- Urteil vom 10. Dezember 1898 in Sachen
F. G. M. gegen I. M.
Verkauf eines Bordellgeschäfts; unsittliches Geschäft (Art. 17 O.-R.).
A. Durch Urteil vom 8. September 1898 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Der Kläger, F. G. M., ist mit seinen Klagebegehren abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
gemäß die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem An
trage: Es seien in Abänderung des angefochtenen Entscheides die
beiden Klagebegehren zuzusprechen.
In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Klä
gers diesen Berufungsantrag
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Beru
fung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 25. Oktober 1893 verkaufte der heutige Kläger,
G. M., der heutigen Beklagten, I. M., die Besitzung Rosen
garten an der Güterstraße in B., und am gleichen Tage schlossen
die Parteien einen zweiten Kaufvertrag ab, dessen wesentlichste
Bestimmungen folgendermaßen lauten: 1. Hr. F. M. über
giebt an Fräulein I. M. sein an der Güterstraße Nr. 17 und
Baustraße Nr. 1 gelegenes Geschäft laut aufgenommener Schätzung.
Die nicht aufgeführten Gegenstände, Lingerie, Tapisserien, sowie
die gesamten Kellervorräte, sind laut mündlicher Absprache in
den Kauf mit inbegriffen. Der vereinbarte Preis beträgt
19,000 Fr. .... 5. Der Antritt des Geschäftes soll am
- Oktober 1893 erfolgen, an welchem Tage Hr. M. das Ge
schäft an Fräulein M. übergiebt. Vom Kaufpreise waren
3000 Fr. bei Unterzeichnung des Vertrages, der Rest in jähr
lichen Raten von 1000 Fr., beginnend am 30. Oktober 1894,
zu zahlen. Wie durch die Akten festgestellt ist, und vom Kläger
schon bei der mündlichen Verhandlung vor der kantonalen Instanz
nicht mehr bestritten wurde, wurde im fraglichen Hause Güter
straße 17 ( Rosengarten ) vom Kläger vor diesen Verkäufen ein
Bordell betrieben, und ist dieses Gewerbe nach dem 30. Oktober
1893 daselbst von der Beklagten fortgesetzt, und dieselbe wegen
gewerbsmäßiger Kuppelei und wegen Widerhandlung gegen das
Wirtschaftsgesetz bestraft worden. Die Beklagte zahlte die 3000 Fr.
Anzahlung, sowie die am 30. Oktober 1894 und 30. Oktober
1895 fälligen Raten, verweigerte jedoch die Zahlung der weitern
Raten, indem sie die Verbindlichkeit des ganzen Vertrages, gestützt
auf Art. 17 O. R., anfocht. Daraufhin betrat der Kläger den
Prozeßweg, mit den Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei schul
dig, die ihr gemäß Mobiliarkaufvertrag vom 25. Oktober 1893
dem Kläger gegenüber obliegenden Leistungen nach Maßgabe der
einzelnen Vertragsbestimmungen zu erfüllen; 2. die Beklagte sei
demgemäß schuldig, dem Kläger den mittelst Zahlungsbefehl vom
12./14. November 1896 geforderten, von der Beklagten bestrit
tenen Betrag von 1000 Fr. samt Verzugszins zu 4% seit
- November 1896 und Folgen zu zahlen. Die Vorinstanz
hat als erwiesen angenommen, daß Gegenstand des streitigen
Kaufvertrages das Bordellgeschäft des Klägers als solches gewesen
sei, und demgemäß die Klage in Gutheißung der Anträge der
Beklagten auf Grund des Art. 17 O. R. abgewiesen.
- Der Kläger begründet seine Berufung in erster Linie mit
dem Standpunkt, maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob
das streitige Rechtsgeschäft unsittlich sei, sei der objektive Inhalt
der dadurch vereinbarten Leistungen; auf den Zweck, zu dem das
Rechtsgeschäft abgeschlossen worden sei, komme nach Art. 17 O. R.
nichts an; und da nun der Inhalt des Kaufvertrages an sich
keine unsittlichen Leistungen, weder des einen noch des andern
Teils, festsetze, müsse der Vertrag rechtlich geschützt werden.
weitern behauptet er, Gegenstand des Vertrages sei nicht das
Bordellgeschäft, sondern das Mobiliar des Rosengartens
wesen. Was nun jenen ersten, grundsätzlichen Standpunkt betr
so führt die Vorinstanz aus, für den Fall, als wirklich das
Bordellgeschäft als solches verkauft worden sei (was sie dann im
weitern als erwiesen annimmt), erscheine der Kaufvertrag schon
in objektiver Hinsicht, mit Bezug auf den Inhalt der Leistung,
als unsittlich; und dieser Auffassung ist beizutreten. Zwar kann
in einem solchen Falle nicht von einem eigentlichen Verkaufe der
Kundschaft gesprochen werden, wie die Vorinstanz annimmt; der
Verkauf des Geschäftes mit Kundschaft , der im kaufmännischen
Verkehre häufig vorkommt, bedeutet vielmehr juristisch nur, daß
der Verkäufer dem Käufer ermöglicht, das Geschäft auf die bisherige
Weise fortzuführen und insbesondere sich verpflichtet, kein Kon
kurrenzgeschäft zu errichten (vgl. Vallotton, Concurrence déloyale,
117). Allein bei einem derartigen Kaufe bildet der Kaufpreis
zu einem Teile ein Aquivalent für die aus der genannten Ver
pflichtung des Verkäufers zu erwartenden Vorteile; die vom Ver
käufer zu bewirkende Leistung ist alsdann nicht nur der Verkau
der Räumlichkeiten, des Geschäftsmobiliars u. s. w., sondern auch
das Unterlassen jeder Störung des Geschäftsbetriebes, und es kann
daher, wenn das Geschäft als solches den Moralgesetzen zuwider
läuft, nicht mehr nur von einem unsittlichen Beweggrunde ge
sprochen werden, sondern es liegt ein unsittlicher Verpflichtungs
grund vor, die Leistung selber ist unsittlicher Natur. Daß nun
das Bordellgewerbe als solches nach den moralischen Volksanschau
ungen der Gegenwart als unsittliches zu bezeichnen ist, braucht
nicht näher erörtert zu werden; es bleibt dies auch dann, wenn
es aus höheren Gründen sittenpolizeilicher Natur vom Staate
geduldet sein sollte; um so zweifelloser muß es als unsittlich da
angesehen werden, wo es, wie im Kanton Bern, als gewerbs
mäßige Kuppelei mit Strafe bedroht ist. Damit ist die Frage
nicht entschieden, inwiefern jedes mit dem Bordellbetriebe irgend
wie im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäft im Sinne des
schweiz. O. R. als unsittlich nicht geschützt werden darf. (Vgl.
hierüber: Kassationshof Paris, 15. Februar 1873, Archiv für
bürgerl. Recht, I, S. 359, und Badisches O. L. G., 27. März
1888, daselbst; Kohler in diesem Archiv, V, S. 194 ff.; ferner
Urteil der Appellationskammer des Obergerichts Zürich
in Blätter für Handelsrechtl. Entsch., VIII, S. 286, und
Entsch. d. R. Gs. in Civilsachen, Bd. XXXVIII, S. 199
ff., und Semaine judiciaire 1886, p. 409 s.) Danach ist einzig
noch zu untersuchen, ob der Vertragswille der Parteien in der
That, wie die Vorinstanz annimmt, auf den Verkauf des Bordell
geschäftes als solchen ging, eine Frage, die, als Rechtsfrage, vom
Bundesgericht frei zu prüfen ist, sofern nicht auf dem Wege des
Beweisverfahrens gewonnene thatsächliche Feststellungen das Bun
desgericht binden (vgl. A. S., XXIII, 2, S. 1696 Erw. 4).
3. Hierüber ist nun zu bemerken: Während die Beklagte zur
Unterstützung ihrer Auffassung vorab den Wortlaut des streitigen
Vertrages anruft und darauf hinweist, daß in 1 desselben von
der Übergabe und in 5 vom Antritt und der Übergabe des
Geschäftes die Rede sei, macht der Kläger geltend, aus den
Vertragsbestimmungen, es werde verkauft das Geschäft laut
aufgenommener Schätzung , und weiter, die nicht auf
geführten Gegenstände, Lingerie, Tapisserie, sowie die Kellervorräte
seien laut mündlicher Abmachung in dem Kauf inbegriffen, ergebe
sich, daß Gegenstand des Vertrages nur das in ein Inventar
aufgenommene und geschätzte Mobiliar, sowie eine Anzahl fernerer
Mobilien, nämlich die Lingerie, die Tapisserie und die Kellervor
räte, gewesen seien. Dem gegenüber behauptet die Beklagte hin
wiederum, dieses Mobiliar habe nur einen Wert von 4689 Fr.
gehabt, so daß die Kundschaft des Geschäftes auf 14,000 Fr.
veranschlagt worden sei. Ein ziffermäßiger Nachweis für diese
Behauptung der Beklagten ist nun freilich nach den auf Beweis
erhebungen beruhenden Feststellungen der Vorinstanz nicht erbracht,
und ebenso fehlt ein Beweis für ihre Behauptung, die am schlüs
sigsten gewesen wäre, das Personal des Geschäftes sei mit übergeben
worden. Allein trotz mangels jenes Nachweises muß angenommen
werden, daß Gegenstand des Vertrages wirklich die Übergabe des
Bordellgeschäftes war. Hiefür spricht in erster Linie der im Ver
trage mehrfach vorkommende Ausdruck das Geschäft in Verbin
dung mit dem Umstande, daß der Kläger nicht einmal einen
Versuch gemacht hat und offenbar auch nicht machen konnte-
darzuthun, welches andere Geschäft, wenn nicht das anerkannter
maßen von ihm betriebene Bordellgeschäft, denn von ihm verkauft
werden wollte; und dazu kommt verstärkend noch der Umstand,
daß der Kläger zugleich mit dem Geschäft und Mobiliar das Haus,
in dem er sein Gewerbe betrieben, der Beklagten verkauft hat,
4. Die vom Kläger eventuell erhobene Replik der Arglist
die damit begründet wird, es liege eventuell auf beiden Seiten
turpitudo vor, und nun könne sich die Beklagte nicht auf ihre
eigene Unsittlichkeit stützen kann selbstverständlich nicht geschützt
werden, schon deshalb nicht, weil einem unsittlichen Rechtsgeschäfte
nach Art. 17 O. R. der Rechtsschutz von Amtes wegen versagt
werden muß; das Recht sieht derartige Rechtsgeschäfte schlechtweg
als außer seinem Bereiche stehend an (vgl. Urteil d. B. G. i. S.
Jöhl gegen Thoma, A. S. XX, S. 234 Erw. 7). Aus dem
selben Grunde muß auch die Einrede des Verzichts ohne weiteres
abgewiesen werden. Diese beiden Einreden könnten nur im Falle
der Rückforderung des bereits gezahlten durch die Beklagte wirk
sam werden.
5. Nach dem in Erwägung 2 und 3 ausgeführten erscheint
der streitige Kauf als nichtig, soweit er das Geschäft betrifft,
und da der Kaufpreis für das Mobiliar nicht etwa speziell aus
gesetzt worden ist und überhaupt ein selbständiger Kauf über das
Mobiliar nicht stattgefunden hat, kann dieser Teil des Kaufes
nicht etwa als gültig aufrecht erhalten werden, sondern der Ver
trag ist in seinem ganzen Umfange als nichtig zu erklären, und
demgemäß die Klage, in Bestätigung des angefochtenen Urteils,
im ganzen Umfange abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
vom 8. September 1898 in allen Teilen bestätigt.