- Urteil vom 26. Januar 1898
in Sachen Witwe Sutter gegen Eidgenossenschaft.
Entwertung einer Liegenschaft durch in der Nähe befindliche eidgenös
sische Pulverfabrik. Explosion; direkter Schaden. Schadens
ersatzanspruch in Folge jener Entwertung. Satz. 380 des bern.
Civilgesetzbuches
A. Witwe Anna Sutter geb. Burkhardt ist Eigentümerin einer
im Worblentale zu Worblaufen, Gemeinde Bolligen, westlich an
der von Bern nordwärts nach dem Grauholz führenden Landstraße
gelegenen Besitzung, die aus einem Hauptgebäude, einem Wohn
stock, einer Scheune, einer Kegelbahn nebst Garten und Umschwung
und einigem Wiesland besteht. Im Hauptgebäude, an das ein
Flügel mit einem Tanzsaal erst in neuerer Zeit angebaut worden
ist, wird seit Jahrhunderten eine Wirtschaft, heute zur Papier
mühle genannt, betrieben. Schon früher, und wohl so lange wie
die Wirtschaft zur Papiermühle, hatte im Worblentale, westlich
der letztern, eine Pulvermühle bestanden, die früher von der ber
nischen Regierung betrieben worden, im Jahre 1850 aber infolge
der Einführung des eidgenössischen Pulverregals an die Eidgenos
senschaft übergegangen ist. Unter dieser erweiterte sich der Betrieb
beständig und es rückten die Grenzen des Komplexes, auf dem das
Pulver in verschiedenen Gebäulichkeiten fabriziert wird, mit der
Zeit bis an die Suttersche Liegenschaft heran. Die Einführung
des rauchlosen Pulvers im Jahre 1889 bedingte wesentliche Ab
änderungen bezw. die Neuerstellung der Fabrikationsräumlichkeiten
und Einrichtungen, die in den nächsten Jahren ausgeführt wur
den. Gegen die diesbezügliche Baupublikation, die erst erlassen
wurde, als die Gebäude zum Teil schon erstellt waren, erhob
Witwe Sutter, gestützt auf Satz. 380 des bernischen Civilgesetz
buches, das bernische Gesetz über das Gewerbewesen vom 7. No
vember 1849 und das Fabrikgesetz Einsprache. Die erforderliche
administrative Baubewilligung wurde trotzdem erteilt, immerhin
unter Wahrung von Drittmannsrechten. Die Eidgenossenschaft
hatte überdies begonnen, auch in dem östlich der Straße gelegenen,
von ihr erworbenen Gebäude der alten Papierfabrik einen Teil
der Pulverfabrikation auszuüben; sie stand jedoch hievon in der
Folge wieder ab. Die Reklamationen, die von daher der damalige
Eigentümer der Wirtschaft zur Papiermühle, Friedrich Sutter,
erhoben hatte, fanden im Februar 1891 ihre Erledigung durch
eine gütliche Übereinkunft der Beteiligten.
B. Am 4. Januar 1893, früh 4 Uhr, fand in einem der zur
Pulverfabrikation dienenden Gebäude der Eidgenossenschaft aus
nicht näher aufgeklärten Gründen eine Explosion statt, durch die
das Gebäude zerstört und der darin befindliche Arbeiter getötet
wurde. Der Knall und die plötzliche Helle erschreckte die Nach
barschaft, insbesondere die Bewohner der angrenzenden Sutterschen
Besitzung, welch letztere zudem auch äußerlich durch die Erschütte
rung beschädigt wurde. Dieses Ereignis veranlaßte die Witwe
Sutter, der Eidgenossenschaft ihre Besitzung zum Kaufe anzubie
ten. Der Bundesrat ging auf den Vorschlag nicht ein, ermächtigte
jedoch das Militärdepartement, mit Frau Sutter über die Aus
zahlung einer angemessenen Aversalentschädigung für den ihren
Liegenschaften durch die Nähe der Pulverfabrik erwachsenden
Schaden zu unterhandeln. Es wurden demzufolge im gegenseitigen
Einverständnis drei Experten ernannt, die sich darüber aussprechen
sollten, welche Entschädigungen gerechtfertigt seien a. für den Fall,
daß Frau Sutter für sich und ihre Rechtsnachfolger auf allen
indirekten Schaden (Entwertung der Gebäude, Verminderung der
Frequenz der Wirtschaft 2c.) verzichte, der ihr aus der Nähe der
der Pulverfabrikation dienenden Gebäude und Einrichtungen der
Eidgenossenschaft in Zukunft erwachsen mag und bis jetzt erwach
sen ist, mit Inbegriff der Folgen der Explosion vom 4. Januar
1893; b. für den Fall, daß Frau Sutter endgültig auf allen
und jeden bisherigen und zukünftigen, direkten und indirekten
Schaden verzichte. Die Experten, Nationalrat Gisi in Solothurn
Professor Rossel in Bern und Baumeister Baumann daselbst, er
klärten in ihrem am 2. Februar 1894 abgegebenen Befinden,
nachdem sie zunächst den Wert der Sutterschen Gebäude mit Um
schwung auf 90,000 bis 95,000 Fr. angeschlagen haben, gestützt
auf ein Spezialgutachten von Professor Rossel, das zwar die
Wahrscheinlichkeit einer bedeutenden Explosion, die die Nachbar
schaft an Leben, Gesundheit oder Vermögen schädigen könnte, zu
mal nach den seit dem 4. Januar 1893 vorgenommenen Ande
rungen im Betrieb der Pulverfabrik, nicht vorhanden, daß aber
doch immerhin die Möglichkeit einer solchen Explosion nicht zu
bestreiten sei. In freier Würdigung aller Verhältnisse gelangten
die Experten dann für den ersten Fall Verzicht auf fernere
Ansprüche wegen Entwertung auf einen Betrag von 15,000 Fr.,
worin der durch die Explosion vom 4. Januar 1893 angerichtete
Schaden inbegriffen sein sollte, für den zweiten Fall Verzicht
auf alle Ansprüche auch für die direkten künftigen Schädigungen
auf eine solche von 35,000 Fr. Auch auf dieser Grundlage
kam jedoch eine Einigung nicht zu stande, und mit Schreiben
vom 20. März 1894 ließ der Bundesrat der Witwe Sutter er
öffnen, daß er die Verhandlungen als abgebrochen betrachte und
es ihr anheimstelle, ihre vermeintlichen Rechtsansprüche auf dem
Prozeßwege geltend zu machen. Immerhin sei der Bund bereit,
ihr den nachweisbaren Schaden, den die Explosion vom 4. Ja
nuar 1893 veranlaßt habe, zu vergüten.
C. Mit Klage vom 30. Mai 1894 stellte nun Witwe Sutter
beim Bundesgericht gegen die schweizerische Eidgenossenschaft die
Begehren: Es sei die beklagte Partei schuldig, der Klägerin für
all den Nachteil, der ihr und ihrer Besitzung in Worblaufen durch
die in unmittelbarer Nähe befindliche eidgenössische Pulverfabrik,
resp. deren Betrieb, erwachsen und noch erwachsen wird, angemes
sene Entschädigung zu leisten. Der Schaden wird in der Klage
folgendermaßen spezifiziert:
a. Schaden an den Gebäulichkeiten infolge der Explosion vom
4. Januar 1893.
Fr. 2,650
b. Minderwert der ganzen Besitzung samt Mo
biliar und Vorräten, geschätzt auf 153,230 Fr.
20,000 -
im Minimum
c. Ausfall der jährlichen Einnahmen in Zu
kunft.
15,000
Zum Beweise für diese Posten berief sich die Klägerin nament
lich auf eine Expertise; den ersten Posten betreffend wurde über
dies auf die Zeugnisse von Gemeinderat Walter und Gipser
Sterchi einerseits, Baumeister Kästli und Bauführer Widmer
anderseits abgestellt, die am 11. Januar bezw. am 20. Juli
1893 auf Ansuchen der Frau Sutter eine Lokalbesichtigung vor
genommen hatten. Anschließend an ihre Schadensaufstellung
erklärte die Klägerin immerhin, ihren Anspruch noch weiter redu
zieren zu wollen und zwar auf 20,000 Fr. Zur Begründung der
Klage wurde im wesentlichen, abgesehen von den bereits relevier
ten Thatsachen, geltend gemacht: Wenn auch zugegeben werde,
daß durch das im Gutachten vom 2. Februar 1894 angeführte,
neue Verfahren die Explosionsgefahr sich in etwas vermindert
habe, so sei doch zum mindesten die Möglichkeit einer Explosion
noch immer da. Jedenfalls sei noch keineswegs erwiesen, daß die
die drei Trockenhäuser umgebenden Erdwälle im Falle einer größern
Explosion genügend Schutz bieten würden. Diese stete Gefahr habe
eine ganz erhebliche Entwertung der Liegenschaft zur Folge. Die
Besorgnis um Leben und Gesundheit ihrer Familie zwinge die
Klägerin geradezu, sich nach einem andern Geschäfte umzusehen.
Diesen Umstand würde sich aber ein Käufer der Papiermühle zu
Nutze machen, und es werde der Klägerin schwer fallen, einen
nur annähernd günstigen Preis zu erzielen. Die Entwertung der
Besitzung sei aber auch faktisch vorhanden, indem das Wirtschafts
wesen infolge verminderter Frequenz, namentlich seit der Explosion
vom 4. Januar 1893, erheblich gelitten habe. Dafür, daß auch
Drittpersonen von der beständigen Gefahr beeinflußt seien, werde
auf folgende Beispiele verwiesen: Im Herbst 1892 sei eine
Guidenkompagnie, die für die Dauer ihres Dienstes in der Pa
piermühle hätte untergebracht werden sollen, wegen der gefährlichen
Nähe der Pulverfabrik anderswohin disloziert worden. Am 9. Mai
1893 hätten zwei Damen aus Marseille sich bei der Klägerin
einmieten wollen; aus dem nämlichen Grunde seien sie aber davon
abgestanden. Früher seien viele Gesellschaften, besonders Schulen
und Familien mit Kindern in die Papiermühle gekommen; das sei
jetzt anders geworden; weshalb, ergebe sich aus der Außerung
eines Mitgliedes der Berner Liedertafel, der am 2. Januar 1893,
anläßlich eines Ausfluges dieser Gesellschaft, bemerkt habe, er
gehe nicht mehr gerne nach der Papiermühle und zwar der Pul
verfabrikation wegen. Dem Projekt des Verkaufs der Liegenschaft
sei es denn auch zuzuschreiben, daß eine Konkurrenzwirtschaft in
der Nähe entstanden sei. Der Konsum und damit der Ertrag der
Wirtschaft habe sich, zumal seit der Exploston vom 4. Januar
1893, bedeutend reduziert: während früher die Bruttoeinnahmen
sich auf 48,000 bis 50,000 Fr. im Jahre belaufen hätten, seien
dieselben im Jahre 1893 auf die Hälfte zurückgegangen. Die
Wareneinkäufe hätten noch im Jahre 1892 Fr. 54,600 betragen,
im Jahre 1893 bis Ende Juni bloß noch 18,000 Fr. oder bis
Ende des Jahres 36,000 Fr. Infolgedessen seien nicht nur die
Immobilien im Werte zurückgegangen, sondern auch das Mobiliar
und die Vorräte.
D. Die beklagte Partei schloß in ihrer Antwort auf Abweisung
der Klage, soweit mit derselben mehr verlangt werde, als die
Ersetzung des nachweisbar durch die Exploston vom 4. Januar
1893 entstandenen Schadens, bezüglich dessen sich der Bund der
Klage grundsätzlich unterziehe. Immerhin wurde auch in letzterer
Beziehung der Anspruch der Klägerin der Höhe nach bestritten
und selbständig geltend gemacht, daß die Gebäulichkeiten der Klä
gerin sich überhaupt in reparaturbedürftigem Zustande befänden
und daß eine Untersuchung derselben durch die Beamten des eid
genössischen Baubüreaus, die im Frühjahr 1893, als es sich um
den Ankauf der Liegenschaft durch den Bund gehandelt habe, vor
genommen worden sei, keine erheblichen Schädigungen erzeigt
habe, die von der Explosion hätten herrühren können. In der
Hauptsache wurde bestritten, daß die klägerische Besitzung durch
die Pulverfabrikation einer steten und großen Gefahr ausgesetzt
sei, namentlich nicht seit der infolge der Explosion vom 4. Januar
1893 getroffenen Maßnahmen. Alles, was über eine Entwertun
der Liegenschaft und eine Abnahme der Frequenz behauptet werde,
werde bestritten; jedenfalls sei am Rückgang in der Frequenz
dem Konsum oder Gewinn, nicht die Pulverfabrikation oder die
Explosion vom 4. Januar 1893 schuld. Speziell die angeführten
Beispiele seien unrichtig.
E. Die Beweisführung beschlug im wesentlichen die zwei be
strittenen Thatsachen des Vorhandenseins einer beständigen Explo
sionsgefahr und der Schädigung und Entwertung der klägerischen
Liegenschaft bezw. des Rückgangs der Frequenz der Wirtschaft in
folge der Explosion vom 4. Januar 1893. In ersterer Richtung
hatte die Klägerin auf eine Expertise abgestellt, die denn auch
zugelassen wurde. Die Experten, Professor Dr. E. Drechsel in
Bern und Kantonschemiker Dr. Schumacher Kopp in Luzern
haben die ihnen gestellten Fragen folgendermaßen beantwortet:
Die Gefahr einer Explosion in der Pulverfabrik in Worblaufen
sei trotz der nach der Explosion vom 4. Januar 1893 eingeführ
ten Neuerungen nicht absolut ausgeschlossen. Zur Begründung
dieser Antwort gehen die Experten zunächst auf die Eigenschaften
der Schießbaumwolle und die Herstellungsweise des Pulvers
daraus ein und bemerken in ersterer Beziehung: Außer den be
kannten Ursachen der explosiven Zersetzung der Schießbaumwolle
starke Erschütterung, Stoß, Schlag, Erhitzung
über eine ge
wisse Temperatur schienen auch noch andere
jetzt noch
nicht erkannte zu existieren, die dieselbe Wirkung auszuüben im
stande seien. Es sei hier namentlich auf die Möglichkeit einer
Entzündung durch Selbstzersetzung hinzuweisen, in welcher Hin
sicht die Beobachtung von Interesse sei, daß die feuchte Schieß
baumwolle unter Umständen schimmle, was allerdings wohl nur
bei längerem Liegen in feuchtem Zustande und beim Vorhanden
sein von Unreinigkeiten eintrete. Ferner sei von Bedeutung die
Möglichkeit eines Verschuldens eines oder mehrerer Arbeiter, das
sich aber meist nicht werde nachweisen lassen. Nachdem dann die
Experten die einzelnen Operationen, aus denen die Pulverfabrika
tion sich zusammensetzt, durchgangen und dabei die Gefahrsmomente
namhaft gemacht, auch die Vorsichtsmaßregeln gegen die Gefahren
evaluiert haben, schließen sie dahin, daß keine der beschriebenen
Operationen an sich mit der Gefahr einer Explosion verknüpft
sei; damit eine solche eintrete, sei vielmehr das Hinzutreten eines
neuen Faktors notwendig, wozu namentlich gehörten: plötzliche
Einwirkung einer starken mechanischen Gewalt, plötzliche sehr starke
Erhitzung und der elektrische Funke. Diesen Gefahren sei durch
die Vorschriften der Fabrikordnung, durch die Art und Weise, wie
die Gebäulichkeiten und Einrichtungen angelegt und ausgeführt
und der Betrieb organisiert sei, sowie durch besondere Sicher
heitsanstalten und Vorkehren thunlichst vorgebeugt: es seien bis
auf die Anbringung von Vorrichtungen zur Ableitung der
Elektrizität im Innern der Trockenhäuser und dem Funkenfänger
auf dem großen Schornstein alle Maßregeln ergriffen worden,
die nach dem jetzigen Stande unserer Kenntnisse für die Ver
hütung einer Explosion von Bedeutung sind. Trotzdem, fahren
Experten fort, müßten sie sich sagen, daß aus irgend welchen
Gründen, wie z. B. Leichtsinn oder Nachlässigkeit oder Unvor
sichtigkeit eines Arbeiters eine Explosion doch einmal eintreten
kann und daß demgemäß die Gefahr beim Betriebe nicht absolut
ausgeschlossen ist. Auf die zweite Frage, ob speziell die die drei
vorhandenen Trockenhäuser umgebenden Erdwälle im Falle eine
größern Explosion genügend Schutz für die klägerische Besitzung
bieten oder ob nicht eher das Gegenteil der Fall sei, lautet die
Antwort der Experten: Es ist nicht anzunehmen, daß die be
treffenden Erdwälle im Falle einer größern Explosion genügend
Schutz für die klägerische Besitzung gewähren, aber auch nicht,
daß das Gegenteil der Fall sei, insofern als der Schutz, den sie
in der einen Hinsicht wirklich gewähren, die Vergrößerung der
Gefahr durch sie in anderer Hinsicht ausgeglichen sein dürfte.
Es komme hier eben, wird zur Begründung bemerkt und des
nähern ausgeführt, auf die Stärke der Explosion an. Danach
erklären die Experten auf die dritte Frage, eine Gefahr für die
Besitzung Sutter, bei und infolge der Explosion eines der Fa
brikgebäude beschädigt oder demoliert zu werden, da, gleichgültig
durch welche Ursachen diese Explosion herbeigeführt werde. Alle
Vorsichtsmaßregeln, die getroffen worden seien, und überhaupt
getroffen werden könnten, könnten die Möglichkeit einer Explosion
nur bis zu einem gewissen Grade vermindern, nicht aber völlig
aufheben; dazu wäre nötig, daß man alle möglichen Ursachen
einer Explosion kennte, voraussähe und auch völlig in seiner Ge
walt hätte oder unwirksam machen könnte, und das sei eben
unmöglich, namentlich insofern Naturereignisse oder gar Menschen
mit ihren Schwächen und Fehlern in Betracht kämen. Die Ex
perten fassen ihre Erhebungen und Betrachtungen dahin zusammen,
daß in der Worblaufener Pulverfabrik zwar bis auf die be
reits erwähnten Punkte alles gethan sei, um die Gefahr für
den Betrieb und die Nachbarschaft auf ein Minimum zu beschrän
ken, daß aber trotzdem diese Gefahr vorhanden sei und auch nicht
absolut ausgeschlossen werden könne. Die Beweiserhebungen über
den zweiten Punkt Schädigung und Entwertung der Besitzung
der Klägerin bestanden in der Hauptsache ebenfalls in der
Aufnahme einer Expertise. Das Resultat derselben ist in zwei
Gutachten, vom 15. Oktober 1896 und vom 1. September 1897,
niedergelegt; die Ergebnisse derselben sind in Erw. 5 mitgeteilt.
Über die einzelnen Beispiele, die die Klägerin zum Belege für
ihre Behauptung einer Einwirkung der Nähe der Pulverfabrik
auf den Besuch ihrer Wirtschaft angeführt hatte, hat eine Beweis
aufnahme durch Zeugen stattgefunden, die jedoch im wesentlichen
ein negatives Resultat zu Tage förderte.
G. Im heutigen Vorstande wiederholte Fürsprech Moser namens
der Klägerin die Klagsbegehren. In rechtlicher Beziehung berief
er sich auf Satz. 380 des bernischen Civilgesetzbuches und legte
ein Rechtsgutachten von Professor Baron in Bonn ein. Der
Anwalt der beklagten Partei wiederholte die Erklärung und den
Schluß der Antwort und bestritt namentlich, daß durch die Ex
plosion eine dauernde Entwertung der klägerischen Liegenschaft ein
getreten sei, da die Gefahr schon vorher bestanden habe und sich
die Erinnerung an ein solches Ereignis und die damit verbundene
Furcht bald verliere.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die beklagte Partei hat sich bereit erklärt, der Klägerin den
durch die Explosion vom 4. Januar 1893 ihr verursachten direk
ten Schaden zu ersetzen, und es handelt sich heute diesbezüglich
nur noch um die Ausmittlung dieses Schadens. Derselbe konnte
durch die gerichtliche Expertise nicht mehr festgestellt werden. Da
gegen liefern die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen
von Gemeinderat Walter und Gipser Sterchi einerseits, von Bau
meister Stämpfli und Bauführer Widmer anderseits, einige An
haltspunkte zur Abschätzung des direkt durch die Explosion vom
- Januar 1893 verursachten Schadens. Gemeinderat Walter und
Gipfer Sterchi nämlich haben bei der am 11. Januar 1893 vor
genommenen Lokalbesichtigung laut Bescheinigung vom gleichen
Tage verschiedene Beschädigungen an den Gebäulichkeiten der Klä
gerin konstatiert, bezüglich deren sie freilich nicht positiv erklären,
daß dieselben sämtlich auf die kurz vorher erfolgte Explosion zu
rückzuführen seien. Baumeister Stämpfli und Bauführer Widmer
sodann, die am 20. Juli 1893 die Gebäude der Klägerin unter
sucht haben, um die von der fraglichen Explosion herrührenden
Schäden zu konstatieren, äußern sich in ihrem Bericht vom 28. Juli
dahin: Sowohl am Wirtschafts als am Tanzsaalgebäude sind
zahlreiche Risse und Sprünge an den Gipsdecken, an den innern
Wänden und an den Façaden sichtbar, welche offenbar zum
größten Teil von der Erschütterung herrühren, welche die Explo
sion verursachte. Infolgedessen sind größere Reparaturen an
diesen Gebäuden notwendig, welche von Gipsermeister Sterchi
detailliert berechnet werden. Der ebenfalls produzierte Kosten
anschlag des letztern nun beläuft sich auf 2651 Fr. 30 Cts.
Hierin sind jedoch, wie nach der Bescheinigung von Kästli und
Widmer angenommen werden muß, auch einige Reparaturen in
begriffen, die nicht durch die Explosion vom 4. Januar 1893
notwendig geworden sind. Es wird dies dadurch bestätigt, daß
nach einem vom eidgenössischen Departement des Innern an das
Militärdepartement erstatteten Bericht vom 11. April 1893, wel
cher in dieser Richtung durch den allerdings nicht gerichtlich
ernannten, aber doch im Einverständnis beider Parteien bestellten
Experten Baumann in seinem Gutachten vom 28. Dezember 1893
bestätigt wird, die Gebäulichkeiten der Frau Sutter zum Teil sich
nicht in gut erhaltenem Zustande befinden. Weniger Gewicht darf,
da sie nicht von unparteiischer Seite bestätigt wird, der im näm
lichen Bericht enthaltenen Bemerkung beigemessen werden, daß die
Beamten der Abteilung Bauwesen des Departements des Innern
bei der Untersuchung der fraglichen Objekte keine irgend erheblichen
Schädigungen entdeckt haben wollen, die von der letzten Explosion
herrühren könnten. Nach alle dem muß von der im Kostenanschlag
des Gipsermeisters Sterchi ausgesetzten Summe ein gewisser Be
trag abgestrichen und es mag so ex æquo et bono der durch die
Explosion direkt verursachte Schaden auf 2000 Fr. angeschlagen
werden.
2. Den weitern Anspruch auf Ersatz eines durch die Explosion
rursachten indirekten Schadens, der in der Entwertung ihrer
Liegenschaften und ihres Mobiliars bestehen soll, leitet die Kläge
rin in rechtlicher Beziehung daraus ab, daß sie in der Ausübung
ihrer Eigentumsrechte durch die Gefahr, welche die Nähe der
Pulverfabrik für Leben und Gefundheit der auf ihrer Liegenschaft
wohnenden und verkehrenden Menschen, sowie für ihr Vermögen
mit sich bringe, in rechtlich unzulässiger Weise beeinträchtigt werde.
Für die Beurteilung dieses Anspruchs sind die Regeln des Nach
barrechts maßgebend, nach denen der Eigentümer eines Grund
stücks, hinsichtlich der Ausübung jenes Rechts, im Interesse seines
Nachbars in gewissem Umfange beschränkt ist. In der That kann
sich der Inhalt des Eigentums nicht ausschließlich nach dem
Interesse der Berechtigten bestimmen; vielmehr zwingt schon der
natürliche Zusammenhang der Grundstücke und mehr noch die
Rücksicht auf die sozialen Beziehungen der darauf lebenden und
arbeitenden Menschen zu gewissen Einschränkungen im Interesse
der Nachbarn. Dieser Gedanke liegt offenbar auch der Vorschrift
in Satz. 380 des bernischen Civilgesetzbuches zu Grunde, daß ein
jedes Grundstück so benutzt werden soll, daß auch die Nachbarn
ihre Grundstücke ihrem Rechte nach benutzen können. Wie weit
der Eigentümer dem Nachbarn gegenüber in der freien Benutzung
seines Grundstücks beschränkt sei, darüber fehlen nun freilich im
bernischen Rechte positive Bestimmungen; denn wenn auch die
Vorschrift in Satz. 380 unverkennbar einer rücksichtslosen Aus
übung des Eigentums entgegentreten will, so ist doch damit die
Lösung der zwischen Nachbarn entstehenden Konflikte im einzelnen
Falle nicht gegeben, da als Schranke des Rechts des Eigen
tümers lediglich das seinem Inhalte nach wiederum durch das
Recht des erstern beschränkte Recht des Nachbarn genannt ist.
Dagegen haben sich in Doktrin und Praxis für die Lösung der
Interessenkonflikte zwischen Nachbarn und für die durch nachbar
liche Verhältnisse gebotene Beschränkung der Befugnisse des Eigen
tümers festere Regeln ausgebildet, welche bei der Übereinstimmung,
in der sich die modernen Rechtssysteme im allgemeinen mit Bezug
auf den Begriff und den Inhalt des Eigentums befinden, unbe
denklich auch auf das Gebiet des bernischen Rechts angewen
det werden dürfen und übrigens auch durch die bernischen Ge
richte angewendet worden sind. Danach kann der Eigentümer
nicht jeder Hemmung in der Benutzung eines Grundstücks, jeder,
auch der geringsten Beeinträchtigung in der wirtschaftlichen Aus
beutung desselben durch den Nachbarn entgegentreten. Eine gewisse
Einwirkung muß sich jeder gefallen lassen; schon das gewöhnliche
Leben bringt es mit sich, daß gegenseitige Einwirkungen stattfin
den, und ohne solche wäre eine freie Entfaltung gewerblicher und
industrieller Thätigkeit unmöglich. So lange sich somit diese Ein
wirkungen innerhalb einer gewissen Grenze bewegen, müssen sie
als Folge der Freiheit in der Benutzung des Eigentums hinge
nommen werden. Dagegen braucht sich der Nachbar solche Ein
wirkungen nicht mehr gefallen zu lassen, die das Maß des
Gewöhnlichen, dessen, was die Erfordernisse eines geordneten und
gedeihlichen Zusammenlebens und Wirkens zu dulden zwingen,
übersteigen, sei es, daß die Intensität oder die Häufigkeit der Ein
wirkung eine besonders lästige oder schädigende oder daß die
Benutzungsart selbst eine außergewöhnliche, die ordentliche Be
nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigende sei. Es darf das
Mittel der durch die gewöhnlichen Benutzungsarten der Liegenschaf
ten bedingten gegenseitigen Einwirkungen nicht überschritten werden,
und mit Erfolg kann der Eigentümer gegen eine übermäßige
Inanspruchnahme seines Grundstücks bezw. eine außerordentliche
Beeinträchtigung in der Benutzung desselben auftreten (vgl. hiezu
hering, in den Jahrbüchern für Dogmatik, Bd. VI, S. 81 ff.;
Dernburg, Pandekten, 5. Aufl., Bd. I, S. 474; Keller, Pandekten,
Bd. I, S. 249 ff.; Laurent, Principes de droit civ. français,
Bd. VI, S. 181 ff.; Baudry-Lacantinerie, Droit civil des biens,
S. 159 ff., und die von diesem Autor citierten Urteile französi
scher Gerichte; Seuffert, Archiv, Bd. XI, Nr. 114, Bd. XII,
Nr. 124, Bd. XV, Nr. 2, N. F., Bd. IV, Nr. 99, Bd. XIV,
Nr. 6, Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts in Civilsachen,
Bd. VI, S. 217 ff., Bd. XI, S. 341 ff.; Entscheidungen des
schweiz. Bundesgerichts, A. S., Bd. VIII, S. 379; speziell für das
bernische Recht: König, Kommentar zu Satz. 380; Leuenberger,
Bern. Privatrecht, Bd. II, S. 119, und die Urteile des bernischen
Appellations und Kassationshofes in der Zeitschrift des bernischen
Juristenvereins, Bd. XXVI, S. 245 und im Monatsblatt für
bern. Rechtssprechung, Jahrg. 1890, S. 270; für das österreichi
sche Recht, das in 364 des allg. bürgerl. Gesetzbuches eine mit
der bern. Satz. 380 inhaltlich übereinstimmende Vorschrift besitzt:
Unger, in Grünhuts Zeitschrift, Bd. XIII, S. 715 ff.; s. jetzt
auch 906 des bürgerl. Gesetzbuches für das deutsche Reich).
3. Im vorliegenden Falle erblickt die Klägerin eine solche über
mäßige Inanspruchnahme ihrer Besitzung, eine Einwirkung, die
sie in der Benutzung derselben über Gebühr hemmt, darin, daß
die Beklagte auf dem Nachbargrundstück ein Gewerbe betreibt,
das sie und die ihrigen der steten Gefahr einer Beschädigung
an Leib und Leben und am Vermögen aussetzt. Grundsätzlich muß
nun zugegeben werden, daß der Nachbar nicht nur Einwirkungen
auf die Substanz seines Eigentums, sondern auch solchen auf die
Menschen, die dasselbe bewohnen und bewirtschaften, entgegentreten
kann, vorausgesetzt immer, daß man es mit Einwirkungen zu thun
habe, die das Maß des Gewöhnlichen übersteigen und sich als
außerordentliche darstellen. Und zwar kann es keinen Unterschied
machen, ob die Nachbarn durch die Art der Benutzung eines
Grundstücks in ihrem körperlichen Befinden beeinträchtigt oder
allzusehr belästigt werden, oder ob die Hemmung in der freien
Benutzung und Verwertung des Eigentums mehr auf seelische
Beeinflussungen, wie z. B. die Furcht vor einer mit dem Betrieb
eines industriellen Unternehmens verbundenen Gefahr, zurückzu
führen sei (vgl. Ihering, a. a. O., S. 121 und Laurent, a. a. O.,
S. 203 ff.). Nur muß es sich jeweilen um Einflüsse handeln, die allge
mein als Hindernisse in der ordnungsmäßigen Benutzung einer Liegen
schaft aufgefaßt werden und die objektiv nachweisbar sind, während
bloß subjektive Ansichten und Auffassungen nicht in Betracht fallen
dürfen. Es muß sich deshalb fragen, ob der Betrieb der Pulver
fabrik der Beklagten wirklich mit solchen außerordentlichen Gefah
ren für die Umgebung vorhanden sei, daß dadurch die wirtschaft
liche Ausbeutung der benachbarten Liegenschaft der Klägerin nach
objektivem Maßstabe gemessen gehemmt werden kann. Dies muß
nun zweifellos bejaht werden. Zwar kann diesbezüglich die That
sache der Explosion vom 4. Januar 1893 nicht schlechthin maß
gebend sein, da seither, wie die Klägerin anerkennt, von der Be
klagten vermehrte Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung ähnlicher
Vorkommnisse getroffen worden sind. Allein nach dem Befinden
der technischen Experten, dessen Inhalt dafür bürgt, daß man es
mit einer gründlichen, alle Erkenntnismittel sorgfältig berücksich
tigenden Arbeit zu thun hat, ist auch bei der jetzigen Gestaltung
des Betriebs und trotz der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen,
die fast allen, vernünftiger Weise zu stellenden Anforderungen
entsprechen, eine erneute Katastrophe nicht ausgeschlossen.
bringt somit die Pulverfabrikation eine beständige Gefahr für eine
Explosion mit sich, die die Klägerin in der ordentlichen Benutzung
ihrer Liegenschaften zu ihrem Nachteil zu beeinflussen geeignet ist
und die sich wegen der unheilvollen, zum voraus in ihrem Um
fang nicht zu berechnenden Folgen eines solchen Ereignisses als
eine außerordentliche darstellt. Mit Grund kann sich deshalb die
Klägerin wegen dieser Gefahr beschweren; und es ändert hieran
der Umstand nichts, daß eine weitere Explosion nicht wahrschein
lich, sondern nur möglich, bezw. nicht ausgeschlossen ist. Die
Befürchtungen, welche eine verminderte Benutzungsfähigkeit des
klägerischen Grundstücks zur Folge haben, wurzeln nicht in Er
wägungen über die größere oder geringere Wahrscheinlichkeit des
Eintretens einer neuen Explosion, sondern in der durch die Erfah
rung ausgewiesenen Intensität der Gefahr in Verbindung mit der
bestehenden Unsicherheit. Es muß somit anerkannt werden, daß die
Klägerin sich die Pulverfabrikation der Beklagten aus nachbar
rechtlichen Gründen nicht ohne anderes gefallen zu lassen braucht.
4. Nun ist aber die Klage nicht auf Einstellung des gefähr
lichen Betriebes gerichtet, sondern sie geht auf Ersatz des Nach
teils, der der Klägerin und ihrer Besitzung durch die in unmit
telbarer Nähe befindliche Pulverfabrik resp. deren Betrieb erwachsen
und noch erwachsen wird. Gegen diese Klagestellung hat die be
klagte Partei keinerlei Einwendungen erhoben; sie scheint im
Gegenteil für den Fall, daß grundsätzlich der Anspruch der Klä
gerin gutgeheißen werden sollte, mit der Ausweisung derselben in
Geld einverstanden zu sein. Es entspricht dies denn auch der
Sachlage: Der auf Einstellung des Betriebs gerichteten Negato
rienklage hätte nämlich die Beklagte wohl mit Erfolg die Einrede
entgegenstellen können, daß der Bund die Pulverfabrikation im
öffentlichen Interesse, dem Interesse der Kriegsbereitschaft, betreibe,
und daß diesem private Berechtigungen weichen müßten. Es hätte
also wohl ein derartiges Klagsbegehren abgewiesen und erkannt
werden müssen, daß die Klägerin den in der Pulverfabrikation
liegenden Eingriff in ihr Eigentum dulden müsse. Allein die
Staatsverwaltung kann doch in dieser Weise in private Rechte
nur eingreifen, wenn sie für die daraus dem Berechtigten erwach
senden Nachteile Ersatz leistet. Es treffen hier ähnliche Gesichts
punkte zu, wie bei der Expropriation, bei der ebenfalls der im
öffentlichen Interesse erfolgte Entzug des Eigentums oder anderer
dinglicher Rechte nur gegen volle Entschädigung vor sich gehen
kann. Jedenfalls konnten sich hier die Parteien auf den Stand
mkt stellen, daß, wenn eine unzulässige Einwirkung auf die
Besitzung der Klägerin vorliegen sollte, nicht die Einstellung des
Betriebes der Beklagten verfügt, sondern der Nachteil, der daraus
der Klägerin entsteht, abgeschätzt und die Beklagte zum Ersatz
desselben verurteilt werden soll. Daraus geht denn auch ohne
weiteres hervor, daß zur Fundierung der Klage nicht noch der
Nachweis eines Verschuldens oder eines andern besondern Grundes
ür die Entschädigungspflicht der Beklagten erforderlich, daß viel
mehr eine Ausgleichung der Interessen auf dem Wege der Scha
densersatzleistung geboten ist, sobald einerseits feststeht, daß die
Beklagte in außergewöhnlicher Weise auf die Liegenschaft der Klä
gerin hinüberwirkt, und anderseits dargethan wird, daß für diese
hieraus wirklich ein Schaden erwachsen ist (vergl. hiezu Unger,
- a. O., S. 726 ff.; derselbe, Handeln auf eigene Gefahr, S. 7 ff.;
- Merkel, Die Kollision rechtmäßiger Interessen, S. 58 ff. und
- 113 ff.; ferner die Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts
in Bd. VII, S. 266 ff. und Bd. XVII, S. 103 f.; s. auch Mayer,
Deutsches Vewaltungsrecht, Bd. II, 53 u. 54).
5. Da letzteres von der Beklagten ebenfalls bestritten wird, so
muß es sich nunmehr fragen, wie es sich hiemit verhalte. Dabei
ist zu bemerken, daß es sich in diesem Verfahren nur darum han
deln kann, zu prüfen, ob der Klägerin aus der Nähe der Pulver
fabrik und der damit verbundenen Gefahr ein konkreter abschätz
barer Schaden bereits entstanden sei, und daß es unmöglich ist,
zum voraus eine Abfindungssumme für allfällige Schädigungen
durch künftige Explosionen festzusetzen. Insoweit kann also von
dem Zuspruch einer Entschädigung für künftige Nachteile nicht die
Rede sein. Anderseits ist klar, daß, soweit die drohende Gefahr
schon jetzt eine präsente und bestimmbare Entwertung der Besitzung
der Klägerin herbeigeführt hat, die Beklagte dafür jetzt schon auf
kommen muß, daß dann aber damit der Ersatzpflicht für die Ge
fährdung, sofern nicht die thatsächlichen Verhältnisse sich ändern,
ein Genüge geleistet ist. Die Beklagte bestreitet nun eine solche
Ersatzpflicht von vornherein deshalb, weil die Gefahr für die
Besitzung der Klägerin schon früher bestanden habe, indem von
jeher in der Nähe derselben Pulver fabriziert worden sei, und
daß somit von einem daraus der erstern entstandenen Schaden
nicht gesprochen werden könne. Allein erstlich ist in der Fabrik
der Beklagten vor dem Jahre 1889 nicht Weißpulver, sondern
Schwarzpulver hergestellt worden, und es ist nicht behauptet wor
den, daß die Fabrikation dieses Pulvers die nämlichen Gefahren
geboten habe, wie diejenige des Weißpulvers. Zudem haben seit
der Einführung des letztern bedeutende Veränderungen in der
Situation und Anlage der Fabrikationsgebäude stattgefunden, die
sehr wohl auch eine Erhöhung der Gefahr im Gefolge haben
könnten. Ausschlaggebend aber fällt in Betracht, daß die Gefahr
erst durch die Explosion vom 4. Januar 1893 eine offenkundige
geworden ist, und daß erst jetzt von daher nachteilige Wirkungen
für die Liegenschaft der Klägerin thatsächlich eintreten konnten
und nun ist nicht einzusehen, warum die Schadenersatzpflicht des
halb cessieren sollte, weil vorher die vorhandene Gefahr nicht er
kannt wurde und daher ihren schädigenden Einfluß nicht ausüben
konnte (vgl. hiezu auch Ihering, a. a. O., S. 127, Laurent a. a.
O., S. 203 f.). In Wirklichkeit ist ferner der Klägerin auch aus
der von der Nähe der Pulverfabrik herrührenden Gefährdung ihrer
Besitzung ein Schaden erwachsen. Sie hat sich diesbezüglich na
mentlich darauf berufen, daß die Frequenz ihrer Wirtschaft seit
der Explosion erheblich zurückgegangen sei. Es ist dies auch nach
gewiesen. Zwar hat die Beweisführung über die einzelnen von der
Klägerin angeführten Beispiele nur ein sehr dürftiges Resultat
geliefert. Dagegen haben die sogenannten ökonomischen Experten
an Hand der allerdings mangelhaften Buchführung der Klägerin
und anderer zweckdienlicher Hilfsmittel konstatiert, daß der Kon
sum in der Wirtschaft derselben seit dem Jahre 1893 bedeutend
zurückgegangen ist. Dies muß aber naturgemäß einen ungünstigen
Einfluß auf die Verkäuflichkeit der Liegenschaft und der Wirt
schaftsvorräte ausgeübt und damit eine Entwertung derselben
bewirkt haben. Die Experten haben ferner auf bezügliche Erläute
rungsfragen hin festgestellt, daß allerdings nicht die gesamte Fre
quenzverminderung auf Rechnung der Explosion vom 4. Januar
1893 bezw. der Nähe der Pulverfabrik zu setzen sei, aber doch der
größere Teil. Unter Berücksichtigung aller Umstände haben sie
die ganze Entwertung auf 20,000 Fr., den auf die Explosions
gefahr fallenden Teil auf 15,000 Fr. angesetzt. Von dieser auf
richtiger Grundlage beruhenden Schätzung abzugehen liegt kein
Grund vor, zumal da sich dieselbe von derjenigen der früher im
Einverständnis beider Parteien zur Begutachtung dieser Frage be
rufenen Experten nur insoweit entfernt, als diese den gesamten
Schaden, mit Inbegriff des durch die Explosion direkt verursach
ten, auf 15,000 Fr. anschlugen. Es muß deshalb der daherige
Anspruch der Klägerin in einem Betrage von 15,000 Fr. geschützt
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Klägerin wird ihr Klagsbegehren in einem Betrage von
17,000 Fr. zugesprochen.