A. Mit Urteil vom 6./7. Dezember 1897 erkannte das Ober
gericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald:
Das klägerische Rechtsbegehren wird in dem Sinne gutge
sprochen, daß der Beklagte verhalten ist, dem Kläger wegen dem
von ihm am 4. Mai 1896 erlittenen Unfall und dessen Folgen
eine Entschädigung im Gesamtbetrag von 3700 Fr. zu leisten,
nebst Verzugszins seit dem 29. März 1897.
Diesem Urteile liegt folgender Thatbestand zu Grunde: Der
Beklagte, Josef Durrer, der eine Parqueteriefabrik und daneben
in gewissem Umfange das Baugewerbe betreibt, hatte im Frühjahr
1896 die Ausführung einer größern baulichen Umänderung und
Renovation im Hause des Gerichtspräsidenten Wirz in Sachseln,
darunter die Erstellung eines Thürmchens, übernommen. Die
Spenglerarbeit am Dache des Thürmchens und die Eindeckung
desselben mit Zinkschuppen hatte Durrer dem Spengler Augustin
Röthlin in Kerns, der schon seit Jahren bei ihm, bald im Tag
lohn, bald im Akkord gearbeitet hatte, um eine Pauschalsumme
von 150 Fr. übertragen. Am 4. Mai 1896 begann Röthlin
mit einem Lehrling Albert Gander die Arbeiten am Thürmchen,
wobei sie das von den Zimmerleuten bei der Aufrichtung des
Holzwerkes des Daches erstellte Gerüste benutzten. Immerhin
scheint ihnen dieses nicht vollständig gedient zu haben; abgesehen
davon, daß sie mehr Laden auflegten, erstellten sie ein selbständiges
Gerüste, über dessen Konstruktion und Anbringung freilich sichere
Angaben fehlen. Als am Nachmittag jenes 4. Mai die Spengler
sich wieder an die Arbeit begeben hatten, stürzten beide kurz
darauf von der Höhe des Thürmchens herab, ihnen nach alles
Gerüstmaterial, sowohl das von den Zimmerleuten, als das von
ihnen angebrachte, mit Ausnahme einiger unbedeutender Bestand
teile des sog. Spenglergerüstes. Der Lehrling Gander erhielt beim
Sturze so erhebliche Verletzungen, daß er bald darauf starb.
Augustin Röthlin hatte, abgesehen von kleinern Quetschungen
und Verwundungen, einen Arm und ein Bein gebrochen; er war
längere Zeit gänzlich arbeitsunfähig und hat für alle Zukunft
einen Teil seiner Leistungsfähigkeit eingebüßt. Röthlin leitete von
daher gegen Durrer einen Schadensersatzanspruch her, den er ge
richtlich im Betrage von 4400 Fr., inklusive 400 Fr. Arztkosten
einklagte und in rechtlicher Beziehung in doppelter Richtung
gründete: einmal als Haftpflichtanspruch, der einerseits aus den
Bestimmungen des Fabrikhaftpflichtgesetzes in Verbindung mit
Art. 3 des Gesetzes vom 26. April 1887, da die Arbeit des
Klägers mit dem Fabrikbetrieb des Beklagten wenigstens
mittelbarem Zusammenhang stehe, anderseits aus Art. 1, Ziff.
litt. a des letzterwähnten Gesetzes, hergeleitet wurde, da der Be
klagte als Bauunternehmer selbständig haftpflichtig sei, und
dann als Deliktsanspruch gemäß Art. 50 ff., speziell Art. 62
O. R., da der Unfall auf ein Verschulden des Beklagten und
seiner Zimmerleute, die ein unsolides Gerüste erstellt hätten,
zurückzuführen sei. Der Beklagte bestritt seine Haftpflicht grund
sätzlich, weil die Übernahme der Bauten am betreffenden Hause
eine Einzelunternehmung gewesen, die mit seinem Fabrikbetrieb in
keinem Zusammenhange gestanden sei und weil ferner Röthlin
weder als Arbeiter, noch als Angestellter, sondern als selbstän
diger Professionist in einem außer dem Rayon der Gewerbs
thätigkeit des Beklagten befindlichen Arbeitsfache und im Akkord
auf eigene Rechnung, Gefahr und Wart funktioniert habe. Even
tuell wurde die Einrede des Selbstverschuldens erhoben, die damit
begründet wurde, daß das von dem Spengler selbst zu erstellende
und erstellte Gerüst mit ihm eingebrochen sei und daß Röthlin
das untere, das Zimmermannsgerüste, nicht øder doch erst nach
vorheriger Untersuchung habe benützen dürfen. Eventuell wäre
konkurrierendes Verschulden anzunehmen, und unter allen Um
ständen sei die Forderung übersetzt. Gänzlich unzutreffend sei end
lich die Verweisung auf das O. R., da hinlänglich dargethan sei,
daß das von den Zimmerleuten erstellte Gerüste stark genug
wesen sei. Beide kantonale Instanzen schützten die Klage,
obere mit folgender wesentlicher Begründung: Der Beklagte sei,
wenn nicht als Fabrikant, so jedenfalls als Bauunternehmer haft
pflichtig, da er im Zeitpunkte des Unfalls mehr als fünf Arbeiter
beim Baugewerbe beschäftigt habe. Er werde seiner Haftpflicht
auch dadurch nicht entbunden, daß er dem Kläger die Spengler
arbeiten, bei deren Ausführung er verunglückte, im Akkord über
geben habe; es würde eine solche Einschränkung dem Sinn und
Zweck des Haftpflichtgesetzes und übrigens auch der ausdrück
lichen Bestimmung in Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes
widersprechen; entscheidend sei nicht, ob der Kläger, als er seinen
Unfall erlitt, im Akkord oder im Taglohn gearbeitet habe, sondern
vielmehr, daß er damals bei einer vom Beklagten übernommenen
Baute und in Ausführung von Arbeiten, die ihm von demselben
übertragen worden waren, sich zu beschäftigen gehabt habe. Ein
eigenes Verschulden des Klägers sei nicht dargethan. Es sei
keineswegs festgestellt, ob der Kläger von dem untern, von den
Zimmerleuten errichteten, oder von dem obern, von den Speng
lern selbst erstellten Gerüste abgestürzt sei, wie überhaupt die nähern
Verumständungen, unter denen sich der Unfall ereignete, nicht
klargestellt seien.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beklagte die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen: es
sei dasselbe im Sinne einer gänzlichen Abweisung des klägerischen
Rechtsbegehrens aufzuheben, eventuell, es sei der dem Kläger
gesprochene Entschädigungsbetrag auf 2000 Fr. zu reduzieren.
In der heutigen Verhandlung wurden diese Anträge wieder
holt. A. Röthlin trug auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte hat schon in der Antwort geltend gemacht,
und dessen Berufung stützt sich nach den heutigen Ausführungen
seines Vertreters in erster Linie darauf, daß dem Kläger, weil
er die Spenglerarbeiten am Thürmchen des Wirzschen Hauses
vom Beklagten im Akkord, als selbständiger Professionist über
nommen habe, ein Haftpflichtanspruch jedenfalls nicht zustehe.
Die thatsächliche Grundlage dieses Einwandes ist nicht bestritten
worden, und es stellt denn auch die Vorinstanz ausdrücklich fest,
daß der Beklagte die betreffenden Arbeiten dem Kläger gegen eine
Pauschalsumme verakkordiert, ihm dieselben in Unterakkord
gegeben habe. Als Unterakkordant nun war Röthlin des beson
dern Schutzes der Haftpflichtgesetze von 1881 und 1887 nicht
teilhaftig. Haftpflichtberechtigt sind nach Art. 1 des Fabrikhaft
pflichtgesetzes vom 21. Brachmonat 1881 nur die Angestellten
und Arbeiter des Unternehmers; und durch das erweiterte Haft
pflichtgesetz vom 26. April 1887 ist der Kreis der Berechtigten
in dieser Richtung nicht erweitert worden. Voraussetzung der
Haftpflicht ist somit, daß der Kläger in einem persönlichen Ab
hängigkeitsverhältnis zu dem Beklagten stand, daß er als Ange
stellter oder Arbeiter seine persönlichen Dienste dem Betriebe des
selben zu widmen hatte. Nur derjenige, der den Weisungen des
Unternehmers oder seiner Vertreter gemäß in einem Betriebe sich
bethätigen und den Gefahren desselben sich aussetzen muß, wurde
vom Gesetzgeber als eines besondern Schutzes bedürftig erachtet,
und nur ihm gegenüber steht somit der Unternehmer in der durch
die Haftpflichtgesetze normierten, erhöhten Verantwortlichkeit, die
eben in jenen besondern Gefahren des auf Rechnung des Ge
schäftsherrn geführten und nach seinen Anordnungen organisierten
Betriebes für die denselben besorgenden Personen, sowie in dem
Gedanken wurzelt, daß sich die zu persönlichen Dienstleistungen
verpflichteten Angestellten und Arbeiter diesen Gefahren unter
ziehen müssen (vgl. hiezu Botschaft des Bundesrates zum
Fabrikhaftpflichtgesetz, B. B, von 1880, Bd. IV, S. 549 f.).
In einem solchen Verhältnisse zu dem Unternehmer stehen nun
aber die Unterakkordanten, die einen Teil der Arbeiten auf eigene
Rechnung auszuführen unternommen haben, aller Regel nach
nicht. Sie sind innerhalb ihres Betriebskreises selbständig und
brauchen auch nicht ihre eigene Person einzusetzen, sondern können
sich bei der Besorgung der von ihnen übernommenen Arbeiten
ihrerseits fremder Kräfte bedienen, wobei sie zu bestimmen haben,
wie dieselben ausgeführt und wie insoweit der Betrieb gestaltet
werden soll. Die Unterakkordanten sind somit, für gewöhnlich
wenigstens, nicht Angestellte oder Arbeiter im Sinne des Gesetzes,
sondern selbst Unternehmer, die dem Hauptunternehmer gegenüber
nicht haftpflichtberechtigt, vielmehr unter Umständen ihrerseits
innerhalb ihres Betriebs ihren Angestellten und Arbeitern gegen
über haftpflichtig sind. Aus Art. 2 des erweiterten Haftpflicht
gesetzes kann etwas Gegenteiliges nicht hergeleitet werden. Wenn
hier festgesetzt ist, daß der Hauptunternehmer trotz der Vergebung
der Arbeiten an Unterakkordanten nach Haftpflichtrecht verant
wortlich sei, so bezieht sich diese Bestimmung offenbar nur auf
das Verhältniß des erstern zu den die Arbeiten ausführenden An
gestellten und Arbeitern der letztern, nicht aber auch auf das der
beiden Unternehmer unter sich. Da nun ferner dafür, daß Röthlin,
trotzdem er die betreffenden Arbeiten im Akkord übernommen
hatte, doch persönlich zur Ausführung derselben verpflichtet ge
wesen sei, keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, so muß
seine Klage, soweit dieselbe auf die Haftpflichtgesetzgebung sich stützt,
abgewiesen werden (vgl. hiezu die Urteile des Bundesgerichts
in Sachen Egger gegen Scholter, Amtl. Samml., Bd. XVIII,
5. 912 ff. und in Sachen Tedeschi gegen Waadt, Amtl. Samml.,
Bd. XXII, S. 198 ff.).
2. Der Kläger stützt sich in zweiter Linie auf die Bestimmun
gen der Art. 50 ff. O. R., gemäß denen ihm ein Schadenersatz
anspruch an den Beklagten zustehe. Für das thatsächliche Funda
ment eines solchen Anspruchs trifft nun die Beweislast aus
schließlich den Kläger. Er hat darzuthun, daß der Beklagte oder
seine Leute aus Absicht oder Fahrlässigkeit den Unfall verursacht
haben (Art. 50 und 62 O. R.), bezw. daß dieser, wie heute
ebenfalls geltend gemacht worden ist, auf die Mangelhaftigkeit
einer dem Beklagten gehörenden Anlage zurückzuführen sei
(Art. 67 O. R.). Der Kläger hat denn auch den ihm obliegenden
Beweis damit angetreten, daß er behauptete, das sog. Zimmer
mannsgerüst sei nicht solid genug gewesen und es sei dies dem
Beklagten oder seinen Leuten zum Verschulden anzurechnen bezw.
es habe jener nach Art. 67 dafür einzustehen. Hiebei geht der
Kläger überall davon aus, daß der Absturz eben von jenem
Zimmermannsgerüst erfolgt sei. Nun stellt aber die Vorinstanz
fest, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger von dem untern, von
den Zimmerleuten errichteten Gerüste heruntergefallen sei, und an
diese Würdigung des Beweisergebnisses, die vollständig den Akten
konform ist, ist das Bundesgericht gebunden. Damit fällt aber
die Grundlage, auf die der Kläger seinen Deliktsanspruch auf
baut, dahin, und zwar nicht nur, soweit derselbe aus Art. 50
und 62, sondern auch soweit er aus Art. 67 O. R. hergeleitet
werden will. Denn wenn der Beweis dafür fehlt, daß der Sturz
vom sog. Zimmermannsgerüst erfolgte, so würde es, auch wenn
man annehmen wollte, daß wirklich dieses Gerüst nicht solid
genug erstellt war, und daß für die hieraus sich ergebenden
Folgen der Beklagte aufzukommen habe, an dem erforderlichen
Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und
der Fehlerhaftigkeit der Anlage bezw. dem Verschulden des Be
klagten oder seiner Leute mangeln. Die Klage muß deshalb des
gänzlichen abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird für begründet erklärt und der Kläger
A. Röthlin mit seiner Klage, unter Aufhebung des Vorentscheides,
abgewiesen.