- Urteil vom 18. Juli 1898
in Sachen Fridlin Galliker und Konsorten gegen
Sparkasse Zug.
Berufung an das Bundesgericht. Voraussetzungen. Haupturteil? Urteil
über Verbindlichkeit und Tragweite einer vertraglich festgesetzten
Schiedskclausel ist Haupturteil. Streitwert bei Anfechtung der Sta
tuten einer Genossenschaft oder eines Vereins durch einzelne Mit
glieder. Eidgenössisches oder kantonales Recht; wirtschaftlicher
Verein. Art. 63 Org.-Ges. Verletzt Einführung einer Schieds
klausel durch Mehrheitsbeschluss wohlerworbene Rechte der Genos
senschafter? Provisorische Statuten?
A. Durch Urteil vom 2. April 1898 hat das Obergericht des
Kantons Zug unter Hinweis auf die faktischen und rechtlichen
Erörterungen und in Bestätigung der erstinstanzlichen Erwägungs
gründe erkannt:
Es sei unter Abweisung der Appellationsbeschwerde das kan
tonsgerichtliche Urteil vom 23. Dezember 1897 bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit der Erklärung, sie fechten dasselbe so
wohl in formeller als in materieller Beziehung, und zwar in
seiner Totalität an, und beantragen deshalb:
a. Vorfrageweise:
Es sei das angefochtene Urteil mit Bezug auf die demselben
anhaftenden Mängel ( 63 des Bundesges. über die Organis.
der Bundesrechtspflege) zur Verbesserung dieser Mängel an das
kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventuell, sofern das Bundes
gericht finde, daß die Hebung der Mängel auf andere Weise
nicht thunlich sei, sei das Urteil von Amtes wegen aufzuheben,
und die Sache zu neuer Verhandlung und Beurteilung an das
kantonale Gericht zurückzuweisen.
b. In der Hauptsache:
- Es sei das obergerichtliche Urteil, insoweit durch dasselbe
die Inkompetenz des staatlichen Gerichts statuiert wird, aufzu
heben, und das Berufungsgericht anzuweisen, die von den Rekurs
klägern gegen die Sparkasse Zug gestellten Rechtsbegehren, soweit
solche nicht bereits einläßlich beurteilt wurden (Rechtsfragen 5
und 6), einläßlich zu beurteilen (Rechtsfragen 1 4).
- Es sei, unter Aufhebung des genannten Urteils, die Beru
fung der Kläger Fridlin und Mithafte als begründet zu erklären,
und es sei dasselbe, soweit die Kläger dadurch mit ihren Rechts
fragen 5 und 6 abgewiesen worden sind, aufzuheben, und es
seien den Klägern die von denselben gestellten Rechtsfragen 5
und 6 zuzusprechen.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht erklärt
der Anwalt der Berufungskläger, daß die beiden Kläger Schell
und Keiser die Berufung zurückziehen. Namens der übrigen Klä
ger erneuert er seine schriftlichen Berufungsanträge. Der Anwalt
der Beklagten beantragt Abweisung dieser Anträge und Bestäti
gung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Seit dem Jahre 1839/1840 bestand in Zug unter dem
Namen Sparkasse im Kanton Zug bezw. Sparkasse Zug eine
Gesellschaft oder ein Verein, welcher den Zweck verfolgte, bei der
ärmeren Klasse den Sinn für Arbeitsamkeit und Sparsamkeit
dadurch zu erwecken, daß ihr eine Anstalt zur Verfügung gestellt
wurde, bei der ersparte Gelder sicher und zinstragend angelegt
werden konnten, sowie Geldbedürftigen auf dem Wege von An
leihen behilflich zu sein. Die Mitglieder bezogen keinen Gewinn.
Dieser kam vollständig dem Unternehmen selbst, oder gemeinnützi
gen Zwecken zu gut. Der Kantonsrat des Kantons Zug hatte
am 30. Dezember 1839 beschlossen, es sei den Grundlagen der
zinstragenden Ersparniskasse für den Kanton Zug die hoheitliche
Genehmigung und Garantie erteilt. Als Sicherheit für die von
ihm übernommene Garantie haftete dem Staat ursprünglich eine
Reakkaution von 10,000 Fr., und wurden ihm sämtliche bei der
Anstalt von ihren Debitoren hinterlegte Werttitel verschrieben.
Später trat an Stelle dieser Sicherheit der als unteilbares Eigen
tum der Gesellschaft erklärte, aus den erstmaligen Beiträgen der
Gesellschaftsmitglieder und aus den Geschäftsüberschüssen gebildete
Reservefonds. Über die Zinsen des Reservefonds verfügte die Ge
sellschaft zu gemeinnützigen Zwecken. Bei den im Laufe der Jahre
mehrfach vorgenommenen Statutenrevisionen wurde an diesen
Grundlagen bis in das Jahr 1891 stets festgehalten. Über die
Auflösung der Gesellschaft und die Revision der Statuten be
Statuten von
stimmten die (bis 1891 in Kraft gebliebenen
1879 (übereinstimmend mit den frühern von 1870): 29. Die
Auflösung der Anstalt kann nur mit Zustimmung von ¾ der
sämtlichen Mitglieder der Gesellschaft beschlossen werden, worauf
die Liquidation vorzunehmen ist. Im Falle der Auflösung der
Anstalt soll der Reservefond zu gemeinnützigen Zwecken ver
wendet werden. 30. Diese Statuten treten nach erfolgter
Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft; sie können zu
jeder Zeit ganz oder teilweise, jedoch nur nach angehörtem Bericht
und Gutachten der Verwaltungskommission, abgeändert werden.
Nach vorausgegangenen längern Verhandlungen legte sodann am
17. November 1891 die Verwaltung der Generalversammlung
einen neuen Statutenentwurf vor, durch welchen die Sparkasse
auf wesentlich veränderte Grundlagen gestellt wurde; einerseits
wurde auf die Staatsgarantie verzichtet, anderseits wurde als
Zweck der Genossenschaft nunmehr einfach der Betrieb eines
Bankgeschäftes aufgestellt. Während bis dahin die Gesellschafter
einen Gewinn nicht bezogen hatten, sollten nun verzinsliche An
teilscheine gezeichnet und die Zeichner neben den bisherigen Gesell
schaftern Mitglieder der Genossenschaft werden und sollte der Ge
winn der Hauptsache nach zu Dividenden verwendet werden.
Dieser Statutenentwurf wurde an der Generalversammlung vom
17. und 24. November 1891 durchberaten, wobei die angegebenen
neuen Grundlagen angenommen wurden. Am Ende der Detail
beratung, zu 38 der Vorlage der Verwaltung, welche das In
krafttreten der neuen Statuten auf 1. Juli 1892 festsetzte, wurde
beschlossen, es in das Ermessen der Verwaltung zu stellen, wann
die neuen Statuten in Kraft zu treten haben; im fernern wurde
beschlossen, zwei von einem Mitgliede (Boßard Schwerzmann)
beantragte Paragraphen ( 39 und 40), welche bestimmten, daß
die Statuten vom Präsidenten und Aktuar zu unterzeichnen, sofort
zu drucken und allen Kreditoren sowie sämtlichen Mitgliedern der
bisherigen Sparkassegesellschaft zuzustellen, und daß die Verwal
tung zu beauftragen sei, der Regierung des Kantons Zug von
den neuen Statuten Kenntnis zu geben mit der Anzeige, daß
die heutige Sparkasse auf die Garantie des Kantons verzichte, an
die Verwaltung zur endgültigen Erledigung zu überweisen. Hier
auf fragte das Präsidium an, ob jemand Verwerfung der berate
nen Statuten beantrage. Auf diese Anfrage erklärte ein Mitglied
(Dr. Zürcher Deschwanden) zu Protokoll, daß er sich vorbehalte,
Einsprache zu erheben gegen die beschlossene Zinsverwendung des
Reservefonds (eine Verwahrung, welcher aber später keine Folge
gegeben wurde). Ein Verwerfungsantrag wurde nicht gestellt.
Die Statuten wurden nun als auf Grund der Beschlüsse der
Generalversammlung vom 17. und 24. November 1891 ange
nommen betrachtet und gedruckt. In 38 derselben ist bestimmt,
daß mit Annahme dieser Statuten, deren Wirksamkeit am 1. Juli
1892 beginne, die alten Statuten vom Jahre 1870, sowie deren
infolge des Obligationenrechts abgeänderte Paragraphen auf be
sagten Termin aufgehoben seien. 37 enthält die in den frühern
Statuten nicht enthaltene Schiedsgerichtsklausel für alle Streitig
keiten, welche zwischen den Genossenschaftern und der Genossen
schaft entstehen. In der Generalversammlung vom 19. Januar
1892 machte bei Verlesung des Protokolls der letzten Versamm
lung ein Mitglied (Boßard Schwerzmann) die Bemerkung, 34
der gedruckten Statuten sei nicht dem Beschlusse der General
versammlung entsprechend redigiert. Er beantrage, es sei auf
diesen 34 zurückzukommen. Daraufhin bemerkte ein anderes
Mitglied (Dr. Stadlin), er sei einverstanden, daß man die Revi
sion nicht für abgeschlossen erkläre, er behalte sich vor, nicht nur
auf 34, sondern auch auf 7 und 18 der Statuten zurück
zukommen. Da die beiden Antragsteller ihre Anträge als Mo
tionen einbrachten, so gelangten sie in dieser Versammlung nicht
mehr zur Behandlung. Dagegen wurden in der spätern Ver
sammlung vom 1. Februar 1892 zwei Motionen (der Mitglieder
Dr. Stadlin und Dr. Zürcher Deschwanden) auf Abänderung
einzelner Statutenbestimmungen erheblich erklärt. Am 24. Mai
1892 wurde sodann eine Abänderung des 34 der Statuten
beschlossen, dagegen ein Antrag auf Totalrevision der Statuten
verworfen und ein solcher auf weitere Partialrevision verschoben,
bis weitere Erfahrungen gemacht sein werden. Seitens des Re
gierungsrates des Kantons Zug wurde die Genossenschaft, wie
in der Generalversammlung vom 24. Mai 1892 mitgeteilt
wurde, aufgefordert, ihre Statuten im Sinne der nähern An
passung an die frühern Statuten zu revidieren und wurden
Ansprüche auf den Reservefonds erhoben, wegen welcher der Ge
nossenschaft, wie in der Generalversammlung vom 6. Dezember
1892 eröffnet wurde, mit Klageerhebung beim Bundesgerichte
gedroht wurde. Der erstern Aufforderung kam die Genossenschaft
nicht nach; dieselbe wurde dann, nachdem hinsichtlich des Reserve
fonds im Jahre 1893 ein Vergleich erzielt worden war, fallen
gelassen. Später, am 16. Oktober 1894, beschloß die General
versammlung (entgegen dem Antrage des Klägers Uttinger), den
Verwaltungsrat zu beauftragen, Vorlagen über eine General
revision der Statuten im Sinne der Umänderung verschiedener
Bestimmungen betreffend die Anteilscheine, eventuell im Sinne der
Umwandlung der Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft zu
machen. Der Verwaltungsrat kam dieser Aufforderung nach und
es wurden infolgedessen am 18. Juni 1895 von der General
versammlung neue Statuten angenommen. Diese Statuten vom
18. Juni 1895 beruhen prinzipiell auf den gleichen Grundlagen
wie die Statuten von 1891. Am 11. Mai 1897 erhoben nun
Karl Fridlin allié Gattiker, Fabrikant, Alois Uttinger, Major,
Georg Schell, alt Stadtrat, und Josef Keiser, Hafnermeister, alle
in Zug, gegen die Sparkasse Zug in Zug Klage mit den An
trägen:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen, die Beklagte Sparkasse
Zug sei nicht berechtigt gewesen und sei überhaupt nicht berechtig
ohne Zustimmung sämtlicher beteiligter Genossenschafter, speziell
ohne diejenige der heutigen Kläger, ihre Statuten in der Weise
abzuändern, daß der ursprüngliche Zweck der Sparkasse Zug -
Betrieb zu gemeinnützigen Zwecken durch einen andern Zweck,
Betrieb eines Bankgeschäftes, ersetzt wird?
2. Sind nicht demgemäß die auf die erwähnte Statutenände
rung bezüglichen statutarischen Bestimmungen, insbesondere die
jenigen in den 1 und 31 der neuen Statuten als ungültig
zu erklären?
3. Ist nicht gerichtlich zu erkennen, daß die Sparkasse Zug
nicht berechtigt gewesen und daß dieselbe überhaupt nicht berechtigt
sei, ohne Zustimmung der sämtlichen beteiligten Genossenschafter,
speziell ohne diejenigen der heutigen Kläger, ihre Statuten in der
Weise abzuändern, daß am Platz der in den ursprünglichen
Statuten vorgesehenen Verwendung der Erträgnisse des Reserve
fonds zu gemeinnützigen Zwecken die Verwendung des Reserve
fonds und seiner Erträgnisse zu Erwerbszwecken gesetzt wird?
4. Sind nicht demnach die darauf bezüglichen Bestimmungen
der neuen Statuten, speziell diejenigen in den 1 in fine, 2,
und 33 Al. 2 als ungültig zu erklären?
5. Soll nicht gerichtlich erkannt werden: Es sei die Sparkasse
Zug nicht berechtigt gewesen, und es sei dieselbe überhaupt nicht
berechtigt, ihre Statuten ohne Zustimmung der sämtlichen betei
ligten Genossenschafter, speziell ohne diejenigen der damaligen
Kläger, in der Weise abzuändern, daß dadurch den Genossen
schaftern das Recht entzogen wird, ihre Ansprüche vor den
ordentlichen staatlichen Gerichten geltend zu machen?
6. Sind nicht demgemäß die darauf bezüglichen Bestimmungen
der neuen Statuten, namentlich diejenigen in 36, als ungültig
zu erklären?
Dabei gaben sie die Erklärung ab: sie betrachten die Statuten
revision aus den Jahren 1891 1895 als ein einheitliches Werk
und es richten sich ihre Rechtsbegehren nicht nur gegen das
schließliche Ergebnis dieser Revision d. h. die Statuten vom
18. Juni 1895, sondern gegen die gesamte Statutenreviston,
deren schließliches Ergebnis die Statuten vom 18. Juni 1895
waren.
Die Beklagte stellte das Gegenrechtsbegehren: Es sei gerichtlich
zu erkennen, daß der von der Klagpartei hängig gemachte Rechts
streit nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern gemäß Art. 36
der Genossenschaftsstatuten durch ein Schiedsgericht zu beurteilen
sei, und daß demzufolge die beklagte Partei die Einlassung in
Hauptsachen verweigern könne, eventuell seien, falls sich die
ordentlichen Gerichte zur Beurteilung dieses Rechtsstreites kompe
tent erklären sollten, sämtliche Rechtsbegehren sub Ziff. 1 6
abzuweisen. Vom Kantonsgericht des Kantons Zug wurde, auf
ausdrückliches Begehren des klägerischen Anwaltes, entgegen dem
Antrage der Beklagten, beschlossen, es liege in der beklagtischen
Protokollerklärung bezw. Gegenrechtsbegehren vorab eine Kompe
tenzeinrede, und sei diese daher vor Eintreten in die Hauptsache
zu behandeln. Nach Anhörung der Parteivorträge entschied dann
das Kantonsgericht am 14. August 1897, die heutige Kompe
tenzeinrede sei abgewiesen, die Beklagte habe sich in dem Sinne
auf die Hauptsache einzulassen, daß das Gericht nach Anhörung
der Parteien vorerst die Frage zu entscheiden habe, ob und inwie
weit das schiedsrichterliche Verfahren Platz zu greifen habe.
Durch Entscheidung vom 23. Dezember 1897 hat sodann das
Kantonsgericht des Kantons Zug erkannt:
Es könne unter Abweisung der klägerischen Rechtsfrage Ziff. 5/6
die Beklagte wegen Inkompetenz der zugerischen Gerichte die Ein
lassung auf die klägerische Rechtsfrage 1 bis und mit 4 ver
weigern.
Zur Begründung wird bemerkt: Da die Schiedsklausel einen
Bestandteil der Staluten von 1891 bilde, so bestehe sie zu Recht,
sobald die Statuten pro 1891 als den frühern statutarischen Be
stimmungen entsprechend angenommen erklärt werden müssen.
Dies sei zu bejahen. Die Statuten von 1879 haben keine
Schiedsklausel, aber auch kein Verbot einer solchen enthalten. Es
sei nicht bewiesen, daß an der Generalversammlung vom 17./24.
November 1891 einer der Kläger gegen die Einführung des
schiedsgerichtlichen Verfahrens protestiert hätte. Ein Verwerfungs
antrag sei damals nicht gestellt worden. Einstimmigkeit für die
Einführung einer Schiedsklausel sei in den Statuten von 1
nicht vorgesehen, und es sei auch nicht behauptet worden, daß 3
Mehrheit hiefür nötig gewesen wäre. Keiner der Kläger habe,
als die Statuten von 1891, einschließlich des Art. 37, ausdrück
lich und ohne jeden Vorbehalt in Kraft und die früheren Sta
tuten für aufgehoben erklärt worden seien, eine Einsprache er
hoben, trotzdem einer der Kläger nachweislich an den Verhand
lungen teilgenommen, drei derselben Anteilscheine gezeichnet, und
ein anderer Rechnungsrevisor der Genossenschaft gewesen sei.
Nach Verfluß von mehreren Jahren erscheine eine solche Anfech
tung überdies nicht mehr als statthaft. Zufolge 37 der Sta
tuten von 1891 bezw. 36 derjenigen von 1895 gehöre somit
die Beurteilung der Streitpunkte 1 5 der klägerischen Rechts
frage nicht vor die ordentlichen Gerichte. Gegen dieses Urteil
griffen die Kläger einerseits die Appellation, anderseits den Re
kurs an das Obergericht des Kantons Zug. Die Appellation
wurde vom Obergerichte unter Hinweis auf die faktischen und
rechtlichen Erörterungen und in Bestätigung der erstinstanzlichen
Erwägungsgründe durch das eingangs (Fakt. A) mitgeteilte
Urteil als unbegründet abgewiesen, und auf den Rekurs wurde
nicht eingetreten, weil die angefochtene Entscheidung ein Haupt
urteil und keineswegs eine Entscheidung über verzögerliche Ein
reden oder prozeßleitende Beschlüsse sei, die Streitsache überdem
appellabel und auch deshalb nach 119 Al. 2 der zug. C. P. O.
der Rekurs nicht statthaft sei.
2. Zunächst muß sich fragen, ob die Voraussetzungen der bun
desgerichtlichen Kompetenz gegeben seien, d. h. also, ob die an
gefochtene Entscheidung sich als Haupturteil im Sinne des
Art. 58 Organis. Ges. qualifiziere, ob der gesetzliche Streitwert
(Art. 59 Organis. Ges.) gegeben sei oder es sich allfällig um
einen seiner Natur nach keiner vermögensrechtlichen Schätzung
unterliegenden Streitgegenstand handle, und endlich, ob die Sache
(ganz oder teilweise) nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen sei.
3. Als Haupturteil kann selbstverständlich nur die Entscheidung
des Obergerichts über die bei ihm eingereichte Appellation, nicht
aber diejenige über den gegen das erstinstanzliche Urteil eingeleg
ten Rekurs in Frage kommen, denn letztere enthält ganz offenbar
keine Entscheidung über einen privatrechtlichen Anspruch, sondern
ist rein prozeßrechtlicher Natur; sie entscheidet lediglich über die
Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Durch die Entscheidung über die
Appellation nun hat das Obergericht das Urteil des Kantons
gerichts, es könne unter Abweisung der klägerischen Rechtsfrage,
Ziff. 5 u. 6, die Beklagte wegen Inkompetenz der zugerischen
Gerichte die Einlassung auf die klägerische Rechtsfrage 1 bis und
mit 4 verweigern, einfach bestätigt. Angesichts dieses Inhalts des
Urteilsdispositives möchte zunächst scheinen, das angefochtene Urteil
qualifiziere sich nicht als Haupturteil, sondern als bloße Kompe
tenzentscheidung; es entscheide nicht über einen materiellrechtlichen
Anspruch, sondern bloß über eine Prozeßvoraussetzung. Allein
dies erscheint doch nicht als richtig. Wie das Bundesgericht stets
festgehalten hat, qualifiziert sich die Frage, ob eine Rechtsstreitig
keit durch Schiedsvertrag einem Schiedsgerichte unterstellt und der
Kognition des ordentlichen Richters entzogen sei, als eine Frage
des materiellen Privatrechts (vgl. u. a. Amtl. Samml, der
bundesger. Entsch., Bd. VII, S. 283, Erw. 4 a). Das gleiche
muß selbstverständlich auch gelten, wenn es sich um die Verbind
lichkeit und Tragweite einer in einer Korporationssatzung aufge
stellten Schiedsklausel handelt. Nun urteilt aber die angefochtene
Entscheidung über die Verbindlichkeit und Tragweite der Schieds
klausel der beklagtischen Statuten von 1891/1895; sie erklärt
dieselbe für gültig und auf den vorliegenden Streitfall anwend
bar und weist demgemäß die auf Ungültigerklärung der Klausel
gerichteten Klagebegehren 5/6 endgültig ab, indem sie ausspricht,
daß folgeweise der Streit im übrigen nicht vor den ordentlichen
Gerichten, sondern von dem statutarischen Schiedsgerichte zum
Austrage zu bringen sei. Diese Entscheidung erscheint in der That
als Haupturteil. Sie entscheidet in erster Linie darüber, ob die
Kläger verpflichtet seien, sich der Schiedsgerichtsklausel der Sta
tuten zu unterwerfen, oder ob ihnen nicht vielmehr das Recht
zustehe, deren Aufhebung zu verlangen, weil dieselbe in Verletzung
der den Klägern, als Mitgliedern der Genossenschaft Sparkasse
Zug, aus dem Genossenschaftsverhältnis zustehenden Rechte auf
gestellt worden sei. Sie entscheidet also über subjektives Privat
recht, über das von den Klägern behauptete genossenschaftliche
Sonderrecht, sich einer ohne ihre Zustimmung durch Mehrheits
beschluß erfolgten Anderung der frühern Statuten in den streiti
gen Punkten zu widersetzen. Daß das Urteil, nachdem es die
Schiedsgerichtsklausel als für die Kläger verbindlich erklärt hat,
auf die übrigen Streitpunkte sachlich nicht eintritt, sondern deren
Erledigung dem statutarischen Schiedsgerichte vorbehält, ändert an
dessen Natur als Haupturteil nichts. Denn es wird durch das
selbe nichtsdestoweniger der Rechtsstreit, soweit er nicht über
haup nach der vorinstanzlichen Entscheidung, durch gültige
Satzung den ordentlichen Gerichten entzogen ist, endgültig er
ledigt.
4. Qualifiziert sich demnach das angefochtene Urteil als Haupt
urteil, so ist auch der gesetzliche Streitwert gegeben. Die Streit
sache ist keine solche, welche ihrer Natur nach keiner vermögens
rechtlichen Schätzung unterliegen würde. Geklagt ist auf Ungültig
erklärung der in den Klagebegehren bezeichneten Statutenbestim
mungen, welche für die gesamte Bestimmung und Verwendung des
Vermögens der beklagten Genossenschaft maßgebend sind. Daß
danach den Klagebegehren eine und zwar sehr erhebliche, den
gesetzlichen Streitwert weit übersteigende vermögensrechtliche Be
deutung zukommt, liegt auf der Hand. Freilich ist nicht genau
ersichtlich, welchen Anteil die Kläger an dem Vermögen der be
klagten Genossenschaft besitzen, und verfolgen dieselben mit ihrer
Klage, den gestellten Begehren nach, welche gegenteils im wesent
lichen auf Wahrung des ursprünglichen gemeinnützigen Cha
rakters der beklagtischen Anstalt abzielen, überhaupt keine ökono
mischen Privatvorteile. Allein dies ist für die Bemessung des
Streitwertes, nach den vom Bundesgericht in Sachen Spar und
Leihkasse Zofingen c. Graf und Genossen am 17. Dezember 1897
(vgl. Revue, Bd. XVI, Nr. 29; Amtl. Samml., Bd. XXIII,
S. 1828, Erw. 2) aufgestellten Grundsätzen gleichgültig. Denn
maßgebend ist nach dieser Entscheidung bei derartigen Anfechtungs
klagen, deren Zuspruch präjudiziell wirkt, die angefochtene Schluß
nahme in toto gegenüber allen Beteiligten aufhebt, nicht das
Spezialinteresse der Kläger, sondern das Gesamtinteresse der be
klagten Gesellschaft oder Körperschaft. Demnach ist denn aber hier
der gesetzliche Streitwert selbstverständlich gegeben.
5. Die Kompetenz des Bundesgerichts hängt somit davon ab,
ob in der Sache eidgenössisches oder aber kantonales Recht an
wendbar ist. Darüber ist zu bemerken: Die Sparkasse Zug
bestand bereits lange vor Inkrafttreten des Obligationenrechts
und besaß offenbar nach dem kantonalen zugerischen Rechte ( 15
des zug. Privatrechts) das Recht der Persönlichkeit. In ihrer
Gestalt vor der Statutenrevision von 1891 sodann verfolgte sie
nicht eigennützige Zwecke ihrer Mitglieder, sondern gemeinnützige
sie sich doch wohl
Ziele. Allein nichtsdestoweniger qualifizierte
auch in dieser Gestalt als Personenverband, welcher gemeinsame
Zwecke des wirtschaftlichen Verkehrs verfolgt, bezw. als wirtschaft
licher Verein im Sinne der Art. 678 und 717 O. R. Denn sie
betrieb, als einzige statutarische Thätigkeit (und zwar in nicht
unbedeutendem Umfange), gewerbmäßig durch ein besonderes stän
diges Bureau und ständige Einnehmer, Geldgeschäfte (speziell die
Entgegennahme von Spargeldern Depositen und das Ausleihen
und Anlegen derselben, wesentlich auf Darlehen), d. h. einen
Zweig des unzweifelhaft (vgl. Art. 13 Ziff. 1 c der bundesrätl.
Verordnung über Handelsregister u. Handelsamtsblatt v. 6. Mai
1890) als Handelsgewerbe sich qualifizierenden Bankiergewerbes.
Ihre statutenmäßige Thätigkeit war also durchaus eine wirtschaft
liche, handelsgewerbliche. Daß die Sparkasse Zug diese handels
gewerbliche Thätigkeit vor 1891 nicht in der Absicht ausübte, den
aus dem Gewerbebetrieb sich ergebenden Gewinn ihren Mitgliedern,
sondern, mit gemeinnütziger Tendenz, in der Absicht, denselben
teils dem Unternehmen selbst, teils gemeinnützigen Zwecken zuzu
wenden, ändert an der Natur des Vereins als eines wirtschaft
lichen nichts. Ein Verein, welcher als einzige oder Hauptthätig
keit den Betrieb eines Handelsgewerbes ausübt, ist ein wirtschaft
licher im Sinne des Gesetzes auch dann, wenn der Geschäfts
gewinn nicht den Mitgliedern, sondern gemeinnützigen Zwecken
zukommen soll und überhaupt der Gewerbebetrieb in erster Linie
nicht um eines Geschäftsgewinns, sondern um des damit für das
Gemeinwohl verbundenen Nutzens willen geführt wird. Auch in
diesem Falle bewegt sich die Thätigkeit des Vereins, trotz des zu
Grunde liegenden gemeinnützigen Motivs, durchaus und aus
schließlich auf dem Gebiete des wirtschaftlichen Verkehrs, und muß
daher der Verein den für wirtschaftliche Vereine geltenden Rechts
normen unterstehen, wie dies auch durch das Interesse des Pub
likums, das mit solchen Vereinen in Beziehungen tritt, gefordert
wird. Aus Art. 680 Ziff. 7 und 703 O. R. ergiebt sich denn
übrigens, daß das Gesetz als wirtschaftliche Vereine bezw. Ge
nossenschaften jedenfalls nicht nur solche behandelt wissen will,
welche die Erzielung eines verteilbaren Reingewinns bezwecken.
Demnach war denn die Sparkasse Zug, auch in ihrer Gestalt
vor der Statutenrevision von 1891, nicht etwa ein Verein zu
idealen Zwecken, welcher nach kantonalem Rechte die Rechte einer
juristischen Person besaß und daher der Regelung durch das eidg.
Obligationenrecht durchaus entzogen blieb, sondern sie war ein
wirtschaftlicher Verein, der mit dem Inkrafttreten des Obligationen
rechts unter die Herrschaft dieses Gesetzes getreten, grundsätzlich
den Vorschriften des 27. Titels desselben über die Genossenschaften
unterworfen worden war. Da die Sparkasse das Recht der Per
sönlichkeit bereits nach dem frühern kantonalen Rechte besaß,
brauchte sie allerdings dasselbe nicht erst nach dem Inkrafttreten
des Obligationenrechts durch Eintragung in das Handelsregister
zu erwerben, wohl aber war sie gemäß Art. 865 Abs. 3 und
Art. 894 O. R. als Inhaberin eines eintragspflichtigen Ge
schäftes verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Dies ist denn auch in der That geschehen: am 31. März 1883
ist die Sparkasse Zug in das Handelsregister von Zug als Ge
nossenschaft eingetragen worden. Danach ist denn, wie gesagt, an
zunehmen, daß die Sparkasse Zug schon vor der Statutenrevision
von 1891 eine Genossenschaft im Sinne des 27. Titels des Obli
gationenrechts war.
6. Erscheinen somit die angefochtenen Statutenbestimmungen
als Schlußnahmen einer dem eidgenössischen Obligationenrecht
unterstehenden Genossenschaft, so ist eidgenössisches Recht jedenfalls
insoweit anwendbar, als es sich um die Frage der Tragweite der
in den Statuten von 1891 und 1895 aufgestellten Schieds
gerichtsklausel, sowie darum handelt, ob die Kläger nicht an die
Statuten von 1891 deshalb gebunden seien, weil sie dieselben,
wenigstens stillschweigend, anerkannt haben. Denn in diesen beiden
Richtungen steht zweifellos die Bedeutung und Wirkung juristi
scher Thatsachen in Frage, welche sich unter der Herrschaft des
eidg. Rechts ereignet haben, und daher der Zeit nach diesem
Rechte unterstehen. Das Bundesgericht ist also, da wenigstens
teilweise eidg. Recht anwendbar ist, grundsätzlich kompetent.
Ist demgemäß auf die Berufung einzutreten, so erscheint
zunächst der Antrag der Kläger, es sei die angefochtene Entschei
dung zu Hebung der ihr anhaftenden Mängel an das kantonale
Obergericht zurückzuweisen, als unbegründet. Die vom klägerischen
Anwalt bemängelte Art der Urteilsmitteilung durch Zustellung
des das Protokoll mit dem vollständigen Urteile enthaltenden
Aktenheftes ist, wie das Bundesgericht bereits in der Entscheidung
in Sachen Eheleute Bär gegen Sidler, vom 9. Oktober 1896
(Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 1143, Erw. 2) ausgesprochen
hat, wenn auch kaum zweckmäßig, so doch angesichts des letzten
Absatzes des Art. 63 Organis. Ges. nicht ungesetzlich und kann
sich die Partei darüber nicht beschweren. Das obergerichtliche
Urteil leidet auch nicht an solchen Mängeln, welche seine Rück
weisung zur Verbesserung bedingen würden. Die behauptete Un
genauigkeit der Reproduktion der vor dem Obergericht in der
mündlichen Verhandlung gestellten klägerischen Begehren ist ohne
sachliche Bedeutung. Im übrigen ist ja allerdings richtig, daß das
obergerichtliche Urteil sowohl hinsichtlich des Thatbestandes /als der
Entscheidungsgründe einfach auf die erstinstanzliche Entscheidung
verweist. Allein dies ist nicht ungesetzlich oder unzulässig; Art. 63
des Organis. Gesetzes schließt durchaus nicht aus, daß wenn in
oberer Instanz neues nicht vorgebracht wird und dieselbe sich den
thatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der ersten Instanz
vollständig anschließt, den in Art. 63 Ziff. 2 und 3 aufgestellten
Erfordernissen einfach durch Verweisung auf die erstinstanzliche
Entscheidung Genüge geleistet werden kann. Daß er in zweiter
Instanz neue erhebliche, in der erstinstanzlichen Darstellung der
Parteianbringen nicht enthaltene Behauptungen oder Beweis
anträge vorgebracht habe, hat der klägerische Anwalt nicht be
hauptet. Wenn es der Fall gewesen sein sollte, so hätte er bei der
zweiten Instanz Vervollständigung des Protokolls unter genauer
Angabe der betreffenden Behauptungen und Beweisanträge bean
tragen müssen. Dies hat er aber nicht gethan, sondern sich mit
der ganz allgemeinen Behauptung begnügt, das obergerichtliche
Urteil entspreche den Vorschriften des Art. 63 O. G. nicht.
8. In der Sache selbst ist zu bemerken: Es mag dahingestellt
bleiben, ob die Frage, ob die Schiedsgerichtsklausel, wie sie in die
Statuten der Beklagten von 1891 eingeführt wird, für die Klä
ger an sich, kraft Mehrheitsbeschlusses, auch ohne ihre Zustim
mung, verbindlich war, nach dem zur Zeit der Statutenrevisions
beschlüsse von 1891 geltenden eidgenössischen, oder nach dem kan
tonalen Rechte, wie es zur Zeit der Aufstellung der, im Momente
der Statutenrevision für die beklagte Genossenschaft maßgebenden
Satzung von 1879 galt, zu beurteilen ist. Denn auch wenn die
Frage der zeitlichen Rechtsanwendung in ersterm Sinne zu beant
worten und demnach das Bundesgericht zur materiellen Über
prüfung der angefochtenen Entscheidung in der bezeichneten Rich
tung befugt sein sollte, so ist der vorinstanzlichen Entscheidung
beizutreten. So viel den Akten zu entnehmen, ist nicht bestritten
worden, daß nach den Statuten der Sparkasse Zug von 1879
eine Abänderung der Statuten durch Mehrheitsbeschluß, zum
mindesten durch qualifizierten Mehrheitsbeschluß mit ¾ der
Stimmen der sämtlichen Genossenschafter im allgemeinen gültig
verfügt werden konnte, und es scheint dies auch aus dem Zu
sammenhange der Vorschriften der 29 und 30 der Statuten
von 1879, in Verbindung mit dem Umstande, daß das zur Zeit
des Erlasses der Statuten geltende kantonale Recht den (singu
lären) Rechtssatz, daß Statuten eines korporativen Vereins nur
unter Zustimmung sämtlicher Mitglieder abgeändert werden kön
nen, nicht enthielt, klar hervorzugehen. Gegen die formelle Gül
tigkeit der Revisionsbeschlüsse von 1891 sodann ist eine Einwen
dung vor den kantonalen Gerichten nicht erhoben worden. Ist
aber danach davon auszugehen, daß nach den Statuten der Spar
kasse Zug von 1879 Statutenabänderungen an sich mit Mehrheit
beschlossen werden konnten, so ist mit der Vorinstanz anzuerken
nen, daß danach auch die Einführung der Schiedsgerichtsklausel
in einer für die sämtlichen Mitglieder bindenden Weise mit der
für Statutenabänderungen nötigen Mehrheit geschehen konnte.
Denn: Muß einmal das Mitglied einer Genossenschaft überhaupt
sich die Abänderung des Genossenschaftsstatuts durch Mehrheits
beschluß gefallen lassen, hat es sich derartigen Mehrheitsbeschlüssen
zum vornherein ganz allgemein unterworfen, so sind von dieser
regelmäßigen Verbindlichkeit des Mehrheitsbeschlusses jedenfalls
nur solche Anderungen der korporativen Verfassung ausgeschlossen,
welche wesentliche Punkte betreffen, die Sonderrechte der Ge
nossenschafter in ihrer Substanz und Wesenheit berühren. Dazu
gehört nun die Anderung, welche durch Einführung einer Schieds
gerichtsklausel herbeigeführt wird, nicht. Dieselbe betrifft lediglich
die prozessuale Behandlung der Streitigkeiten zwischen Genossen
schaft und Genossenschaftern, d. h. die Art und Weise, wie im
Streitfalle das Recht der Genossenschafter und der Genossenschaft
zur rechtlichen Anerkennung zu bringen ist, ohne den materiellen
Inhalt, Bestand und Umfang der Herrschafts oder Forderungs
rechte, welche der Genossenschaft und den Genossenschaftern zu
stehen, irgendwie zu berühren. Es kann auch nicht, wie die Klä
ger eingewendet haben, gesagt werden, daß die Aufstellung einer
Schiedsgerichtsklausel über den Zweck einer Sparkassagenossen
schaft hinausgehe. Denn die Schiedsgerichtsklausel betrifft die
Ordnung einer Angelegenheit des genossenschaftlichen Gemeinlebens,
die Regelung der Anstände, welche zwischen Genossenschaft und
Genossenschaftern aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen
können, also die Regelung des letztern Verhältnisses in streitigen
Fällen, und bewegt sich daher innerhalb des Geltungsgebietes der
Verfügungsgewalt der Genossenschaft.
Konnte also die Schiedsklausel der Statuten von 1891 durch
Mehrheitsbeschluß gültig eingeführt werden, so ist sie sofort mit
dem Inkrafttreten der genannten Statuten ins Leben getreten mit
Wirkung für alle seither auftauchenden Rechtsstreitigkeiten, und
steht also auch der gegenwärtigen Klage entgegen. Ob sie gültig
zu Stande gekommen war, mußte allerdings, nachdem es bestritten
worden war, vom ordentlichen Richter entschieden werden, allein,
dies einmal festgestellt, gilt die Schiedsklausel, ihrem Wortlaute
gemäß, allgemein, nicht nur für Anstände, die ihren Grund in
der Zeit seit ihrem Inkrafttreten haben. Wollte man überdies
auch annehmen, daß die Schiedsklausel nicht durch Mehrheits
beschluß in einer sämtliche Genossenschafter bindenden Weise habe
eingeführt werden können, so müßte die Berufung doch abgewiesen
werden. Denn so viel scheint unter allen Umständen klar zu sein,
daß die Schiedsgerichtsklausel für die Kläger jedenfalls deshalb
verbindlich ist, weil sie die Statuten von 1891 zum mindesten
stillschweigend, durch schlüssige Handlungen anerkannt haben. Der
Kläger Uttinger hat seine Anerkennung der Statuten von 1891
dadurch auf das unzweideutigste bekundet, daß er Anteilscheine,
welche von der beklagten Genossenschaft auf Grund dieser Statuten
ausgegeben worden sind, gezeichnet hat; gab ja doch dadurch der
Zeichner den Willen kund, an der Genossenschaft sich mit Anteil
scheinen beteiligen zu wollen, was nur auf Grund der Statuten
von 1891 geschehen, d. h. nur bei Anerkennung der Geltung
dieser Statuten vernünftigerweise gewollt sein konnte. Zudem hat
der Kläger Uttinger, welcher bei der Generalversammlung vom
24. November 1891 anwesend war, auf die Anfrage des Präsi
denten, ob ein Verwerfungsantrag gestellt werde, geschwiegen und
dadurch seine Stimme aufs schlüssigste für die Annahme der
Statuten abgegeben. Der Kläger Fridlin dagegen hat allerdings
keine Anteilscheine gezeichnet, dagegen hat auch er, wie der Kläger
Uttinger, nicht nur die ihm mitgeteilten Statuten von 1891 ohne
Einspruch oder Verwahrung entgegengenommen, sondern auch sein
Stimmrecht auf Grund dieser Statuten in der durch die Statuten
revision von 1891 von Grund aus umgestalteten Generalver
sammlung der Genossenschaft Jahre hindurch ohne Verwahrung
noch Vorbehalt ausgeübt, ohne irgendwie zu erkennen zu geben,
daß er die Rechtmäßigkeit der Aufnahme der auf Grund der
Zeichnung von Anteilscheinen nach Maßgabe der Statuten von
1891 beigetretenen Mitglieder nicht anerkenne. Dieses Verhalten
kann nach den Regeln der guten Treue nicht anders denn als
Anerkennung der Statutenrevision von 1891 gedeutet werden.
Wer wirklich die veränderte Rechtsgrundlage, welche diese Sta
tuten der Genossenschaft gaben, nicht anerkennen wollte, der durfte
nicht vorbehaltlos und ohne Verwahrung während Jahren dazu
mitwirken, daß auf dieser Rechtsgrundlage, auf Grund von, nach
seiner Meinung ungültigen, Statuten, die Genossenschaftsorgane
bestellt, Beschlüsse gefaßt, Gewinne verteilt wurden, u. s. f., und
würde dies auch gewiß nicht gethan haben.
9. Nun wenden die Kläger allerdings ein, in ihrem Verhalten
könne eine bindende Anerkennung des durch die Statuten von
1891 Angeordneten deshalb nicht erblickt werden, weil diese Sta
tuten überhaupt niemals volle Rechtskraft erlangt haben, sondern
stets nur provisorischer Natur gewesen seien, derart, daß die Ver
handlungen der Jahre 1891 1895 eine Einheit bilden und erst
im Juni 1895 definitive neue Statuten angenommen worden
seien; bei den Statuten von 1891 habe es sich um einen bloßen,
nicht bindenden Versuch, eine vorläufige Probe gehandelt, bei
welcher sich die Mitglieder der alten Sparkasse ihre definitive
Entschließung für später vorbehalten haben; dieselben seien nur
ein Traktat gewesen, dem die spätere Vertragsschließung erst habe
folgen sollen. Dies sei die allgemeine Meinung auch des Ver
waltungsrates gewesen, und es sei auch bei Anlaß der auf Grund
der Statuten von 1891 erfolgten Emission der Anteilscheine von
den bei der Genossenschaft beteiligten Personen den unzufriedenen
Gesellschaftern die Versicherung abgegeben worden, auf diese Sta
tuten brauchen sie sich bloß provisorisch einzulassen. Diesen Aus
führungen kann indeß nicht beigetreten werden; sie stehen mit
dem klaren, unzweideutigen Wortlaute der von der Generalver
sammlung gefaßten Beschlüsse in unvereinbarem Widerspruch. I
der Generalversammlung vom 24. November 1891 wurden die
in derselben zu Ende beratenen Statuten vorbehalts und bedin
gungslos angenommen; von irgend welchem Vorbehalte, daß die
selben nur auf Probe gelten, d. h. jedem einzelnen Mitgliede un
benommen sein solle, später durch seinen Rücktritt das Beschlossene
nach Belieben und Willkür wieder in Frage zu stellen und den
frühern Zustand ins Leben zurückzurufen, ist in den einzig maß
gebenden Beschlüssen der Generalversammlung keine Rede. Im
Gegenteil wurde zu Art. 38 der Statutenvorlage der Verwaltung
ausdrücklich beschlossen, daß die neuen Statuten auf den von der
Verwaltung zu bestimmenden Tag (als welcher später der 1. Ja
nuar 1892 bestimmt wurde) in Kraft treten und auf diesen Tag
die bisherigen Statuten aufgehoben sein sollen. Damit war klar
und unmißverständlich bestimmt, daß auf den bezeichneten Tag die
neuen Statuten an Stelle der alten mit der gleichen Kraft,
welche diese besessen hatten, treten, und ebenso, wie diese, so lange
in Kraft bleiben sollen, bis sie durch statutenmäßigen Gesellschafts
beschluß wieder aufgehoben werden. Daneben ist für eine Auf
hebung durch die Erklärung einzelner Mitglieder, daß die Probe
nicht zu ihrer Befriedigung ausgefallen sei, kein Raum, und es
darf denn übrigens auch wohl gesagt werden, daß überhaupt im
Leben Statuten von Genossenschaften u. dgl. kaum je in der Mei
nung auf Probe werden beschlossen werden, daß deren Widerruf
in die Willkür jedes einzelnen Genossenschafters gestellt sei, dies
insbesondere dann nicht, wenn, wie hier, auf Grund der Statuten
neues Kapital zum Betriebe des genossenschaftlichen Unternehmens
durch öffentliche Subskription zusammengebracht werden soll. Daß
an der Generalversammlung vom 24. November 1891 ein An
trag eines Mitgliedes (Boßard Schwerzmann) betreffend zwei
neue, dem Entwurfe des Verwaltungsrates beizufügende Statuten
paragraphen, an die Verwaltung zur endgültigen Erledigung
wiesen wurde, beweist nichts dafür, daß die Statuten nicht defi
nitiv seien angenommen worden, sondern zeigt gerade, daß die
Versammlung die Statuten an diesem Tage zum Abschluß bringen
wollte, und deshalb dem Verwaltungsrate überließ, die in dem
Antrage enthaltenen Anregungen, die keineswegs in die Statuten
gehörten, in geeigneter Weise zu erledigen. In der Generalver
sammlung vom 24. November 1891 sind also, wie bemerkt, neue
Statuten bedingungs und vorbehaltlos angenommen worden.
Demgemäß ist denn auch die Verwaltung sofort dazu geschritten,
dieselben durch Auflage der Anteilscheine zur Zeichnung auszu
führen, und ist daraufhin die Genossenschaft auf den beschlossenen
veränderten Grundlagen durch Aufnahme der neuen Mitglieder
und Bestellung der durch die neuen Statuten vorgesehenen Organe
thatsächlich ins Leben getreten. Richtig ist nun allerdings, daß
unmittelbar nach Abschluß der Statutenrevision von 1891 in der
Generalversammlung der Genossenschaft Anträge auf Abänderung
einzelner Bestimmungen der neuen, kaum angenommenen Satzung
gestellt und behandelt wurden, wobei ein Mitglied die Redewen
dung gebrauchte, es sei damit einverstanden, daß die Statuten
revision für nicht abgeschlossen erklärt werde, daß solche Anträge
sich später wiederholten und im weitern Verlaufe zu einer aber
maligen Totalrevision der Statuten führten. Allein dies beweist
nicht das mindeste für die Behauptung der Kläger, daß die Sta
tuten am 24. November 1891 nicht vorbehaltlos und bedingungs
los als nunmehriges Grundgesetz der Genossenschaft seien beschlossen
worden. Es zeigt nur, daß die am 24. November 1891 be
schlossenen Statuten alsbald sich als verbesserungsfähig und
bedürftig herausstellten. Wenn sodann die Kläger sich auch dar
auf berufen haben, die Statuten von 1891 haben deshalb nicht
volle Rechtskraft erlangt, und die Unterwerfung der Kläger unter
dieselben sei deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil die Regierung
des Kantons Zug, deren Genehmigung der Statutenrevision
nötig gewesen sei, diese nicht erteilt, resp. erst im Jahre 1893
erteilt habe, so erscheint auch das nicht als zutreffend. Richtig ist
allerdings, daß das Verhältnis der Sparkassagenossenschaft zum
Kanton Zug nach der Statutenrevision von 1891, durch welche
der Zweck der Genossenschaft geändert und auf die kantonale Ga
rantie verzichtet wurde, einer neuen Regelung resp. einer Lösung be
durfte und daß möglicherweise die Regierung des Kantons Zug
berechtigt gewesen wäre, die Durchführung der Statutenrevision
in der beschlossenen Weise zu hindern. Allein dies ist nun that
sächlich nicht geschehen, vielmehr hat sich der Kanton Zug mit
der Beklagten verglichen und gegen eine Geldabfindung die Durch
führung der Statutenrevision geschehen lassen. Die Mitglieder
der Genossenschaft, welche die von der Genossenschaft an der
Generalversammlung derselben, so viel an ihr, definitiv angenom
menen Statuten von 1891 ausdrücklich oder thatsächlich genehmigt
haben, können sich offenbar nicht auf das vielleicht dem Kanton
Zug zugestandene, von ihm aber nicht ausgeübte Recht, die Durch
führung der Statutenrevision zu hindern, berufen, um ihre Unter
werfung unter diese Statuten als rechtlich bedeutungslos und für
sie nicht bindend hinzustellen, zumal ja der Anstand mit dem
Kanton Zug bereits im Jahre 1893 erledigt wurde und dadurch
jedes Einspruchsrecht des Regierungsrates dahinfiel, von da an
aber die Statuten von 1891 noch während längerer Zeit unbe
anstandet in Kraft verblieben und die Kläger auf Grund der
selben ihre genossenschaftlichen Rechte ausübten. Der eine dersel
ben, Uttinger, hat sogar nach längerer Zeit nach der Bereinigung
des Anstandes mit der Staatsbehörde, an der Generalversamm
lung vom 14. Oktober 1894, auf Verwerfung eines auf General
revision der Statuten von 1891 gerichteten Antrages angetragen,
wollte also diese Statuten noch weiter in Wirkung belassen, wo
mit denn gewiß die Klagebehauptung, die Statutenrevision sei im
Jahre 1891 gar nicht, sondern erst im Jahre 1895 zum Ab
schlusse gelangt, die Statuten von 1891 haben eigentlich nie recht
liche Geltung gehabt, schwer zu vereinigen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug in allen Teilen be
stätigt.