- Urteil vom 18. März 1898 in Sachen
L. Durand, Huguenin Cie. gegen d Andiran Köchlin.
Kollectivgesellschaft. Anspruch des einen Gesellschafters
gegen den andern auf Participation am Verluste eines Geschäftsjahres.
Vertragswillen; That- oder Rechtsfrage?
A. Durch Urteil vom 24. Januar 1898 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt, unter Auferlegung der ordent
lichen und außerordentlichen Kosten an die Kläger, das erstin
stanzliche Urteil bestätigt, welches lautet:
Der Beklagte wird bei seiner Anerkennung von 897 Fr. a Cts.
behaftet, und zur Zahlung von weiteren 36,279 Fr. 77 Cts.
samt Zins zu 5% hievon seit 31. Dezember 1894 und ab
897 Fr. a Cts. seit 31. Oktober 1896 an die Kläger ver
teilt.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts haben die Kläger
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, und den Antrag
gestellt, es sei der Beklagte zur Zahlung seines Anteils am
Verluste des Geschäftsjahres 1895 mit 41,719 Fr. 64 Cts.,
val. 31. Dezember 1895, samt Zins seit 31. Dezember 1895,
zu verfällen; die Mehrforderung der Kläger sei durch Zahlung
des Beklagten getilgt.
C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt
der Berufungskläger seinen schriftlich gestellten Abänderungs
antrag, mit der Bemerkung, die Gegenpartei habe ihren Anteil
am Verlust vom Jahre 1894 und das für dieses Jahr infolge
einer unrichtigen Abrechnung zu viel bezogene samt Zinsen
seit der zweitinstanzlichen Verhandlung an die Kläger bezahlt.
Der Anwalt des Berufungsbeklagten beantragt Verwerfung des
gegnerischen Berufungsantrages und Bestätigung des angefoch
tenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte d'Andiran war am 7. Juli 1888 als Anteil
haber in die von seinen beiden Schwägern, Louis Durand und
Eduard Huguenin, gebildete Kollektivgesellschaft eingetreten, welche
sich in Basel, Hüningen und St. Fous mit der Herstellung
chemischer Produkte beschäftigte. Laut dem Gesellschaftsvertrag
war der Beklagte zu ½ an Gewinn und Verlust beteiligt. Im
September 1895 führte eine kurze briefliche Auseinandersetzung
den Austritt des Beklagten herbei, welche er mit Huguenin
aus Anlaß der kurz zuvor ohne sein Einverständniß erfolgten
Entlassung eines Direktors gepflogen hatte. In einem am
- September 1895 an Huguenin gerichteten Schreiben be
schwerte sich der Beklagte über diese Entlassung, und kam dann
darauf zu sprechen, daß Durand überall erklärt habe, der Be
klagte habe in St. Fous nichts zu schaffen, übrigens werde er
ihm, wenn er wolle, sein bescheidenes Guthaben in der Firma
L. Durand, Huguenin Cie. zurückerstatten. Hieran knüpfte der
Beklagte die Bemerkung: Eh bien, je viens vous dire franche-
ment: mettez-vous d accord, désintéressez-moi et je tournerai
les talons. In seinem Antwortschreiben vom 26. September
1895 erwiderte Huguenin hierauf u. A.: .... il n est pas
possible que tu ignores réellement les griefs que t impute
Durand, et par conséquent vous ne pouvez plus vous en
tendre et demeurer associés. Je viens donc te remercier
de la décision que tu as prise en nous offrant de te retirer
et te dire que Durand et moi acceptons ton offre de
retraite. Il vaut mieux, en effet, comme tu le dis toi-même,
ne pas se faire mauvais visage et mauvais sang et tout
en regrettant sincèrement que notre union n ait pu avoir
une plus longue durée, je pense que tu as pris le parti le
plus sage et le plus judicieux en décidant ta retraite.
Voici, d accord avec Durand, les conditions pécuniaires
que nous te proposons: Ton compte à la maison s élevait
au 30 juin 1895 à 158,853 fr. que nous te rembourserons
immédiatement si tu le désires ou à ton gré : En outre
lorsque tu es entré à la maison nous n avons fait aucun
inventaire; nous n en ferons pas davantage, mais en fai
sant l'inventaire fin d'année nous aurons à te compter ta
part de bénéfices sur la totalité de l année. Am 28. Sep
tember erklärte der Beklagte sein Einverständnis mit diesen Vor
schlägen, und verdankte namentlich die Zusage betreffend seine Be
teiligung am Jahresinventar pro 1895. Auf den 30. September
1895 erfolgte sein Austritt aus dem Geschäft, und noch vor
Jahresschluß auch die vollständige Ausweisung seines Guthabens
gemäß Kapitalkonto und Kontokorrent. An Stelle des Beklagten
traten die beiden Schwiegersöhne des Klägers Huguenin in die
Firma ein. Anfangs Juni 1896 brachten die Kläger dem Be
klagten die Geschäftsbilanz des Jahres 1895 zur Kenntnis.
Während alle frühern Bilanzen aus der Zeit der Geschäfts
bethätigung des Beklagten einen Gewinn ergeben hatten, erzeigte
diese Bilanz einen Verlust von 125,158 Fr. 92 Cts. Der Be
klagte setzte Zweifel in die Richtigkeit derselben, und anerkannte
sie auch dann noch nicht, nachdem sie durch einen von den
Klägern zugezogenen Sachverständigen geprüft und für richtig
erklärt worden war. Anläßlich seiner Prüfung hatte der Sach
verständige auch einen Fehler in der unter Leitung und Aufsicht
des Beklagten erstellten Geschäftsbilanz von 1894 entdeckt, für
Jahr
welches
nachträglich statt des früheren Benefice von
48,023 Fr. 40 Cts. ein Verlust von 60,815 Fr. 91 Cts. fest
gestellt wurde.
In der berichtigten Bilanz vom 31. Dezember
1894 wurde jedem der drei Gesellschafter statt des bereits gut
geschriebenen Gewinnanteils von 16,007 Fr. a Cts. ein Ver
lustanteil von 20,271 Fr. 97 Cts. berechnet. Am 25. März
1897 belangten die Kläger den Beklagten beim Civilgericht von
Baselstadt auf Bezahlung der hieraus sich ergebenden Differenz
von 36,279 Fr. 77 Cts., sowie des ihn belastenden Betreffnisses
von 41,719 Fr. 64 Cts. an Geschäftsverlust von 1895, und
dreier (unbestrittener) kleiner Guthabenposten im Betrage von
897 Fr. a Cts., samt Zinsen zu 5% seit 31. Oktober 1896.
Sie behaupteten, nach den Abmachungen vom September 1895
sei es selbstverständlich, daß der Beklagte nicht nur einen Drittel
eines damals erwarteten Jahresgewinns, sondern auch den Drittel
eines Jahresverlustes zu tragen habe. Die für das Jahr 1894
geforderte Differenz habe er zu vergüten, weil er durch einen
selbstverschuldeten Rechnungsirrtum einen unberechtigten Gewinn
bezogen habe. Der Beklagte dagegen vertrat den Standpunkt, es
habe bei jenen Abmachungen in der Meinung der beiden Ver
tragsteile gelegen, ihn ohne weitere Inanspruchnahme für Ge
schäftsverluste, unter Rückerstattung seines Geschäftsguthabens,
austreten zu lassen, und ihm noch die Vergünstigung zu ge
währen, am Jahresbenefice von 1895 zu partizipieren, trotzdem
r nur noch drei Vierteljahre im Geschäfte gearbeitet habe.
Eventuell könnte für die Gewinn und Verlustbeteiligung nicht
das Inventar pro 31. Dezember 1895 maßgebend sein, sondern
müßte sein Anteil am Verlust auf den Austrittstag festgestellt
werden. Auf das Inventar von 1894 weigerte sich der Beklagte
zurückzukommen, weil dasselbe längst genehmigt, und er infolge
des Ausgleichs vom September 1895 von allen Verbindlichkeiten
gegenüber der Firma befreit worden sei. Eine von der ersten
Instanz veranstaltete Prüfung der Geschäftsbilanz von 1894
ergab die Richtigkeit des von den Klägern behaupteten Fehlers;
derselbe ist nach der Aussage des Experten durch einen sogenann
ten double emploi entstanden, indem die Fabrik in Hüningen
für die ihr durch das Stammhaus in Basel gelieferten Waren
und Maschinen mit 138,914 Fr. 60 Cts. belastet wurde, und
außerdem die in Hüningen liegenden Rohprodukte und Fabrikate
unter den vorhandenen Warenvorräten mit 108,569 Fr. 35 Cts.
nochmals unter den Aktiven figurierten. Das Civilgericht, und
in Übereinstimmung mit ihm auch das Appellationsgericht ver
pflichtete den Beklagten zur Rückerstattung des irrtümlich vom
Beklagten bezogenen Geschäftsgewinns und zur Tragung eines
Drittels Anteils an dem durch die Expertise festgestellten Geschäfts
verluste pro 1894. Dagegen trat es bezüglich der Beteiligung des
Beklagten am Ergebnis des Geschäftsjahres 1895 der Auffassung
des Beklagten bei, und wies daher die Klage ab, soweit dieselbe
von diesem die Tragung eines Verlustanteils pro 1895 fordert.
- Nachdem sich der Beklagte bei dem Urteil des Appellations
gerichtes beruhigt hat, bleibt in der bundesgerichtlichen Instanz
die Klage nur noch insoweit streitig, als vom Beklagten die
Bezahlung eines Drittels Anteils an dem Verluste des Geschäfts
jahres 1895 verlangt wird. Die Kläger haben sich darüber
nicht ausgesprochen, wie dieses Klagbegehren nach ihrer Meinung
rechtlich zu qualifizieren sei, ob sie dasselbe als condictio indebiti
oder als actio pro socio verstanden wissen wollen. Als con
dictio indebiti wäre die Klage zu betrachten, wenn dieselbe
von dem Gesichtspunkt aus begründet worden wäre, daß die
Kläger mit der Ausrichtung des vollen buchmäßigen Guthabens
an den Beklagten eine Nichtschuld bezahlt haben, soweit dessen
Anteil am Geschäftsverlust des laufenden Jahres reiche. Einer
condictio indebiti würde jedoch von vorneherein der Umstand
entgegenstehen, daß nach Art. 72 O. R. zu deren Begründung
der Nachweis eines Irrtums des Zahlenden über seine Schuld
pflicht gehört, ein solcher Irrtum aber in casu weder nachge
wiesen, noch überhaupt behauptet worden ist. Denn die Kläger
machen gar nicht geltend, daß die Auszahlung des Geschäftsgut
habens an den Beklagten durch Irrtum über dessen Ansprüche
an der Gesellschaft veranlaßt worden sei, vielmehr stellen sie sich
auf den Standpunkt, jene Auszahlung sei durchaus unabhängig
von der endgültigen Auseinandersetzung rücksichtlich des Resultates
des laufenden Geschäftsjahres erfolgt. Sie scheinen also in der
That mit der Forderung auf Bezahlung der 41,719 Fr. 64 Cts.
eine actio pro socio, d. h. eine gegen den Beklagten in seiner
Stellung als socius gerichteten Anspruch geltend machen zu
wollen, an dem Ergebnis des genannten Geschäftsjahres durch
Übernahme seines Verlustanteils zu partizipieren.
- Frägt es sich, ob dieser Anspruch begründet sei, so ist
zu bemerken: Unbestrittenermaßen haben sich die Parteien im
September 1895 dahin geeinigt, das zwischen ihnen bestehende
Gesellschaftsverhältnis in der Weise zu beendigen, daß lediglich
der Beklagte ausscheide, die Gesellschaft aber unter den Klägern
fortgesetzt werde. Eine Liquidation sollte also vermieden, und die
Auseinandersetzung unter den Socien an dem Ergebnis des
Geschäftsbetriebes auf anderm Wege bewerkstelligt werden. Der
Beklagte sollte für seine Ansprüche an das Gesellschaftsvermögen
ein für allemal abgefunden werden, und zwar in der Weise, daß
ihm sein buchmäßiges Guthaben laut Kapital und Konto
korrentkonto ausgerichtet, und ihm außerdem noch die Beteiligung
an dem Geschäftsgewinn für das ganze Jahr 1895 eingeräumt
wurde. In letzterer Bestimmung erblicken die Kläger die Ver
pflichtung des Beklagten, ihnen an dem Verluste dieses Geschäfts
jahres einen Drittel beizutragen, indem sie behaupten, mit der
Beteiligung am Gewinne sei ohne weiteres auch die gleichmäßige
Beteiligung am Verlust gewollt und ausgesprochen gewesen,
während umgekehrt der Beklagte geltend macht, die Willens
meinung der Parteien decke sich mit dem Wortlaute der Er
klärung, und es handle sich also in der That bloß um eine
Gewinnbeteiligung. Ergäbe sich nun die Feststellung des Ver
tragswillens als das Resultat rein thatsächlicher Würdigung
des Beweismaterials, so würde sich die Entscheidung der Vorin
stanz, welche der Auffassung des Beklagten beipflichtet, gemäß
Art. 81 O. G. der Überprüfung des Bundesgerichts allerdings
entziehen; denn nach dieser Gesetzesbestimmung hat das Bundes
gericht (unter Vorbehalt der daselbst bezeichneten Ausnahmen)
die Feststellungen des kantonalen Gerichts, soweit sie thatsächliche
Verhältnisse betreffen, als richtig anzunehmen. Allein in casu
bedarf es zur Feststellung des Vertragswillens der Feststellung
über die rechtliche Bedeutung der von den Klägern abgegebenen
Willenserklärungen; es handelt sich um die Anwendung der für
die Interpretation von Willenserklärungen maßgebenden Regeln
des materiellen Rechts; ob diese letztern von dem kantonalen
Gericht richtig aufgefaßt und auf den vorliegenden Thatbestand
richtig angewendet worden seien, bildet eine Frage der Rechts
anwendung, deren Entscheidung dem Bundesgericht durch Art. 81
O. G. nicht entzogen ist (vgl. Entsch. des Bundesgerichtes i. S.
Erben Denzler und Erben Weber gegen Rinderknecht vom
- Dezember 1897 ). Bei selbständiger Prüfung der Frage nach
dem Inhalt der von den Parteien bezüglich ihrer Auseinander
setzung getroffenen Vereinbarung ist jedoch den Vorinstanzen
darin beizustimmen, daß die Auffassung, welche vom Beklagten
vertreten wird, die einzig mögliche ist. Als unrichtig muß zunächst
die Berufung der Kläger auf Art. 530 Abs. 3 O. R. bezeichnet
werden, wo bezäglich der Vereinbarungen über die Beteiligung
der Gesellschafter am Ergebnis des Geschäftsbetriebes bestimmt
ist, wenn nur der Anteil am Gewinn oder nur der Anteil am
Verluste vereinbart sei, so gelte diese Vereinbarung für Beides.
Diefe Bestimmung bezieht sich, wie aus dem Zusammenhang,
nsbesondere mit Abs. 1 und 2 desselben Artikels, deutlich erhellt,
auf Vereinbarungen zum Zwecke der Begründung, bezw. Fort
setzung eines Gesellschaftsverhältnisses; sie stellt für dieselben die
Präsumtion auf, daß mit Bezug auf die Chancen des Gelingens
oder Mißlingens des Unternehmens keine bevorzugte Stellung
unter den einzelnen Gesellschaftern geschaffen werden wolle, und
daher, sofern die Anteile derselben ungleich bestimmt worden seien,
davon auszugehen sei, daß das gleiche Verhältnis für Gewinn wie
für Verlust gelten solle. Wenn es sich also um die Auseinander
setzung der Litiganten auf Grund des Gesellschaftsvertrages han
delte, so müßte nach Art. 530 Abs. 3 O. R. allerdings, auch in dem
Falle, als der Anteil des Beklagten im Gesellschaftsvertrag lediglich
bezüglich der Gewinnanteile vereinbart wäre, angenommen werden,
daß der Beklagte auch an einem Verlust im gleichen Verhältnis zu
partizipieren habe. Nun ist aber in casu von einer Auseinander
setzung auf Grund des Gesellschaftsvertrages nicht die Rede,
vielmehr haben die Gesellschafter wegen des Austrittes des Be
klagten eine besondere Vereinbarung getroffen, in welcher sie die
Bedingungen dieses Austrittes festsetzten, und nach welcher eine
Liquidation nicht erfolgen, sondern der Beklagte abgefunden wer
den sollte. Bei der Abfindung des Beklagten handelt es sich nun
aber nicht, wie bei der Begründung der Gesellschaft, um die
Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften
oder Mitteln, und es läßt sich deshalb bei dieser Vereinbarung
denn auch nicht, wie beim Gesellschaftsvertrag, aus der Natur
des Vertrages selbst die Vermutung herleiten, daß eine verein
barte Gewinnbeteiligung ohne weiteres auch als Beteiligung an
einem eventuellen Verlust gemeint sei. Eine Vereinbarung des
Inhaltes, daß der ausscheidende Gesellschafter mit Rücknahme
seines buchmäßigen Guthabens und dem Recht auf Anteil eines
im laufenden Geschäftsjahre sich noch ergebenden Gewinns, ohne
Beteiligung an einem eventuellen Verlust, abgefunden sein solle,
kann angesichts des Verzichts, den der Austretende leistet, in den
Verhältnissen sehr wohl als begründet erscheinen. Erweist
demnach die Annahme, daß mit der Beteiligung des Beklagten
an einem Gewinn des Jahres 1895 zugleich auch dessen Be
teiligung an einem Verlust ausgesprochen sei, nicht als selbst
verständlich, so wäre es Sache der Kläger gewesen, ihre Meinung
deutlich kund zu geben, wenn sie den Beklagten auch noch für
einen allfälligen Verlust in Anspruch nehmen wollten. Dies
haben sie nicht gethan, sondern dem Beklagten die Rücknahme
seines buchmäßigen Guthabens vorbehaltlos, ohne Rück
sicht auf eine allfällige Verminderung desselben durch das Er
gebnis des laufenden Geschäftsjahres, bewilligt, so daß derselbe
in guten Treuen annehmen durfte, nach der Meinung der
Kläger berühre ihn dieses Ergebnis, im Verhältnis zu ihnen,
nur noch insoweit, als ihm ein Gewinnanteil zugesagt war.
Wenn die Kläger zur Unterstützung ihrer Vertragsauslegung
sich darauf berufen haben, daß der Beklagte, nachdem ihm die
Bilanz von 1895 mitgeteilt worden war, auf eine sachliche Be
mängelung derselben eingetreten sei, während er von seinem
Standpunkt aus in erster Linie hätte geltend machen sollen,
dieselbe berühre ihn, da er an einem Verlust nicht beteiligt
sei, überhaupt nicht mehr, so ist dagegen zu bemerken, daß der
Beklagte schon mit Rücksicht auf seine fortdauernde Haftung
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ein Interesse an der ihm
erforderlich scheinenden Richtigstellung dieser Bilanz hatte, und
daß in der Bestreitung der von den Klägern angegebenen Höhe
des Verlustes eine Anerkennung, ihnen für denselben grund
sätzlich anteilsmäßig aufkommen zu müssen, nicht erblickt werden
kann. Ebenso ist die vom klägerischen Anwalt in der heutigen
Verhandlung vertretene Ansicht unhaltbar, daß der Beklagte
durch Bezahlung der Summe, zu welcher er laut erstinstanzlichem
Urteil verpflichtet worden war, auch die heute noch streitige
Forderung der Kläger anerkannt habe. Denn die klägerische
Forderung von 36,279 Fr. 77 Cts., welche kantonalgerichtlich
gutgeheißen wurde, beruhte darauf, daß dem Beklagten für das
Geschäftsjahr 1894 irrtümlich ein Gewinn statt eines Verlustes
berechnet worden war, und hat mit der Frage, in welcher Weise
die Abfindung desselben für seinen Austritt aus der Gesellschaft
vereinbart worden sei, nichts zu thun.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen,
und daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Baselstadt vom 24. Januar 1898 in allen Teilen bestätigt.