- Entscheid vom 1. April 1899 in Sachen
Schaffhauser Kantonalbank.
Art. 257 und 258 Betr.-Ges. Die gesetzlichen Fristen für Be
kanntmachung der Steigerung können nicht durch Beschluss
der Gläubigerversammlung abgekürzt werden.
I. Im Konkurse des Martin Heß in Schleitheim fand am
- Februar 1899 die erste Liegenschaftssteigerung statt. Am
Tage der Steigerung verlangte der Vertreter der Schaffhauser
Kantonalbank, der eine Anzahl Grundstücke des Kridars für eine
Kapitalforderung von 10,000 Fr. verpfändet waren, daß die
Liegenschaften nicht nur, wie die Steigerungsgedinge vorsahen,
einzeln, sondern auch insgesamt (in Klumpen) ausgeboten wer
den. Dem Begehren wurde nicht entsprochen, und in der darauf
abgehaltenen Steigerung wurden zwei von den der Kantonalbank
verpfändeten Objekten einzeln verkauft. Die Bank erhob hierauf
Beschwerde mit den Anträgen: 1. Es sei der Zuschlag der
beiden Grundstücke aufzuheben und die erste Steigerung als un
gültig zu erklären; 2. es seien die der Beschwerdeführerin ver
pfändeten Grundstücke sowohl einzeln, als auch in ihrer Gesamt
heit auszubieten, und zwar sowohl an der ersten, als auch an
einer etwaigen zweiten Steigerung; 3. es sei nochmals eine
erste Steigerung vorzunehmen. Diese Beschwerde wurde von
kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 28. Februar, mit
geteilt am 3. März 1899, abgewiesen.
II. Inzwischen hatte das Konkursamt Schleitheim mit An
zeige vom 17. die zweite Steigerung auf den 21. Februar aus
gekündet. Mit Rücksicht auf die pendente Beschwerde wurde die
Steigerung jedoch provisorisch sistiert. Nachdem dann die Be
schwerde abgewiesen worden war, publizierte das Konkursamt die
Steigerung neuerdings am 8. März, und zwar sollte sie am
gleichen Tage stattfinden. Zu dieser Steigerung wurde die Kan
tonalbank telegraphisch eingeladen. Letztere legte zunächst Protest
beim Konkursamt ein, weil auch dieses Mal keine Klumpen
steigerung vorgesehen sei. Da der Protest wirkungslos blieb,
wurde am nämlichen Tage bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
Beschwerde erhoben, die sich darauf stützte, daß die Steigerung
nicht einen Monat vor dem Steigerungstage bekannt gemacht,
daß der Beschwerdeführerin auch kein Exemplar der Bekannt
machung mitgeteilt worden sei und daß ferner das Requisit der
zehntägigen Auflage der Steigerungsgedinge fehle (Art. 257 und
258 des Betreibungsgesetzes). Die Aufsichtsbehörde wies die Be
schwerde, im Wesentlichen im Anschluß an die Bemerkungen des
Konkursamtes, ab, indem sie ausführte: Die Unterlassung der
rechtzeitigen Bekanntmachung der zweiten Steigerung, die übrigens
schon bei Anlaß der erstmaligen Ansetzung derselben begangen
worden sei, finde ihre Begründung in dem Beschluß der Gläubi
gerversammlung, wonach eine schleunige Erledigung der Liquidation
als wünschbar bezeichnet und auf die Einhaltung der Fristen
sogar ausdrücklich verzichtet worden sei. Was die Steigerungs
bedingungen betreffe, so sei eine neue Auflage, nachdem die erste
Beschwerde eine Abänderung derselben nicht zur Folge gehabt habe,
überflüssig gewesen. Auf das neuerdings von der Beschwerde
führerin beim Konkursamt gestellte Gesuch um Gestattung des
Klumpenausgebots, fügte die Aufsichtsbehörde bei, brauche nicht
mehr eingetreten zu werden, da diese Frage nicht Gegenstand der
Beschwerde sei und zudem durch den frühern Entscheid ihre Er
ledigung gefunden habe.
III. Mit Eingabe vom 18. März 1899 erhob namens der
Schaffhauser Kantonalbank Rechtsanwalt Frauenfelder gegen den
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. März Re
kurs beim Bundesgericht. Er macht in erster Linie neuerdings
geltend, daß nach Art. 259 in Verbindung mit Art. 134 des
Betreibungsgesetzes und gemäß der im Kanton Schaffhausen be
stehenden Übung die Liegenschaften nicht nur einzeln, sondern
auch in Klumpen auszubieten seien. Sodann wiederholt er, daß
nach Art. 257 und 258 des Betreibungsgesetzes auch die zweite
Steigerung einen Monat vorher publiziert werden müsse und
daß von der Beobachtung dieser Förmlichkeit auch ein Beschluß
der Gläubigerversammlung das Konkursamt nicht entbinden könne.
Daß die Steigerung schon einmal angesetzt gewesen sei, ändere
hieran nichts. Selbst wenn man übrigens die Frist von der
ersten Bekanntmachung an beginnen lasse und die Zeit, während
der die Steigerung sistiert war, mitrechnen würde, käme man
nicht auf das gesetzliche Minimum eines Monats. Es wird des
halb beantragt, das Konkursamt Schleitheim sei anzuweisen,
den Begehren der Rekurrentin in beiden Richtungen zu ent
sprechen.
IV. In ihrer Vernehmlassung bemerkt die kantonale Aufsichts
behörde, daß auf die Frage der Gestattung des Klumpenaus
gebotes nicht mehr eingetreten werden könne. Den zweiten Rekurs
grund betreffend, stützt sie sich vorab darauf, daß die zweite
Steigerung schon am 17. Februar publiziert und lediglich mit
Rücksicht auf die pendente Beschwerde sistiert worden sei, weshalb
nach Erledigung der letztern ohne weiteres die Steigerung wieder
habe angesetzt werden dürfen. Ferner wird zur Entschuldigung
des Konkursbeamten neuerdings auf den Beschluß der Gläubiger
versammlung betreffend Beschleunigung des Verfahrens ver
wiesen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Frage des Ausgebotes in Klumpen ist auch mit Bezug
auf die zweite Steigerung durch den Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 28. Februar/3. März erledigt worden. Der
Rekurs, der erst am 18. März eingereicht wurde, ist demnach
bezüglich dieser Frage verspätet
2. Was den zweiten Rekursgrund betrifft, so muß es sich
zunächst fragen, ob nicht die Beschwerde an die kantonale Auf
sichtsbehörde verwirkt gewesen sei, da eine erste Auskündung der
zweiten Steigerung ohne Beobachtung der gesetzlichen Frist schon
am 17. Februar stattgefunden hatte. Allein da diese Steigerung
durch provisorische Verfügung vom 21. Februar wegen der da
mals pendenten Beschwerde sistiert wurde und bis zur Mitteilung
des Entscheides vom 28. Februar, das heißt bis zum 3. März
sistiert blieb, so wurde dadurch der Lauf der Beschwerdefrist ge
hemmt und es erscheint die am 8. März erhobene Beschwerde
somit als rechtzeitig angebracht. Wieso der Umstand, daß am
17. Februar eine erste Auskündung der zweiten Steigerung statt
gefunden hatte, in anderer Weise für die Frage der Einhaltung
der gesetzlichen Steigerungsfrist von Bedeutung sein soll, ist un
erfindlich. Vielmehr kann es sich diesbezüglich nur fragen,
der Beschluß der Gläubigerversammlung, daß die Liquidation
beschleunigen und daß das Konkursamt von der Einhaltung
Fristen entbunden sei, eine Außerachtlassung der Vorschrift
Art. 257 des Betreibungsgesetzes, wonach die Bekanntmachung
einer Liegenschaftssteigerung mindestens einen Monat vor dem
Steigerungstage stattzufinden habe welche Vorschrift auch
für die Anordnung der zweiten Steigerung gilt (Art. 258)
zu rechtfertigen vermöge. Dies ist zu verneinen. Die formellen
Kautelen, mit denen die öffentliche Steigerung umgeben ist,
gehören zum Wesen dieser Verwertungsart, da letztere gerade
wegen derselben eine erhöhte Garantie für die Gläubiger, speziell
die Pfandgläubiger, bietet. Auf dieselben kann daher jedenfalls
nur unter den gleichen Voraussetzungen verzichtet werden, unter
denen die öffentliche Steigerung durch den Verkauf aus freier
Hand ersetzt werden darf. Hiezu gehört nun aber nicht bloß ein
Beschluß der Gläubigerversammlung (Art. 256, Abs. 1), sondern
auch die Zustimmung der Pfandgläubiger (Art. 256, Abs. 2).
Höchstens dann, wenn diese einer Abkürzung der gesetzlichen
Fristen zugestimmt hätten, dürfte somit hievon abgewichen werden.
Daß nun seitens der Kantonalbank eine Zustimmung erfolgt
wird nicht behauptet. Die Bank hat deshalb Anspruch darauf,
zu verlangen, daß die öffentliche Steigerung unter Beobachtung
der dieser Verwertungsart wesentlichen gesetzlichen Formen abge
halten werde, ganz abgesehen davon, ob nicht, sobald überhaupt
die Bedingungen zum Verkauf aus freier Hand nicht vorhanden
sind, unter allen Umständen das für öffentliche Steigerungen im
Gesetz vorgesehene Verfahren zu beobachten sei (vgl. Kommentar
von Weber und Brüstlein zu Art. 253 des Betreibungsgesetzes,
Anmerkung 2
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
- Auf den ersten Beschwerdepunkt, betreffend die Frage der
Klumpenversteigerung, wird nicht eingetreten.
- Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes, betreffend die
Frage der Steigerungsfrist, wird der Rekurs als begründet erklärt
und das Konkursamt Schleitheim angewiesen, die gesetzliche
Steigerungsfrist einzuhalten.