- Entscheid vom 18. April 1899 in Sachen
Meyer und Konsorten.
Art. 107 Betr.-Ges. Frist zur Klage kann nicht mehr angesetzt
werden, wenn durch Abweisung einer Beschwerde rechts
kräftig festgestellt ist, dass die Ansprüche, die durch Klage
geltend gemacht werden sollen, der Verwertung der gepfän
deten Objekte nicht im Wege stehen.
Im Auftrage des Betreibungsamtes Wolhusen pfändete
das Betreibungsamt Littau in Betreibungssachen von I. C. Meyer
in Zürich, Albert Feurer in Winterthur und Fritz Zemp in
Wolhusen gegen Frau Haas Lustenberger in Wolhusen am 1. März
1897 auf der dem Sohne der Schuldnerin, Joseph Haas, gehö
renden Liegenschaft Heiterweide in Littau zwei Bienenhäuser mit
36 Bienenstöcken und Geschirr. Bei der Pfändung war der Sohn
Haas anwesend. Schon mit Brief vom 13. Februar 1897 hatte
Gemeindeschreiber Peter Egli in Wolhusen die gepfändeten Ge
genstände als sein Eigentum reklamiert. Nachdem das Betreibungs
amt Wolhusen am 3. März 1897 den Gläubigern von dem
rittanspruch Kenntnis gegeben hatte, wurde dieser von denselben
innert der ihnen gesetzten Frist bestritten. Dem Peter Egli wurde
hierauf Frist zur Klage gemäß Art. 107 des Betreibungsgesetzes
gesetzt. Er antwortete mit der Erklärung, daß er die fraglichen
Objekte schon vor der Pfändung dem Sohn Joseph Haas abge
treten habe. Im Juli 1897 stellten die Gläubiger das Verwer
tungsbegehren. Das Betreibungsamt Wolhusen verweigerte unter
völlig unbegründeten Ausreden die Verwertung, wurde aber durch
Verfügung des Gerichtspräsidenten von Ruswyl angehalten, die
Versteigerung abzuhalten. Als dann die Steigerung dem Sohn
soseph Haas durch das Betreibungsamt Littau mitgeteilt wurde,
erhob dieser unter Berufung auf seine Eigentumsrechte dagegen
Beschwerde. Diese wurde vom Gerichtspräsidenten von Kriens
und Malters mit Entscheid vom 7. Januar 1898 abgewiesen.
Die Versteigerung wurde hierauf abgehalten und der Steigerungs
erlös an das Betreibungsamt Wolhusen abgeliefert. Nun erhob
der Sohn Haas, unter Berufung auf Art. 107, letzten Absatz,
des Betreibungsgesetzes Protest gegen die Verteilung und Aus
händigung des Erlöses an die Gläubiger. Das Betreibungsamt
Wolhusen gab hievon den Glänbigern gemäß Art. 106 ff. des
Betreibungsgesetzes Kenntnis und forderte sie im Sinne des Art.
109 auf, innert zehn Tagen gegen den Dritten, Joseph Haas,
gerichtliche Klage einzureichen, ansonst der Anspruch des Dritten
als anerkannt angesehen würde. Hiegegen beschwerten sich die
Gläubiger bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde. Diese (der
Gerichtspräsident von Ruswyl) entschied dahin, daß bezüglich des
Steigerungserlöses nicht den Gläubigern, sondern dem Sohn
Haas Klagefrist zu setzen sei. Der Entscheid wurde von den
Gläubigern an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen, welche
denselben jedoch unterm 21. Januar 1898 bestätigte, mit folgender
Begründung: Gemäß Art. 107 letzt. Abs. des B. G. kann ein
Dritter, der anläßlich der Pfändung nicht in die Lage versetzt
wurde, die von ihm prätendierten Rechte auf ein Pfändungs
objekt geltend zu machen, dieses mit Bezug auf die Sache selbst
oder an deren Erlös, so lange dieser nicht verteilt ist, nach
holen. Es ist sonach durch die Aufsichtsbehörde zu untersuchen,
ob der Opponent seinen Eigentumsanspruch auf die gepfändeten
Bienenhäuschen, Bienenstöcke und das Geschirr schon bei der
Pfändung geltend machen konnte, event. ob das geschehen sei
und ihm eine Bestreitungsanzeige und Aufforderung zur Klage
stellung übermittelt wurde. Hiebei fällt vorab in Betracht, daß
er erwiesenermaßen bei der Pfändung anwesend war; aus den
Akten geht nicht hervor, daß der Opponent damals in Bezug
auf diese Vermögensstücke eine Erklärung abgab und der pfän
dende Betreibungsbeamte erklärt in seiner Vernehmlassung, sich
diesbezüglich nicht mehr zu erinnern. Allein die Anzeige des
Vindikanten Egli an das Betreibungsamt Littau vom 18. Fe
bruar 1897 lautet dahin, der Vindikant habe die mehrgenannten
Objekte an den Opponenten unter Vorbehalt des Eigentums
rechts bis zur Bezahlung des Kaufpreises abgetreten. Thatsäch
lich war damit sowohl von Egli als auch von Haas ein Eigen
tumsanspruch behauptet, und es kann wohl nicht gesagt werden,
der Opponent wäre noch zu spezieller Einsprache gegen die
Pfändung verpflichtet gewesen; es war ja bestritten, daß diese
Vermögensstücke Eigentum der Betriebenen seien. Von einem
Verzicht auf den Eigentumsanspruch anläßlich der Pfändung
kann somit nicht gesprochen werden. Bei dieser Sachlage ist ein
zig noch zu prüfen, ob dem Opponenten eine Bestreitung dieses
Eigentumsanspruchs mitgeteilt worden sei und das muß verneint
werden; denn aus der schon vornen angeführten Bescheinigung
des Betreibungsamtes Wolhusen geht hervor, daß dasselbe die
Bestreitung des Anspruchs auf die in Frage stehenden Objekte
nur dem Vindikanten Egli anzeigte, und daß dieser den Oppo
nenten davon benachrichtigt hätte, ist nicht einmal behauptet,
geschweige denn erwiesen. Daraus folgt, daß der Opponent, für
den ein Eigentumsanspruch bei der Pfändung geltend gemacht,
nicht in die Lage versetzt war, gegenüber der Bestreitung des
selben klagend aufzutreten und deshalb zu nachträglicher Geltend
machung seiner behaupteten Ansprüche berechtigt ist.
II. Gegen diesen Entscheid haben die drei Gläubiger den Re
kurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie stellen den Antrag:
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei das Be
treibungsamt Wohlhusen anzuweisen, den Steigerungserlös der
Bienenhäuser und Impen an die Rekurrenten zu behändigen nebst
Zins, und begründen denselben im wesentlichen dahin: Da der
Sohn Haas, der bei der Pfändung zugegen gewesen, und dem
auch die Eigentumsbestreitungen mitgeteilt worden seien, nicht ge
klagt habe, liege ein Verzicht nach Art. 107, Abs. 3, des Be
treibungsgesetzes vor. Art. 107, Abs. 4, treffe nicht zu, da der
Drittansprecher ja wohl in der Lage gewesen sei, seine Ansprüche
geltend zu machen. Wäre es ferner auch richtig, daß Egli für
den Sohn Haas das Eigentum an den gepfändeten Gegenständen
beansprucht habe, so wäre dann auch die an Egli erlassene Klags
aufforderung für Haas verbindlich gewesen.
III. Joseph Haas wendet ein: Es sei ihm nie eine Frist zur
Einklagung seiner Ansprüche auf die gepfändeten, damals in seinem
Gewahrsam befindlichen Objekte eingeräumt, er sei nicht in die
Lage gesetzt worden, dieselben geltend zu machen. Somit könne er
nach Art. 107, Abs. 4, auch noch auf den Erlös der Objekte
greifen. Daß P. Egli die ihm gesetzte Frist versäumt habe, könne
den Rechten des Joseph Haas nicht schaden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Haas hat seiner Zeit unter Berufung auf sein Eigentum gegen
die Verwertung der fraglichen Gegenstände bei der untern Auf
sichtsbehörde über das mit der Verwertung betraute Betreibungs
amt Littau Beschwerde geführt; er wurde damit abgewiesen und
hat ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid nicht ergriffen. Wenn
auf diese Weise rechtskräftig festgestellt war, daß die Ansprüche
des Joseph Haas der Verwertung der gepfändeten Objekte nicht
im Wege stehen, so haben sich natürlich die Betreibungsorgane
durch eine bloße neuerliche Berufung auf jene Rechte auch an der
Aushändigung des Steigerungserlöses an die berechtigten Gläu
biger nicht hindern zu lassen. Insbesondere können sie diese Aus
händigung nicht durch Einleitung eines Verfahrens nach Art. 106
und 107 oder 109 des Betreibungsgesetzes hinausschieben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und das Betreibungsamt Wol
husen, unter Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichts
behörde, angehalten, den Steigerungserlös der Bienenhäuser und
Impen den Rekurrenten zu behändigen.