- Urteil vom 29. April 1898 in Sachen
Erben Siegwart gegen Siegwart Koch und Konsorten
Vindikation von Schenkungen; Kompetenz des Bundesgerichts: eidge
nössisches oder kantonales Recht? Behauptete Simulation von Schen
kungen ist nach kantonalem Rechte zu entscheiden. Stellung des
Bundesgerichts als Berufungsinstanz gegenüber Fragen betreffend
die Anwendung des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhält
nisse der Niedergelassenen etc. Mandat oder Geschäftsführung
ohne Auftrag. Beweislast für Ausführung des Mandates.
A. Durch Urteil vom 16. September 1897 hat das Ober
gericht von Unterwalden nid dem Wald erkannt:
Die Dispositive 1, 2 und 3 des angefochtenen kantonsgericht
lichen Urteils vom 14. Juli abhin seien bestätet, den Erben des
Xaver Siegwart fel. jedoch das Recht reserviert, unbeschadet allsei
tiger Rechte der Verteidigung, weiteres Guthaben in die Erbmasse
zu reklamieren.
B. Gegen das Urteil des Obergerichts von Unterwalden nid
dem Wald vom 16. September 1897 hat Fürsprech Beck namens
der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrag, dasselbe sei in dem Sinne abzuändern, daß der
Klagschluß ganz, eventuell nach richterlichem Ermessen, zuge
sprochen, Beklagte somit zur Rückstellung der eingeklagten We
in natura oder Zahlung von 350,000 Fr. nebst Zins verfällt
werden.
In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht erneuert der
Anwalt der Kläger diesen Berufungsantrag. Der Anwalt der
Berufungsbeklagten beantragt
Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 6. Dezember 1892 starb an seinem Wohnorte Hergis
wyl, Kantons Nidwalden, der gewesene Glasermeister Xaver Sieg
wart von Horw, Kantons Luzern, welcher ein beträchtliches
Vermögen teils ererbt, teils erworben, und daraus am 18. Okto
ber 1890 seinem Bruder Alois Siegwart in Luzern und dessen
beiden Kindern Schenkungen von großen Beträgen ausgerichtet
hatte. Diese Schenkungen verlangten die heutigen Kläger, als
Miterben, in die Erbmasse zurück, indem sie am 12. Dezember
1894 gegen die Beklagten beim Kantonsgericht Nidwalden das
Klagebegehren stellten:
a) Der Beklagte Alois Siegwart, nun dessen Erben, seien
gerichtlich zu verurteilen, an die Erbmasse des Xaver Siegwart
sämtliches Guthaben von Xaver Siegwart sel., bestehend in Gülten,
Aktien, Einzinserobligationen, Bankdepositenscheinen, Obligationen,
Kassascheinen, Anteil Glashütten in Hergiswyl und Flühli und
Holzkassenanteile, wie solche zur Zeit dem Xaver Siegwart gehör
ten, unbeschwert zurückzuerstatten;
b) seien die Beklagten gerichtlich zu verurteilen, in die Erb
masse des Xaver Siegwart sel. 350,000 Fr. zu bezahlen, nebst
Zins seit 6. Dezember 1892;
c) sei den Klägern das Recht zu wahren, weiteres Guthaben
in die Erbmasse des Xaver Siegwart sel. zu reklamieren.
Zur Begründung dieser Klage machten sie in rechtlicher Be
ziehung geltend, die bezeichneten Schenkungen seien gar nicht ernst
lich gemeint gewesen, sondern nur zum Schein gemacht worden,
um gegenüber den nidwaldenschen Behörden, die eine Untersuchung
wegen Steuerdefraudation angehoben hatten, die wahren Vermö
gensverhältnisse zu verschleiern. Die Schenkungen haben daher,
weil simuliert, keine Gültigkeit. Würde dagegen angenommen, daß
eine Simulation nicht vorliege, dann seien sie anfechtbar, bezw.
nichtig wegen damit beabsichtigter böswilliger Benachteiligung der
gesetzlichen Erben, also wegen Inofficiosität nach 5 des nid
waldenschen Abänderungsgesetzes zum Erb und Testiergesetz vom
26. April 1883. Da entgegen der Vorschrift dieser Gesetzes
bestimmung bei den Schenkungsakten ein unverwerflicher Zeuge
weder mitunterzeichnet habe, noch überhaupt dabei gewesen sei, so
seien überdem die Schenkungen auch wegen mangelnder Form
nichtig. Im weiteren behaupteten die Kläger, unter Berufung auf
eine Strafuntersuchung, welche das Statthalteramt Luzern im
Jahre 1893 auf eine von ihnen erhobene Klage wegen Betrugs
und Unterschlagung hin gegen Alois Siegwart durchgeführt hatte,
daß Alois Siegwart für den Erblasser Gültzinsen im Betrage
von 5191 Fr. 13 Cts. eingezogen, aber nicht abgeliefert habe,
und daher die Beklagten zu deren Rückerstattung an die Erbmasse
verpflichtet seien. Die Beklagten beantragten gänzliche Abweisung
der Klage. Sie behaupteten, daß die dem Alois Siegwart gemach
ten Schenkungen durchaus ernstgemeint gewesen seien. Für die
Frage, ob dieselben der gesetzlichen Form entsprechen, und ob die
selben wegen Inofficiosität anfechtbar seien, komme nicht Nidwal
dener, sondern Luzerner Recht zur Anwendung. Nach Luzerner
Recht seien dieselben aber formgültig und enthalten keine Um
gehung der Erbgesetze. In Bezug auf die Forderung von 5191 Fr.
13 Cts. behaupteten die Beklagten, daß Alois Siegwart sämtliche
Gültzinsen, die er für seinen Bruder Xaver eingezogen, demselben ab
geliefert habe. Soweit der Eingang solcher Zinsen nicht eigenhändig
von Xaver Siegwart in sein Zinsbüchlein eingetragen worden sei,
habe sich deren Betrag bei seinem Tode in baar vorgefunden. Es
werde Zeugenbeweis dafür angerufen, daß bei der Siegelöffnung
in zwei oder drei Papierchen eingewickelt kleinere Summen Geldes
z. B. 50 bis 70 Fr. zum Vorschein gekommen seien, welche sich
in einer Kommodentruhe befanden; bei jedem Posten sei auch
Kleingeld vorhanden gewesen und sei daher angenommen worden,
es müssen dieses eingegangene Zinszahlungen gewesen sein.
2. In erster Linie und von Amts wegen ist die Kompetenz
des Bundesgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites
zu prüfen. Dieselbe hängt, da der erforderliche Streitwert vor
handen ist, davon ab, ob in der Sache eidgenössisches oder kanto
nales Recht anwendbar sei. Nun beurteilt sich aber die Vindika
tionsklage ausschließlich nach kantonalem Recht. Dieselbe gründet
sich darauf, daß der Rechtstitel, welchen die Beklagten für ihr
Eigentumsrecht geltend machen, nämlich die Schenkungen an
Alois Siegwart, in That und Wahrheit gar nicht bestehen, in
dem diese Schenkungen simuliert gewesen seien; eventuell fechten
die Kläger den bezeichneten Rechtstitel wegen mangelnder Form
und wegen Verletzung der gesetzlichen Beschränkung der Testier
freiheit an. Die Entscheidung über die Vindikationsklage fällt
somit zusammen mit der Entscheidung über die Perfektion und
Rechtsbeständigkeit der von den Beklagten behaupteten Schenkun
gen. Hierfür ist aber, da die Regelung der Schenkung nach Form
und Inhalt dem kantonalen Rechte vorbehalten ist, ausschließlich
kantonales, und nicht eidgenössisches Recht maßgebend. Dies gilt
insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Simulation. Denn
die Frage, ob die Parteien die Rechtsfolgen des durch ihre über
einstimmenden Willenserklärungen deklarierten Rechtsgeschäftes
wirklich gewollt haben, oder nicht, ob also das von ihnen dekla
rierte Rechtsgeschäft ernst gemeint, oder simuliert sei, beurteilt sich
nach demjenigen Recht, dem dieses, d. h. das erklärte Rechtsgeschäft,
untersteht. Nachdem daher die Vorinstanz, gestützt auf das hierfür
maßgebende kantonale Recht, angenommen hat, daß der That
bestand einer Schenkung vorliege, so ist ihr Entscheid auch bezüg
lich der Simulation, als einer in casu rein kantonalrechtlichen
Frage, der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Was
sodann die Frage anbelangt, welches kantonale Recht, ob das
nidwaldensche oder das luzernische, in casu anwendbar sei, so
handelt es sich hier allerdings um die Anwendung bundesrecht
licher Normen, nämlich um die Anwendung des Bundesgesetzes
betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter, allein nach Art. 38 dieses Gesetzes sind die Strei
tigkeiten, zu denen die Anwendung desselben Anlaß geben kann,
nach dem für staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebenen Ver
fahren zu beurteilen; in seiner Stellung als Berufungsinstanz
gegenüber kantonalen Civilurteilen wäre das Bundesgericht zur
Entscheidung solcher Streitigkeiten nur insoweit kompetent, als es
sich dabei um Incidentpunkte in einer Streitigkeit, die einen nach
eidg. Recht zu beurteilenden Anspruch betrifft, handeln würde.
Dies ist jedoch in casu, wie bereits bemerkt, nicht der Fall.
3. Ist demnach das Bundesgericht rücksichtlich der Vindikations
klage nicht kompetent, so ist dessen Kompetenz dagegen vorhanden
mit Bezug auf die Forderung auf Rückgabe der von Alois Sieg
wart für den Erblasser bezogenen, aber nach der Behauptung der
Klage nicht abgelieferten Gültzinsen. Denn hier wird eine Schen
kung von Seiten der Beklagten nicht behauptet; der Bezug dieser
Zinsen ist vielmehr, nach den beidseitigen Parteibehauptungen, auf
ein Mandat, oder auf Geschäftsführung ohne Auftrag zurückzu
führen, also auf ein dem eidg. Obligationenrecht unterliegendes
Rechtsverhältnis. Daß nun Alois Siegwart in der letzten Zeit
vor dem Ableben seines Bruders Xaver solche Zinsen für denselben
bezogen hat, ist nicht bestritten, und wurde auch von Alois Sieg
wart in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung ausdrücklich
zugegeben. Dagegen behaupten die Beklagten, daß sämtliche von
Alois Siegwart bezogenen Zinsen abgeliefert worden seien, und
die Vorinstanz hat die klägerische Forderung mit der Begründung
abgewiesen, daß der Beweis für das Gegenteil nicht geleistet sei.
Diese Verteilung der Beweislast erscheint jedoch als rechtsirrtüm
lich. Die Beklagten sind für ihre Behauptung beweispflichtig,
denn sie machen mit derselben einen selbständigen Befreiungsgrund
geltend, indem sie sich auf die Erfüllung der mit der Klage be
haupteten, und an sich nicht bestrittenen, Verpflichtung Alois
Siegwarts berufen. Dafür nun, daß der letztere nicht sämtliche
von ihm bezogenen Zinsen abgeliefert habe, sprechen seine eigenen
Aussagen in der Strafuntersuchung, worin er erklärte, ob Xaver
Siegwart alle Zinsen, die er ihm gebracht, eingetragen habe, könne
er nicht sagen, aber wenn etwas fehle, so sei er gut dafür. Er
giebt also in dieser Aussage selber die Möglichkeit zu, daß nicht
alle Zinsen abgeliefert worden seien. Von den in der oben erwähn
ten Zusammenstellung des Statthalteramtes Luzern als an Alois
Siegwart geleistet verzeichneten Zinszahlungen sind nun 9 Posten
im Gesamtbetrage von 569 Fr. 20 Cts. in den bei den Akten
liegenden Zinsbüchlein Xaver Siegwarts von letzterm nicht als
abgeliefert eingetragen. Eine substanzierte Beweisofferte dafür, daß
diese sämtlichen 9 Zinsposten abgeliefert worden seien, ist von den
Beklagten nicht gemacht; dagegen haben sie den Beweis dafür
angetreten, daß beim Tode Xaver Siegwarts 2 bis 3 Papier
pakete von 50 bis 70 Fr. Inhalt in dessen Nachlaß vorgefunden
worden seien und daß diese Beträge eben solche von Alois Sieg
wart abgelieferte Zinszahlungen repräsentiert haben. Die Vor
instanz hat diese Behauptung der Beklagten als erwiesen angenom
men, ohne sich jedoch über die Höhe der Beträge auszusprechen.
Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, die Vor
instanz habe auch in dieser Beziehung die Angaben der Beklagten
als richtig angenommen, und als bewiesen betrachtet, daß dem
Xaver Siegwart durch den Rechtsvorfahren der Beklagten an
Zinszahlungen, außer den von ihm selbst im Zinsbüchlein als
eingegangen vermerkten, noch mindestens ein Betrag von 210 Fr.
abgeliefert worden sei. Danach stellt sich der Betrag der nicht als
abgeliefert ausgewiesenen Bezüge des Alois Siegwart auf 359 Fr.
20 Cts., und sind daher die Beklagten zur Rückerstattung dieser
Summe an die Erbmasse nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember
1892, als dem Todestag des Xaver Siegwart, zu verpflichten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird dahin für begründet erklärt,
daß die Beklagten verurteilt werden, an von Alois Siegwart
bezogenen aber nicht abgelieferten Zinsen 359 Fr. 20 Cts. samt
5 % Zins seit dem 6. Dezember 1892 zu bezahlen. Im übrigen
wird auf die Berufung nicht eingetreten und es hat bei dem
Urteil des Obergerichts von Unterwalden nid dem Wald vom
16. September 1897 sein Bewenden.