- Urteil vom 23. April 1898
in Sachen Wolff gegen Trümpy und Konsorten.
Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft.
Auslegung eines vom frühern unbeschränkt haftenden Gesell
schafter den Prioritätsaktionären abgegebenen Garantieverspre
chens. Bedeutung der Herabsetzung des Nominatwertes der
Aktien. Verzicht auf Geltendmachung des Garantieversprechens?
A. Durch Urteil vom 22. Dezember 1897 hat die Appellations
kammer des zürcherischen Obergerichtes erkannt:
- Der Beklagte ist schuldig, an die Kläger zu bezahlen:
a. an Egidius von Jakob Trümpy Fr. 20,757 80
20,757 80
b. an P. Blumer Cie
31,136 70
c. an I. Becker Hefti
20,757 80
d. an F. Jenny Aebli
je nebst Zins zu 5% seit 11. Dezember 1896.
- Vom einstweiligen Verzicht der Kläger auf Geltendmachung
weiterer Ansprüche wird Vormerkung genommen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die klägerische Forderung
sei gänzlich abzuweisen, eventuell als nicht verfallen zu erklären
und daher zur Zeit abzuweisen, ganz eventuell sei sie zu redu
zieren. Bei der Hauptverhandlung vor Bundesgericht erneuert der
Anwalt des Berufungsklägers diesen Antrag. Der Anwalt der
Berufungsbeklagten beantragt Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kommanditgesellschaft Wolff Cie., deren unbe
schränkt haftender Anteilhaber der Beklagte E. Wolff war, betrieb
seit 1891 in Buhusi bei Bukarest eine Wolltuchfabrik. In den
Jahren 1894 und 1895 handelte es sich darum, die Gesellschaft
in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, wobei ein Teil der Kre
ditoren, unter ihnen auch die heutigen, im Kanton Glarus woh
nenden Kläger für ihre Forderungen Prioritätsaktien übernehmen
sollten. Damals schuldete die Firma Wolff Cie. den Erben des
Obersten Alcaz, von welchem s. Z. die Fabrik erworben worden
war, u. A. noch 700,000 Fr. Kaufpreisrestanz für Maschinen
und Mobiliar, und 700,000 Fr. Pachtzinsrestanz für die Liegen
schaften, welch' letztere Schuld nach dem Vertrage mit Alcaz in
jährlichen Raten von 100,000 Fr. abbezahlt werden mußte. Da
nämlich der Beklagte als Ausländer in Rumänien kein Grund
eigentum erwerben konnte, war bezüglich der Liegenschaften an
Statt eines Kaufvertrages ein Pachtvertrag auf die Dauer von
90 Jahren abgeschlossen worden. Anläßlich der Gründung der
Aktiengesellschaft wurde ausbedungen, daß die Teilhaber der ge
nannten Firma die Schuld von 700,000 Fr. für Maschinen und
Mobiliar auf ihre eigene Rechnung zu übernehmen haben. Da
gegen war die andere Schuld von 700,000 Fr. von der Aktien
gesellschaft zu übernehmen und hypothekarisch auf ihren Liegen
schaften zu versichern. Die Kläger, deren Forderungen zusammen
450,000 Fr. betrugen, knüpften ihre Zustimmung zu der beab
sichtigten Umwandlung an verschiedene Bedingungen, insbesondere
verlangten sie, daß der Beklagte (und die übrigen Anteilhaber der
Firma Wolff Cie.) nicht bloß die Schuld an die Erben Alcaz
für die Maschinen, sondern auch diejenige für die Liegenschaften
hältnis gefährlich sei, indem die Verpächter das Recht hätten
die Pächter bei Verfall des Pachtzinses von der Liegenschaft weg
zutreiben. Dafür, daß an Stelle des Pachtverhältnisses das
Eigentumsverhältnis trete, sei die Garantie des Beklagten geleistet
worden. Der Beklagte beantragte demnach gänzliche Abweisung
der Klage; eventuell machte er geltend, die Klage sei verfrüht.
Es müsse das Ergebnis der Liquidation abgewartet werden; die
Kläger seien nicht zu Verlust gekommen. Zugegeben werde, daß
die Forderung der Erben Alcaz von 700,000 Fr. vollständig ge
deckt sei; aber auch das Prioritätskapital sei ganz, eventuell teil
weise, gedeckt. Während der Hängigkeit des Prozesses vor erster
Instanz hatte der Liquidator der Textilindustriegesellschaft versucht,
das Etablissement in Buhusi samt den Maschinen und Installa
tionen aus freier Hand zu veräußern. Im Februar 1897 be
richtete er durch Cirkular, daß für die gesamte Installation nur
ein Preis von 600 700,000 Fr. geboten worden sei, so daß
kaum die Hypothek der Erben Alcaz von 700,000 Fr. heraus
gelöst, und das gesamte Stamm und Prioritätsaktienkapital ver
loren gewesen wäre. Um dies zu vermeiden, machte der Liquidator
den Beteiligten Rekonstruktionsvorschläge, denen die Aktionäre im
Wesentlichen beistimmten. Durch Beschlüsse der Generalversamm
lung der Textilindustriegesellschaft vom 26. Februar, 1. März
und 5. März 1897 kam unter Zustimmung der Kläger die
Rekonstruktion zu Stande. Es wurde eine Statutenrevision vor
genommen, und das Moratorium sowie die Liquidation der
Gesellschaft aufgehoben. Das frühere Aktienkapital wurde von
3,100,000 Fr. auf 1,100,000 Fr. reduziert, unter Verschmelzung
der alten Prioritäts und gewöhnlichen Aktien, wobei sich die
Prioritätsaktionäre mit Inbegriff der Kläger eine Reduktion ihres
Aktienkapitals um 54% gefallen ließen, und für die restierenden
46 % gewöhnliche Aktien nahmen. Dagegen wurden für
600,000 Fr. neue Prioritätsaktien ausgegeben. Gestützt auf diese
Thatsachen machten die Kläger geltend, der Verlust von 54% des
frühern Prioritätsaktienkapitals sei nunmehr zweifellos festgestellt.
Auch die übrigen 46 %, für welche die Kläger Stammaktien er
hielten, feien sehr dubios. Die vom Beklagten an die Kläger geschul
dete Summe betrage demnach heute mindestens 54 % der einge
klagten Beträge; weitere Forderungen bis auf 100 % der einge
klagten Beträge behalten sich die Kläger ausdrücklich vor, falls
die weitere Liquidation einen höhern Verlust ergebe. Selbstver
ständlich sei ihrerseits der Rekonstruktion der Gesellschaft nicht in
der Weise zugestimmt worden, daß damit der Beklagte seiner
Garantieverpflichtung gegenüber den Klägern entbunden wäre. Der
Beklagte stellte sich dagegen auf den Standpunkt, wenn und so
weit die Kläger durch ihre Zustimmung zur Reduktion ihres
Aktienkapitals eine Vermögenseinbuße erlitten haben, so sei dies
aus freien Stücken und vorbehaltlos geschehen, und es stehe diese
Einbuße außer jedem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang
mit der Existenz der Hypothekarschuld von 700,000 Fr. zu
Gunsten der Erben Alcaz. Ferner sei von den Klägern das Ein
verständutis dazu ausgesprochen worden, daß die Schuld von
700,000 Fr. zu Gunsten der Erben Alcaz nach wie vor als
erste Hypothek bestehe, ohne daß sie vom Beklagten eine neue
Schadensdeckung auch nur verlangt hätten. Damit haben die
Kläger auf die Garantiepflicht des Beklagten verzichtet; denn
eine Fortdauer der Verpflichtung, wie sie von den Klägern, ge
stützt auf den Schein vom 6. März 1895, geltend gemacht werde,
sei unvereinbar mit der unter ihrer Mitwirkung herbeigeführten
Novation aller Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist vorhanden. Es
handelt sich um einen Anspruch, der vom eidgenössischen Recht
beherrscht wird. Denn die Klage stützt sich auf den, den Klägern
vom Beklagten in der Schweiz ausgestellten Garantieschein, und
die Parteien sind einig darin, daß sie sich bezüglich der Wirkungen
desselben beidseitig dem eidgenössischen Rechte haben unterwerfen
wollen, wie dies auch heute wieder vom Vertreter der Kläger
ausdrücklich hervorgehoben worden ist. Die Vorinstanz hat dem
nach ihre Entscheidung mit Recht auf Grund des eidgenössischen
Rechtes gefällt und es unterliegt daher dieselbe nach Art. 56 O. G.
der Berufung an das Bundesgericht.
3. Wie vor den kantonalen Gerichten, hat der Beklagte auch
in der bundesgerichtlichen Instanz die Klage in erster Linie mit
der Behauptung bestritten, daß er durch den Garantieschein vom
6. März 1895 nur dafür habe garantieren sollen, und auch nur
dafür garantiert habe, daß die Liegenschaften, welche von der bis
herigen Firma Wolff Cie. von den Erben Alcaz auf Grund
eines Pachtvertrages übernommen worden waren, in das Eigen
tum der Aktiengesellschaft gelangen gegen hypothekarische Ver
sicherung der dafür noch zu bezahlenden Summe von 700,000 Fr.,
der genannte Garantieschein also nicht die Bedeutung habe, daß
damit seitens des Beklagten die Verpflichtung zur Schadloshaltung
für die Verluste ausgesprochen sei, welche die Kläger als Priori
tätsaktionäre wegen der Übernahme dieser Hypothekarschuld durch
die neue Aktiengesellschaft erleiden würden. Diese Interpretation
ist jedoch mit dem Wortlaut des Garantiescheins nicht vereinbar.
in demselben steht davon, daß der Beklagte für den Übergang
der Liegenschaften zu Eigentum der neuen Gesellschaft einstehe, über
haupt nichts, wohl aber ist in dem Schein selbst die von dem
Beklagten übernommene volle Garantie für den auf die Kläger
entfallenden Risiko aus den Annuitäten Alcaz von 700,000 Fr.
als zweite Hälfte, welche das Immeuble belasten, dahin erläutert,
daß der Beklagte sie demgemäß schadlos halte für alle Verluste,
welche ihnen als Prioritätsaktionäre aus dem Verhältnisse zu
E. Alcaz erwachsen könnten. Die natürliche, dem Wortsinn
einzig entsprechende Auslegung der hier eingegangenen Verpflich
tung ist demnach die von den Klägern vertretene, welcher auch
die kantonalen Instanzen beigepflichtet haben. Auch in den be
gleitenden Umständen findet der vom Beklagten eingenommene
Standpunkt keinen Anhalt. Aus der Korrespondenz, welche der
Garantieübernahme durch den Beklagten vorausging, erhellt viel
mehr deutlich, daß der in Rede stehenden Verpflichtung eine an
dere Meinung, als die aus dem natürlichen Wortsinn sich er
gebende, nicht unterstellt werden kann. Als es sich um die Gründung
der Aktiengesellschaft handelte, waren die Erben Alcaz noch grund
büchliche Eigentümer der betreffenden Liegenschaften, und konnten
(wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt
hat) laut ergangenen gerichtlichen Urteilen vom September und
November 1894 nur gegen kaufbriefliche Versicherung der ihnen
noch geschuldeten Annuitäten auf der Liegenschaft zu deren Über
tragung an die Aktiengesellschaft angehalten werden. In einem
Briefe vom 4. März 1895 hatten nun die Kläger ihren Bei
tritt u. A. davon abhängig gemacht, daß diese Annuitäten durch
den Beklagten und seine Mitgesellschafter bezahlt, bezw. für alle
Zukunft übernommen werden, und jede Verbindlichkeit der neuen
Aktiengesellschaft hiefür ausgeschlossen sein solle. Die Kläger
wollten also durch ihre Beteiligung an der Aktiengesellschaft die
bezeichnete Schuld nicht tragen helfen. Diesem Standpunkt würde
offenbar eine Garantie des Beklagten dafür, daß die betreffenden
Liegenschaften auch wirklich Eigentum der Gesellschaft werden, in
keiner Weise Rechnung getragen haben, indem die Eigentums
übertragung eben nur gegen kaufbriefliche Versicherung der Schuld
von 700,000 Fr. auf den Liegenschaften zu bewirken war. Wohl
aber bedeutete ein Eintreten auf die von den Klägern gestellte
Bedingung die Erklärung des Beklagten, daß dieselben trotz der
Übernahme der bezeichneten Schuld durch die Aktiengesellschaft
keinen Schaden leiden sollen, bezw. daß er sie für alle Verluste
schadlos halte, die ihnen, als Prioritätsaktionären, aus dem Ver
hältnis zu den Erben Alcaz erwachsen könnten. Wenn der Be
klagte geltend gemacht hat, daß eine so weit gehende Garantie
übernahme ohne eine Gegenleistung kaum denkbar wäre, so ist
dagegen von der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen wor
den, daß es sich um die Erfüllung einer Bedingung zum Zu
standekommen der vom Beklagten betriebenen Finanzoperation han
delte, die Gegenleistung also in dem nachgesuchten Beitritt der
Kläger bestand.
4. Frägt es sich weiter, ob der Verlust, für welchen der Be
klagte gestützt auf seine Garantieverpflichtung von den Klägern
haftbar gemacht wird, eingetreten sei, so ist zu bemerken: Darüber,
wann ein Verlust als vorhanden anzunehmen sei, enthält der
Garantieschein keine Erklärung. Beim Mangel jeder anderweitigen
Vereinbarung durch die Parteien muß angenommen werden, daß
die Haftbarkeit des Beklagten nur für definitive Verluste, d. h.
für solche in Anspruch genommen werden könne, die sich aus
einer Liquidation der Aktiengesellschaft, oder was ihr gleich steht
ergeben, daß somit die Garantie nicht allemal schon dann wirksam
werden sollte, wenn die Jahresbilanz der Gesellschaft einen Verlust
aufwies. Nun ist der Verlust, welchen die Kläger behaupten, frei
lich nicht durch eine Liquidation konstatiert, sondern die Kläger
berufen sich lediglich auf die Thatsache, daß bei der Rekonstruktion
der im November 1896 in Liquidation getretenen Aktiengesellschaft
das Prioritätsaktienkapital infolge von Geschäftsverlusten um
54 % herabgesetzt worden sei. Die zu beantwortende Frage geht
somit dahin, ob dieser Herabsetzung des Prioritätsaktienkapitals
mit Bezug auf die Feststellung des behaupteten Verlustes die
gleiche Bedeutung wie einer vollständigen Liquidation beizumessen
sei. Entscheidend ist dabei, aus welchem Grunde die Herabsetzung
erfolgte. Da die Aktie, obschon sie auf eine bestimmt fixierte
Summe lautet, einen quotenmäßigen Anteil an dem seiner Natur
nach wandelbaren Gesellschaftsvermögen darstellt, so tritt an sich
durch die Herabsetzung des Grundkapitals und des Nennwertes
der Aktien eine Wertverminderung der letztern nicht ein, indem
dadurch die Anteilsquote am Gesellschaftsvermögen nicht geändert
wird. Juristisch und wirtschaftlich bildet vielmehr einzig der Be
stand des Gesellschaftsvermögens den Maßstab für die Wertung
der Aktie (vgl. Staub, Komm. z. allgem. deutsch. H. G. B.,
Art. 248, 1). Die Anderungen, die dieses erleidet, bestimmen,
unabhängig vom Nennwert der Aktie, den Wert derselben. Von
Bedeutung ist daher die Herabsetzung des Nominalwertes der
Aktien nur insofern, als dieselbe den Schluß auf eine Vermin
derung des Gesellschaftsvermögens rechtfertigt und damit den
Handelswert der Aktie herabsetzt; und dies trifft in casu
Nach den Akten kann keinem Zweifel unterliegen, daß durch die
Herabsetzung des Nominalbetrages der Aktien einfach die Fest
stellung einer Verminderung des Gesellschaftsvermögens
zum
Ausdruck gebracht worden ist. Nach der Liquidationsbilanz vom
5./17. November 1896, welche die finanzielle Basis der Rekon
struktion der Gesellschaft bildete, belief sich die durch den Gewinn
und Verlustkonto ausgewiesene Unterbilanz auf 1,962,830 Fr.
71 Cts., zu deren Ausgleichung eine Abschreibung von rund
2,000,000 Fr. des Aktienkapitals notwendig war. Da der Be
klagte, wie die Vorinstanz thatsächlich feststellt, bei der auf diese
Bilanz abstellenden ersten Bilanz der rekonstruierten Gesellschaft
pro 18./30. Juni 1897 selbst als Rechnungsrevisor mitgewirkt,
und deren Richtigkeit und Sachgemäßheit übrigens auch nicht
bestritten hat, muß somit als feststehend angenommen werden,
daß der erfolgten Abschreibung in der That ein Verlust im an
gegebenen Betrage von 1,962,830 Fr. 71 Cts. zu Grunde liege.
Nun ist freilich richtig, daß, so lange die Gesellschaft fortbestand,
die Möglichkeit nicht ausgeschlossen war, diesen Verlust wieder
ganz oder teilweise einzubringen, und die Vorinstanz hat denn
auch, mit Rücksicht auf diese Möglichkeit, dem Beklagten ein
Rückforderungsrecht für die laut ihrem Urteil an die Kläger zu
bezahlenden Beträge vorbehalten, wie sie anderseits den Klägern
für den Fall weiterer Verluste über die 54 % hinaus weitere
Ansprüche aus dem Garantieschein vom 6. März 1895 wahrte.
Allein die Rekonstruktion, welche die Aktiengesellschaft im Früh
jahr 1897 erfuhr, hatte eingreifendere Wirkungen auf das Rechts
verhältnis zwischen den Parteien, als die Vorinstanz, indem sie
diese Vorbehalte machte, anzunehmen scheint. Diese Rekonstruktion
erfolgte in der Weise, daß die Kläger sich nicht nur eine Reduktion
des Nominalwertes ihrer Prioritätsaktien um 54 %, sondern auch
die Umwandlung derselben in gewöhnliche Aktien gefallen ließen,
während umgekehrt für 600,000 Fr. neue Prioritätsaktien aus
gegeben wurden. Dadurch hatte sich auch ihre rechtliche Stellung
zu der Aktiengesellschaft geändert, indem sie nunmehr mit ihrem
ursprünglichen Kapital überhaupt nicht mehr als Prioritäts
aktionäre beteiligt waren, und es war damit auch die Voraus
setzung dahingefallen, unter welcher sie für die Zukunft den Be
klagten gestützt auf den Garantieschein vom 6. März 1895 für
Verluste aus ihrer Beteiligung an der Gesellschaft haftbar machen
könnten. Denn der Beklagte hatte ihnen Schadloshaltung für
Verluste garantiert, welche sie als Prioritätsaktionäre erleiden
würden. Dieser Eigenschaft hatten sie sich begeben, und es ver
steht sich keineswegs von selbst, daß die Verpflichtung, welche der
Beklagte durch den genannten Garantieschein eingegangen war,
nun ohne weiteres auch rücksichtlich der Beteiligung der Kläger
am Stammaktienkapital gelten sollte, da die vollzogene Anderung
in der rechtlichen Natur ihrer Beteiligung in Verbindung mit der
Ausgabe von neuen Prioritätsaktien auch den Inhalt jener Ver
pflichtung wesentlich würde verändert haben, so daß es einer be
sondern Vereinbarung, bezw. eines Vorbehaltes seitens der Kläger
und der Annahme desselben durch den Beklagten bedurft hätte,
um seine Haftbarkeit auch für Verluste der Kläger aus ihrer
Beteiligung am Stammaktienkapital zu begründen. Daß die Klä
ger ihre Einwilligung zu der Umwandlung ihrer Aktien an einen
solchen Vorbehalt geknüpft haben, ist jedoch nicht behauptet wor
den. Es muß demnach angenommen werden, daß die Garantie
des Beklagten von der Rekonstruktion der Aktiengesellschaft an
nicht mehr fortdauern sollte; damit war der Zeitpunkt für die
definitive Auseinandersetzung unter den Parteien wegen dieser
Garantie eingetreten, wonach der wirkliche Wert, welcher den
Prioritätsaktien bei deren Reduktion und Umwandlung in Stamm
aktien zukam, verglichen mit dem Betrage der Forderungen, für
welche die Kläger sie s. Z. übernommen hatten, für die Berech
nung des durch den Beklagten zu vergütenden Verlustes maß
gebend sein mußte. Da nun nicht dargethan ist, daß die Priori
tätsaktien der Kläger aus andern Gründen, als zum Zwecke der
Ausgleichung der oben angegebenen Unterbilanz von rund
2,000,000 Fr., um 54 % ihres Nominalwertes reduziert worden
seien, so ist in dieser, allseitig ohne Vorbehalt genehmigten Re
duktion das stillschweigende Einverständnis der Parteien damit zu
erblicken, daß diesen Prioritätsaktien in dem maßgebenden Zeit
punkt nur noch ein innerer Wert von 46 % ihres ursprünglichen
Nominalbetrages zukomme, und daher die Kläger auf diesen Aktien
in der That einen Verlust von 54% ihrer Einlagen erlitten
haben.
5. Durch das Gesagte erledigt sich ohne weiteres der Einwand
des Beklagten, daß die Kläger durch ihre Einwilligung zu der
Rekonstruktion der Aktiengesellschaft auf die Geltendmachung seines
Garantieversprechens verzichtet hätten. Ein solcher Verzichtswille
ist von den Klägern nirgends ausgesprochen worden, und wenn
auch davon auszugehen ist, daß allerdings nach der Meinung
der Parteien für die Zukunft die Garantie des Beklagten nicht
mehr in Kraft blieb, so folgt daraus keineswegs, daß die Kläger
auf deren Geltendmachung überhaupt, also auch für bereits ent
standene Verluste, verzichten wollten. Ob durch die im Frühjahr
1897 eingetretenen Neuerungen die Gründung einer vollständig
neuen Gesellschaft bewirkt worden sei, wie Beklagter behauptet,
oder ob darin nicht vielmehr mit der Vorinstanz lediglich eine
Anderung der finanziellen Struktur der Gesellschaft unter Fort
dauer des bisherigen Rechtssubjektes zu erblicken sei, ist für die
Entscheidung des vorliegenden Prozesses ohne Bedeutung, da auch
im erstern Falle nicht einzusehen wäre, weshalb die Garantie des
Beklagten für die bisher erlittenen Verluste sollte aufgehoben wor
den sein.
6. Was endlich die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen
dem von den Klägern auf ihren Prioritätsaktien erlittenen Ver
lust und der Übernahme der Hypothekarschuld zu Gunsten der
Erben Alcaz anbetrifft, so ist dieser Kausalzusammenhang von
der Vorinstanz mit Recht in der Erwägung als vorhanden ange
nommen worden, daß durch die Übernahme dieser Schuld von
700,000 Fr. die finanzielle Lage der Prioritätsaktionäre sich um
diesen Betrag ungünstiger gestaltete, als wenn dieses Passivum
nicht bestanden hätte, indem im letztern Fall zur Ausgleichung
der Bilanz ein dieser Schuld gleichkommender Betrag weniger
vom Aktienkapital hätte abgeschrieben werden müssen. Wenn der
Beklagte, und mit ihm die erste kantonale Instanz, den Stand
punkt eingenommen haben, es sei nicht ausgeschlossen, daß bei
Durchführung der Liquidation sich ein so großes Defizit ergeben
hätte, daß die Prioritätsaktionäre, auch abgesehen von der Hypo
thekarschuld zu Gunsten der Erben Alcaz, gänzlich zu Verlust ge
kommen wären, so fällt diese Möglichkeit deswegen außer Be
tracht, weil in casu an Stelle einer völligen Liquidation die
Rekonstruktion der Gesellschaft mit der mehrerwähnten Abschrei
bung am Prioritätsaktienkapital getreten ist, und diese Abschrei
bung, wie oben ausgeführt wurde, die für die Parteien verbind
liche Feststellung des eingetretenen Verlustes auf den Prioritäts
aktien enthält, so daß die Frage vollständig entfällt, welches
Resultat bei anderweitiger Feststellung des Wertes dieser Aktien
sich würde ergeben haben. Die Vorinstanz hat daher durchaus
richtig ausgeführt, daß die finanzielle Situation als maßgebend
betrachtet werden müsse, wie sie der Rekonstruktion zu Grunde
liegt, und daß hievon nur abgegangen werden könnte, wenn vom
Beklagten der Nachweis erbracht wäre, daß dieselbe der Wirklich
keit nicht entspreche, welcher Nachweis jedoch nicht einmal versucht
worden ist. Über die Berechnung der Beträge, mit welchen die
Kläger in Folge der Übernahme der genannten Hypothekarschuld
als Prioritätsaktionäre zu Verlust gekommen sind, herrscht laut
Feststellung der Vorinstanz unter den Parteien eventuell kein
Streit. Das angefochtene Urteil ist demgemäß in allen Teilen
zu bestätigen, abgesehen von den Vorbehalten, welche in den Er
wägungen desselben bezüglich eines Rückforderungsrechtes des Be
klagten und einer allfälligen Mehrforderung der Kläger gemacht
werden. Denn diese Vorbehalte beruhen auf der Auffassung der
Vorinstanz, daß das zwischen den Parteien durch die Garantie
verpflichtung des Beklagten begründete Rechtsverhältnis auch nach
der bei der Rekonstruktion der Aktiengesellschaft vollzogenen Um
wandlung des bisherigen Prioritätsaktienkapitals unverändert
fortgedauert habe, und der dabei konstatierte Verlust auf letzterem
nicht als definitiver Verlust zu betrachten sei, während oben nach
gewiesen worden ist, daß die bezeichnete Umwandlung notwendig
dem bisherigen Rechtsverhältnis ein Ende setzte, wonach denn
auch der Umfang der aus diesem für den Beklagten erwachsenen
Verpflichtungen endgültig und abschließend nach der damaligen
finanziellen Situation der Aktiengesellschaft, bezw. dem damals
allseitig angenommenen Werte der Prioritätsaktien bestimmt wer
den muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher
das Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kan
tons Zürich vom 22. Dezember 1897 in allen Teilen bestätigt.