- Urteil vom 25. März 1898 in Sachen Zwicky
gegen Gütermann Cie.
Einrede der Litispendenz; Einrede der abgeurteilten
Sache; Verjährung; genügende Unterscheidbarkeit; Gemeingut?
A. Durch Urteil vom 3. Dezember 1897 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagte ist verpflichtet, seine Marke La corona ducal
veizerische Marke Nr. 7047 vom 22. August 1894) im
Markenregister des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum
und im Markenregister des internationalen Bureaus für den
Schutz des geistigen Eigentums in Bern (Internationale Marke
Nr. 222 vom 31. August 1894) löschen zu lassen, und es wird
ihm der Gebrauch dieser Marke auf Nähseide untersagt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei die Klage gänzlich
abzuweisen. In der heutigen Verhandlung erneuert der Anwalt
des Beklagten diesen Antrag; eventuell beantragt er Modifikation
des Urteils in der Weise, daß nur erklärt werde, es sei die in
Bern hinterlegte Marke zu löschen und deren Gebrauch in der
Schweiz zu untersagen. Der Anwalt der Klägerin beantragt Ab
weisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
eventuell beantragt er die Anordnung eines Beweisverfahrens
bezüglich der in der kantonalen Instanz von ihm zum Beweis
verstellten, wie auch der von ihm geltend gemachten erheblichen
Thatsachen überhaupt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die klägerische Firma Gütermann Cie. in Waldkirch
Gutach (Großherzogtum Baden) ließ am 18. Juli 1893 beim
eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum für Nähseide eine
Marke eintragen, bestehend aus einer durch einen doppelten Ring
gebildeten Kreisfläche, in deren oberen Hälfte eine Königskrone
angebracht ist, während die untere Hälfte durch die in drei Zeilen
angebrachten Worte: Gütermann Cie., Waldkirch (Gutach
(Baden) gedeckt wird. Am 22. August 1894 meldeten die
Rechtsvorfahren des Beklagten, die Firma Zwicky Guggenbühl
Cie. in Wallisellen, beim eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum ebenfalls eine Marke für Nähseide an. Dieselbe wurde
unter Nr. 7047 im eidgenössichen Markenregister eingetragen, so
dann am 31. gleichen Monats unter Nr. 222 auch beim inter
nationalen Bureau der Union für den Schutz des gewerblichen
Eigentums registriert, und ging am 4. September 1896 auf den
heutigen Beklagten über. Sie besteht ebenfalls aus einer durch
einen doppelten Ring gebildeten Kreisfläche, in deren oberen
Hälfte eine Krone, aber eine sogenannte Herzogskrone, angebracht
ist, während die untere Hälfte die in zwei Linien geteilten Worte
La corona ducal trägt. Dem innern Rand des Ringes entlang,
über die Krone gebogen, steht die Bemerkung Marca registrada.
Mit Klage vom 11. September 1897 stellte die Klägerin, die
in der Verwendung dieser letztern Marke einen Eingriff in ihr
Markenrecht erblickte, beim Handelsgericht Zürich das Rechts
begehren, es sei die Marke La corona ducal des Beklagten
im schweizerischen und im internationalen Markenregister zu
löschen. Sie stützte sich zur Begründung dieses Begehrens auf
die Ähnlichkeit der beiden Markenbilder und machte darauf auf
merksam, daß die Marke des Beklagten, wie die ihrige, in gleicher
Weise auf den Verkaufsartikeln, nämlich auf der Stirnseite der
Fadenspuhlen, angebracht werde. Die Verschiedenheiten seien ganz
unerheblich; der Beklagte verwende seine Marke nur in Spanien,
woselbst die klägerische Marke, als Kronenmarke bekannt, seit
mehr als 12 Jahren ein gutes Ansehen genieße. In Spanien
könne aber die Mehrzahl der Konsumenten nicht lesen, so daß
für sie wesentlich nur die figürlichen Zeichen, und nicht die in
der Marke enthaltenen Worte in Betracht kommen. Auch in der
übrigen Ausstattung der Fadenspuhlen ahme der Beklagte die
Ware der Klägerin nach; nicht nur die Etiquette auf der Rück
seite der Rolle sei in der gleichen Farbe und Schrift gehalten,
sondern auch die Papierumhüllung und sogar die darauf gedruck
ten Worte seien die gleichen. Der Beklagte machte geltend: In
Frage stehe eine sogenannte internationale Marke, welche gemäß
der internationalen Übereinkunft vom 14. April 1891 beim eid
genössischen Markenbureau und beim internationalen Bureau in
Bern im Jahre 1894 hinterlegt und gehörig publiziert worden
sei. Nach Art. 5 dieser Übereinkunft sei die vorliegende Klage
verjährt, indem durch diesen Artikel eine Frist von 1 Jahr, von
der Anzeige des internationalen Bureaus an gerechnet, statuiert
werde, innert welcher eine internationale Marke einzig angefochten
werden könne, diese Frist aber unbenutzt abgelaufen sei. Der
Klage stehen aber ferner die Einreden der abgeurteilten Sache,
sowie der Litispendenz gegenüber. Die Klägerin habe in Spanien
bei der dortigen Administrativbehörde die Marke des Beklagten
angefochten, diesen Prozeß aber endgültig verloren. Mit der vor
liegenden Klage verfolge die Klägerin das gleiche Ziel, nämlich
der beklagtischen Marke in Spanien den Rechtsschutz zu entziehen;
denn die Existenz der Marke in andern Vereinsstaaten sei der
Klägerin gleichgültig. Neben der Einsprache bei der Administrativ
behörde habe die Klägerin in Spanien auch noch einen ordent
lichen Civilprozeß gegen den Beklagten auf Untersagung der wei
tern Führung der streitigen Marke eingeleitet. Dieser Prozeß sei
noch pendent und der Beklagte deshalb nicht verpflichtet, sich auf
die gegenwärtige Klage, welche den nämlichen Streitgegenstand
betreffe, einzulassen. Wenn aber materiell auf die Klage einge
treten werde, so sei dieselbe als unbegründet abzuweisen, weil die
Marke des Beklagten in wesentlichen Bestandteilen sich von der
klägerischen unterscheide. Das Charakteristische der erstern bestehe
in dem Phantasienamen La corona ducal, welcher auf der klä
gerischen Marke fehle. Eine erhebliche Verschiedenheit bestehe aber
auch in den Figuren. Die fünfzackige, offene, sogenannte Herzogs
krone des Beklagten unterscheide sich auf den ersten Blick von der
geschlossenen Königskrone der Kläger, sie eigne sich um so weniger
zur Verwechslung mit dieser, als nachgewiesenermaßen eine ganze
Reihe von eingetragenen Kronenmarken für den nämlichen Ver
kehrsartikel bestehe. Thatsächlich entspreche die Krone, welche der
Beklagte auf der Marke führe, genau derjenigen seines Familien
wappens.
2. Die Einrede der Litispendenz ist eine prozeßrechtliche und
als solche der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen, soweit
nicht für deren Beurteilung Rechtssätze des eidgenössischen Privat
rechts präjudiziell sind. Letzteres trifft in casu allerdings zu
denn für die Frage der Identität der Streitsachen, als Voraus
setzung der Einrede der Litispendenz, ist die rechtliche Natur der
erhobenen Ansprüche maßgebend, und diese richtet sich bei dem mit
vorliegender Klage erhobenen Anspruch nach Bundesrecht, da es
sich um eine Klage aus dem eidgenössischen Markenschutzgesetz
handelt. Allein die Vorinstanz hat nun die Einrede schon aus
dem Grunde abgewiesen, weil der zwischen den Parteien in
Spanien angehobene Prozeß, dessen Pendenz der Beklagte vor
schützt, gar nicht mehr schwebe, sondern von der Klägerin fallen
gelassen worden sei. Diese Erwägung läßt diejenigen Fragen, für
welche das eidgenössische Privatrecht in Betracht käme, vollständig
dahingestellt; sie berührt die rechtliche Natur des gegenwärtigen
Klageanspruchs in keiner Weise, und die darauf gegründete Ent
scheidung wäre somit für das Bundesgericht nur dann unverbind
lich, wenn die Vorinstanz dabei von aktenwidrigen thatsächlichen
Annahmen ausgegangen wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Da
übrigens das Verfahren in Spanien sich lediglich auf die Erwir
kung eines gegen den Beklagten gerichteten Befehls, dort seine
internationale Marke einstweilen nicht zu gebrauchen, bezog, wäh
rend im gegenwärtigen Prozeß die Rechtsbeständigkeit der beklag
tischen Marke überhaupt in Frage steht, indem deren Löschung im
Ursprungslande verlangt wird, so könnte offenbar von Identität
der Streitsachen nicht gesprochen werden.
3. Die Entscheidung, aus welcher der Beklagte die Einrede der
abgeurteilten Sache ableitet, bezieht sich ebenfalls auf einen, vom
heutigen durchaus verschiedenen Streitgegenstand. Es handelt sich
um ein am 15. April 1896 in Spanien erlassenes königliches
Dekret (real orden), das in Widerrufung einer frühern Ver
fügung die Eintragung der internationalen Marke des Beklagten
in Spanien gestattete. Die im heutigen Prozeß streitige Frage, ob
die Kronenmarke des Beklagten im eidgenössischen Markenregister
(und demzufolge auch im Register des internationalen Bureau) zu
löschen sei, ist in diesem Dekret nicht entschieden, und konnte auch
nicht rechtskräftig entschieden werden, da den spanischen Behörden
die Kompetenz hiezu nicht zugestanden hätte. Die Einrede der ab
geurteilten Sache erweist sich damit als unbegründet.
4. Die Einrede der Verjährung beurteilt sich, da der mit vor
liegender Klage geltend gemachte Rechtsanspruch aus dem eidge
nöfsischen Markenschutzgesetze hergeleitet wird, nach diesem Bundes
gesetze. Gemäß Art. 28 Absatz 4 desselben beträgt die Verjäh
rungsfrist zwei Jahre, vom Tage der letzten Handlung an
gerechnet, durch welche das vom Kläger beanspruchte Markenrecht
als verletzt erscheint. Eine Versäumung dieser Frist hat nun der
Beklagte selbst nicht behauptet, wie er sich denn zur Begründung
seiner Einrede überhaupt nicht auf das Bundesgesetz, sondern auf
Art. 5 der Übereinkunft betreffend die internationale Eintragung
der Fabrik und Handelsmarken vom 14. April 1891 beruft.
Indem aber Art. 5 dieser Übereinkunft den Verwaltungen der
Unionsstaaten vorbehält, gegenüber einer Marke, deren Eintra
gung ihnen vom internationalen Bureau angezeigt wird, zu er
klären, daß derselben auf ihrem Gebiete kein Schutz gewährt wer
den könne, bezieht er sich ausschließlich auf den Schutz der Marke
außerhalb des Ursprungslandes. Dieser Schutz ist jedoch kein
selbständiger, er übt nicht etwa eine Rückwirkung auf das Ur
sprungsland aus, sondern bedeutet lediglich, daß der im Ur
sprungsland gewährte Schutz nicht an die territorialen Grenzen
dieses letztern gebunden sei; denn mit dem Aufhören des Schutzes
im Ursprungsland fällt auch der durch die internationale Über
einkunft gewährte Schutz dahin (Art. 6 der citierten Übereinkunft
vom 14. April 1891). Demnach kann auch davon nicht die Rede
sein, daß die Anfechtbarkeit einer Marke im Ursprungsland durch
die Bestimmungen der Konvention über deren internationalen
Schutz irgend welche Beschränkung erleide, insbesondere also nicht
davon, daß die im Ursprungslande geltende Verjährungsfrist be
züglich der Anfechtung einer daselbst eingetragenen Marke durch
die genannte Konvention modifiziert sei.
5. Ist also auf die Sache selbst einzutreten, so hängt die
Schutzfähigkeit der beklagtischen Marke, nach Art. 6 des Marken
schutzgesetzes, davon ab, ob sie sich durch wesentliche Merkmale
von der ältern, klägerischen Marke unterscheide. Als wesentliche
Merkmale erscheinen diejenigen, welche den sinnfälligen Eindruck,
der durch die Marke beim Betrachtenden hervorgebracht wird, und
in dessen Gedächtnis haften bleibt, bestimmen. Hiebei können so
wohl einzelne, besonders hervorstehende Einzelheiten, charakteri
stische Zeichen oder sinnfällige Worte, den Ausschlag geben, als
auch die Kombination der Einzelheiten zu einem individuellen
Ganzen. Maßgebend ist dabei grundsätzlich das Unterscheidungs
vermögen und die Verkehrsgewohnheit der Abnehmerkreise, für
welche die mit der Marke versehene Ware bestimmt ist; denn die
Marke ist als Unterscheidungszeichen für die Abnehmer bestimmt
sie soll die Ware bei diesen individualisieren, sie als das Erzeug
nis oder den Handelsartikel des Gewerbetreibenden kennzeichnen,
welcher die Marke führt. Es können danach Verschiedenheiten,
welche dem aufmerksam Beobachtenden bei der Vergleichung zweier
Marken sofort auffallen, gleichwohl als unwesentlich erscheinen,
sofern angenommen werden muß, daß sie bei der Prüfung, welche
die Abnehmer vorzunehmen gewohnt sind, nicht hervortreten und
deshalb unbeachtet bleiben. Eine genauere, eingehende Untersuchung
der Marke seitens der Abnehmer darf nun bei der Natur des
Verkehrsartikels, für welchen die streitigen Marken Verwendung
finden, nicht vorausgesetzt werden, vielmehr ist anzunehmen, daß
sich jedenfalls die Detaillisten und das kaufende Publikum mit
einer mehr flüchtigen Betrachtung des Markenbildes begnügen, so
daß im Gedächtnis dieser Abnehmer nur die besonders hervor
stechenden Merkmale, und auch diese nur im Groben, haften
bleiben. Ist dem aber so, dann kann nicht in Abrede gestellt
werden, daß der Marke des Beklagten die erforderliche Selbstän
digkeit gegenüber der klägerischen mangelt, dieselbe vielmehr ge
eignet ist, leicht Verwechslungen mit dieser herbeizuführen. Nicht
wesentlich in Betracht fällt dabei freilich die äußere, kreisförmige
Gestalt des Markenbildes; denn diese schließt sich einfach der
runden Stirnfläche der Fadenspuhlen an, auf welcher die Marke
angebracht ist, und erscheint daher von vorneherein, insbesondere
mit Rücksicht auf die Kleinheit der Spuhlen, für derartige Mar
ken als durch die natürliche Form der Ware selbst gegeben. Ent
scheidend aber ist die Krone, welche in beiden Marken das einzige
figürliche Zeichen bildet und in der Weise angebracht ist, daß sie
das ganze Markenbild dominiert. In beiden Marken ist ihr die
ganze obere Hälfte des Raumes (abgesehen von den am obern
Rand hinlaufenden, lediglich die Bedeutung des Zeichens als
Schutzmarke hervorhebenden Worte marca registrada) reserviert,
während der übrige, untere Raum durch Tert, auf der klägeri
schen Marke durch die Firma mit Ortsangabe, auf derjenigen der
Beklagten durch die Worten La corona ducal ausgefüllt ist. Die
Krone bildet hiernach bei beiden Marken unstreitig denjenigen Be
standteil des gesammten Markenbildes, welcher in erster Linie das
Auge des Beschauers auf sich zieht und den Charakter der Marke,
durch ihre sinnfällige Figur, recht eigentlich bestimmt. Nun sind
allerdings die beiden Kronen (wie in Erwägung 1 oben ange
geben ist) nicht völlig gleich gebildet, indem die Krone auf der
klägerischen Marke hoch und oben geschlossen, diejenige der beklag
tischen Marke dagegen niedrig und breit, oben offen, mit Zacken,
gebildet ist, und es ist auch hervorgehoben worden, die heraldische
Bedeutung der beiden Kronen sei eine verschiedene, indem die klä
gerische Krone eine Königskrone, diejenige des Beklagten eine
Herzogskrone darstellen soll. Allein diese Verschiedenheiten sind für
die Frage, ob die beiden Marken im Verkehre leicht der Verwechs
lung ausgesetzt seien, ohne erheblichen Belang. Ganz abgesehen
davon, daß dem Nähseide kaufenden Publikum der Unterschied
zwischen Königs und Herzogskrone kaum geläufig sein dürfte,
entspricht dem Begriff der Krone überhaupt schon eine bestimmte
Vorstellung, welche den Eindruck der Identität hervorzurufen ver
mag, auch wenn die einzelnen Darstellungen sich auf verschiedene
Unterarten beziehen. Diese Vorstellung wird bei demjenigen Per
sonenkreis, auf den es hier hauptsächlich ankommt, durch die oben
bezeichneten figürlichen Unterschiede nicht modifiziert; das wesent
liche ist, daß bei beiden Marken sich das Bild einer Krone im
Gedächtnis festsetzt, und daher der Abnehmer, da er die verschie
denen Marken nicht neben einander zu vergleichen pflegt und den
Einzelheiten der Darstellung entweder überhaupt keine besondere
Beachtung schenkt oder sie doch nicht im Gedächtnis festhält,
wegen der Identität des Gegenstandes das gleiche Markenbild vor
sich zu haben glaubt, sofern nicht augenfällige Verschiedenheiten
die Illusion verhindern. Daß das Kronenzeichen als solches, ab
gesehen von seiner besondern Darstellung, der klägerischen Marke
ihre Unterscheidungskraft verleiht, muß namentlich auch mit Rück
sicht darauf angenommen werden, daß dasselbe, wie die Vorinstanz
thatsächlich feststellt, bei dem kaufenden Publikum zu der speziellen
Benennung der klägerischen Seide als Kronenseide geführt hat.
Unter solchen Umständen konnte sich ein Nachahmer, der für
den nämlichen Artikel ebenfalls eine Marke mit Krone wählte, in
der Darstellung im einzelnen ziemlich selbständig bewegen; sofern
er nur das Kronenbild als charakteristisches Merkmal seiner
Marke hervortreten ließ, durfte er darauf rechnen, daß das Pub
likum dadurch die Ware als Kronenseide erkennen werde, unter
welcher es eben klägerisches Fabrikat versteht. Können somit die
Verschiedenheiten, welche in der figürlichen Darstellung des
Kronenbildes zu Tage treten, nicht als wesentliche Unterscheidungs
merkmale im Sinne des Gesetzes anerkannt werden, so ist dies
ebensowenig der Fall bezüglich des verschiedenen Textes, der unter
den Kronen angebracht ist. Was die graphische Anordnung dieses
Tertes, abgesehen von seiner inhaltlichen Bedeutung, anbetrifft, so
liegt keine derartige Verschiedenheit vor, durch welche der Gesamt
eindruck des Markenbildes wesentlich beinflußt würde. Der Inhalt
des Textes ist allerdings ein verschiedener, allein derselbe fällt
unter den vorliegenden Verhältnissen nicht wesentlich ins Gewicht.
Unbestrittenermaßen kommt für die streitigen Marken hauptsäch
lich Spanien als Absatzgebiet in Betracht; und wenn nun die
Vorinstanz angenommen hat, daß die untern Klassen der spani
schen Bevölkerung, unter welchen die Abnehmer des Artikels vor
zugsweise zu suchen sind, des Lesens großenteils nicht mächtig
seien, den Inhalt dieses Textes also nicht verstehen, so beruht
diese thatsächliche Annahme nicht auf einem Rechtsirrtum, und ist
daher auch für die bundesgerichtliche Beurteilung maßgebend. Zu
beachten ist übrigens, daß der Beklagte zur Ausfüllung des
unterhalb der Krone verbleibenden Raumes nicht etwa, wie die
Klägerin, seine Firma, sondern eine Phantasiebezeichnung gewählt
hat, welche das Gleiche bedeutet wie die Figur selbst, und damit
den Charakter der Marke, als Kronenmarke, nicht nur nicht ab
schwächt, sondern geradezu verstärkt.
6. Die Behauptung des Beklagten endlich, daß in Spanien
noch eine ganze Reihe anderer Marken mit dem Bilde einer
Krone für Nähseide verwendet werde, hätte nur Bedeutung, wenn
hieraus geschlossen werden könnte, daß die Krone für den frag
lichen Verkehrsartikel zum Freizeichen geworden wäre; dies ist
aber nicht der Fall, wie schon aus der von der Vorinstanz fest
gestellten Thatsache hervorgeht, daß in Spanien unter Kronen
seide speziell die klägerische Seide verstanden werde. Der Beklagte
hat auch nicht behauptet, daß die Klägerin den freien Gebrauch
des fraglichen Zeichens durch andere Geschäftshäuser geduldet
habe; die bloße Thatsache aber, daß neben dem Beklagten auch
Andere die klägerische Marke nachahmten, würde für sich allein
an der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise nichts ändern.
Demnach braucht denn auf das Beweisanerbieten der Klägerin,
daß die anderweitige Führung von Kronenmarken in Spanien
nur mit ihrer ausdrücklichen Erlaubnis und nur seitens ihr be
freundeter Geschäftshäuser erfolgt sei, nicht eingetreten zu werden.
Unerheblich ist auch, was der Beklagte über das Verhältnis der
von ihm verwendeten Markenfigur zu seinem Familienwappen
vorgebracht hat. Da der Beklagte mit Recht selbst anerkennt, daß
dieses Wappen der Rechtsbeständigkeit der klägerischen Marke nicht
entgegenstehe, die Klägerin sich demnach eine Nachahmung ihrer
Marke durch den Beklagten nicht gefallen zu lassen braucht, so
kann auch auf die Ähnlichkeit mit dem Familienwappen dieses
letztern weiter nichts ankommen, sondern handelt es sich einzig
und allein um das Verhältnis der beiden Marken unter einander.
Dieses Verhältnis ist aber, nach den obstehenden Ausführungen,
derart, daß von einem genügenden Unterschied in den wesentlichen
Merkmalen nicht gesprochen werden kann. Das zum Schutze der
älterberechtigten, klägerischen Marke gestellte Begehren auf Löschung
der beklagtischen Marke im eidgenössischen Markenregister und
Untersagung ihres fernern Gebrauchs auf Nähseide muß daher
gutgeheißen werden. Durch die sachbezüglichen Vorschriften der
internationalen Übereinkunft (Art. 9) ist sodann ohne weiteres
das Verfahren gegeben, welches sich hinsichtlich der internationalen
Marke des Beklagten an die Löschung im eidgenössischen Marken
register knüpft; ein besonderes Urteilsdispositiv in dieser Rich
tung ist nicht zu erlassen. Dagegen erscheint das eventuelle Be
gehren des Beklagten, ihm den Gebrauch der streitigen Marke
bloß für die Schweiz zu untersagen, durchaus unbegründet; denn
das Markenrecht ist ein universelles Recht; wenn daher die
Marke nach dem heimatlichen Recht als rechtswidrig erscheint, so
darf dieselbe überhaupt nicht gebraucht werden. Es kann demnach
keine Rede davon sein, daß durch den auf Löschung erkennenden
Richter der Gebrauch der Marke außerhalb des Ursprungslandes
freigestellt werde.
7. Auf die Vorbringen der Klägerin, welche sich auf ander
weitige Akte der concurrence déloyale, wie Nachahmung der
Umhüllungen der Spuhlen, u. s. f., beziehen, ist nicht einzutreten,
da diese Handlungen nicht zum Gegenstand eines Klagebegehrens
gemacht worden und für die Frage nach der Rechtsbeständigkeit
der streitigen Marke nicht von Belang sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet erklärt und
das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. De
zember 1897 bestätigt, wonach der Beklagte verpflichtet wird,
seine Marke La corona ducal (schweizerische Marke Nr. 7047
vom 22. August 1894) im Markenregister des eidgenössischen
Amtes für geistiges Eigentum löschen zu lassen, und ihm der
Gebrauch dieser Marke für Nähseide untersagt wird.