- Urteil vom 31. Mai 1899 in Sachen
römisch katholische Kirchgemeinde Basadingen gegen
evangelische Kirchgemeinde Basadingen.
Abgrenzung der administrativen und der richterlichen Gewalt
mit Bezug auf die Rechtsverhältnisse paritälischer Kirch
gemeinden nach thurgauischem Recht.
A. Unterm 7. Februar 1899 erließ das Präsidium des Bezirks
gerichts Dießenhofen auf Begehren der katholischen Kirchenvor
steherschaft Basadingen an die evangelische Kirchenvorsteherschaft
daselbst den Befehl, die Simultankirche in Basadingen in Zukunft
nur dann für andere Zwecke als für die Vornahme der Kultus
handlungen der katholischen und der evangelischen Konfessionen
(ausgenommen Munizipalgemeinde Versammlungen und Religions
unterricht für beide Konfessionen) zu öffnen, wenn die Katholiken
ihr Jawort gegeben haben, und zwar bei einer Buße von 100 Fr.
im Ungehorsamsfalle. Den konkreten Anlaß für diesen Befehl
hatte ein Beschluß der evangelischen Kirchenvorsteherschaft gegeben,
wonach auf Gesuch des altkatholischen Geistlichen von Schaff
hausen für die Abdankungsrede eines Walter Forster von der
Steig zu Basadingen am 2. Dezember 1898 für den Fall schlech
ter Witterung dem Leichenzug das Schiff der Simultankirche zur
Verfügung gestellt wurde, von welcher Erlaubnis freilich thatsäch
lich kein Gebrauch gemacht worden ist. Schon im Jahre 1892
hatte die evangelische Kirchenvorsteherschaft unter gleichen Um
ständen einen analogen Beschluß gefaßt, dessen Ausführung zwar
durch die Katholiken verhindert, der aber grundsätzlich durch Ent
scheid des Regierungsrates vom 18. März 1892 beschützt wor
den war.
B. Gegen den Gerichtsbefehl vom 7. Februar 1899 beschwerte sich
die evangelische Kirchenvorsteherschaft Basadingen bei der Rekurs
kommission des Obergerichts des Kantons Thurgau, die unterm
25. Februar 1899 die Beschwerde für begründet erklärte und den
angefochtenen Befehl aufhob, mit folgender Begründung: Es
handle sich nicht um streitige Eigentumsrechte zwischen den beiden
Konfessionen, sondern um die Frage der Benutzung. Über derar
tige Streitigkeiten entscheide nach 2 litt. b des Gesetzes betref
fend die Behandlung von Administrativstreitigkeiten über paritä
tische Kirchgemeindeverhältnisse, vom 30. Mai 1866, und nach
konstanter Praxis in erster Instanz die paritätische Administrativ
kommission mit Weiterziehung an den Regierungsrat, unter Be
obachtung des über die Behandlung von Verwaltungsstreitigkeiten
vorgesehenen Verfahrens, das in dem Gesetze vom 14. März
1866 näher präzisiert sei und welches vorsorgliche Maßregeln
durch den Gerichtspräsidenten nicht kenne. Die Gerichte seien da
her nicht befugt, weder endgültig in Sachen zu entscheiden, noch
irgendwelche provisorische Verfügungen zu treffen. Das Gerichts
präsidium Dießenhofen habe um so weniger Anlaß gehabt, den
angefochtenen Befehl zu erlassen, als ihm nicht unbekannt gewesen
sei, daß die Angelegenheit bereits auf dem einzig zulässigen Ad
ministrativwege anhängig, ja sogar ein Entscheid der ersten Instanz
schon getroffen war und daß früher schon der Regierungsrat in
gegenteiligem Sinne entschieden hatte.
C. Gegen den Entscheid der Rekurskommission hat die römisch
katholische Kirchgemeinde Basadingen den Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen, um zu beantragen, es sei derselbe wegen
Verletzung der 8, 11, 19, 51 und 57 der thurgauischen
Staatsverfassung und wegen Verletzung der Art. 4 und 5 der
Bundesverfassung aufzuheben, bezw. der Rekurrentin die Anrufung
des Civilrichters zum Schutze ihrer bedrohten Besitzes und Eigen
tumsrechte an der gemeinsamen Kirche in Basadingen zu öffnen.
Es wird angebracht: Die rekurrierte Schlußnahme verletze, ganz
abgesehen von der Frage, ob es sich um eine Civil oder Admi
nistrativstreitsache handle, den Grundsatz der Gleichheit aller Bür
ger vor dem Gesetz ( 8 der thurgauischen Staatsverfassung und
Art. 4 und 5 der Bundesverfassung). Denn wenn auch die thur
gauischen Gesetze vom 14. März und 30. Mai 1866 vorsorg
liche Verfügungen durch den Gerichtspräsidenten nicht ausdrücklich
aufführen, so seien doch 25 Ziff. 3 und 5 des Gerichtsorga
nisationsgesetzes und die 117 und 118 der Civilprozeßordnung
durch eine konstante Praxis der obergerichtlichen Rekurskommission
dahin ausgelegt worden, daß jedermann ein Recht auf Besitzes
schutz durch das Bezirksgerichtspräsidium habe, gleichviel ob es
sich im einzelnen Falle um eine Civil oder Administrativstreit
sache handle. Die thurgauische Gesetzgebung kenne denn auch gar
keine andern Organe als den Bezirksgerichtspräsidenten zum Er
lasse von Besitzesschutzverfügungen. Der angefochtene Entscheid
verletze aber auch die 11, 19, 51 und 57 der thurgauischen
Staatsverfassung und damit wiederum die Art. 4 und 5 der
Bundesverfassung deshalb, weil es sich um einen Streit über das
Eigentum, bezw. über die Rechte handle, welche einem Miteigen
tümer zustehen, und weil solche Streitigkeiten der Kognition der
Gerichte unterliegen, weshalb denn auch der Gerichtspräsident zum
Erlaß der nachgesuchten Besitzesschutzverfügung kompetent sei. 2
litt. b des Gesetzes vom 30. Mai 1866 treffe nicht zu, da die
evangelische Kirchenvorsteherschaft nicht für die Rechte ihrer Kirch
gemeinde, sondern für Rechte Dritter streite, während die erwähnte
Gesetzesbestimmung nur Anstände über die Benutzung der Kirche
zu den eigenen konfessionellen Bedürfnissen der beiden Kirch
gemeinden betreffe. Wenn die evangelische Kirchenvorsteherschaft
gegen den Willen des Miteigentümers Dritten Rechte am gemein
samen Eigentum einräumen wolle, so habe sie den gewöhnlichen
Civilprozeßweg zu betreten, und die Miteigentümerin könne zum
Schutze des bedrohten Miteigentums und Mitbesitzes die Inter
vention des Gerichtspräsidenten anrufen. Wenn ihr dies verwehrt
werde, so liege darin eine Verletzung der Eigentumsgarantie
( 11), speziell der Garantie des kirchlichen Korporationseigen
tums ( 57 der thurgauischen Kantonsverfassung), sowie eine
Verletzung des Grundsatzes der Trennung der Gewalten ( 19
und 51 der Verfassung), wofür auch auf 8 des Gesetzes vom
30. Mai 1866 verwiesen werde. Schon die Behauptung, daß die
Streitfrage privatrechtlicher Natur und daher die Kompetenz des
Civilrichters begründet sei, bringe es mit sich, daß der letztere
über die bestrittene Kompetenzfrage zu entscheiden habe, und zwar
im ordentlichen Prozeßverfahren, und wenn der Rekurrentin die
ses Verfahren abgeschnitten würde, so käme dies einer Rechts
verweigerung gleich.
D. Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons
Thurgau giebt in ihrer Vernehmlassung zu, daß übungsgemäß
vorsorgliche oder provisorische Verfügungen vom Gerichtspräsiden
ten erlassen werden, ohne daß vorher entschieden sein müsse, ob
es sich um eine civil oder administrativrichterliche Streitigkeit
handle. Allein vorliegend seien die Voraussetzungen zu einer pro
visorischen Verfügung im Sinne der 117 und 119 der Civil
prozeßordnung nicht vorhanden gewesen. Es werde nicht in den
bestehenden Zustand eigenmächtig eingegriffen und es sei auch
nicht der redliche Besitz aufrecht zu erhalten. Durch den regie
rungsrätlichen Entscheid vom 18. März 1892 sei der rekurs
beklagten evangelischen Kirchgemeinde das Recht zugestanden wor
den, von dem sie mit ihrem neuerlichen Beschluß betreffend
Einräumung der Kirche für die Abdankungsrede eines Altkatho
liken Gebrauch gemacht habe, und es sei deshalb durch jenen
Beschluß jedenfalls die katholische Kirchgemeinde in ihrem Besitze
nicht gestört. Es werde auch daran festgehalten, daß nicht sowohl
Eigentumsrechte der Rekurrentin, als das Recht der Benutzung
in Frage stehe, und daß über solche Anstände die Administrativ
behörden zu entscheiden haben. Die Rekurrentin habe sich selbst
im Jahre 1892 mit der Behandlung der Angelegenheit als Ad
ministrativsache stillschweigend einverstanden erklärt, wie sie auch
im vorliegenden Falle thatsächlich zuerst die paritätische Admini
strativkommission angerufen habe. Es wird deshalb Abweisung
des Rekurses beantragt.
E. Den gleichen Schluß stellt mit ähnlicher Begründung die
evangelische Kirchenvorsteherschaft von Basadingen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der thurgauische Gesetzgeber hat die Rechtsverhältnisse pari
tätischer Kirchgemeinden mit Bezug auf ihr gemeinsames Vermö
gen in dem Gesetze vom 30. Mai 1866 einer besondern Nor
mierung unterworfen. Nach 2 dieses Gesetzes sind Anstände
administrativrichterlicher Natur, welche sich zwischen konfessionell
selbständig organisierten Kirchspielen, die gemeinsames Eigentum
besitzen und zu verwalten haben, erheben, erstinstanzlich durch die
sog. paritätische Administrativkommission zu entscheiden; für das
Verfahren sind nach 4 die über die Behandlung von Verwal
tungsstreitigkeiten vorgeschriebenen Bestimmungen, d. h. zur Zeit
die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. März 1866, maßgebend;
und nach 5 können die Entscheidungen der Kommission an den
Regierungsrat weitergezogen werden. Anderseits bleiben nach 8
diejenigen Streitigkeiten über das Eigentum, die Verwaltung und
Verwendung von Fondationen, welche entweder an und für sich
privatrechtlicher Natur sind, oder deren Ursprung auf einem pri
vatrechtlichen Titel beruht, dem Urteil des Civilrichters anheim
gestellt. Diese gesetzlichen Anordnungen widersprechen an sich
weder dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums ( 11),
noch der speziellen Garantie der Unverletzlichkeit der für fromme
Zwecke gewidmeten Güter und Stiftungen ( 57 der thurgaui
schen Staatsverfassung). Es folgt aus der verfassungsmäßigen
Eigentumsgarantie in keiner Weise, daß sämtliche Streitigkeiten
zwischen den Eigentümern einer Kirche, die zwei Kirchgemeinden
verschiedener Konfession gemeinsam gehört und den Zwecken beider
dient, vor dem Civilrichter auszutragen seien, und es verstößt
jedenfalls, soweit man es mit öffentlichen kirchlichen Korporatio
nen zu thun hat, eine Bestimmung des Inhalts, daß Streitig
keiten über die Verwaltung und Benutzung des gemeinsamen
Eigentums den Verwaltungsbehörden überwiesen seien, keineswegs
gegen jene verfassungsrechtliche Garantie. So wenig diese den Ge
setzgeber in der Normierung des Inhalts des Eigentums, speziell
des öffentlichen Eigentums beschränkt, so wenig beschränkt sie ihn
in der Bezeichnung der Behörden, die über Anstände betreffend
den Umfang der Rechte des Eigentümers bezw. des Miteigentü
mers zu entscheiden haben. Ebensowenig verletzen die erwähnten
Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Mai 1866 an sich den
Grundsatz der Gewaltentrennung. Sie dienen ja vielmehr dazu,
das Gebiet der richterlichen von der administrativ richterlichen
Thätigkeit abzugrenzen, und wieso die Art und Weise, wie dies
geschehen ist, dem Grundsatz widersprechen sollte, ist unerfindlich.
Gänzlich unverständlich ist endlich die Berufung auf 51 der
thurgauischen Staatsverfassung, da die Bestimmung lediglich
die Grundlagen der Organisation der Civilgerichtsbehörden, da
gegen keinerlei Regeln über den Umfang ihres Juridiktionsgebiets
enthält.
2. Frägt es sich nun weiter, ob die Rekurskommission die
Bestimmungen des Gesetzes in willkürlicher Weise angewendet und
so die verfassungsmäßigen Grundsätze der Eigentumsgarantie und
der Gewaltentrennung verletzt habe, so muß auch dies verneint
werden. Es kann vom verfassungsrechtlichen Standpunkte aus
nichts dagegen eingewendet werden, wenn die Rekurskommission
aussprach, man habe es mit einer Streitigkeit über die Benutzung
der gemeinsamen Kirche zu thun, die nach 2 litt. b des Ge
setzes vom 30. Mai 1866 als solche administrativ richterlicher
Natur zu betrachten sei, und wenn sie damit den 8 als auf
den vorliegenden Fall nicht zutreffend erklärte. In der That steht
ja weder das Eigentum als solches, noch die Verwaltung oder
Verwendung von Kirchengut in Frage, und kann auch nicht
gesagt werden, daß man es mit Fondationen zu thun habe, welche
privatrechtlicher Natur sind, oder deren Ursprung auf einem
privatrechtlichen Titel beruhe. Vielmehr handelt es sich um einen
Anstand über die Benutzung eines öffentlichen Kirchengebäudes,
in dem die Parteten sich nicht sowohl als private Rechtssubjekte,
als vielmehr in ihrer Eigenschaft als öffentliche kirchliche Korpo
ration gegenübertreten und für dessen Entscheidung nicht oder
doch nicht ausschließlich der privatrechtliche Begriff des Eigentums
bezw. des Miteigentums, sondern auch öffentlich rechtliche Mo
mente, wie die Bedeutung der religiösen Parität, die Rücksicht auf
den Grundsatz der Glaubens und Kultusfreiheit und die Auf
rechterhaltung des religiösen Friedens u. s. w. maßgebend sind.
Der Einwand, daß der Streit sich nicht um die Nutzungsrechte
der evangelischen Kirchgemeinde, sondern um die Rechte eines
Dritten drehe, ist hinfällig; denn die Frage stellt sich so, ob die
evangelische Kirchgemeinde berechtigt sei, einem Dritten die gemein
same Kirche ausnahms und vergünstigungsweise zu einem reli
giösen Akte zu überlassen. Schon im Jahre 1892 ist übrigens
die gleiche Frage im administrativ richterlichen Verfahren erörtert
und zum Entscheide gebracht worden, und es hat die römisch
katholische Kirchgemeinde damals ein Rechtsmittel gegen den regie
rungsrätlichen Entscheid nicht ergriffen. Auch im vorliegenden
Falle hat die Rekurrentin selbst die Angelegenheit vor der paritä
tischen Administrativkommission hängig gemacht. Daraus folgt,
daß die Rekurskommission sich einer Verfassungsverletzung nicht
schuldig gemacht hat, wenn sie annahm, es liege ein Anstand im
Sinne von 2 litt. b des Gesetzes vom 30. Mai 1866 vor,
der administrativ richterlicher Kognition unterstellt sei. Übrigens
handelte es sich für die Rekurskommission ja nur darum, ob der
vom Gerichtspräsidenten von Dießenhofen erlassene Befehl aufzu
heben sei. Und davon, daß die Lösung dieser, ausschließlich vom
kantonalen Gesetzesrechte beherrschten, Frage eine willkürliche sei,
kann nicht gesprochen werden. Die Rekurskommission giebt zwar
selbst zu, daß nach einer konstanten Praxis vorsorgliche oder pro
visorische Verfügungen zum Besitzesschutze vom Gerichtspräsidenten
zu erlassen sind, ohne daß vorher entschieden zu werden braucht,
ob es sich um eine Civil oder eine administrativ richterliche
Streitigkeit handle. Allein wenn sie erklärt, daß die Voraussetzun
gen zu einer provisorischen Verfügung im Sinne des 117 des
Civilprozesses nicht vorhanden gewesen seien, da durch den Be
schluß der evangelischen Kirchenvorsteherschaft am bestehenden
Zustand nichts geändert worden, auch der redliche Besitz nicht
gefährdet sei, indem ein rechtskräftiger Entscheid des Regierungs
rates vom Jahre 1892 der evangelischen Kirchgemeinde das
fragliche Recht zuerkannt habe, letztere somit gleichsam in dessen
Besitz sich befinde, so ist sie damit über die Grenze einer zulässigen
Gesetzesinterpretation nicht hinausgegangen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.