- Urteil vom 19. Februar 1898
in Sachen Bader gegen Braunschweig.
Berufung; eidgenössisches Recht?
A. Durch Urteil vom 4. Dezember 1897 hat die Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Die Klage wird gutgeheißen und der Beklagte verpflichtet, das
mit dem Kläger am 5. Mai 1897 abgeschlossene Rechtsgeschäft
zu halten.
B. Gegen dieses am 31. Dezember 1897 mitgeteilte Urteil er
iff der Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht
mit dem Antrage, es möchte das Urteil aufgehoben und das
klägerische Begehren verworfen werden. Bemerkt wird, der Beru
fungskläger halte die Berufung an das Bundesgericht deshalb für
zulässig, weil er das Rechtsgeschäft, welches den Streitgegenstand
bilde, nicht als einen wirklichen Liegenschaftskauf auffasse, sondern
als Mandat, bei dessen Beurteilung eidgenössisches Recht zur
Anwendung komme. In einer weitern an das Bundesgericht
gerichteten Eingabe vom 10./12. Februar 1898 macht der An
walt des Berufungsklägers geltend: Nachdem die Appellations
kammer bei Fällung des Urteils beschlossen habe, die Akten der
Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Frage vorzulegen, ob nicht
wegen Wucher gegen Braunschweig von Amtes wegen vorzugehen
sei, habe seine Partei gegen Braunschweig Vater und Sohn und
Surber am 7. Februar 1898 Strafklage wegen Betruges und
Wuchers erhoben. Er stelle nun das Gesuch, das Bundesgericht
möchte den Prozeß bis nach Durchführung dieser Strafklage
sistieren. Werde im Strafverfahren festgestellt, daß der streitige
Vertrag ein betrügerisches oder wucherhaftes Geschäft enthalte, so
werde voraussichtlich auch der Civilpunkt entschieden und falle der
Civilprozeß dahin. Unter allen Umständen aber werde durch den
Strafprozeß der Thatbestand in einer Weise ergänzt, die auf den
Entscheid des Civilprozesses von Bedeutung sein müsse, was sich
namentlich auf die Personalien der Angeklagten beziehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 5. Mai 1897 wurde zwischen Jean Bader zur
Schmidte in Affoltern bei Zürich und I. Braunschweig
Generalvertreter des Emil Braunschweig in Zürich V, nach vor
ausgegangenen mündlichen Verhandlungen, bei welchen auch alt
Kreiseinnehmer Surber in Zürich mitgewirkt habe, ein schrift
licher, als Kaufvertrag bezeichneter, Vertrag abgeschlossen, welcher
bestimmt, daß Bader als Verkäufer dem Braunschweig als Käufer
die sein Gütergewerbe bildenden, im Vertrage einzeln aufgezählten
Liegenschaften samt dazu gehörender, ebenfalls im Vertrage auf
gezählter Fahrhabe zu Eigentum überlasse. Im übrigen enthält
der Vertrag folgende Vorschriften: Die Kaufsumme beträgt
110,000 Fr., welche über die Anweisung von circa 25,000 Fr.
hinaus auf Martini 1897 vom Käufer ohne Zins an baar zu
bezahlen sind. Weitere Bestimmungen: Der Käufer verpflichtet
sich, die gekaufte Fahrhabe nur gegen baar und die Liegenschaf
ten, inklusive Gebäude, auf 8 Jahrestermine mit Bürgschaft
oder Anzahlung nach Gutfinden des Verkäufers auf öffentlicher
Gant bestmöglichst zu liquidieren. Die Gant soll im Monat
Juni d. J. stattfinden. Der Verkäufer garantiert dem Käufer
für einen Nettogewinn von 20,000 Fr., dagegen verpflichtet sich
der Käufer, den Nettoüberschuß von über diesen 20,000 Fr. mit
dem Verkäufer zu gleichen Teilen zu teilen. Der Verkäufer ver
pflichtet sich, sämtliche Liegenschaften bis nach gänzlicher Liqui
dation unentgeltlich zu bearbeiten, diese, sowie die Fahrhabe in
gutem Zustande zu unterhalten. Die kanzleiische Fertigung findet
erst statt, wenn sämtliche Liegenschaften verkauft sind. Sollte für
das eine oder andere Grundstück der in einem besondern Ver
zeichnis, welches doppelt gefertigt und von den Kontrahenten
unterzeichnet ist, angeführte Schatzungswert nicht erzielt werden,
so behält sich der Verkäufer das Recht vor, dasselbe zum
Schatzungswerte zu übernehmen oder den Mindererlös von der
Kaufsumme in Abzug bringen zu lassen. Die in dem erwähn
ten Verzeichnisse enthaltene Schatzung belief sich für die Liegen
schaften auf
Fr. 118,970
für die Fahrhabe mit Vieh
12,000
zusammen also auf Fr. 130,970
Am 3. Juni 1897 ließ Braunschweig in Affoltern bei Zürich die
erste Gant über die erworbenen Liegenschaften abhalten. Dieselbe
ergab ein Gesamtangebot von bloß 59,302 Fr. Am 16. Juni
1897 protestierte hierauf Bader gegen die Abhaltung einer weiter
Gant und ließ durch Zuschrift seines Anwaltes vom 8. Juni
1897 dem Emil Braunschweig für sich und zu Handen seines
Generalvertreters J. Braunschweig eröffnen, er ziehe, nachdem die
erste Gant ein so klägliches Resultat ergeben habe, den erteilten
Auftrag zur Liquidation seiner Liegenschaften zurück. Damit falle
nach Art. 402 O. R. der Vertrag vom 5. Mai 1897, der in
Wirklichkeit kein Kauf, sondern ein Mandatsvertrag sei, ohne
weiteres dahin, und Bader wahre sich das Recht, über seine
Liegenschaften und Fahrhabe als Eigentümer frei zu verfügen.
Sollte diese Kündigung nicht acceptiert werden, so werde vorbe
halten, die Rechtsgültigkeit des Vertrages vom 5. Mai 1897
auch wegen Wuchers zu bestreiten und nötigenfalls Strafklage
zu erheben. J. Braunschweig klagte hierauf als Vertreter des
E. Braunschweig gegen Bader dahin, dieser sei verpflichtet, den
zwischen ihm und dem Kläger am 5. Mai 1897 abgeschlossenen,
beidseitig unterschriebenen Kaufvertrag zu halten. Der Beklagte
trug auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge an, indem er
in rechtlicher Beziehung geltend machte, der Vertrag enthalte nicht
einen wirklichen Kauf, sondern bloß ein jederzeit widerrufliches
Mandat, der Kläger sei nicht wirklicher Käufer, sondern bloßer
Agent. Im Fernern sei das Geschäft wegen wesentlichen Irrtums
und Betruges anfechtbar und qualifiziere sich als ein unsittliches
im Sinne des Art. 17 O. R. Wenn letzteres nicht angenom
men werden sollte, so treffe dann jedenfalls das zürcherische
Wuchergesetz zu. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Dielsdorf,
hat die Klage abgewiesen, von der Ansicht ausgehend, das Ge
schäft qualifiziere sich allerdings als Kaufvertrag und nicht als
Mandat, der Kaufvertrag sei aber wegen Betrugs und wesent
lichen Irrtums anfechtbar und das Geschäft sei zudem als unsitt
liches nach Art. 17 O. R. ungültig, dasselbe qualifiziere sich als
eine Bauernfängerei, welche rechtlich nicht geschützt werden dürfe.
Dagegen hat auf Berufung des Klägers die zweite Instanz ab
ändernd in dem aus Fakt. A ersichtlichen Sinne erkannt. Sie
führt im wesentlichen aus: Das Geschäft qualifiziere sich als
Kauf und nicht als jederzeit widerrufliches Mandat. Der Ein
wand, es sei ein fester Kaufpreis nicht vereinbart, sei nicht stich
haltig. Der Kaufpreis sei fest und unabänderlich auf 110,000 Fr.
festgesetzt worden, allerdings könne die für den Gewinn auf
Wiederveräußerung übernommene Garantie Gegenansprüche er
zeugen; allein dies ändere an der Bestimmtheit des Kaufpreises
nichts. Der weitere Einwand, ein Kaufvertrag liege deshalb nicht
vor, weil es sich nicht darum gehandelt habe, dem Kläger die
Liegenschaften zuzufertigen, halte ebenfalls nicht Stich. Allerdings
habe mit der Erfüllung des Kaufvertrages zugewartet werden
sollen bis nach dem Wiederverkaufe der Liegenschaften, und sei die
Meinung wohl dahin gegangen, daß alsdann direkt an die
Gegenkontrahenten des Käufers zu fertigen sei. Allein diese Be
stimmungen lassen sich mit der Annahme eines Kaufvertrages sehr
wohl vereinbaren, da der Anspruch des Käufers auf Übertragung
des Kaufsobjektes kein höchst persönlicher sei und daher eine Ab
machung, nach welcher die Fertigung an den Käufer oder eine
von ihm zu bezeichnende dritte Person erfolgen solle, mit dem
Wesen des Kaufvertrages durchaus nicht im Widerspruche stehe.
Daß den Käufer bei dem Geschäfte kein Risiko treffe, sondern er
umgekehrt für alle Fälle einen Reingewinn von wenigstens
20,000 Fr. zugesichert erhalten habe, zeige wohl, daß das Ge
schäft vom wirtschaftlichen Standpunkt aus als ungesund und
ganz unvernünftig zu bezeichnen sei. Allein die juristische Frage,
ob ein Kaufvertrag vorliege, werde dadurch nicht berührt. Der
Kauf sei auch, wie des nähern ausgeführt wird, nicht wegen
wesentlichen Irrtums unverbindlich. Es liege auch nichts Schlüssi
ges dafür vor, daß ein Irrtum im Motive vorgelegen habe.
Allerdings habe sich der Beklagte offenbar die Folgen der von
ihm übernommenen Garantie nicht genügend klar gemacht, weil
er, wie das häufig genug geschehe, nur den Fall einer günstigen
Abwicklung des Geschäfts, nicht auch den Eintritt eines Verlustes
in Berücksichtigung gezogen habe. Allein dies schließe nicht aus,
daß er sich über den Sinn der Garantieklausel durchaus klar
gewesen sei. Als unsittlich im Sinne des Art. 17 O. R. erscheine
ein Geschäft, wie die Appellationskammer schon früher ausgespro
chen habe, nur dann, wenn der Inhalt desselben in objektiver
Hinsicht, d. h. abgesehen von den äußern Verumständungen, unter
welchen der Vertrag zu Stande gekommen sei, gegen die guten
Sitten verstoße. Dies treffe hier offenbar nicht zu. Es könne sich
daher nur noch fragen, ob der Vertrag aus dem Gesichtspunkte
des Wuchers für ungültig zu erklären sei. Nun richte sich aber
die civilrechtliche Anfechtbarkeit wucherhafter Geschäfte nach kanto
nalem Rechte und auf Grund des kantonalen Gesetzes betreffend
den Wucher ergebe sich keineswegs die gänzliche Anfechtbarkeit der
wucherischen Verträge, sondern dürfe der übervorteilte Kontrahent
nur insofern Aufhebung des Vertrages begehren, als derselbe über
die angemessene Gegenleistung für die dem Wucherer eingeräumten
Vorteile hinausgehe. Eine dahin zielende Vertragsanfechtung habe
nun aber der Beklagte bis jetzt, speziell im gegenwärtigen
Prozesse, nicht geltend gemacht. Es bleibe ihm übrigens selbstver
ständlich das Recht hiezu gewahrt, für den Fall, als die von
ihm übernommene Garantie gegen ihn in vollem Umfange geltend
gemacht werden wollte.
2. In erster Linie und von Amteswegen ist zu prüfen, ob das
Bundesgericht zur Beurteilung der Berufung kompetent sei. Ein
Grund, die Entscheidung hierüber, gemäß dem in der Eingabe des
Berufungsklägers vom 10./12. Februar 1898 gestellten Antrage,
bis nach Erledigung des eingeleiteten Strafverfahrens auszusetzen,
liegt selbstverständlich nicht vor.
3. Gemäß Art. 56 O. G. hängt die Kompetenz des Bundes
gerichts zur Beurteilung der Berufung davon ab, ob in der
Sache eidgenössisches oder aber kantonales Recht anwendbar ist.
Hiefür ist entscheidend, ob das Rechtsgeschäft, dessen Gültigkeit
den Gegenstand des Rechtsstreites bildet, sich als Kaufvertrag oder
aber, wie der Berufungskläger behauptet, als Mandat qualifiziert.
Denn ist ersteres der Fall, so handelt es sich vorliegend, da der
Hauptinhalt des Vertrages jedenfalls die Veräußerung der Liegen
schaften, nicht diejenige der Fahrhabe bildet, um einen Immobiliar
und nicht um einen Mobiliarkauf, und auf Liegenschaftskäufe nun
findet das eidgenössische Obligationenrecht, wie das Bundesgericht
in konstanter Praxis festgehalten hat, keine Anwendung, weder in
seinen speziellen, den Kauf betreffenden, noch in seinen allge
meinen Bestimmungen. Der Berufungskläger begründet denn
auch in seiner Berufungserklärung die Kompetenz des Bundes
gerichts mit der Behauptung, das streitige Geschäft sei kein
Liegenschaftskauf, sondern ein Mandat. Diese bloße Parteibehaup
tung genügt indeß nicht, um die Kompetenz des Bundesgerichts
zu begründen; nicht darauf kommt es für die Kompetenz des
Bundesgerichts an, ob eine Partei behauptet, es sei auf den strei
tigen Thatbestand eidgenössisches Recht anwenbar, sondern darauf,
ob dies in Wirklichkeit der Fall ist.
4. Nun kann einem begründeten Zweifel kaum unterliegen, daß
das streitige Rechtsgeschäft kein Mandat, sondern, wie auch die
kantonalen Instanzen annehmen, ein Liegenschaftskauf ist. Ent
scheidend gegen die Mandatsnatur des Geschäftes spricht, daß dem
Kläger vom Beklagten nicht etwa nur der Auftrag gegeben wor
den ist, die Liegenschaften zu veräußern, sondern daß der Beklagte
in völlig bestimmter und unzweideutiger Weise die Verpflichtung
übernommen hat, dem Kläger resp. den Abnehmern desselben die
Liegenschaften zu übereignen, wogegen der Kläger die Gegen
verpflichtung übernommen hat, einen Kaufpreis zu bezahlen.
Richtig ist allerdings, daß der Verkauf zum Weiterverkaufe ge
schah und daß das Geschäft zufolge der Nebenberedung, wonach
der Beklagte dem Kläger einen bestimmten Erlös auf dem Weiter
verkaufe garantiert, einen ökonomisch höchst anormalen, den Ver
käufer beschwerenden Charakter besitzt. Allein die erwähnte Neben
beredung ebenso wie die Stipulation, daß der Verkäufer berechtigt
sei, einzelne Grundstücke zum Anschlagswerte zurückzunehmen,
ändert doch nichts daran, daß rechtlich ein (wenn auch sehr un
vernünftiger) Kauf und nicht ein widerrufliches Mandat vor
liegt.
Liegt aber danach ein Liegenschaftskauf vor, so ist das Bundes
gericht nicht befugt, zu prüfen, ob dieser Kauf gültig oder aber
wegen Irrtums, Betruges, wucherischer Benachteiligung u. dgl.,
anfechtbar sei. Denn diese Fragen sind eben nach kantonalem
und nicht nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen (vgl. Entsch.
des Bundesgerichts i. S. Steinmann gegen Rothschild vom
2. November 1888, Bd. XIV, S. 633 u. f.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts
nicht eingetreten.