- Entscheid vom 31. Dezember 1898
in Sachen Rothschild.
Liegenschaftsverwertung; Recht desjenigen, der in die Stellung des
Ersteigerers durch Vereinbarung eingetreten ist, sich einer zweiten
Versteigerung zu widersetzen? Art. 259; 136 Abs. 2 Betr.-Ges.
I. Im Konkurse der Gebrüder Vollenweider in Gehrwies
wurde am 3. September 1898 die zweite Liegenschaftssteigerung
abgehalten. Das Steigerungsobjekt wurde dem A. Bissegger
Strähl in Berg, dem dasselbe hypothekarisch für 15,500 Fr.
verhaftet war, als Meistbieter um 15,000 Fr. zugesagt, und es
wurde Bissegger in den Gantrodel als Käufer eingetragen. Nach
der Steigerung soll zwischen dem Ersteigerer und Ludwig Roth
schild in Gailingen, dem ebenfalls eine auf der fraglichen Liegen
schaft versicherte Forderung an die Gemeinschuldner zusteht, ein
Übereinkommen abgeschlossen worden sein, wonach Bissegger dem
Rothschild seine Forderung um 14,800 Fr., zugleich aber auch
seine Rechte an dem Steigerungskaufvertrag abgetreten hätte.
Trotz dieses Übereinkommens verlangte Bissegger vom Betreibungs
amt Tobel, das die Steigerung geleitet hatte, daß ihm die Liegen
schaft eingehändigt werde. Da Rothschild hiegegen protestierte,
erließ das Betreibungsamt am 24. Oktober an beide Parteien
eine Anzeige des Inhalts, daß die Liegenschaftsgant vom 3. Sep
tember 1898 als ungültig dahinfalle und daß eine neue Stei
gerung angeordnet werde. Und unterm 4. November 1898 be
stätigte das Konkursamt Münchweilen, bei dem Rothschild Ein
sprache erhoben hatte, die Verfügung des Betreibungsamtes, wei
bei der Steigerung vom 3. September weder an Bissegger, noch
an Rothschild eine Zusage erfolgt sei. Gegen diese Schlußnahme
beschwerte sich Rothschild bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Er
erklärte, der Gantakt vom 3. September 1898 sei gültig und
Bissegger als Gantkäufer zu betrachten; eine weitere Steigerung
sei daher ausgeschlossen. Die Frage aber, ob Bissegger ihm, Roth
schild, seine Rechte abgetreten habe, sei gemäß 19 des thur
gauischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetze über Schuldbe
treibung und Konkurs dem Richter zu überweisen. Bissegger
nahm in seiner Vernehmlassung ebenfalls den Standpunkt ein,
daß der fragliche Gantakt gültig sei, bestritt aber, daß ein Fall
des 19 leg. cit. vorliege; es handle sich nicht um eine Kon
kursforderung, sondern um eine, nur die beiden Parteien be
treffende, im ordentlichen Verfahren zu erledigende Streitsache.
Die thurgauische Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Ent
scheid vom 3. Dezember 1898 als unbegründet ab, indem sie
ausführte: Nach dem Amtsberichte des Betreibungsamtes sei ein
gültiger Zuschlag an Bissegger nicht erfolgt; er habe denn auch
gegen die Weigerung des Zuschlags nicht Beschwerde geführt.
Es liege somit ein ungültiger Gantakt vor, der durch die nach
trägliche Einigung der Parteien, daß Bissegger als Gantkäufer
gelten solle, nicht habe validiert werden können, weshalb eine
neue Steigerung stattzufinden habe. Ob der zwischen den Parteien
bestehende Anstand betreffend die angeblich erfolgte Abtretung der
Rechte des Bissegger an Rothschild im ordentlichen Prozeßver
fahren oder als Konkurspendenz auszutragen sei, darüber habe
sich die Aufsichtsbehörde noch nicht auszusprechen, da dieser Streit
punkt durch die neue Steigerung vielleicht gegenstandslos werde.
II. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat
Rothschild den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er stellt
den Antrag, es möge in Aufhebung des rekurrierten Entscheides
der zwischen ihm und Bissegger bestehende Anstand gemäß dem
thurgauischen Einführungsgesetz ( 19) als Konkurspendenz dem
zuständigen Gericht überwiesen werden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Rekurrent behauptet nicht, daß er selbst bei der Steigerung
vom 3. September das höchste Angebot gethan habe und daß
ihm deshalb die Liegenschaft hätte zugeschlagen und überwiesen
werden sollen, sondern er macht nur geltend, daß er zufolge nach
träglicher Verständigung mit dem Meistbieter in dessen Rechte
eingetreten sei, und daß er sich als solcher der Verfügung des
Betreibungsamtes, wonach eine neue Versteigerung angeordnet,
die Steigerung vom 3. September somit als resultatlos erklärt wor
den ist, widersetzen könne. Nach seinen eigenen Angaben ist damit
der Rekurrent zum Betreibungsamt in keinerlei rechtliche Beziehun
gen als Bieter getreten, sondern er leitet sein Beschwerderecht davon
her, daß ihm der Meistbieter seine Rechte nachträglich abgetreten
habe. Durch diese angebliche Abtretung ist nun aber jedenfalls
bloß ein civilrechtliches Verhältnis zwischen den beiden Kontra
henten geschaffen worden, während vom Standpunkte des Kon
kursverfahrens aus nach wie vor einzig Bissegger als Bieter
anzusehen war. Der formale Charakter des Steigerungsaktes
bringt es mit sich, daß nicht andere Personen an Stelle derjenigen
gesetzt werden dürfen, die thatsächlich, sei es im eigenen Namen,
sei es als Vertreter Anderer, als Bieter an der Steigerung teil
genommen haben, und die Vollstreckungsorgane sind jedenfalls
nicht verpflichtet, bei der Frage, ob ein Zuschlag zu erfolgen
habe, bezw. erfolgt sei, auf nachträgliche private Vereinbarungen
eines Bieters mit einem Dritten Rücksicht zu nehmen. Letzterer
hat sich einfach an seinen Kontrahenten zu halten, kann aber
nicht verlangen, daß die Vollstreckungsbehörden ihm die Stellung
und die Rechte des eigentlichen Bieters einräumen. Es wäre
sonst in die Hand des Meistbieters gelegt, unter Umständen sich
jemanden als Ersteigerer zu substituieren, der vielleicht von dem
Leiter der Steigerung gar nicht als Bieter zugelassen worden
wäre. Auch würde, wenn solche Abmachungen berücksichtigt werden
wollten, das Verfahren oft eine Verzögerung erleiden, namentlich,
wenn, wie es im vorliegenden Falle zutrifft, die Gültigkeit der
Abmachung bestritten ist und zuvor richterlich festgestellt werden
muß. Ein solcher Zustand widerspräche nicht nur der formalen
Gestaltung des Verfahrens im allgemeinen, sondern wäre speziell
auch mit der nach Art. 259 im Konkursverfahren ebenfalls gel
tenden Vorschrift in Art. 136, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes,
daß der Übergang des Eigentums an der Liegenschaft sofort nach
der Versteigerung in der vom kantonalen Rechte vorgeschriebenen
Weise erfolge, nicht vereinbar. Es beruht diese Vorschrift auf dem
nämlichen Gedanken, der im Entwurf des Bundesrates in der
Bestimmung seinen Ausdruck gefunden hatte, daß der Käufer
auch in dem Falle, wo ein Zahlungstermin gestattet ist, unmittel
bar mit dem Zuschlag Eigentümer der Liegenschaft werde, und
wenn auch im Gesetze selbst der bundesrätliche Vorschlag nicht
Aufnahme fand, so geschah dies doch offenbar nur mit Rücksicht
darauf, daß für die Form der Liegenschaftsübertragung das kanto
nale Recht vorbehalten werden mußte und ohne Preisgabe des
prozessualischen Prinzips, daß der Zuschlag möglichst bald zur
Übertragung des Eigentums führen solle (vgl. Kommentar von
Weber und Brüstlein zu Art. 136, Ziff. 2). Aus dem Gesagten
folgt, daß der Rekurrent gar nicht legitimiert ist, sich über das
Vorgehen des Betreibungsamtes Tobel zu beschweren. Diesem
gegenüber stand lediglich Bissegger in der Stellung und im Recht
eines Bieters, und nur er, nicht aber auch sein angeblicher
Rechtsnachfolger, Rothschild, hätte sich darüber beschweren können,
daß die Steigerung vom 3. September vom Betreibungsamt als
ungültig betrachtet und daß eine neue Steigerung angeordnet
wurde. Die Beschwerde hätte deshalb schon wegen fehlender
Legitimation abgewiesen werden sollen, und es ist aus diesem
Grunde der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde zu bestä
tigen, ohne daß auf die von ihr demselben beigegebenen Ent
scheidungsgründe näher eingetreten zu werden braucht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.