- Urteil vom 10. Juni 1898 in Sachen
Trüb gegen Maillard.
Gefälligkeitsindossament, rechtliche Wirkungen. Wechselbereiche
rungsklage, Art. 813 Abs. 2 O.-R.; Geben der Wechsel an zahlungs
statt oder zahlungshalber? Vermuthung für letzteres. Ziel der
Wechselbereicherungsklage.
A. Durch Urteil vom 22. März 1898 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Klage abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, unter Aufhebung desselben
die Klage gutzuheißen. Bei der heutigen Verhandlung vor Bundes
gericht erneuert der Anwalt des Klägers diesen Berufungsantrag.
Der Beklagte ist nicht vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ein gewisser I. Blumer schuldete dem Beklagten Maillard
für gelieferte Steinhauerarbeiten den Betrag von 4000 Fr. Zur
Deckung dieser Forderung zog der Beklagte am 22. Sepiember
1896 vier Wechsel an eigene Ordre von je 1000 Fr. auf Blumer,
fällig Mitte Dezember gl. J., welche Blumer acceptierte. Diese
Wechsel versah der Beklagte mit einem Blankoindossament, und
der Kläger mit seinem Vollindossament an die schweiz. Volksbank.
Der Acceptant löste die Wechsel zur Verfallzeit nicht ein, weshalb
die Volksbank ihren Regreß gegen den Kläger nahm. Dieser ver
säumte den Regreß gegen den Beklagten, und erhob nun, nachdem
ein Rechtsöffnungsgesuch im Betreibungsverfahren am 21. Okto
ber 1897 wegen Verjährung des Regreßanspruchs abgewiesen
worden war, im ordentlichen Verfahren gegen den Beklagten Klage
auf Bezahlung von viermal 1009 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu
5 % seit 15. Dezember 1896, indem er im wesentlichen vor
brachte: Er habe den Beklagten erst kennen gelernt, als J. Blumer
im September 1896 mit demselben zu ihm gekommen sei, und
der Beklagte ihn ersucht habe, aus Gefälligkeit sein Giro auf die
Wechsel zu setzen, weil die Volksbank dieselben nicht angenommen
habe. Er habe diesem Gesuch entsprochen, da Blumer ihm ver
sichert habe, der Beklagte sei absolut sicher. Der Beklagte habe
darauf die 4000 Fr. von der Volksbank direkt erhalten. Am 4.
oder 5. Januar 1897 sei Blumer in Konkurs geraten. Der
Kläger habe nun zwei Klagen gegen den Beklagten: 1) eine
Klage auf Schadenersatz für die verausgabten Summen nebst
Zinsen und Kosten. Beim Gefälligkeitsgiro werde jeder Schaden
des Gefälligkeitsindossanten wegbedungen; 2) eine Wechselbereiche
rungsklage gemäß Art. 813 Abs. 2 O. R. Der Beklagte sei
gegenüber dem Kläger grundlos bereichert. Er schulde dem Be
klagten nichts, ebensowenig dem Blumer. Die Bereicherung
nicht objektiv zu fassen. Bereichert sei der Beklagte gegenüber dem
Kläger. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Er
machte geltend, es habe sich um eine Gefälligkeit des Klägers
gegenüber Blumer, aber nicht gegenüber dem Beklagten gehandelt,
Der Beklagte habe den Kläger gar nicht gekannt, und ihn nie
veranlaßt, seine Unterschrift zu geben. Das Geld habe der Be
klagte allerdings von der Volksbank erhalten. Eine Bereicherung
liege jedoch nicht vor, da die Wechsel für gelieferte Steinhauer
arbeiten gegeben worden seien, Beklagter also lediglich für seine
Arbeit Zahlung erhalten habe. Durch Urteil vom 29. November
1897 hieß das Bezirksgericht Zürich die Klage gut, worauf der
Beklagte an das Obergericht appellierte.
2. Indem der Kläger seine Forderung in erster Linie darauf
ützt, daß er seine Unterschrift als Indossant auf den vom Be
klagten auf J. Blumer gezogenen, und von letzterem acceptierten
Wechseln aus Gefälligkeit gegeben habe, geht er davon aus, daß
durch sein Gefälligkeitsindossament ein civilrechtliches Verhältnis
zwischen ihm und dem Beklagten begründet worden sei, wonach
letzterem die civilrechtliche Verpflichtung obliege, ihm die Summe
zu ersetzen, welche er infolge des von der Volksbank auf ihn
genommenen Regresses an dieselbe bezahlen mußte. Die Vorinstanz
hat diesen Standpunkt im wesentlichen mit der Begründung abge
lehnt, daß ein Gefälligkeitsgiro keine selbständige Regreßforderung
begründe, eine solche vielmehr ein förmliches, d. h. wohl aus
drückliches, Garantieversprechen voraussetze, das hier nicht einmal
behauptet worden sei. Diese Ansicht ist insofern richtig, als die
bloße Erteilung des Gefälligkeitsgiro in der That für sich allein
keine rechtlichen Ansprüche zu erzeugen vermag. Allein bei jeder
Wechselverpflichtung ans Gefälligkeit muß, wie auch bei der
Bürgschaft, auf das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zurück
gegangen werden. Liegt, was nicht zu vermuten und in casu
auch nicht behauptet worden ist, eine Schenkungsabsicht nicht zu
Grunde, so muß das Gefälligkeitsindossament, wie das Gefällig
keitsaccept und die Ausstellerunterschrift aus Gefälligkeit, auf ein
Mandat zurückgeführt werden, gleich wie die Bürgschaft, die ja
sehr häufig aus Gefälligkeit eingegangen wird. Auch Geschäfts
führung ohne Auftrag kann vorliegen, fällt jedoch hier außer
Betracht, da eine solche nicht behauptet, vielmehr nach der Dar
stellung beider Parteien ausgeschlossen ist. Das nicht in Schen
kungsabsicht gegebene Gefälligkeitsindossament wird aber, wie das
Gefälligkeitsaccept, regelmäßig nur gegeben unter der stillschwei
gend oder ausdrücklich vorausgesetzten Verpflichtung desjenigen,
für den es gewährt wird, für die Einlösung des Wechsels be
sorgt zu sein, bezw. den dem Gefälligkeitsindossanten allfällig aus
der gezwungenen Einlösung des Wechsels entstehenden Schaden
zu ersetzen. Allein es ist klar, daß aus dem Gefälligkeitsindossa
ment dem Indossanten ein civilrechtlicher Anspruch nur gegen
denjenigen erwächst, für den er das Indossament gegeben hat,
und die entscheidende Frage ist daher die, ob der Kläger sein
Indossament aus Gefälligkeit für den Beklagten oder für Blumer
erteilt habe. Nun hat der Beklagte die klägerische Darstellung,
wonach der Beklagte den Kläger ersucht hätte, sein Giro auf
den Wechsel zu setzen, ausdrücklich bestritten, und gegenteils be
hauptet, das Giro des Klägers sei eine reine Gefälligkeit gegen
über Blumer gewesen. Dem Kläger lag daher der Beweis für
die Richtigkeit der Klagethatsachen ob. Beide kantonalen Instanzen
haben jedoch übereinstimmend angenommen, derselbe sei nicht ge
leistet, und diese Annahme ist für das Bundesgericht verbindlich,
da sie offenbar nicht aktenwidrig ist. Für deren Richtigkeit sprechen
in der That eine Reihe von Momenten: Einmal hat der Kläger
selbst anerkannt, resp. selbst behauptet und zum Beweise verstellt,
daß der Beklagte mit Blumer zu ihm gekommen sei, und er den
Beklagten vorher gar nicht gekannt habe. Ferner hat er vor
zweiter Instanz anerkannt, daß er im Konkurse Blumers aus
verschiedenen Verhältnissen eine Forderung von 30,000 Fr. ange
meldet habe, und gegen ihn eine Anfechtungsklage eingeleitet sei,
weil er sich von Blumer zur Deckung habe Land abtreten lassen,
woraus hervorgeht, daß er mit Blumer in ziemlich lebhaftem
Geschäftsverkehr gestanden haben muß. Daraus, daß das Gefäl
ligkeitsindossament des Klägers thatsächlich auch dem Beklagten
von Nutzen gewesen ist, indem durch dasselbe die Diskontierung
des Wechsels ermöglicht und die Valuta für den Beklagten erhält
lich gemacht wurde, folgt natürlich nicht, daß der Kläger aus
Gefälligkeit für den Beklagten das Gefälligkeitsgiro gegeben habe.
Unbestritten hatte der Beklagte damals eine fällige Forderung für
Steinhauerarbeiten an Blumer und handelte es sich darum, die
Zahlung dieser Forderung durch Diskontierung der von Blumer
acceptierten Wechsel herbeizuführen. Auch Blumer hatte daher ein
Interesse daran, daß die Diskontierung der Wechsel ermöglicht
werde, und hat es durchaus nichts Auffallendes, wenn er den
Kläger um Erteilung des Gefälligkeitsindossaments ersucht hat,
um sich von seiner Schuld an den Beklagten zu befreien. Für die
Annahme, daß es sich nicht um eine Gefälligkeit gegen den Be
klagten, sondern gegen Blumer gehandelt habe, spricht auch das
Verhalten des Klägers, nachdem er die Wechsel bei der Volksbank
hatte einlösen müssen; wenn nämlich der Kläger sein Giro aus
Gefälligkeit gegenüber dem, wie er selbst erklärt, ihm ganz unbe
kannten Beklagten, und nicht gegenüber Blumer, erteilt hätte, so
würde er ohne Zweifel nicht bis anfangs September 1897 mit
der Betreibung des Beklagten zugewartet, sondern sich beeilt haben,
den Regreß auf ihn zu nehmen, und nicht die Regreßfrist haben
verstreichen lassen, namentlich nachdem Blumer schon kurz nach
Verfall der Wechsel in Konkurs gekommen war. Daß der Kläger
etwa zu diesem Verhalten gegenüber dem Beklagten von diesem
selbst veranlaßt, bezw. daß er vom Beklagten irgendwie hingehal
ten worden sei, hat er nicht behauptet, und es entbehrt daher der
dem Beklagten vom Kläger heute gemachte Vorwurf der Arglist
der Begründung.
3. Erscheint demnach das erste Klagefundament als hinfällig,
so ist weiter zu prüfen, ob der klägerische Anspruch als Wechsel
bereicherungsklage gemäß Art. 813 Abs. 2 O. R. begründet
sei. Abgesehen von der Frage, ob eine Bereicherung des Beklagten
zum Schaden des Klägers vorliege, herrscht über das Vorhanden
sein der Voraussetzungen dieser Klage unter den Parteien kein
Streit; denn es ist unbestritten, daß der Kläger die vier, den
gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Wechsel von der Volksbank
als Indossant auf dem Regreßwege eingelöst hat, und damit
wechselrechtlicher Eigentümer derselben geworden ist, und der Wechsel
anspruch gegen den Beklagten als Aussteller des Wechsels durch
Verjährung der einmonatlichen Regreßfrist erloschen ist. Da nun
feststeht, daß der Beklagte auf I. Blumer eine fällige Forderung
von 4000 Fr. für geleistete Arbeiten hatte, und die vier Wechsel
behufs Zahlung dieser Forderung von Blumer acceptiert worden
sind, der Beklagte also dem Acceptanten den vollen Gegenwert für
sein Accept geleistet hat, könnte von einer Bereicherung desselben
nur insofern die Rede sein, als ihm neben der infolge Diskontie
rung der Wechsel empfangenen Valuta noch die ursprüngliche
civile Forderung auf den Acceptanten Blumer zustehen würde.
Diese Frage müßte ohne weiteres verneint werden, falls die Wech
sel, resp. die Accepte von Blumer an Zahlungsstatt gegeben worden
wären, indem in diesem Falle die Schuld mit der Wechsel resp.
Acceptannahme seitens des Beklagten erloschen sein würde. Die
Vorinstanz hat jedoch angenommen, daß die Wechsel hier offenbar
nicht an zahlungsstatt, sondern zahlungshalber von Blumer accep
tiert worden seien, und von dieser Annahme hat auch das Bun
desgericht auszugehen, da die Wechsel resp. Accepthingabe an
Zahlungsstatt nicht zu vermuten, sondern im Zweifel Geben
zahlungshalber anzunehmen ist (vgl. Amtl. Samml. der bundes
gerichtlichen Entsch., Bd. XIV, S. 311 Erw. 6), und in casu
keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche zur Entkräftung der
Vermutung für Hingabe und Annahme zahlungshalber genügen
würden. Was nun die Frage betrifft, ob bei Hingabe von Wech
feln oder Accepten zahlungshalber die zu Grunde liegende
Schuld nur bei Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen
resp. Acceptanten, oder schon mit der Weiterbegebung des Wechsels
gegen Empfang der Valuta erlösche, so kann dieselbe für die
Entscheidung des vorliegenden Prozesses dahingestellt bleiben. Denn
auch bei der Annahme, daß die eivile Forderung des Beklagten
gegen Blumer noch nicht erloschen sei, weil der Acceptant und
Hauptwechselschuldner weder diese noch die Wechselforderung be
zahlt, also keinerlei Aufwendung aus seinem Vermögen zur
Deckung der Wechsel und der civilen Schuld gemacht hat, kann
es sich richtiger Ansicht nach um eine Bereicherung des Beklagten.
um die empfangene Valuta (welche mit gegenwärtiger Klage vom
Kläger herausverlangt wird) nicht handeln, sondern es kann dessen
Bereicherung nur in der eivilen Forderung liegen, welche er neben
der empfangenen Valuta noch hat. Auf Herausgabe dieser Be
reicherung d. h. auf Überlassung der dem Beklagten gegenüber
Blumer zustehenden Civilforderung an den Kläger ist aber die
Klage nicht gerichtet, wie denn auch der Kläger sowohl vor den
kantonalen Instanzen, als vor Bundesgericht, auf die Fortexistenz
der Civilforderung gar nicht abgestellt, vielmehr seinerseits selbst
davon ausgegangen ist, daß die ursprüngliche Schuld getilgt sei.
Bezüglich der Frage, worin die Bereicherung des Trassanten liege,
und worauf daher die gegen ihn angestellte Bereicherungsklage zu
richten sei, ist nämlich zu bemerken: Nach Art. 813 Abs. 1 u. 2
O. R. sind die wechselrechtlichen Verbindlichkeiten aus dem
Bechsel durch Verjährung oder durch Nichtbeachtung von wechsel
rechtlichen Fristen oder Förmlichkeiten erloschen, und bleiben
Acceptant und Aussteller nur noch aus der Bereicherung ver
pflichtet. Daß nun etwa der Anspruch aus der Bereicherung,
immer (wie allerdings überwiegend von deutschen Autoren ange
nommen wird) auf Zahlung einer Geldsumme gehe, ergiebt sich
aus dem Gesetze nicht, und läßt sich lediglich damit, daß dieser
Anspruch ein Residuum des Wechselanspruchs sei, nicht begründen.
Durch das Wechselrecht wird derselbe allerdings insofern normiert,
als dieses seine Voraussetzungen feststellt, die Personen, denen und
gegen die der Anspruch zusteht, und endlich dessen Inhalt bezeich
net. Allein der Umstand, daß die Personen, gegen welche der
Anspruch erhoben werden kann, nach Art. 813 Abs. 3 nicht not
wendig im Wechselverband gestanden haben müssen, zeigt deutlich,
daß derselbe gegenüber dem untergegangenen Anspruch aus dem
Wechselrecht auf selbständiger Grundlage beruht. Der Inhalt des
Anspruchs besteht nun einfach in der Pflicht zur Herausgabe der
Bereicherung an den geschädigten Wechseleigentümer. Besteht diese
Bereicherung in etwas anderem als in einer Geldsumme, so steht
nach dem Gesetze nichts entgegen, als Ziel der Bereicherungsklage
die Verurteilung zur Herausgabe desjenigen Gegenstandes zu
bezeichnen, welchen der Beklagte zum Schaden des Klägers ohne
Grund inne hat. In Fällen, wie der vorliegende, ist aber die
Bereicherung des Trassanten in nichts anderem, als darin zu
finden, daß die Civilforderung an den Acceptanten bei demselben
zurückgeblieben ist. Denn der Vorteil, den der Trassant in dem
Falle, wo die Tratte nicht bezahlt wird und das Regreßrecht
untergegangen ist, hat, besteht darin, daß er zugleich die Deckung
und die Regreßsumme erspart (vgl. Thöl, Wechselrecht, 4. Aufl.,
S. 387), und daß der Bereicherungsanspruch nicht auf die Re
greßsumme gerichtet sein kann, folgt mit Notwendigkeit daraus,
daß eben der Anspruch auf die Regreßsumme infolge der Verjäh
rung erloschen ist, und es nicht die Meinung des Gesetzes sein
kann, denselben unter einem andern Namen wieder herzustellen
(vgl. Thöl, a. a. O.). Bereichert ist also der Trassant um den
Wert der ersparten Deckung, bezw. in casu um den Wert der
zurückgebliebenen Civilforderung. Sofern man also auch annimmt,
daß die Civilforderung nicht bereits durch die Weiterbegebung des
Wechfels gegen Empfang der Valutta erloschen sei, kann die Ver
pflichtung des Beklagten nach Art. 813 Abs. 2 O. R. nur in
der Abtretung dieser Civilforderung bestehen. Hierauf ist jedoch,
wie bereits bemerkt, nicht geklagt und es fehlte dem Kläger, dem
ja gegenüber dem Schuldner des Beklagten die Forderung aus
dem Accept zusteht, auch das Interesse dazu.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen,
und daher das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 22. März 1898 in allen Teilen be
stätigt.