- Urteil vom 29. Juni 1899 in Sachen
Gisler gegen Zwyssig.
Rechtsverweigerung, begangen durch unvollständige Begrün
dung eines Urteils, sowie durch Verletzung klaren Rechtes.
(Folgen der Unterlassung des rechtzeitigen Rechtsvorschlags.)
A. Am 6. August 1898 erließ das Betreibungsamt Spiringen
auf Begehren des Andreas Zwyssig auf Seelisberg an Jakob
Gisler in Spiringen einen Zahlungsbefehl für 335 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit 5. August 1898 wegen Fahrlässigkeit und
widerrechtlicher unbefugter Verwendung eines Meisrind in Ruos
alp im Juni 1898 und für gehabte Kosten. Am 17. August
stellte das Betreibungsamt dem Gläubiger das für diesen bestimmte
Doppel des Zahlungsbefehls zurück und mit der unter der Auf
schrift Rechtsvorschlag enthaltenen Bemerkung: Die Schuld wird
nicht anerkannt. Auf dem Schuldnerdoppel wurde der Rechts
vorschlag nicht verurkundet.
B. Zwyssig lud hierauf den Gisler unter Berufung darauf,
daß dieser gegen den Zahlungsbefehl vom 6. August Recht vor
geschlagen habe, vor das Vermittleramt Spiringen mit dem Be
gehren, es sei der Beklagte gerichtlich zu verhalten, an den Kläge
die geforderten 335 Fr. nebst Zins und Kosten zu bezahlen und
der daherige Rechtsvorschlag aufzuheben. Die Vermittlung blieb
erfolglos und die Sache wurde an das Gericht gewiesen. Vor
dem Kreisgericht Uri wiederholte der Vertreter des Zwyssig das
vor dem Vermittleramt gestellte Begehren, und begründete dasselbe
im wefentlichen folgendermaßen: Der Kläger habe am 21. Juni
1898 zwei Rinder in die Ruosalp gegeben. Der Beklagte sei dort
Hirt gewesen. Schon am dritten Tage sei das schönere der beiden
Rinder auf der Alp verunglückt. Dies sei auf mangelhafte Auf
sicht des Hirten zurückzuführen. Auch habe Gisler von sich aus
über das Fleisch verfügt und dabei die Interessen des Klägers
vernachlässigt. Der Beklagte sei somit nach Art. 50 u. 51 O. R.
für das Rind ersatzpflichtig. Das Rechtsbegehren sei auch deshalb
zu schützen, weil Gisler zu spät, nämlich erst am 17. August,
gegen den an ihn erlassenen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag
erhoben habe. Der Beklagte bestritt seine Schadenersatzpflicht und
bemerkte bezüglich des Rechtsvorschlages, der Kläger habe zu
beweisen, daß derselbe verspätet angebracht worden sei; und übri
gens sei er gar nicht berechtigt, eine solche Einrede zu erheben.
C. Das Kreisgericht Uri erkannte unterm 22. November 1898;
- Das klägerische Rechtsbegehren sei zwar als materiell nicht
bewiesen, dagegen als formell begründet erklärt. 2. Der Beklagte
habe 10 Fr. Gerichtsgeld und dem Kläger eine Kostenvergütung
von 50 Fr. zu bezahlen. Das Gericht führte aus: Es sei der
Beweis, daß der Beklagte durch eine fahrlässige Handlung den
Verlust des Rindes des Klägers verursacht habe, nicht erbracht
ebenso erweise sich die klägerische Behauptung, daß der Beklagte
eigenmächtig über das Fleisch verfügt habe, als unbegründet; zu
dem sei durch die Beklagtschaft dargethan, daß sie dem Kläger
sofort von dem Verlust des Rindes Kenntnis gegeben habe und
daß daraus nicht mehr habe erlöst werden können als thatsächlich
gelöst worden sei. Die klägerische Forderung stelle sich infolgedessen
als materiell unbegründet dar. Dagegen sei die Behauptung des
Klägers, daß der Rechtsvorschlag verspätet erhoben worden sei,
als richtig und bewiesen anzusehen, indem derselbe laut dem klä
rischen Zahlungsbefehl erst am 17. August erfolgt zu sein
scheine, während die Zustellung schon am 6. August stattgefunden
habe; es sei somit eine rechtszerstörliche Frist versäumt worden,
weshalb das Begehren als formell begründet erklärt werden müsse.
Das Obergericht Uri hat das kreisgerichtliche Urteil, gegen das
von beiden Parteien die Appellation ergriffen wurde, am 12. Januar
1899, unter Billigung der Erwägungen der Vorinstanz, in allen
Teilen bestätigt und der Beklagtschaft ein Gerichtsgeld von 10 Fr.
und eine außerrechtliche Entschädigung von 15 Fr. auferlegt.
D. Mit Eingabe vom 28. Februar/11. März 1899 stellt
Jakob Gisler beim Bundesgericht das Begehren, es sei das
Urteil des Obergerichts Uri vom 12. Januar 1899, soweit es
die Zwyssigsche Forderung formell begründet erkläre und soweit
dem Gisler Kosten auferlegt werden, eventuell, d. h. sofern diese
teilweise Aufhebung nicht zulässig, in allen Teilen aufzuheben und
Zwyssig zur Kostenvergütung an Gisler laut beiliegender Note
zu verurteilen
In thatsächlicher Beziehung wird bemerkt und
durch eine nachträglich dem Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls
vom 6. August beigesetzte Bescheinigung des Betreibungsamtes
belegt, daß Gisler schon am 8. August Rechtsvorschlag erhoben
hat. In rechtlicher Beziehung ruft der Rekurrent den Art. 4 der
B. V. an, indem er darzuthun sucht, daß die formelle Zusprechung
der Forderung auf einem gesetzwidrig und willkürlich konstruierten
Thatbestand beruhe und als eine Rechtsverweigerung betrachtet
werden müsse, um so mehr, als die materielle Unbegründetheit der
Forderung vom Gerichte selbst anerkannt worden sei.
E. Der Rekursbeklagte stellt den Antrag, es sei der Rekurs
formell und materiell als unbegründet abzuweisen. In formeller
Beziehung scheint geltend gemacht werden zu wollen, Gisler hätte
gegen das obergerichtliche Urteil zunächst Kassationsbeschwerde bei
der kantonalen Kassationsinstanz oder Revision verlangen sollen.
In der Sache werden die Ausführungen der Rekurrenten durch
wegs als unzutreffend hingestellt.
F. Der Instruktionsrichter fragte das Obergericht Uri an,
welche Bedeutung und Wirkungen nach dortiger Gesetzgebung
einem Urteil zukommen, das ein Rechtsbegehren als formell be
gründet erklärt; ob dasselbe einem definitiven Endurteile gleichstehe
oder worin es sich von einem solchen unterscheide. Das Ober
gericht antwortete, daß das Urteil ein Haupturteil sei, das sich in
seiner Bedeutung und Wirkung laut den gesetzlichen Bestimmungen
durch nichts von einem definitiven Endurteil unterscheide; dasselbe
sei, wie dieses, rechtskräftig und vollstreckbar, sofern nicht eine
Revision oder Kassation erfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch das Urteil vom 12. Januar 1899 ist, wie nach dem vom
Obergericht eingeholten Bericht nicht mehr zweifelhaft sein kann,
über den Anspruch des Klägers endgültig abgesprochen worden,
und es wurde damit nicht etwa bloß dem Kläger für seine For
derung Rechtsöffnung erteilt. Die eigentümliche Fassung des Dis
positivs, daß das Rechtsbegehren zwar als materiell nicht bewiesen,
dagegen als formell begründet erklärt werde, weist somit bloß auf
die Motive der Entscheidung hin, die man in summarischer Form
zu wiederholen für gut fand; und sie benimmt derselben den Cha
rakter eines die Streitsache definitiv erledigenden Urteils nicht.
- Die Kassationsbeschwerde und das Revisionsbegehren
( 66 ff. der Civilprozeßordnung für den Kanton Uri) sind
außerordentliche Rechtsmittel, die nur unter den vom Gesetze spe
ziell normierten Voraussetzungen ergriffen werden können. Es ist
nun nicht behauptet und ergiebt sich auch nicht aus den bezüg
lichen gesetzlichen Bestimmungen, daß wegen Verletzung des Grund
satzes der Gleichheit vor dem Gesetz, bezw. wegen materieller
Rechtsverweigerung (Art. 4 der B. V.) die Kassation oder Revi
sion bei den betreffenden kantonalen Instanzen anbegehrt werden
könne. Es darf deshalb das Eintreten auf den Rekurs nicht
wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges abgelehnt
werden.
- Das angefochtene Urteil beruht auf dem Gedanken, daß der
Rekurrent dadurch, daß er nicht rechtzeitig gegen den Zahlungs
befehl des Rekursbeklagten Recht vorgeschlagen, einen neuen
Schuldgrund geschaffen habe, der zu seiner Verurteilung führen
müsse ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Begründetheit des An
spruchs. Dieser Standpunkt ist nun aber in dem angefochtenen
Urteile in keiner Weise rechtlich zu begründen auch nur versucht
worden. Es wird einfach die Thatsache konstatiert, und zwar
gestützt auf sehr wenig schlüssige Indizien und ohne genügende
Untersuchung des Sachverhalts, daß nicht rechtzeitig Recht vor
geschlagen worden sei. Über die rechtliche Seite der Sache dagegen,
d. h. darüber, ob, inwieweit und aus welchen Gründen dem
unbestritten gebliebenen Zahlungsbefehl eine Bedeutung für das
materielle Rechtsverhältnis beizumessen sei, fehlt jegliche Ausfüh
rung. Hierin liegt eine Lücke in den Urteilen der kantonalen
Instanzen, die schon an sich zu ihrer Aufhebung führen müßte,
da es als eine Rechtsverweigerung bezeichnet werden muß, wenn
ein Urteil nicht zu Ende geführt und in wesentlichen Punkten
unvollständig ist. Dazu kommt, daß die Urner Gerichte, wenn sie
der sich bietenden Rechtsfrage näher getreten wären, ohne Ver
letzung klaren Rechts nicht zu ihrem Urteil hätten gelangen kön
nen. In der That hat ja der Umstand, daß der Schuldner gegen
einen Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig Widerspruch erhebt, nur zur
Folge, daß die Betreibung fortgesetzt werden kann, während in
jener Säumnis allein eine Anerkennung der Schuld, oder der That
bestand für die Entstehung eines neuen Anspruchs nicht erblickt
werden kann. Es ergiebt sich dies klar daraus, daß dem Schuld
ner, der den Rechtsvorschlag unterlassen hat oder dessen Rechts
vorschlag durch Rechtsöffnung beseitigt worden ist, und welcher
infolgedessen eine Nichtschuld bezahlte, das Recht der Rückforderung
innerhalb eines Jahres nach erfolgter Zahlung zusteht (s. Art. 86
des eidg. Betreib. Ges.). Dieses ihm durch das Gesetz garantierten
Rechts ginge der Schuldner verlustig, wenn die bloße Thatsache
der Nichterhebung oder der verspäteten Erhebung eines Rechts
vorschlages als Anerkennung der Schuld angesehen werden wollte.
Auch aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht auf
recht erhalten werden. Die Aufhebung ergreift natürlich das Urteil
in seiner Gesamtheit; eine Scheidung nach der formellen und
materiellen Seite hin ist nicht möglich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und das angefochtene Urteil des
Obergerichts Uri vom 12. Januar 1899 aufgehoben.