- Urteil vom 23. September 1898 in Sachen Zürcher
Kantonalbank gegen A. Tennenbaum Cie.
Check. Fälschung von Checks durch einen Angestellten des Check
kunden. Haftung des Geschäftsherrn für den daraus dem bezogenen
Bankier entstandenen Schaden. Die Gefahr der Fälschung trifft
grundsätzlich den Bezogenen. Pflicht des Checkkunden zur sorg
fältigen Aufbewahrung des Checkbuchs. Ausserkontraktliches Ver
schulden? Art. 62 O.-R.
A. Durch Urteil vom 18. Februar 1898 hat das Handels
richt des Kantons Zürich erkannt: Die Beklagte ist verpflichtet,
in dem ihr zugestellten Rechnungsauszug per 31. Dezember 1896
außer den nicht streitigen Posten die Belastung mit dem Check
von 500 Fr. vom 2. Oktober 1896 anzuerkennen, im übrigen ist
die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei in Abän
derung desselben die Klage nicht nur für einen Teil des erhobe
nen Anspruchs, sondern im vollen Umfange, wie der eingelegte
Kontokorrentauszug es aufweise, gutzuheißen. Die Beklagte erklärte
die Anschlußberufung mit dem Antrag, die Klage gänzlich zu
verwerfen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die beklagte Firma A. Tennenbaum Cie., Getreidehand
lung in Zürich, stand seit 1887 mit der Klägerin in Geschäfts
verbindung, und benutzte bei derselben einen Checkkonto. Sie erhielt
für ihren Checkverkehr von der Klägerin jeweilen ein Checkheft,
welches 100 gedruckte fortlaufend nummerierte Checkformulare
enthielt. Am 30. September 1896 betrug die Checkdeckung 2680 Fr.
50 Cts. Am 1. Oktober stellte die Beklagte folgende drei Checks
aus; Nr. 110,659 für das Lagerhaus Buchs im Betrage von
500 Fr.; Nr. 110,660 für E. Näf Hatt in Zürich im Betrage
von 1350 Fr., und Nr. 110,661 für Tobler Finsler in Zürich
im Betrage von 660 Fr., so daß das Checkbuch bis auf einen
Restbetrag von 170 Fr. 50 Cts. ausgenutzt war. Freitags, den
- Oktober 1896, verreiste der Chef und alleinige unbeschränkt
haftende Gesellschafter der beklagten Firma, A. Tennenbaum, für
mehrere Tage nach Preßburg. Der Prokurist Schaad war Freitag
nachmittags an der Getreidebörse in Zürich festgehalten. Diese
Abwesenheit seiner Vorgesetzten benützte der allein im Bureau
anwesende 23jährige Commis Pfeilschmidt, um auf dem Formular
Nr. 110,662 einen Check von 500 Fr., zahlbar an Tennenbaum
Cie. auszustellen, indem er die Unterschrift des Prokuristen
Schaad fälschte. Am gleichen Tage erhob er den Betrag bei der
Klägerin. Die Checkdeckung betrug damals noch 670 Fr. 50 Cts.;
der Klägerin war nämlich von den drei am 1. Oktober ausge
stellten Checks derjenige von 500 Fr. für das Lagerhaus Buchs
noch nicht präsentiert worden. Dieser Fälschung folgte unmittelbar
eine zweite. Ebenfalls auf dem Bureau der Beklagten stellte
Pfeilschmidt unter Benutzung eines ihrer Wechselformulare eine
angeblich von der Beklagten auf E. Müller zur Walzmühle
Glarus gezogene und an die Klägerin indossierte Tratte im Be
trage von 28,608 Fr. 45 Cts. per 30. November 1896 aus,
indem er dabei die Unterschrift des Müller als Acceptanten und
des Prokuristen Schaad als Trassanten und Indossanten fälschte,
und überdies den Girostempel der Beklagten verwendete. Er über
machte den Wechsel am 2. Oktober der Klägerin mit einem die
gefälschte Unterschrift des Schaad und den Firmendruck der Be
klagten tragenden Begleitschreiben, worin die Klägerin gebeten
wurde, denselben zu diskontieren und vom Gegenwert 27,000 Fr.
in bar auszuzahlen, den Rest dagegen im Checkkonto gutzuschrei
ben. Nachdem Pfeilschmidt des folgenden Tages bei der Klägerin
telephonisch angefragt hatte, ob man das Geld bekommen könne,
und zur Antwort erhalten hatte, dasselbe müsse per Check abgeholt
werden, entnahm er dem Checkbuch das Formular Nr. 110,663,
füllte dasselbe, unter Fälschung der Prokuraunterschrift, Schaads,
mit 27,000 Fr. zahlbar an uns selbst aus, und wies diesen
Check an der Kasse der Klägerin vor, worauf er den genannten
Betrag ausbezahlt erhielt. An diesem Tage war der Prokurist
Schaad morgens 7 Uhr nach Solothurn verreist, und kehrte erst
abends 6 Uhr zurück, so daß Pfeilschmidt den ganzen Tag allein
auf dem Bureau gewesen war. Pfeilschmidt machte sich noch am
gleichen Abend mit dem Gelde davon; er langte am 18. Oktober
in New York an, woselbst er am 25. November 1896 festgenom
men wurde; er hatte aber von dem ertrogenen Gelde nichts mehr
auf sich, und es war auch in der Folge hievon nichts mehr
erhältlich. Nach erfolgter Auslieferung wurde Pfeilschmidt am
28. April 1897 von der Appellationskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich wegen des begangenen Betruges zu 6 Jahren
Zuchthaus verurteilt. Die Entdeckung des Betruges war am
24. Oktober 1896 erfolgt. Am 8. Oktober war Tennenbaum von
seiner Reise nach Zürich zurückgekehrt, nachdem er am 6. Oktober
sich telegraphisch nach Pfeilschmidt, von dem er Nachrichten erwar
tete, erkundigt, und von Schaad (auf Grund einer Nachfrage
beim Logisgeber Pfeilschmidts) den Bericht erhalten hatte, derselbe
solle in Genf sein, aber noch gleichen Tags zurückkehren. Beim
Aufsprengen des Schreibpultes Pfeilschmidts zeigte es sich, daß
dessen Handkasse, die zur Bestreitung von Briefmarken und ähn
lichen kleinern Ausgaben dienen sollte, leer war; Tennenbaum
hatte vor seiner Abreise 50 Fr. in dieselbe gegeben, wußte aber
nicht, wie viel er dem Pfeilschmidt für bisherige Ausgaben noch
schulde, er meinte, es seien noch etwa 20 Fr. in den Händen
Pfeilschmidts geblieben. Tennenbaum erklärte, da er im Bureau
im übrigen alles in Ordnung gefunden, habe er sich beruhigt,
zumal er der Meinung gewesen sei, Pfeilschmidt habe ihm nichts
anstellen können. Am 24. Oktober fiel dem Tennenbaum, als er
zufällig im Checkbuch blätterte, der Coupon Nr. 110,663 auf,
auf welchem Pfeilschmidt den Vermerk 2000 Fr. an uns selbst
mit dem Datum vom 1. Oktober 1896 gesetzt, und den er mit
dem von Tennenbaum zuletzt benutzten Coupon 110,661 am
innern Rand zusammengeklebt hatte, um das Fehlen des wegge
rissenen Coupons Nr. 110,662 zu verdecken, welches Tennenbaum
nun ebenfalls gewahrte. Hiervon machte Tennenbaum der Klägerin
sofort Mitteilung, worauf dann die Entdeckung des von Pfeil
schmidt verübten Fälschungsbetruges, und auf die Anzeige der
Klägerin hin die steckbriefliche Ausschreibung des Verbrechers
erfolgte. Pfeilschmidt hatte bei seinem Diensteintritt bei der Be
klagten, im Mai 1896, dieser ein durchaus günstiges Zeugnis
seiner früheren Dienstherren in seinem Heimatort Greiz vorgewie
sen, bei denen er 3 Jahre Lehrling und 4 Jahre als Commis
thätig gewesen; seither war er kurze Zeit, während des Winters
1895/96, in Zürich bei einem Agenten der Lebensversicherungs
anstalt Teutonia als Acquisiteur angestellt gewefen. Erst in der
Folge stellte sich heraus, daß jenes Zeugnis gefälscht war und
Pfeilschmidt aus Greiz wegen einer zum Nachteil seiner früheren
dortigen Prinzipale begangenen Wechselfälschung im Betrage von
3000 M. verfolgt wurde. Die Klägerin belastete die Beklagte
mit dem von Pfeilschmidt betrügerischerweise erhobenen Beträgen
von 500 Fr. und 27,000 Fr., und da die Beklagte sich dem
widersetzte, reichte sie beim Handelsgericht des Kantons Zürich
Klage ein, mit den Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten,
den ihr zugestellten Rechnungsauszug, abgeschlossen per 31. De
zember 1896, mit einem Saldo von 27,619 Fr. a Cts. zu
Gunsten der Klägerin anzuerkennen.
2. Fragt es sich, ob die Beklagte der Klägerin Ersatz für die
Zahlungen schulde, welche diese auf die gefälschten Checks hin
einem unberechtigten Dritten geleistet hat, so ist mit der Vor
instanz davon auszugehen, daß jene Zahlungen auf die Gefahr
der Klägerin hin geschahen. Einer Anschauung, wonach der
Schaden aus der Einlösung eines gefälschten Checks grundsätzlich
nicht den einlösenden Bankier, sondern den Checkkunden treffer
würde, steht die herrschende Meinung in Wissenschaft und Praxis
entgegen (vergl. insbesondere Cohn, in Endemanns Handb. des
H. R., III, S. 1165, und Unger, Handeln auf fremde Gefahr,
in Iherings Jahrb. für Dogmatik, Bd. XXXIII, S. 350), und
es ließe sich eine solche Anschauung denn auch weder aus einer
Gesetzesvorschrift, noch aus der Natur des Checkvertrages begrün
den. Ebenso ist im vorliegenden Falle keine Rede davon, daß die
Beklagte die Gefahr einer Schädigung durch Einlösung gefälschter
Checks etwa durch besondere Vereinbarung mit der Klägerin über
nommen habe. Derartige spezielle Vereinbarungen pflegen zwar
bei der Begründung des Checkvertrages zwischen dem Bankier und
dem Checkkunden in mehrfacher Art vorzukommen (vergl. Meili,
Rechtsgutachten in Sachen der Zürcher Kantonalbank gegen
A. Tennenbaum Cie., S. 17 f.), und auch die Klägerin hat
seither bei Ausgabe von Checkbüchern Bestimmungen getroffen,
welche sie gegen Nachteile aus mißbräuchlicher Verwendung
von ihr ausgegebenen Checkformulare schützen sollen. Allein es
herrscht unter den Parteien kein Streit, daß bei Begründung des
hier in Frage stehenden Checkvertrages solche Bestimmungen von
Seite der Klägerin nicht aufgestellt worden waren, und daß über
haupt eine Vereinbarung darüber, wer den Schaden aus der Ein
lösung eines gefälschten Checks zu tragen habe, nicht getroffen
worden ist.
3. Demnach kann der Rechtsgrund für die Ersatzpflicht der
Beklagten in casu nur darin gefunden werden, daß diese den
Schaden durch Verletzung einer der Klägerin gegenüber zu beob
achtenden Rechtspflicht verursacht habe. Eine solche zur Verhütung
eines Schadens der vorliegenden Art bestehende Rechtspflicht leitet
die Klägerin zunächst aus der Natur des zwischen den Parteien
begründeten Vertragsverhältnisses, des Checkvertrages, her, auf
Grund welches Vertrages der Checkkunde dem Bankier gegen
über zur sorgfältigen Verwahrung des empfangenen Checkbuches
verpflichtet sei, und die Vorinstanz stimmt dieser Auffassung
bei, indem sie den Checkvertrag als eine Art Generalmandat be
trachtet, das, als bonæ fidei negotium, dem Checkkunden wegen
der mit einer ungehörigen Verwahrung der Checkformulare für
den andern Vertragsteil verbundenen Gefahr die Anwendung aller
thunlichen Sorgfalt in der Verwahrung der Blankette zur Pflicht
mache. Als Mandat kann freilich der Checkvertrag kaum betrachtet
werden; denn ein Mandat erteilt der Checkkunde durch diesen
Vertrag dem Bankier noch nicht, sondern jeweilen erst durch die
einzelnen, auf Grund des Checkvertrages stattfindenden Zahlungs
aufträge. Der Checkvertrag erscheint vielmehr (wie auch von Cohn
und Meili in ihrem Gutachten zum vorliegenden Prozeß ausge
führt worden ist) als ein eigenartiger Vertrag des modernen
Rechts, als ein contractus sui generis. Damit erweist sich jedoch
der von der Vorinstanz gezogene Schluß, daß aus demselben den
Checkkunden die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung des Check
buches erwachse, nicht als hinfällig. Denn darin ist jedenfalls der
Vorinstanz beizupflichten, daß dieser Vertrag ein bonæ fidei
negotium ist, und somit die Parteien, auch ohne besondere Ab
rede, verpflichtet sind, denselben so zu halten, daß dabei jeder Teil
auf die Interessen des andern insoweit Rücksicht nimmt, als Treu
und Glauben im Verkehr es erfordern. Nun ist aber nicht zu
bestreiten, daß die Ausgabe von Checkbüchern mit nummerierten
Checkformularen an den Kunden die Gefahr des Bankiers, das
Opfer einer Fälschung zu werden, erheblich vermehrt. Denn
Verwendung solcher Formulare bildet, neben der Unterschrift des
Ausstellers, ein unterstützendes Moment für die Annahme des
Bankiers, daß der Check aus der Hand seines Kunden stamme,
und die Garantie der Achtheit wird noch erhöht durch die fort
laufende Nummerierung der Formulare, welche zur weitern Kon
trolle des Bankiers dient: Es besteht hiernach kein Zweifel, daß
der Bankier, welcher seinen Checkkunden ein solches Checkbuch aus
gehändigt hat, ein erhebliches Interesse daran besitzt, daß dieses
nicht in die Hände Unberechtigter gerate, die sich den durch die
Verwendung einzelner Blätter hervorgerufenen Schein der Achtheit
für Falsifikate zu nutze machen könnten. Diesem Interesse ist der
Checkkunde, welchem der Bankier ein Checkbuch ausgehändigt hat,
nach den Grundsätzen über Treu und Glauben verpflichtet, Rech
nung zu tragen, und demnach, auch ohne daß ihm die Pflicht
hierzu besonders überbunden worden wäre, gehalten, die nach den
Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Gelegenheit
zu einer mißbräuchlichen Verwendung des Buches zu verhüten.
Dem steht der Umstand, daß der Checkkunde an dem Checkbuch
Eigentum erwirbt, nicht entgegen. Allerdings darf der Checkkunde
als Eigentümer über dasselbe verfügen, dasselbe also auch, wenn
es ihm beliebt, vernichten, allein dies schließt nicht aus, daß er
auf Grund der durch den Checkvertrag stillschweigend übernomme
nen Verpflichtung, dasselbe nicht in die Hände Unberufener gera
ten zu lassen, die es zum Schaden des Bankiers mißbrauchen
könnten, diesem für sorgfältige Verwahrung des Buches einzu
stehen hat.
4. Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte die erforderliche
Sorgfalt in der Verwahrung ihres Checkbuches nicht beobachtet.
Worin die Aufbewahrungspflicht des Checkkunden bestehe, und wie
weit sie gehe, wird sich nicht allgemein, in abstrakter Weise be
stimmen lassen. Jedenfalls muß gesagt werden, daß in casu der
Chef der beklagten Firma, A. Tennenbaum, als er für mehrere
Tage ins Ausland verreiste, das Checkbuch entweder hätte ein
schließen, oder dem Prokuristen übergeben sollen, und es ist der
Vorinstanz beizutreten, wenn sie eine Fahrlässigkeit und Verletzung
der der Klägerin nach dem Checkvertrage schuldigen Diligenz in
der Verwahrung des Buches darin erblickt, daß der Chef der
beklagten Firma diese notwendigen Vorsichtsmaßregeln unterließ,
und das Heft, zwar nicht offen, aber in einer unverschlossenen
Schublade, an einer dem Bureauangestellten Pfeilschmidt bekannten
und ihm leicht zugänglichen Stelle liegen ließ. Tennenbaum mußte
voraussehen, daß der Angestellte Pfeilschmidt während seiner Abwesen
heit zeitweise allein auf dem Bureau sein werde, insbesondere während
der Teilnahme des Prokuristen an der Getreidebörse am Freitag
Nachmittag, und wenn er auch positiven Anhalt für einen Verdacht,
daß Pfeilschmidt eine Fälschung begehen würde, nicht hatte, so muß
ihm seine Sorglosigkeit immerhin zum Verschulden angerechnet
werden; denn die Erfahrung lehrt eben, daß derartige Vergehen
schon oft begangen worden sind, und der Umstand, daß Pfeil
schmidt im Besitze günstiger Dienstzeugnisse war, bildet für Ten
nenbaum keine genügende Rechtfertigung, in diesen Angestellten
ein unbedingtes Vertrauen zu setzen, der doch erst seit 5 Monaten
in seinem Dienste stand, und kurz vorher aus dem Auslande
hergereist war, und von dessen Vorleben er, außer jenen Zeug
nissen, keinerlei Kenntnisse besaß. Immerhin kann das Verschulden
der Beklagten nicht als ein schweres bezeichnet werden; da, wie
bemerkl, positive Verdachtsmomente gegenüber Pfeilschmidt
Tennenbaum nicht vorlagen, kann nicht gesagt werden, daß drin
gende Veranlassung, vor einer Fälschung auf der Hut zu sein, be
standen habe, und es würde daher zu weit gehen, der Beklagten den
Vorwurf einer geradezu unentschuldbaren Leichtfertigkeit zu machen.
5. Da die Verwendung von Formularen aus dem Checkbuche
der Beklagten ein wesentliches Mittel zur Herbeiführung der
Täuschung bildete, durch welche die Klägerin zur Einlösung der
gefälschten Checks veranlaßt wurde, und die Sorglosigkeit
Beklagten dem Fälscher die Gelegenheit, sich dieses Mittels
bedienen, verschaffte, so ist der ursächliche Zusammenhang des der
Beklagten zur Last fallenden schuldhaften Verhaltens mit der
Schädigung der Klägerin hergestellt. Wenn das Vorhandensein
eines Kausalzusammenhanges damit hat angezweifelt werden wollen,
daß Pfeilschmidt, als ein überaus gewandter und entschlossener
Verbrecher, sicherlich auch vor dem Aufsprengen eines soliden
Schrankes, um sich des Checkbuches zu bemächtigen, nicht zurück
geschreckt wäre, so ist dagegen zu bemerken, daß die Erwägung,
Pfeilschmidt wäre wohl eines Einbruchs fähig gewesen, noch kei
neswegs zu der Annahme berechtigt, daß er auch wirklich auf diese
Weise hätte vorgehen wollen, ganz abgesehen davon, daß die Sup
position, alles übrige würde sich auch in diesem Falle in gleicher
Weise zugetragen haben, nicht nur ganz willkürlich, sondern
geradezu unwahrscheinlich wäre. Der (im Gutachten von Professor
Meili angedeutete) Standpunkt, daß die Nichtverwahrung des
Checkbuches für die Durchführung des von Pfeilschmidt geplanten
Verbrechens nicht von entscheidender Bedeutung, und deshalb für
die Schädigung der Klägerin nicht kausal im Rechtssinne gewesen
sei, muß daher abgelehnt werden. Auch die von der Beklagten
erhobene Einwendung, daß die Klägerin selbst, bei Einlösung der
gefälschten Checks, culpos gehandelt habe, und deshalb die einge
tretene Schädigung der Beklagten nicht zugerechnet werden könne,
hält nicht Stich. Die Beklagte machte geltend, daß die Klägerin
die gefälschte Unterschrift des Prokuristen Schaad auf den ihr von
Pfeilschmidt präsentierten Checks nicht genügend geprüft habe,
ansonst ihr nicht entgangen wäre, daß dieselbe von derjenigen im
Unterschriftenschema, welches der Klägerin übergeben worden war,
erheblich abweiche. Nun ist zwar richtig, daß sich die Falsifikate
von der in diesem Schema der Klägerin mitgeteilten Original
unterschrift des Schaad in einzelnen Buchstaben unterscheiden,
allein die thatsächliche Feststellung der Vorinstanz, daß trotz dieser
Verschiedenheiten im Detail zwischen Original und Fälschung eine
täuschende Ähnlichkeit bestehe, erweist sich nach den Akten als
durchaus zutreffend, und es ist der Klägerin und ihren Beamten
daraus, daß sie die Fälschung nicht erkannt haben, um so weniger
der Vorwurf einer Fahrlässigkeit daraus zu machen, als eine selbst
bis ins kleinste Detail bewahrte Gleichförmigkeit bei den Schrift
zügen einer und derselben Person erfahrungsgemäß nicht voraus
gesetzt werden kann. Was sodann die Frage betrifft, ob die Klä
gerin den Angestellten Pfeilschmidt zur Empfangnahme des Geldes
habe ermächtigt halten dürfen, obschon die Checks auf den Namen
der Beklagten und nicht auf den Inhaber lauteten, und Pfeil
schmidt offenbar auch nicht im Besitze einer schriftlichen Vollmacht
war, so hat die Vorinstanz aus der Thatsache, daß die Beklagte
dieses thatsächliche Moment gar nicht geltend machte, geschlossen,
daß Pfeilschmidt schon in früheren Fällen derartige Geldeinzüge
für sie unbeanstandet vorgenommen habe. Diese thatsächliche An
nahme kann nicht als aktenwidrig bezeichnet werden, und ist daher
für das Bundesgericht verbindlich. Ist aber von ihr auszugehen,
so durfte die Klägerin den Pfeilschmidt in der That für ermächtigt
ansehen, die Zahlungen für die Beklagte in Empfang zu nehmen
Der gegen die Klägerin weiterhin erhobene Vorwurf, daß sie auf
die ungewöhnlich hohe Summe keine Rücksicht genommen, bezw.
sich dadurch nicht zu besonderer Vorsicht veranlaßt gesehen habe,
rifft nur den zweiten Check. Um ein schweres Verschulden
würde es sich in dieser Hinsicht keinenfalls handeln, sondern es
könnte sich höchstens fragen, ob nicht hierin ein Umstand liege,
der gemäß Art. 116 Abs. 2 O. R. zu einer Reduktion des
Schadenersatzes nach freiem richterlichen Ermessen führen müsse.
Eine nähere Erörterung dieser Frage entfällt jedoch in casu des
halb, weil, wie unten noch dargethan werden wird, die Beklagte
ohnehin der Klägerin für den Schaden aus der Erlösung dieses
zweiten Checks nur in dem verhältnismäßig minimen Betrag von
170 Fr. 50 Cts. ersatzpflichtig zu erklären ist.
6. Gemäß dem in Art. 116 O. R. für die Schadenshaftung
aus kontraktlichem Verschulden aufgestellten Prinzip hat die Be
klagte grundsätzlich den der Klägerin verursachten Schaden in dem
Maße zu ersetzen, als derselbe als unmittelbare Folge des ver
tragswidrigen Verhaltens nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge
vorauszusehen war. Eine Schadenersatzpflicht im weiteren Umfange
müßte nach Absatz 3 dieser Gesetzesbestimmung in Frage kommen,
wenn das Verschulden der Beklagten als ein schweres zu betrach
ten wäre; es ist jedoch bereits oben ausgeführt worden, daß dies
nicht der Fall ist. Als voraussehbar im Sinne des Art. 116 cit.
hat die Vorinstanz einen Schaden im Betrage der bei der Fäl
schung noch vorhandenen Checkdeckung angenommen und es ist
ihr hierin beizutreten. Nach Art. 831 O. R. darf ein Check nur
ausgestellt werden, wenn der Aussteller über den angewiesenen
Betrag bei dem Bezogenen sofort zu verfügen das Recht hat.
Eine Verpflichtung der Klägerin zur Einlösung von Checks,
welche den auf Checkkonto gewährten Kredit überstiegen, bestand
hiernach, mangels abweichender Vereinbarung unter den Parteien,
nicht, und die Beklagte konnte deshalb, da ihr über ihr effektives
Kontokorrentguthaben hinaus ein weiterer Kredit auf Checkkonto
nicht eröffnet war, mit Sicherheit davon ausgehen, daß die Klä
gerin die Checks, welche das vorhandene Guthaben überstiegen, nicht
einlösen werde. Die Möglichkeit aber, daß es dem Angestellten
Pfeilschmidt gelingen würde, mittels eines falschen Wechsels eine
vermeintliche weitere Deckung zu schaffen, lag, wie die Vorinstanz
mit Recht ausgeführt hat, so weit vom Bereich des erfahrungs
mäßig Voraussehbaren ab, daß der Beklagten nicht entgegen
gehalten werden kann, sie hätte auch diese Möglichkeit in Betracht
ziehen können.
Als Pfeilschmidt am 2. Oktober 1896 den ersten von ihm ge
fälschten Check, von 500 Fr., bei der Klägerin zur Zahlung prä
sentierte, wies der Checkkonto der Beklagten effektiv noch ein
Guthaben von 670 Fr. 50 Cts. auf. Zwar hatte sie über ihr
Checkguthaben durch die Ziehungen vom 1. Oktober sogar bis auf
einen Restbetrag von 170 Fr. 50 Cts. verfügt gehabt, allein einer
der am genannten Tage ausgestellten Checks im Betrage von
500 Fr. (auf das Lagerhaus in Buchs) war damals noch nicht
präsentiert worden, und mit dieser Eventualität hatte die Beklagte
zu rechnen, da die Frist für die Präsentation dieses Checks zur
Zahlung gemäß Art. 834 O. R. fünf Tage dauerte. Bis zum
Betrage von 670 Fr. 50 Cts. war also die Schädigung der
Klägerin als Folge eines Mißbrauchs der unverwahrten Check
formulare voraussehbar, und es ist daher die Beklagte verpflichtet,
der Klägerin den erlittenen Schaden in diesem Betrage zu ver
güten. Der Umstand, daß ein Teil dieses Betrages, nämlich der
Rest von 170 Fr. 50 Cts., erst auf den zweiten Check hin aus
bezahlt worden ist, für welchen Pfeilschmidt vorher eine siktive
Deckung geschaffen hatte, vermag die Abweisung der Klage rück
sichtlich dieses Restbetrages nicht zu rechtfertigen; denn daß zu
der vorhandenen, wirklichen Deckung noch eine weit größere,
fiktive hinzugefügt wurde, und daß der wirklich gedeckte Betrag
zugleich mit einem noch weit größeren, nicht gedeckten erhoben
wurde, kann daran, daß die thatsächlich eingetretene Schädigung
auch mit Bezug auf diesen Restbetrag voraussehbar war, und
daher in diesem Umfang von der Beklagten zu ersetzen ist, nichts
ändern. Nach der Auffassung der Vorinstanz hätte Pfeilschmidt
mit dem zweiten Check nur über die fiktive Deckung verfügt und
die wirklich noch vorhandene intakt gelassen; allein für diese Rech
nungsweise liegt nichts vor. Nur soweit keine Deckung wirklich da
war, haftet die Beklagte nicht, soweit aber Deckung da war,
bestand kein Grund, die Haftbarkeit aus dem durch Einlösung
des zweiten Checks entstandenen Schaden zu verneinen.
8. Neben der Berufung auf die Verletzung vertraglicher Pflich
ten hat die Klägerin die erlittene Schädigung auch auf ein außer
kontraktliches Verschulden der Beklagten zurückgeführt, indem sie
geltend machte, die Beklagte habe sich bei der Anstellung Pfeil
schmidts nicht gehörig vorgesehen, und es dann auch an der
nötigen Überwachung desselben fehlen lassen. Eine Pflicht zu
sorgfältiger Auswahl ihrer Angestellten und zur Überwachung
derselben während der Arbeitszeit würde jedoch Dritten gegenüber
für die Beklagte nur bestanden haben, wenn die dienstlichen Ver
richtungen, für welche die Anstellung erfolgte, mit einer Gefahr
für Dritte verbunden gewesen wären, was sich in casu nicht be
haupten läßt. Es ist daher der Vorinstanz beizustimmen, daß es
sich bei der Frage, ob es für die Beklagte vielleicht angezeigt
gewesen wäre, vor der Anstellung Pfeilschmidts noch weitere
Nachforschungen über seine Persönlichkeit und sein Vorleben anzu
stellen, lediglich um die Wahrung eigener Interessen der Beklag
ten handelte, und daß von einer Verpflichtung derselben, den Pfeil
schmidt auf dem Bureau ständig zu überwachen, jedenfalls der
Klägerin gegenüber nicht die Rede sein kann (abgesehen davon,
daß eine derartige Überwachung unter den vorliegenden Verhält
nissen nicht durchführbar gewesen wäre). Übrigens lautete das
von Pfeikschmidt bei seiner Anstellung vorgewiesene Dienstzeugnis
seiner Dienstherren in Greiz, das sich auf eine mehrjährige An
stellung bei denselben bezog, günstig, und daß dieses Zeugnis
gefälscht sei, konnte die Beklagte nicht annehmen.
9. Was sodann das Verhalten der Beklagten nach der Flucht
Pfeilschmidts anbelangt, so ist allerdings zuzugeben, daß das
Verschwinden desselben unter Mitnahme der Handkasse bei der
Beklagten den Verdacht eines Mißbrauchs der unverschlossen ge
bliebenen Checkformulare hätte erwecken und sie veranlassen sollen,
dieselben ungesäumt nachzusehen, um allfälligen Fälschungen wo
möglich noch rechtzeitig auf die Spur zu kommen. Zur Anwen
dung dieser Diligenz war sie der Klägerin vertraglich, auf Grund
des bestehenden Checkvertrages, verpflichtet. Allein das Verschul
den, welches die Beklagte in dieser Richtung trifft, steht mit dem
Eintritt der Schädigung der Klägerin nicht in ursächlichem Zu
sammenhang, sondern es kommt bei Beurteilung der vorliegenden
Schadenersatzklage nur insoweit in Betracht, als es sich fragen
muß, ob der einmal eingetretene Verlust nicht wenigstens teilweise
wieder hätte eingebracht werden können. Ob dies aber bei recht
zeitiger Untersuchung des Checkbuchs der Fall gewesen wäre, läßt
sich auch nur mit einiger Sicherheit nicht feststellen, wie es auch
nicht möglich ist, den Betrag, welcher der Klägerin alsdann noch
hätte gerettet werden können, annähernd zu bestimmen.
10. Während die Klägerin vor der kantonalen Instanz
Beklagte nur für eigenes Verschulden verantworklich gemacht hat,
hat sie sich in der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht
Anlehnung an die Ausführungen in dem Gutachten Prof. Vogt)
auch auf Art. 62 O. R. berufen. Es mag dahin gestellt blei
ben, ob dieser Standpunkt in der bundesgerichtlichen Instanz noch
habe eingenommen werden können, da derselbe jedenfalls materiell
unbegründet ist. Eine Haftung der Beklagten aus Art. 62 O. R.
ist deshalb ausgeschlossen, weil nicht gesagt werden kann, ihr An
gestellter Pfeilschmidt habe die Fälschungen in Ausübung seiner
geschäftlichen Verrichtungen verursacht, denn die Ausstellung von
Checks, wie überhaupt der Abschluß von Rechtsgeschäften, gehörte
gar nicht zu den geschäftlichen Obliegenheiten dieses Angestellten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird dahin als begründet erklärt,
daß die Beklagte verpflichtet ist, in dem ihr zugestellten Rechnungs
auszug per 31. Dezember 1896 außer den nicht streitigen Posten
die Belastung mit 670 Fr. 50 Cts. (d. h. 500 Fr. aus dem Check
vom 2. Oktober 1896 und 170 Fr. 50 Cts. aus dem Check
vom 3. gleichen Monats) anzuerkennen. Im übrigen wird das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar
1898 bestätigt.