- Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1899
in Sachen
Kasseler Hafercacao Fabrik Hausen Cie.
gegen Müller Bernhard.
Kassationsbeschwerde in Strafsachen, Statthaftigkeit. Art. 160, 162
u. 163 Org.-Ges. Sie ist zulässig auch gegen Kompetenzent
scheide kantonaler Gerichte, sofern Verletzung einer eidge
nössischen Rechtsvorschrift behauptet wird. Art. 28 eidg.
Markenschutzges. Verhältnis des Art. 24 litt. c Marken
schutzges. zu litt. a eod.
A. Mit Eingabe vom 20. Juni 1898 erhob die Kasseler
Hafercacaofabrik Hausen Cie. in Kassel bei der Staatsanwalt
schaft des Kantons Baselstadt Strafantrag gegen Karl Müller
und Karl Georg Bernhard, Inhaber der Firma Müller Ber
hard in Chur, beide wohnhaft in Chur, wegen Übertretung des
eidgenössischen Markenschutzgesetzes, indem sie im wesentlichen vor
brachte: Sie habe am 4. Juni 1896 beim deutschen Patentamt
eine Handelsmarke für Cacao und Cacaopräparate eintragen lassen
die am 26. Juni gl. Jahres auch beim eidg. Amt für geistiges
Eigentum hinterlegt worden sei. Die Angeschuldigten bringen
nun ihren Cacao mit einer Marke in Verkehr, die derjenigen der
Klägerin täuschend ähnlich sehe (was des nähern ausgeführt
wurde). Die Ware gelange jeweilen, wenn Basel nicht als Er
füllungsort für den Kauf ausgemacht sei, in der Weise an die
Basler Händler, daß die Firma der Angeschuldigten die Distanz
sendung nach Basel besorge; die Transportanstalt, welche den
Transport von Chur nach Basel ausführe und die Ware in
Basel den Adressaten übergebe, handle also als Vertreterin der
Firma der Angeschuldigten, und diese im Namen der letztern vor
genommene Abgabe an die Basler Händler sei als eine Handlung
des in Verkehrbringens zu betrachten (Art. 24 litt. c M. Sch.
Ges.), für welche auch Basel als Thatort in Anspruch genommen
werden könne. Die Überweisungsbehörde des Kantons Baselstadt
überwies die Angeschuldigten durch Beschluß vom 15. August
1898 dem Strafgerichte Baselstadt zur Beurteilung wegen Zu
widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz, Art. 24 litt. a. Die
Angeklagten bestritten vor Strafgericht die Kompetenz der Basler
Gerichte. Die erste Instanz hielt die Kompetenz der Basler Ge
richte für gegeben gemäß Art. 24 litt. c Markenschutzgesetz, da in
der Handlung der Angeklagten ein in Verkehrbringen liege, sprach
die Angeklagten jedoch frei, da die Marke der Angeklagten sich
nicht als Nachahmung derjenigen der Klägerin darstelle, vielmehr
sich in genügender Weise von dieser unterscheide, und auch sub
jektiv auf Seite der Angeklagten nicht eine Täuschungsabsicht,
sondern gegenteils die Absicht, eine Verwechslung ihrer Produkte
mit denjenigen der Klägerin auszuschließen, vorliege, Durch Urteil.
vom 24. Oktober 1898 hat das Appellationsgericht des Kantons
Baselstadt erkannt, auf die Sache werde wegen Unzuständigkeit
der Basler Gerichte nicht eingetreten. Dieses Urteil ist im wesent
lichen wie folgt motiviert: Die im Überweisungsbeschluß und in
der Anklageschrift angerufene Nachahmung der klägerischen Marke,
d. h. das Delikt des Art. 24 litt. a Markenschutzgesetz, könne
von vornherein nicht im Kanton Baselstadt verfolgt werden, wie
ohne weiteres klar sei. Allein auch der Ansicht des Strafgerichtes,
die Basler Gerichte seien zuständig nach Art. 24 litt. c, könne
nicht beigestimmt werden: Derjenige, der die Marke auf seinen
Waren anbringe, könne nicht verfolgt werden, wenn seine Abneh
mer die Waren unter das Publikum bringen; daß die Angeklagten
ihre Waren in Basel verkauft oder sonst in Verkehr gebracht
oder feilgeboten hätten, sei in keiner Weise nachgewiesen.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat die Klägerin
rechtzeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an den
Kassationshof des Bundesgerichts im Sinne der Art. 160 ff.
Org. Ges. ergriffen, mit dem Antrage: Das angefochtene Urteil
sei wegen Verletzung des eidg. Markenschutzgesetzes und der Über
einkunft zwischen der Schweiz und Deutschland vom 13. April
1892 betreffend den gegenseitigen Patent , Muster und Marken
schutz, zu kassieren und behufs materieller Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
C. Die Kassationsbeklagten tragen auf Abweisung der Kassa
tionsbeschwerde an.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- In erster Linie und von Amtes wegen (Art. 168 Org. Ges.)
ist die Statthaftigkeit der Kassationsbeschwerde zu untersuchen.
Maßgebend hiefür sind Art. 160 und 162 Org. Ges., wonach
die Kassationsbeschwerde zulässig ist gegen die Endurteile des
kantonalen Gerichts, sowie gegen die Entscheide der kantonalen
Überweifungsbehörden in Strafsachen, die nach eidgenössischen Ge
setzen zu beurteilen sind (Art. 160) und, gemäß Art. 162:
gegen die zweitinstanzlichen, sowie gegen diejenigen Urteile, in
Bezug auf welche nach der kantonalen Gesetzgebung das Rechts
mittel der Berufung (Appellation) nicht stattfindet, und gegen
ablehnende Entscheide der letztinstanzlichen kantonalen Überwei
sungsbehörde , alles unter der Voraussetzung, daß die Kassations
beschwerde damit begründet wird, daß das angefochtene Urteil auf
der Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift beruhe (Art.
163 eod). Es fragt sich demnach, ob das angefochtene Urteil sich
als Endurteil darstelle. Durch dasselbe ist die Inkompetenz der
Basler Gerichte zur Beurteilung der eingeklagten Handlung aus
gesprochen. Damit ist nicht ein materieller Entscheid über einen
Strafanspruch gefällt in dem Sinne, daß ausgesprochen wäre,
dem inländischen Staate stehe in casu kein Strafrecht zu. Aller
dings kann in der Form einer Inkompetenzerklärung ein derarti
ges Urteil liegen, nämlich dann, wenn es sich um ein im Aus
land begangenes Delikt handelt, das im Inland verfolgt wird,
und nun der inländische Staat ausspricht, die That sei im In
lande nicht strafbar. Allein in casu handelt es sich nicht um die
Abgrenzung des Strafrechts zweier Staaten, sondern um die bloße
Kompetenzausscheidung zwischen verschiedenen Gerichten des inlän
dischen Staates, welche sich nach bundesrechtlich geregelten Normen
richtet; die angefochtene Entscheidung enthält also eine bloße Kom
petenzentscheidung und in keiner Weise ein materielles Urteil über
einen Strafanspruch; das Urteil besagt nur, die Gerichte des
Kantons Baselstadt seien zur Strafverfolgung in casu nicht zu
ständig; ein Entscheid in der Sache selbst ist dadurch nicht gefällt,
und es steht gewiß nichts entgegen, daß (wenn die Verjährung
ausgeschlossen ist) eine neue Strafverfolgung der Kassationsbe
klagten in Chur stattfinden könnte. In Civilstreitigkeiten nun hat
das Bundesgericht stets daran festgehalten, daß unter einem
Haupturteil, gegen welches gemäß Art. 58 O. G. die Beru
fung und, nach konstanter Praris, auch die Kassationsbeschwerde
einzig zulässig ist, nur ein Urteil zu verstehen ist, das über den ein
geklagten privatrechtlichen Anspruch materiell rechtskräftig entscheidet,
und daß daher die genannten Rechtsmittel gegen einen Kompetenz
entscheid unzulässig sind (vgl. für die Berufung, Amtl. Samml.,
3d. XXIII, S. 151, Bd. XXIV, 2. Teil, S. 559 Erw. 3;
für die Kassation: Bd. XXIV, 2. Teil, S. 632 Erw. 2). Es
läge nahe, in analoger Anwendung dieser Praxis auf die Kassa
tionsbeschwerde in Strafsachen, das Rechtsmittel der Kassation
gegen Kompetenzentscheide der kantonalen Gerichte nicht zuzulassen,
und demgemäß die vorliegende Kassationsbeschwerde als unstatthaft
zurückzuweisen. Allein bei näherer Prüfung kann dieser Auffas
sung für die Kassationsbeschwerde in Strafsachen nicht beigetreten
werden. Denn die Kassationsbeschwerde in Strafsachen findet statt
nicht nur gegen Urteile der Gerichte, sondern auch gegen ableh
nende Entscheide der letztinstanzlichen kantonalen Überweisungs
behörde, und zwar ganz ohne Rücksicht auf den Grund der Ab
lehnung, unter der einzigen Voraussetzung, daß der Entscheid auf
der Verletzung einer eidg. Rechtsvorschrift beruhe (Art. 163 Org.
Ges.). Es kann daher ein derartiger Entscheid auch dann ange
fochten werden, wenn er die Ablehnung wegen Inkompetenz der
angegangenen Behörden, vorausgesetzt, daß diese nicht lediglich mit
der Anwendung kantonalen Strafprozeßrechts begründet wird,
ausspricht. Alsdann aber muß konsequenter Weise die Kassations
beschwerde auch gegen Kompetenzurteile kantonaler Gerichte, immer
unter der Voraussetzung des Art. 163 O. G., gegeben sein, und
da letztere Voraussetzung in casu erfüllt ist, muß die Beschwerde
als statthaft erklärt werden.
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3. Fragt es sich demnach weiterhin, ob dem angefochtenen Ur
teil eine Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschriften zu Grunde
liege, so ist zunächst zu unterscheiden zwischen den thatsächlichen
Feststellungen der kantonalen Instanzen und ihren rechtlichen Aus
führungen: an jene ist das Bundesgericht als Kassationsinstanz,
wie sich das aus dem Wesen des Rechtsmittels der Kassation von
selbst ergiebt, und wie daher nicht ausdrücklich im Gesetze hervor
gehoben zu werden brauchte, gebunden; in der rechtlichen Über
prüfung aber ist das Bundesgericht als Kassationshof in Straf
sachen nach Maßgabe des Art. 171 O. G. frei, in dem Sinne,
daß es nicht etwa nur dann kassieren könnte, wenn die kantonale
Instanz einen offenbaren Widerspruch gegen eine klare Gesetzes
bestimmung begangen hätte, sondern daß es das Gesetz selber frei
anwendet und auslegt; dem Kassationshofe steht somit bei den
Strafsachen eidgenössischen Rechts die Auslegung des eidg. Rechts
als oberster Instanz zu, freilich nicht mit Urteilsbefugnis in der
Sache selbst, sondern nur mit Kassationsbefugnis; in letzterm
Punkte hauptsächlich unterscheidet sich das Rechtsmittel der Kassa
tion in Strafsachen von demjenigen der sog. Berufung in Civil
sachen. In casu nun ist von den kantonalen Instanzen thatsäch
lich festgestellt, daß die Kassationsbeklagten ihre Waren in der
Weise nach Basel verbrachten, daß sie dieselben in Chur der
Transportanstalt übergaben. Die nun entstehenden Fragen: Ob
hierin was die Vorinstanz verneint das Delikt des Art. 24
litt. c Markenschutzgesetz und somit Basel als Thatort zu betrach
ten ist, und ob und inwiefern diesem Delikt überhaupt eine spe
zielle Bedeutung gegenüber dem in litt. a eod. normierten zu
komme, sind Rechtsfragen, und zwar solche des eidgenössischen
Rechtes, die vom Kassationshofe frei zu prüfen sind.
4. Nach Art. 28 Markenschutzgesetz kann die Strafklage alter
nativ am Domizil des Angeschuldigten oder am Orte, wo das
Vergehen begangen worden ist, angehoben werden. Fraglich ist
heute nur, ob Basel als forum delicti commissi angesehen wer
den könne. Und zwar kann dabei nicht etwa gefagt werden, die
Frage, welcher Ort der Thatort sei, unterstehe, als strafpro
zessuale Frage, dem kantonalen Prozeßrecht. Vielmehr ist der Be
griff des Thatortes im Sinne des Markenschutzgesetzes ein Begriff
des eidgenössischen Rechtes; das Bundesgesetz will für das ganze
Gebiet der Eidgenossenschaft die Gerichtsstände für die Marken
rechtsdelikte regeln. Zur Entscheidung jener Frage ist vorerst zu
prüfen, ob die von der Vorinstanz festgestellten Thatsachen unter
den Begriff des in Art. 24 litt. c normierten Deliktes fallen,
und welche Bedeutung dieser Gesetzesbestimmung überhaupt zu
komme. Denn daß das Delikt der Markennachahmung oder nach
machung, Art. 24 litt. a, in Basel nicht verfolgt werden kann,
ist klar, da dasselbe jedenfalls nicht dort begangen ist.
5. Die Vorinstanz hat nun die Anwendung des Art. 24 hitt. c
auf die von ihr festgestellten Handlungen der Kassationsbeklagten
in erster Linie aus dem Grunde verneint, daß der Nachahmer
nicht deshalb auch aus Art. 24 litt. c verfolgt werden könne,
weil seine Abnehmer die mit der nachgeahmten Marke versehenen
Waren unter das Publikum bringen. Nun könnte dem Satze, das
Delikt der litt. a absorbiere dasjenige der litt. c unter allen Um
ständen (natürlich nur wenn von derselben Person begangen)
wenn er in dieser Allgemeinheit aufgestellt werden wollte nicht
beigepflichtet werden. Zunächst ist gewiß klar, daß litt. a und litt. c
des mehrfach genannten Art. 24 Markenschutzgesetz einen andern
Thatbestand normieren: litt. a verbietet das Nachmachen und die
Nachahmung, litt. c das in Verkehrbringen der mit nachgemachten
oder nachgeahmten Marken versehenen Waren; beides ist verboten
durch ganz verschiedene Normen, beide Vergehen können begangen
werden von durchaus verschiedenen Personen; dieselbe Person kann
ferner eine Marke nachgemacht haben ohne die Absicht, mit der
selben versehene Waren in Verkehr zu bringen und dann gleich
wohl nachher solche Waren in Verkehr bringen (vgl. bezüglich
der Münzverbrechen 146 mit 147 deutsches Str. G. B.).
So hat denn auch das Bundesgericht in seinem Entscheide vom
26. Juni 1885 in Sachen Kaufmann, Amtl. Samml., Bd. XI,
S. 136 Erw. 2, ausgesprochen, die Verfolgung des Anspruches
wegen Verkaufs u, s. w. rechtswidrig bezeichneter Waren in der
Schweiz werde dadurch nicht ausgeschlossen, daß gleichzeitig im
Auslande der andere Anspruch wegen dort erfolgter Nachahmung
oder Nachmachung der Marke geltend gemacht werde, eine Ver
letzung des Grundsatzes ne bis in idem liege hierin offenbar
nicht, da es sich eben nicht um den gleichen Anspruch bezw. das
gleiche Delikt handle. An diesem Grundsatze ist für den interna
tionalen Verkehr jedenfalls festzuhalten, da durch das in Verkehr
bringen einer Ware, die mit einer ein schweizerisches Markenrecht
verletzenden Marke versehen ist, unzweifelhaft ein inländisches
Rechtsgut in selbständiger Weise verletzt wird. Wenn sich dagegen
Nachahmung und Versendung im Inlande vollziehen, so ist zu
bemerken: Das in Art. 24 litt. a mit Strafe bedrohte Delikt
der Markennachmachung oder nachahmung wird unbestrittener
maßen nur dann bestraft, wenn die Handlung zum Zwecke der
Verbreitung der mit der nachgeahmten Marke versehenen Ware
vorgenommen wird. Dem Nachmachen oder Nachahmen der Marke
in der Absicht des in Verkehrbringens gegenüber stellt sich nun
das bloße Versenden der Ware nicht als selbständiges Delikt dar,
sondern nur als die Ausführung jener Absicht. Die Strafandro
hung für das Versenden ist daher schon als in derjenigen für das
Nachahmen selbst inbegriffen anzusehen, und das Versenden, die
Ausführung der Absicht des in Verkehrbringens, kann höchstens
bei der Bemessung der Strafe in Betracht kommen. Es kaun
daher in einem Falle, wie dem vorliegenden, auch nicht von einem
selbständigen Thatorte dort, wo die Waren hingelangt sind, ge
sprochen werden.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.