- Urteil vom 1. Oktober 1898 in Sachen
Schärer gegen Sommer.
Cession oder Anweisung? Art. 184 Abs. 2, 406, 412 Abs. 2 O.-R.
Bestimmte Getdsumme.
A. Durch Urteil vom 21. April 1898 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern den Kläger mit seinem
Begehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, der Beklagte sei zu ver
urteilen, dem Kläger als Cessionar des Emil Bochsler, Käser in
Strengelbach, einen Betrag von 5166 Fr. 40 Cts. nebst Zins
zu 5% seit 31. Juli 1896 zu bezahlen. In der heutigen Haupt
verhandlung erneuert der Anwalt des Klägers diesen Berufungs
antrag. Der Anwalt des Beklagten beantragt Abweisung der
Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, Ulrich Schärer in Herzogenbuchsee, erhob am
- Januar 1897 beim Richteramt Aarwangen gegen den Be
klagten Johannes Sommer Klage, indem er das Rechtsbegehren
stellte, der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger
als Cessionar des Emil Bochsler, Käser in Strengelbach, einen
Betrag von 5166 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5% seit 31. Juli
1896 zu bezahlen. Er behauptete, im Herbst 1895 habe Emil
Bochsler dem Beklagten 96 Laib Sommerkäse zum kommissions
weisen Verkauf übergeben und ihn durch Brief vom 2. November
gl. J. beauftragt, denjenigen Betrag, den er dem Bochsler für
diese Käse schuldig werden würde, für Rechnung des Klägers an
die Käsereigesellschaft Egolzwyl zu zahlen. Durch Notifikation
vom 1./4, Februar 1896 habe aber Bochsler dem Beklagten mit
geteilt, daß er der genannten Käsereigesellschaft nichts mehr schulde,
und daher den in seinem Briefe vom 2. November 1895 ent
haltenen Auftrag zur Zahlung an dieselbe widerrufe. Vor dem
4. Februar 1896 sei vom Beklagten die Annahme jenes Zahlungs
auftrages gegenüber der Käsereigesellschaft Egolzwyl nicht erklärt
worden. Auf 31. Juli 1896 habe der Beklagte dem Bochsler aus
dem kommissionsweisen Verkauf einen Saldo von 5166 Fr. 40 Cts.
geschuldet, den er gemäß Art. 398 O. R. seit diesem Tage zu
5% verzinsen müsse. Diese Forderung habe Bochsler dem Klä
ger, laut Abtretungsurkunde vom 1. Mai 1896, zahlungshalber
cediert, und der Beklagte sei von der Abtretung brieflich in Kennt
nis gesetzt worden. Der Beklagte machte dagegen geltend: Um die
Zeit, als die 96 Laib Käse an den Beklagten abgeführt worden
feien, sei zwischen Bochsler und der Käsereigesellschaft Egolzwyl
vereinbart worden, daß der Erlös von den Käsen dieser Gefell
schaft auf Rechnung des von Bochsler geschuldeten Milchgeldes
ausgefolgt werde. Am 2. November 1895 seien dann zwei Ab
geordnete der Käsereigesellschaft Egolzwyl im Begleit des E.
Bochsler auf dem Bureau des Beklagten in Langenthal erschienen;
alle drei, namentlich auch Bochsler, hätten nun die genannte Ver
einbarung bestätigt, und es sei zwischen den Vertretern der Käserei
gesellschaft und E. Bochsler und dem Beklagten abgemacht wor
den, daß letzterer das, was aus dem Kommissionsgeschäfte für
Bochsler resultiere, nicht diesem, sondern der Käsereigesellschaft
Egolzwyl abzuliefern habe. Der Beklagte und die Vertreter dieser
Gesellschaft hätten damals keine andere Meinung gehegt, als daß
die getroffene Abrede als Abtretung der betreffenden Forderung
an die Gesellschaft aufzufassen sei. Zu seiner Sicherheit habe sich
der Beklagte den geschilderten Vorgang von Bochsler in Form
eines Briefes, der im Bureau des Beklagten redigiert worden sei,
bestätigen lassen. Die Vorinstanz erachtete den Beweis für die
vom Beklagten gegebene Sachdarstellung als geleistet, indem die
selbe in allen wesentlichen Punkten durch die einvernommenen
Zeugen bestätigt worden sei. Danach habe es sich allerdings nicht
um eine Abtretung, sondern um eine Anweisung gemäß Art. 406
O. R. gehandelt, indem Bochsler den Beklagten beauftragt habe,
den aus dem kommissionsweisen Verkauf der Käse resultierenden
Erlös an die Käsereigesellschaft Egolzwyl zu bezahlen, und die
letztere zur Erhebung der Zahlung in eigenem Namen ermächtigt
habe. Ebenso sei die Anweisung vom Beklagten angenommen
worden, denn das Verhalten desselben anläßlich der in Rede
stehenden Unterhandlungen müsse als Annahme des ihm erteilten
Zahlungsauftrages gegenüber dem Anweisungsempfänger ausge
legt werden. Die erteilte Anweisung habe daher von Bochsler
nachträglich nicht mehr widerrufen werden können.
2. Nach dem von der Vorinstanz aktenmäßig festgestellten
Thatbestande, den das Bundesgericht gemäß Art. 81 Organis. Ges.
seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, ist am 2. November
1895 zwischen dem Rechtsvorfahren des Klägers, Bochsler, der
Käsereigesellschaft Egolzwyl und dem Beklagten vereinbart worden,
daß der Beklagte das, was aus dem Kommissionsgeschäft für
Bochsler resultiere, d. h. was er aus diesem Geschäfte dem letztern
schulde, nicht diesem, sondern der genannten Käsereigesellschaft ab
zuliefern habe. Über die rechtliche Natur dieser Vereinbarung hat
sich der Beklagte nicht näher ausgesprochen, sondern die Befreiung
von seiner Schuldpflicht gegenüber dem Rechtsvorfahren des Klä
gers einfach daraus geschlossen, daß es sich um eine Vereinbarung
handle, von der kein Kontrahent ohne Zustimmung des andern
abweichen dürfe. Würde es sich nun um eine Cession handeln, so
hätte es zur Wirksamkeit derselben gegenüber dem Kläger, der
seinerseits unbestrittenermaßen im Besitze einer schriftlichen Ab
tretungsurkunde ist, gemäß Art. 184 Abs. 2 O. R. der schrift
lichen Beurkundung bedurft, und der Beklagte könnte sich danach
auf die behauptete Vereinbarung nur berufen, wenn er in Aus
führung derselben an den Cessionar bereits gezahlt hätte, als am
4. Februar 1896 der Widerruf erfolgte (vgl. Hafner, Komment.
zu Art. 184 O. R., Anm. 2). Allein die Vorinstanz hat mit
Recht die in Rede stehende Vereinbarung nicht als Cession, son
dern als Anweisung im Sinne von Art. 406 f. O. R. aufgefaßt.
Denn die Verabredung, daß der Beklagte den Saldo, der sich aus
dem kommissionsweisen Verkaufe der Käse ergeben werde, für
Rechnung Bochslers an die Käsereigesellschaft Egolzwyl abgeben,
und diese die Zahlung in eigenem Namen von ihm in Empfang
nehmen solle, bedeutete an sich noch keine Übertragung der
Gläubigerrechte Bochslers auf die genannte Gesellschaft, wohl
aber lag in dieser Verabredung die Erteilung eines Doppelman
dates, welches den in Art. 406 ff. O. R. enthaltenen Vor
schriften über Anweisung unterliegt. Es lag darin seitens des
Bochsler einerseits der Auftrag an den Beklagten, der Käserei
gesellschaft eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, und anderseits
die Anweisung an die letztere, die Zahlung in eigenem Namen
zu erheben. Da der Beklagte die Summe, auf welche sich die
Anweisung bezog, dem Anweisenden schuldete, und seine Lage
dadurch, daß er an die Käsereigesellschaft Egolzwyl Zahlung
leisten sollte, offenbar nicht verschlimmert wurde, war er gemäß
Art. 410 O. R. zur Zahlung an diese verpflichtet. Eine Pflicht,
vor der Zahlung dem Anweisungsempfänger gegenüber die An
nahme zu erklären, bestand für ihn allerdings nicht; eine solche
Pflicht müßte besonders übernommen worden sein. Immerhin aber
war der Beklagte, mangels entgegenstehender Vereinbarung, auf
Grund des vom Kläger erteilten Zahlungsauftrages, zur An
nahmeerklärung gegenüber dem Anweisungsempfänger ermächtigt,
und damit, daß er diese Erklärung abgab, wurde die Anweisung
unwiderruflich (Art. 412 Abs. 2 O. R.). Durch seine Annahme
erklärung wurde der Beklagte dem Anweisungsempfänger gegen
über zur Zahlung verpflichtet; er ging dadurch, in Ausführung
des von seinem Gläubiger Bochsler erhaltenen Auftrags, eine
Schuldverpflichtung gegenüber einem Dritten ein, wofür Bochsler
dem Beklagten, nach Maßgabe des der Anweisung zu Grunde
liegenden Rechtsverhältnisses, zur Schadloshaltung verpflichtet
wurde. Da nun die Anweisung zum Zwecke der Befriedigung
Bochslers für seine Forderung an den Beklagten dienen, mit der
Zahlung an den Anweisungsempfänger diese Forderung nach der
Willensmeinung der Parteien getilgt sein sollte, so folgt hieraus,
daß die Schuldverpflichtung, welche der Beklagte der Käsereige
sellschaft Egolzwyl durch die Annahme der Anweisung einge
gangen ist, der Geltendmachung der Forderung Bochslers ent
gegensteht. Die Klage könnte somit nur dann gutgeheißen werden,
wenn der Beklagte zur Zeit, als Bochsler die Anweisung wider
rief, der Käsereigesellschaft Egolzwyl gegenüber die Annahme noch
nicht erklärt hätte. Dies trifft jedoch nicht zu; vielmehr hat die
Vorinstanz mit Recht angenommen, daß der Beklagte durch seine
Teilnahme an den Verhandlungen vom 2. November 1895 der
genannten Gesellschaft gegenüber den Willen bekundet habe, den
Zahlungsauftrag Bochslers auszuführen. Die Annahmeerklä
rung des Beklagten war also bereits erfolgt, als Bochsler am
4. Februar 1896 die Anweisung widerrief, und daher der Wider
ruf für den Beklagten unverbindlich.
3. Heute hat der Vertreter des Klägers die Anwendbarkeit der
Bestimmungen des Obligationenrechts über die Anweisung noch
aus dem Grunde bestritten, weil der Zahlungsauftrag, entgegen
der Vorschrift des Art. 406 ibid., nicht auf eine bestimmte
Geldsumme gegangen sei. Diefer Einwand ist unbegründet. Die
Geldsumme, auf welche die Anweisung lautet, kann bestimmt sein,
ohne daß sie in Ziffern angegeben ist; unzweifelhaft kann die
Anweisung nicht nur auf eine abstrakte Summe, sondern auch,
wie hier, auf eine bestimmte Forderung des Anweisenden an den
Angewiesenen lauten (s. Hafner, Komment. zu Art. 406 Anm. 3)
in diesem Falle ist aber die Geldsumme, welche den Gegenstand
der Anweisung bildet, hinlänglich bestimmt durch den Hinweis
auf jene Forderung, sofern es nur dieser letztern nicht an der
erforderlichen Bestimmtheit mangelt. In casu bezog sich nun die
Anweisung auf den Saldo, welcher für den Rechtsvorfahr des
Klägers aus dem Verkauf einer bestimmten Anzahl Käse resul
tierte, den der Beklagte für denselben kommissionsweise übernommen
hatte, also auf eine Forderung, deren Umfang zum vornherein
genau umschrieben und fixiert war; daß die Parteien den Betrag
der Forderung zur Zeit, als die Anweisung ausgestellt wurde,
noch nicht ziffermäßig kannten, ändert an deren Bestimmtheit
nichts.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher
das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern in allen Teilen bestätigt.