- Entscheid vom 31. Dezember 1898
in Sachen Fink.
Anschlusspfändung der Ehefrau. Nachpfändung oder Ergänzungs
pfändung?
I. Für F. Klumpp, Häringsgasse, Zürich I, wurde am 17. Mai
Zürich III bei Gypsermeister
1898 durch das Betreibungsamt
Anton Fink, Jakobsstraße, Zürich III, eine Pfändung auf ver
schiedene Mobilien (Nr. 1 9) und ein im Prozeß liegendes
Guthaben (Nr. 10) ausgeführt. Die Mobilien wurden vom
Schuldner als Eigentum seiner Ehefrau bezeichnet. Am 10. Juni
fand, ohne daß sich ein neuer Gläubiger angeschlossen hatte, eine
weitere Pfändung auf zwei weitere Guthaben (Nr. 11 und 12)
und ein Velo (Nr. 13), das jedoch ebenfalls als Eigentum eines
Dritten bezeichnet wurde, statt. Am 1. Juli 1898 verlangte die
Ehefrau des Schuldners für ihr eingebrachtes Vermögen im Be
trage von 800 Fr. Anschlußpfändung. Sie wurde vom Betrei
bungsamte abgewiesen, weil die 40tägige Teilnahmefrist am
27. Juni abgelaufen sei. Frau Fink beschwerte sich hiegegen bei
der untern, und, da sie von dieser abgewiesen worden war, bei
der obern kantonalen Aufsichtsbehörde, die jedoch den erstinstanz
lichen Entscheid unterm 11. Oktober 1898 bestätigte, indem
ausführte: Es handle sich nicht um eine Nachpfändung
betreibungsrechtlichen Sinne, sondern um eine Ergänzungs
pfändung, das heißt um eine Vermehrung der Pfändungs
objekte während der vom ersten Pfändungsakte an laufenden
30tägigen Teilnahmefrist; und wenn auch die Ergänzung nicht
wegen Hinzutrittes weiterer Gläubiger, sondern deshalb erfolgte,
weil der bis dahin allein gebliebene Kreditor durch den ersten
Pfändungsakt nicht gedeckt worden war, so habe doch eine neue
Teilnahmefrist weder für die Ehefrau, noch für die übrigen
Gläubiger zu laufen begonnen, sondern es habe bei der mit dem
16. bezw. 27. Juni zu Ende gehenden Frist sein Verbleiben ge
habt.
II. Diesen Entscheid ficht Frau Fink als gesetzwidrig an. Sie
beantragt, in Aufhebung desselben, das Betreibungsamt Zürich III
anzuweisen, das Anschlußbegehren der Rekurrentin hinsichtlich der
Pfändungsgegenstände Nr. 11, 12 und 13 anzunehmen.
III. Der Rekursgegner F. Klumpp schließt auf Abweisung des
Rekurses.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Im Rekursfalle Holderegger lag dem Bundesrate die Frage
Entscheidung vor, ob eine nach Ablauf der Teilnahmefrist
eine abgeschlossene Gruppe vorgenommene Pfändung als Ergän
zung der frühern, oder als eine neue, selbständige Pfändung zu
betrachten sei; und es hat der Bundesrat die Frage in letzterem
Sinne entschieden. Auch im vorliegenden Falle frägt es sich, ob
eine Pfändung als bloße Ergänzungspfändung oder als selbstän
dige Nachpfändung in dem Sinne zu betrachten sei, daß von
ihrer Vornahme an eine neue Teilnahmefrist zu laufen beginnt.
Derselbe liegt aber insofern thatsächlich anders, als der Fall
Holderegger, als die Pfändung im vorliegenden Falle während der
Teilnahmefrist, nicht erst nach Ablauf derselben vorgenommen
wurde. Der bundesrätliche Entscheid in jenem Falle kann deshalb
jedenfalls nicht ohne weiteres als präjudiziell für den vorliegenden
Fall angesehen werden.
- Die Rekurrentin meint nun zwar, es sei der Umstand, daß
die neue Pfändung im vorliegenden Falle innert der Teilnahme
rist vorgenommen wurde, deshalb unerheblich und nicht geeignet,
die Pfändung zu einer bloßen Ergänzungspfändung zu stempeln,
weil es sich nicht um eine, durch den Zutritt neuer Gläubiger
veranlaßte Ergänzung handle und weil der Teilnahmefrist da, wo
nur ein pfändender Gläubiger vorhanden ist, eine Bedeutung nicht
beigemessen werden könne, wofür sie sich wiederum auf die Erwä
gungen des Bundesrates im mehrerwähnten Falle Holderegger
beruft. Nun ist richtig, daß der Bundesrat in diesem Entscheide
den Fall, wo eine Pfändung nach Ablauf der Teilnahmefrist voll
zogen wird, nur in Gegensatz stellte zu dem Fall, wo während
der Teilnahmefrist infolge Zutritts neuer Gläubiger eine neue
Pfändung stattfindet, und daß er nur letztere Pfändung als Er
gänzungspfändung, im Gegensatz zu einer selbständigen Nach
pfändung, bezeichnete. Allein damit wurde offenbar bloß der ge
wöhnliche Fall einer unselbständigen, sogenannten Ergänzungs
pfändung erwähnt, und es ist durchaus nicht ausgeschlossen, daß
auch nach der Auffassung des Bundesrates das Schwergewicht
nicht auf die Veranlassung zur Vornahme einer neuen Pfändung
sondern auf den Zeitpunkt, in dem sie vorgenommen wird, zu
legen ist. In der That ist das Kriterium dafür, ob man es mit
einer unselbständigen Ergänzungspfändung, oder mit einer selbst
ständigen Nachpfändung zu thun habe, nicht darin zu suchen, daß
sich eine Gruppe gebildet hat, und daß infolge der Gruppen
bildung eine Ergänzung der Pfändung notwendig wurde, sondern
darin, daß die neue Pfändung vorgenommen wurde zu einer Zeit,
da sich eine Gruppe bilden konnte. So lange die Möglichkeit
des Anschlusses besteht, ist die erste Psändung noch eine unabge
schlossene, der Ergänzung fähige. Die Teilnahmefrist wird erst
irrelevant, wenn sie unbenützt verstrichen ist; dagegen ist es für
den Charakter einer während des Laufes derselben ausgeführten
Pfändung unerheblich, ob sie durch den Anschluß eines neuen
Gläubigers veranlaßt worden sei oder aus andern Gründen. Es
kann sich in einem solchen Falle stets nur um eine Ergänzung
der ersten Pfändung handeln, die nicht geeignet ist, den Aus
gangspunkt für die Bildung einer neuen Gruppe zu bilden. Dies
allein entspricht dem System der Gruppenbildung, wie es in Art. 110
des Betreibungsgesetzes normiert ist. Es ist diesbezüglich nament
lich auf den Absatz 2 des Artikels zu verweisen, wo der Ablauf
der Anschlußfrist als das für die Bildung weiterer Gruppen mit
gesonderter Pfändung maßgebende Moment hingestellt wird. Es
kann daher erst von jenem Zeitpunkte an von einer selbständigen
Pfändung mit neuer Teilnahmefrist gesprochen werden, während
Pfändungen, die vorher vorgenommen werden, als unselbständige
Ergänzungspfändungen sich darstellen, und zwar gleichviel, ob die
selben infolge Zutritts neuer Gläubiger, oder aus andern Grün
den vorgenommen werden. Hieran kann die Billigkeitserwägung,
daß sich eine Ehefrau oft nicht schon von Anfang an, sondern
erst dann zum Anschlusse veranlaßt sehen mag, wenn die Pfän
dung bestimmte Gegenstände erfaßt, nichts ändern, ganz abgesehen
davon, daß dieselbe auch für die übrigen Gläubiger des Ehe
mannes zutrifft und daß, wenn ihr ausschlaggebende Bedeutung
beigemessen werden wollte, der Grundsatz der successiven, gruppen
weisen Liquidation des Vermögens des Schuldners im Pfändungs
verfahren durchbrochen würde.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.