- Urteil vom 13. April 1899 in Sachen Bättig
gegen Luzern.
Stellung des Bundesgerichts gegenüber Entmündigungsbeschlüs
sen kantonaler Behörden. Art. 5 Ziff. 1 B.-Ges. betreffend
Handlungsfähigkeit. Bevogtigung einer unehelichen Mutter
wegen Nichterhebens einer Alimentationsklage gegen den
Schwängerer.
A. Mit Beschluß vom 29. Oktober 1898 stellte der Gemeinde
rat von Mauensee die daselbst heimatberechtigte Anna Bättig,
Magd in Gunzwyl, gestützt auf 2 litt. d des luzernischen
Vormundschaftsgesetzes unter Vormundschaft und ordnete ihr als
Vogt bei den Fürsprecher Beck, Stadtschreiber in Sursee. Die
Anna Bättig rekurrierte an den luzernischen Regierungsrat, weil
die Voraussetzungen der citierten Gesetzesstelle nicht zuträfen, und
weil man entgegen gesetzlicher Vorschrift ihre Wünsche über die
Person des Vormundes nicht berücksichtigt habe. Der Regierungs
rat stellte in seinem Entscheid vom 30. Dezember 1898 thatsäch
lich fest: Rekurrentin habe am 17. Januar 1898 außerehelich
geboren. Sie habe erst durch ein besonderes Strafverfahren ge
zwungen werden können, den Vater des Kindes anzugeben. Trotz
wiederholter Veranlassung der Heimatbehörde habe sie sich beharr
lich geweigert, den Schwängerer um den ordentlichen Alimenta
tionsbeitrag zu belangen. Vielmehr habe sie die Behörde mit der
unwahren Vorgabe zu täuschen gesucht, als sei die Angelegenheit
durch Ausstellung des erforderlichen Verpflichtungsaktes und An
erkennung der Vaterschaft definitiv geregelt worden. Durch dieses
Verhalten, schloß der Regierungsrat, habe die Rekurrentin hin
länglich bekundet, daß sie nicht im Stande sei, ihre eigenen und
die Interessen des Kindes zu wahren. Die Fürsorge der Vor
mundschaftsbehörde sei um so gebotener, als die Rekurrentin
vermögenslos und es daher nicht ausgeschlossen sei, daß das
Waisenamt für die Pflege und Erziehung des Kindes später in
Mitleidenschaft gezogen werde. Der nach erfahrener Entmündigung
schleunigst anberaumte Friedensrichtervorstand vermöge hieran nichts
zu ändern. Ebensowenig seien die Aussetzungen formeller Natur
stichhaltig, nachdem die Rekurrentin selbst keinen triftigen Grund
für Rückweisung des ernannten Vormundes vorzuschützen wisse
und derselbe in jeder Richtung für Besorgung dieser Vormund
schaft geeignet erscheine. Der Rekurs wurde demgemäß abgewiesen.
B. Gegen diesen Entscheid erhob Anna Bättig staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgerichte. In thatsächlicher Beziehung führt
der
die Rekurrentin an, mit Brief vom 30. Oktober 1897 -
eingelegt wurde habe der Schwängerer Moritz Wey, Sohn,
die Vaterschaft anerkannt und sich verpflichtet, jährlich 100 Fr.
Alimentation, und später, wenn er auf eigenen Füßen stehe, noch
mehr zu leisten, unter der einzigen Bedingung, daß die Anna
Bättig gegen jedermann schweige; am 21. Februar sei dann die
erste Rate mit 50 Fr. bezahlt worden, was durch die bezügliche
Korrespondenz des M. Wey belegt wurde. Es habe somit die
Rekurrentin in guten Treuen erklären können, die Sache sei mit
dem Schwängerer definitiv geregelt. Allerdings habe sie dann die
Erfahrung machen müssen, daß es dem Moritz Wey mit seinen
Versprechungen nicht Ernst sei. Sie habe hierauf sofort die gesetz
lichen Vorkehren getroffen, um den Schwängerer zur Erfüllung
seiner gesetzlichen Alimentationspflicht anzuhalten, wofür auf die
Alimentationsklage vom 2. Januar 1899 verwiesen werde. Es
könne daher nicht gesagt werden, daß die Rekurrentin zur Wah
rung ihrer Interessen nicht befähigt sei. Es liege der Bevogtungs
grund von Art. 5 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die persön
liche Handlungsfähigkeit nicht vor. Jedenfalls wäre derselbe durch
Einreichung der Alimentationsklage dahingefallen. Der eigentliche
Entmündigungsgrund liege nicht in der Annahme, daß die Re
kurrentin ihre Interessen nicht zu wahren wisse. Vielmehr sei
dadurch ein Umgehen des erwähnten Bundesgesetzes beabsichtigt;
es handle sich lediglich darum, das Kind der Familie des Schwän
gerers, bezw. dem Vater Wey zu überantworten. Es sei denn
auch noch am Tage des regierungsrätlichen Entscheides das Kind
mit Polizeigewalt, gestützt auf eine schon am 3. November 1898
vom Gemeinderat von Mauensee ausgestellte Vollmacht, von sei
nem bisherigen Pflegeort, der Familie Marti, bei der es gut
aufgehoben gewesen sei, weggenommen und zuerst in das Kinder
yl Sursee verbracht worden; sein gegenwärtiger Aufenthaltsort
sei der Rekurrentin nicht bekannt. Es werde auch Beschwerde
wegen Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung erhoben. 5
des Gesetzes über die unehelichen Kinder schreibe vor, daß ein
uneheliches Kind von seiner Mutter verpflegt und erzogen werden
müsse; diese habe somit ein Recht auf die Erziehung und Ver
pflegung ihres Kindes, das ihr nicht, wie es hier geschehen sei
in willkürlicher Weise entzogen werden dürfe. Auch seien die kan
tonalgesetzlichen Vorschriften über das Entmündigungsverfahren in
offenbarer Weise verletzt worden. Die Rekurrentin sei nie um ihre
Wünsche betreffend die Person des Vormundes angegangen wor
den, wie es 8 des Vormundschaftsgesetzes vorschreibe. Seither
habe ein Wechsel in der Person des Vormundes stattgefunden,
ohne daß die Rekurrentin befragt, ja ohne daß es ihr nur mit
geteilt worden sei. Es wird beantragt, es sei in Umänderung des
regierungsrätlichen Entscheides vom 30. Dezember 1898 die Ent
mündigung der Anna Bättig aufzuheben.
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern bemerkt in seiner
Antwort zunächst, daß das Bundesgericht nur zu prüfen habe, ob
die Entmündigung der Rekurrentin auf einen bundesrechtlich zu
lässigen Grund sich stütze. Es wird dann bestritten, daß die regie
rungsrätliche Schlußnahme, die im wesentlichen darauf beruhe,
daß sich die Rekurrentin geweigert habe, den ordentlichen Alimen
tationsbeitrag gegen ihren Schwängerer einzuklagen, sich mit
bundesrechtlichen Normen in Widerspruch setze. Der Alimenta
tionsanspruch bilde für die forderungsberechtigte Person ein Ver
mögensobjekt, das wie jedes andere rechtliche Fürsorge und Siche
rung verlange, sofern eine ordentliche Vermögensverwaltung
vorliegen soll. Der angefochtene Entscheid bewege sich somit voll
ständig auf dem Boden von Art. 5 Ziffer 1 des Bundesgesetzes
über die persönliche Handlungsfähigkeit. In concreto würde der
Vermögensausfall, den die Rekurrentin durch ihr unbesonnenes
Verhalten für sich und ihr Kind herbeiführen würde, da nach der
Gerichtspraxis der jährliche Alimentationsanspruch, auf den sie
Anspruch hätte, auf a Fr. anzuschlagen sei, etwa 2000 Fr.
betragen. Um einen solchen Ausfall zu verhüten, habe die Vor
mundschaftsbehörde einschreiten und die Bevogtung als Präventiv
maßregel gegen die drohende Gefahr eines künftigen Nothstandes
verhängen dürfen. Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
der Bundesverfassung sodann beziehe sich im wesentlichen auf
Thatsachen, die nicht Gegenstand der regierungsrätlichen Kognition
gewesen seien; speziell treffe dies zu hinsichtlich der Frage der
Wegnahme des Kindes. Es handle sich also um Nova. Zudem
stehe überall ausschließlich kantonales Recht in Frage, dessen
richtige Anwendung das Bundesgericht nicht nachzuprüfen habe.
Der Schluß geht auf Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn schon die Entmündigung der Rekurrentin auf der
Anwendung kantonalen Rechts beruht, so steht doch dem Bundes
gericht eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung daraufhin
zu, ob nicht dadurch die in Art. 5 des Bundesgesetzes über die
persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Brachmonat 1881 der
kantonalen Gesetzgebung und Rechtssprechung gezogene Schranke
durchbrochen worden sei. Es hat das Bundesgericht, dem die Ob
sorge über die richtige Ausführung und Handhabung der erwähn
ten bundesrechtlichen Vorschrift übertragen ist, zu prüfen, ob nach
dem vorhandenen thatsächlichen Material ein darin vorgesehener
Entmündigungsgrund wirklich vorliege oder nicht, d. h. ob nicht
die kantonalen Instanzen von einer unrichtigen rechtlichen Auf
fassung über den Begriff, den Inhalt und die Bedeutung der
anerkannten Bevogtungsgründe ausgegangen oder bei der Sub
sumption der Thatsachen unter die bundesrechtlichen Bestimmungen
willkürlich vorgegangen seien (s. den Entscheid des Bundesgerich
tes in Sachen Messerli, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 975
Erw. 1).
- Nach Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die persön
liche Handlungsfähigkeit kann diese beschränkt oder gänzlich ent
zogen werden Verschwendern und solchen Personen, welche ent
weder wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Besorgung
ihrer ökonomischen Interessen unfähig sind, oder durch die Art
und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich und ihre Familie der
Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzen. Im vorliegenden
Fall kann es sich nur um den zweiten Teil dieser Bestimmung
handeln. Es wird nicht geltend gemacht, daß der Rekurrentin die
körperlichen und geistigen Fähigkeiten mangeln, um ihre ökonomi
schen Interessen selbst besorgen zu können, und es ist in der Be
vogtungsverfügung nicht die dem ersten Teil von Art. 5 Ziff. 1
des Bundesgesetzes entsprechende litt. b des luzernischen Gesetzes
über die Vormundschaft vom 7. März 1871, sondern die litt. d
dieses Artikels angerufen, die dem zweiten Teil von Art. 5
Ziff. 1 des Bundesgesetzes entspricht, indem sie bestimmt, es sei
ein Vogt zu bestellen denjenigen, welche durch leichtfertige oder
unbesonnene Geschäftsführung derart wirtschaften, daß für sie oder
auch für diejenigen Personen, für welche sie zu sorgen verpflichtet
sind, ein Notstand zu befürchten sei. Dieser Entmündigungsgrund
wird nun regelmäßig nicht schon dann als vorhanden angenom
men werden dürfen, wenn jemand in einem einzelnen Falle eine
unvernünftige, seine ökonomischen Verhältnisse ungünstig beein
flussende Handlung vorgenommen oder Unterlassung begangen hat,
sondern nur dann, wenn das wirtschaftliche Gebahren im allge
meinen, die ganze Lebensführung, die Gefahr eines künftigen
Notstandes nahe legt. Die staatliche Fürsorge tritt hier ein wegen
eines Mangels im Willen oder im Charakter einer Person. Ein
einzelner Fall der Vernachlässigung der ökonomischen Interessen
kann unter Umständen einen solchen Mangel offenbaren, allein
doch nur dann, wenn für die Handlungsweise ein anderer Grund
als die fehlerhafte Veranlagung nicht gefunden werden kann, oder
wenn von dem Verhalten in einem bestimmten Falle die ganze
wirtschaftliche Existenz einer Person abhängt. Vorliegend nun ist
die Rekurrentin lediglich deshalb bevogtet worden, weil sie sich
weigerte, gegen ihren Schwängerer die Alimentationsklage auszu
spielen. Es wird nicht geltend gemacht, daß sie sonst übel gewirt
schaftet, daß sie sich im allgemeinen einer leichtfertigen oder unbe
sonnenen Geschäftsführung schuldig gemacht habe. Es wird nicht
einmal festgestellt, daß sie für ihr oder des Kindes Fortkommen
auf den Alimentationsbeitrag angewiesen sei, sondern nur als
nicht ausgeschlossen bezeichnet, daß das Waisenamt in Zukunft
für die Pflege und Erziehung des Kindes in Mitleidenschaft ge
zogen werden möchte. Dazu kommt, daß die Rekurrentin nicht
grundlos es ablehnte, gerichtlich gegen ihren Schwängerer vorzu
gehen. Aus dem Briefe des Moritz Wey, vom 30. Oktober 1897,
geht hervor, daß sich dieser unter der Bedingung des Stillschwei
gens freiwillig zur Leistung von Alimentationsbeiträgen in einem
höhern Betrage erbot, als sie nach der Praxis der Rekurrentin
zugebilligt worden wären. Diese konnte danach glauben, daß
ihre und des Kindes Interessen in ökonomischer Beziehung gewahrt.
seien, und es läßt sich ihr Widerstreben, den Schwängerer zu
nennen und die Unannehmlichkeiten eines gerichtlichen Verfahrens
auf sich zu nehmen, durchaus begreifen, zumal wenn berücksichtigt
wird, daß die verschiedenartigsten Gründe moralischer Natur die
außereheliche Mutter veranlassen können, von der Ausspielung
einer Alimentationsklage abzusehen. Überhaupt wird die Weigerung
einer Person, einen Anspruch gerichtlich einzuklagen, kaum je zur
Bevogtung derselben führen können, da die staatliche Vormund
schaft die Erhaltung des Vermögens, nicht dessen Vermehrung
bezweckt. Für eine Bevogtung der Rekurrentin fehlten somit die
bundesrechtlich geforderten Voraussetzungen. Die Unhaltbarkeit der
Maßregel erhellt auch aus folgendem: 4 des luzernischen Ge
setzes betreffend die unehelichen Kinder vom 12. Herbstmonat
1865 bestimmte, daß der Gemeinderat unverzüglich der Geschwäch
ten, wenn ihr nicht schon ein ordentlicher Beistand beigegeben
war, einen Beistand zu bestellen und ihm den Auftrag zu erteilen
habe, das Interesse der Geschwächten und des Kindes zu wahren,
und 7 schrieb vor: Die Verzichtleistung auf die Klage oder
der Vertrag über Alimentation unterliegt der vormundschaftlichen
Genehmigung. Die erstere Vorschrift findet sich in dem später
Gesetze über die Vormundschaft, das in 3 die Fälle aufzählt,
in welchen ein Beistand bestellt werden muß, nicht mehr vor; sie
ist daher als aufgehoben zu betrachten, womit auch 7 des Ge
setzes von 1865 dahinfiel. Denn durch die Aufhebung des 4 ist
die Sorge für die Interessen der unehelichen Mutter und ihres
Kindes den vormundschaftlichen Organen abgenommen und in die
Hände der Mutter gelegt worden, deren freien Entschließung es
deshalb seit dem Gesetze von 1871 auch zustehen muß, ob sie
den Schwängerer gerichtlich belangen, oder ob sie sich auf andere
Weise mit ihm abfinden wolle, vorausgesetzt immerhin, daß sie zu
einem selbständigen Entschlusse überhaupt fähig sei. Faktisch würde
also schon durch die Bestellung eines Beistandes gegen die Rekur
rentin eine Maßnahme zur Anwendung gebracht, die früher ge
setzlich vorgesehen war, allein durch ein späteres Gesetz aufgehoben
worden ist. Um so weniger kann die schärfere Maßnahme der
definitiven Bevogtung derselben geschützt werden.
3. Auf die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 der Bun
desverfassung braucht unter diesen Umständen nicht mehr einge
treten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß die
Bevogtung der Rekurrentin aufgehoben.