einem
monatlichen Einkommen von 124 Fr. a Cts. entspreche. Seiner
geschiedenen Frau und seinen Kindern habe er daraus, wieder
nach eigenen Angaben, 30 Fr. monatliche Alimentationsbeträge
zu leisten; rechne man für seine Bedürfnisse 90 Fr., so blieben
4 Fr. a Cts. übrig, wovon ein Teil um so mehr als pfänd
bar erklärt werden könne, als die betriebene Forderung aus der
Anschaffung notwendiger Verbrauchsgegenstände herrühre.
II. A. Goldinger hat gegen diesen Entscheid an das Bundes
gericht rekurriert. Er macht geltend, der normale Taglohn eines
Schreiners betrage bloß 3 Fr. 50 Cts. Das plus des Akkord
lohnes müsse durch strenges und reges Schaffen verdient werden.
Dasselbe sei übrigens von vielen Zufälligkeiten abhängig. Die
Zahl der Arbeitstage dürfe nicht auf 26 angesetzt werden; es
gingen jeweilen, so im April und Mai, die besondern Feiertage
ab; ferner fielen die jährlichen Waffeninspektionen, eventuelles
Kranksein, Streiks 2c. in Betracht, so daß normal nur 24 Ar
beitstage anzunehmen seien. Was die Leistungen an seine Frau
und seine Kinder betreffe, so könne nicht allein auf dasjenige
abgestellt werden, wozu er rechtlich verpflichtet sei; weiter gehe
seine moralische Pflicht; so sei kürzlich auf seine Veranlassung
das ältere Kind, ein Mädchen von 15 Jahren, in der französi
schen Schweiz untergebracht worden, um ihm Gelegenheit
geben, bei minimem Lohn und leichter Arbeit das Französische
erlernen. Unzutreffend sei auch das letzte Motiv der kantonalen
Aufsichtsbehörde, daß auch die Ehefrau noch Nutzen aus den
fraglichen Anschaffungen gezogen habe. Die Gläubiger seien zu
dem anläßlich der Publikation des Scheidungsurteiles aufgefordert
worden, ihre Forderungen anzumelden, was bezüglich der in Frage
stehenden Ansprache unterblieben sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Was zunächst die letzterwähnten Anbringen des Schuldners
betrifft, so wenden sich dieselben offenbar gegen den Bestand oder
die Eintreibbarkeit der Forderung. Hierüber steht jedoch den Auf
sichtsbehörden keinerlei Kognition zu. Die Anbringen betreffend
die Unterstützungen, die Goldinger seiner Familie zu leisten mo
ralisch verpflichtet sei, sind neu, und es kann deshalb darauf nicht
eingetreten werden. Überdem ist klar, daß bei der Frage, welche
Quote des Lohnes des Rekurrenten pfändbar sei, nur diejenigen
Alimentationsbeiträge in Rechnung gebracht werden dürfen, zu
deren Leistung er seiner Familie gegenüber gerichtlich verurteilt
worden ist. Bei der Festsetzung des Verdienstes des Rekurrenten
sodann hat die Vorinstanz auf dessen eigene Angaben abgestellt
wenn sie von einem Taglohn von 4 Fr. a Ets. ausging. Daß
dieser Lohn nur durch strenge Arbeit verdient werden mag, ist
gleichgültig. Und wenn geltend gemacht wird, derselbe sei von
vielen Zufälligkeiten abhängig und könne sich leicht verringern,
so ist zu bemerken, daß die Feststellung der pfändbaren Lohnquote
nicht unabänderlich ist, daß vielmehr bei veränderten Verhältnissen
darauf zurückgekommen werden kann. Auch eventuelle Ausfälle
wegen Militärdienst, Krankheit, Streiks und so weiter sind erst
zu berücksichtigen, wenn sie sich wirklich einstellen. Die Zahl der
Arbeitstage ist nur im Mai die Festtage des April fallen
nicht mehr in Betracht, da die Pfändung nach Ostern stattge
funden hat etwas geringer, als die Vorinstanz angenommen
hat. Die Differenz vermag aber eine Abänderung des angefoch
tenen Entscheides nicht zu rechtfertigen; erstens ist die Kompetenz
des Rekurrenten mit 90 Fr. hoch genug berechnet; ferner bleibt
demselben auch bei der Berechnungsart der Vorinstanz darüber
hinaus noch ein kleiner Betrag übrig; endlich kann sich der Re
kurrent für den Ausfall im Monat Mai leicht in den spätern
Monaten erholen. Ist aber der Ausgangspunkt der Vorinstanz
beizubehalten, so muß es dann hinsichtlich der Bemessung des
pfändbaren Betrages ohne anderes bei dem Ansatz derselben sein
Bewenden haben, da es sich hiebei um eine Würdigung örtlicher
und individueller Verhältnisse handelt, von der nur abzugehen
wäre im Falle einer eigentlichen hier nicht vorliegenden
Rechtsverweigerung.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.