- Entscheid vom 13. Dezember 1898 in Sachen
Konkursamt St. Gallen.
Kollokationsplan im Konkurse, Zweck. Die Frage des Umfanges des
Faustpfandrechtes in einem vom Gläubiger verpfändeten Ueber
besserungsbrief auf den Gemeinschuldner ist im Konkurse des letz
tern nicht zu entscheiden.
I. In dem vom Konkursamt Münchweilen durchgeführten
Konkurse des Jakob Eugster, gewesenen Pfarrers in Dußnang,
meldete die ländliche Spar und Leihkasse in Appenzell unter
andern Ansprachen eine Forderung für ein Darlehen vom
- September / 3. Oktober 1895 im Betrage von 30,000 Fr.,
samt Zins zu 4½% seit 1. September 1896 an. In der Ein
gabe wurde bemerkt, es hafte für dieses Darlehen als Hinterlage
außer einer Lebensversicherungspolice ein Überbesserungsbrief von
30,000 Fr., d. d. 15. Januar 1893, Gläubigerin Witwe
Müggler in St. Gallen, Schuldner Pfarrer Eugster, haftend
auf dem Kurhause in Dußnang (Vorgang 75,000 Fr.). Die in
der Eingabe als Verpfänderin des Überbesserungsbriefes vom
- Januar 1893 genannte Witwe Müggler war infolge des
Konkurses Eugster ebenfalls in Konkurs geraten. Das mit dessen
Verwaltung betraute Konkursamt St. Gallen machte im Konkurse
Eugster eine Eingabe folgenden Inhalts:
- Die Konkursmasse sei Gläubigerin des ersten Überbesserungs
briefes Nr. 8979 von 30,000 Fr. auf dem Kurhaus Dußnang
sie anerkenne die Faustpfandrechte, welche die ländliche Spar und
Leihkasse in Appenzell auf diesen Brief und die Lebensversiche
rungspolice besitze und vindiziere einen allfälligen Übererlös aus
der Verwertung der Faustpfänder über das Guthaben der genann
ten Kasse unter Abrechnung des Betrages an den unter 1, 1 6
aufgeführten Forderungen.
II. Die Konkursmasse fordere als Gläubigerin:
- Das mit dem zweiten Überbesserungsbrief
Nr. 9424 auf dem Kurhaus in Dußnang hypo
Fr. 30,000 -
thekarisch versicherte Darlehen von
nebst Zinsen mit
1,500
-
- Weitere Darlehens und Wechselforde
10,225 70
rungen im Betrage von
Total Fr. 41,725 70
III. V. U. s. w.
Im Kollokationsplan wurde Witwe Müggler (bezw. das Kon
kursamt St. Gallen) als Grundpfandgläubigerin für 30,000 Fr.
gemäß erstem Überbesserungsbrief auf das Kurhaus Nr. 8979
vom 6. Januar 1893, und für 6425 Fr. 70 Cts., später erhöht
auf 10,225 Fr. 70 Cts., gemäß zweitem Überbesserungsbrief auf
das Kurhaus Nr. 9424, vom 30. September 1895, anerkannt.
Mit den gleichen 10,225 Fr. 70 Cts. wurde sie überdies unter
den Konkursgläubigern in Klasse V aufgeführt. Die ländliche
Spar und Leihkasse Appenzell wurde für ihre Darlehensforderung
von 30,000 Fr., nebst Zins von 1012 Fr. 56 Ets., unter Er
wähnung der geltend gemachten Faustpfandrechte ebenfalls unter
den Pfandgläubigern aufgeführt, ebenso für ihre übrigen Forde
rungen im Betrage von 14,000 Fr., für die sie ebenfalls Faust
pfandrechte geltend gemacht hatte. Das Konkursamt St. Gallen
leitete daraufhin gegen die Konkursverwaltung Eugster Klage ein
mit dem Begehren, daß sie, gestützt auf den zweiten Überbesse
rungsbrief, für den vollen Betrag von 30,000 Fr. als Pfand
gläubigerin anzuerkennen und zu kollozieren sei. Sie präzisierte
dann ihren Standpunkt dahin, daß sie verlange, daß die Forde
rungen der ländlichen Sparkasse und der Witwe Müggler von je
30.000 Fr. nicht als identisch betrachtet, sondern neben einander
kolloziert werden sollen. Die Konkursverwaltung Eugster ant
wortete hierauf, daß nur habe bestritten werden wollen, daß die
Forderung der Kasse Appenzell eine vollständig grundpfandver
sicherte, also über die Unterpfandsrechte der Frau Müggler hin
ausgehende grundpfandrechtliche Forderung sei. Daraufhin ließ die
Masse Müggler ihre Einsprache fallen. Der Erlös des Unter
pfandes (Kurhaus Dußnang), auf dem der erste und zweite
Überbesserungsbrief der Witwe Müggler hafteten, reichte nicht hin,
um die daherigen Pfandforderungen auch nur teilweise zu decken.
In der Verteilungsliste, die nicht angefochten wurde, wurden der
Frau Müggler (bezw. dem Konkursamt St. Gallen) in Klasse V
im ganzen an Barschaft 1113 Fr. 62 Cts. zugeteilt, wovon
837 Fr. 32 Cts. auf ihre Darlehensforderung von 30,000 Fr.
fallen. Der Leihkasse Appenzell wurden in Klasse V für ihre
Forderungen von im ganzen 41,543 Fr. 66 Cts. 1121 Fr.
65 Cts. zugeteilt. Die ländliche Spar und Leihkasse Appenzell
erhob gegen die Auszahlung des Betreffnisses von 837 Fr.
32 Cts. an die Konkursmasse der Witwe Müggler beim Kon
kursamt Münchweilen Protest, weil ihr dieselbe zukomme, worauf
hin dieses den Betrag auf der Leihkasse Eschlikon deponierte.
II. Gegen diese Verfügung beschwerte sich namens der Masse
Müggler das Konkursamt St. Gallen bei der Aufsichtsbehörde
des Kantons Thurgau mit dem Begehren, es sei dieselbe aufzu
heben, weil für eine Hinterlegung des laut Kollokationsplan und
Verteilungsliste der Masse Müggler zugeschiedenen Betrages auf
einen bloßen Protest der ländlichen Spar und Leihkasse Appenzell
jede gesetzliche Grundlage fehle. Die Spar und Leihkasse Appen
zell berief sich darauf, daß ihr an der Forderung der Frau
Müggler, auf die die 837 Fr. 32 Cts. entfallen, für ihre For
derung von 30,000 Fr. ein Pfandrecht zustehe, und daß sie des
halb, da sie für ihre Forderung nicht gedeckt sei, auf jene Divi
dende greifen könne. Im gleichen Sinne äußerte sich das Konkurs
amt Münchweilen. Mit Entscheid vom 9. September 1898 wies
daraufhin die thurgauische Aufsichtsbehörde die Beschwerde der
Konkursmasse Müggler ab, davon ausgehend, daß unbestrittener
maßen die ländliche Spar und Leihkasse Appenzell Faustpfand
rechte an dem zu Gunsten der Witwe Müggler errichteten ersten
Überbesserungsbriefe von 30,000 Fr. besitze, daß sich das Pfand
recht auch auf die persönliche Forderung erstrecke, und daß sie
deshalb berechtigt sei, sofern sie aus dem Unterpfand nicht gedeckt
werde, Befriedigung in dem übrigen Vermögen des Konkursiten
zu suchen, bezw. Aushändigung des der Masse Müggler hieraus
zugewiesenen Betreffnisses zu verlangen.
III. Gegen diesen Entscheid hat namens der Masse Müggler
Fürsprech Hartmann in St. Gallen den Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen. Die Begründung beruht im wesentlichen darauf
daß das Faustpfand, das Witwe Müggler der ländlichen Spar
und Leihkasse für ihr Darlehen an Eugster hingegeben, wertlos
gewesen sei, daß von einem Ergebnis der Liquidation desselben
nicht gesprochen werden könne, daß Witwe Müggler, bezw. ihre
Konkursmasse, für ihre Darlehensforderung mit Recht neben der
Kasse in Klasse V angewiesen worden sei und daß auf die ihr
gemäß dieser Kollokation zugewiesene Dividende die Kasse keinen
Anspruch habe; der Umstand, daß letztere einen zu Gunsten der
Witwe Müggler lautenden Hypothekartitel in Händen gehabt,
bezw. daß Witwe Müggler auf letzteren in dem Sinne verzichtet
habe, daß die Spar und Leihkasse sich daraus vorab für ihr
Guthaben befriedigen möge, berechtige dieselbe doch sicherlich nicht,
auf alles übrige Vermögen der Witwe Müggler zu greifen, das
ihr letztere gar nie zugesichert habe; beide stünden, nachdem die
Pfandrechte keine Sicherheit geboten hätten, gleichberechtigt da;
deshalb sei das Betreffnis von 837 Fr. 32 Cts. gemäß der
rechtskräftigen Verteilungsliste der Masse Müggler herauszugeben
falls nicht abgeklärt sein sollte, wer bezugsberechtigt sei, wäre
dies durch eine Ergänzung des Kollokationsplanes klarzustellen,
worauf eventuell angetragen wird.
IV. Die rekursbeklagte ländliche Spar und Leihkasse Appenzell
trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem sie daran festhält,
daß Witwe Müggler auch ihre persönliche Darlehensforderung
von 30,000 Fr. für das Darlehen der Kasse verpfändet habe,
daß auf diese Forderung die Dividende von 837 Fr. 32 Cts.
entfalle und daß diese deshalb der Kasse als Faustpfandgläubigerin
zukommen müsse. Im gleichen Sinne läßt sich die thurgauische
Aufsichtsbehörde vernehmen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Differenz zwischen der Konkursmasse Müggler und der
ländlichen Spar und Leihkasse Appenzell besteht darin, daß letztere
behauptet, es entfalle die der erstern im Konkurse Eugster zuge
wiesene Dividende auf eine Forderung, die ihr, der Kasse, von
Witwe Müggler verpfändet worden sei und aus der sie daher ihre
Befriedigung suchen könne, während die Konkursmasse Müggler
den Standpunkt einnimmt, daß an der Forderung, der die fragliche
Dividende zugeschieden wurde, ein Pfandrecht der ländlichen Spar
und Leihkasse Appenzell nicht zugestanden sei, weshalb sie auch
nicht auf jene Dividende greifen könne. Streitig ist somit der
Inhalt des Rechtsverhältnisses, das durch die faustpfändliche
Hinterlegung des ersten, zu Gunsten der Witwe Müggler für
ihr Darlehen von 30,000 Fr. errichteten Überbesserungsbriefes
für das von der von der ländlichen Spar und Leihkasse Appen
zell dem Pfarrer Eugster gewährte Darlehen von ebenfalls
30,000 Fr. zwischen diesen beiden Parteien begründet worden ist,
bezw. der Umfang der der Kasse gemäß dem Faustpfandvertrage
zustehenden, grundsätzlich anerkannten Rechte. Im Konkurse Eugster
waren nun nur die vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten des
Gemeinschuldners zu liquidieren. Durch denselben wurde allerdings
auch das durch die Verpfändung des ersten Überbesserungsbriefes
begründete Rechtsverhältnis zwischen der Verpfänderin und der
Pfandgläubigerin beeinflußt und zwar in doppelter Weise: Einmal
insofern, als durch den Konkurs festgestellt wurde, inwieweit die
Darlehensforderung der Kasse aus dem Vermögen des persönlichen
Schuldners gedeckt werden konnte und inwieweit somit die Kasse
berechtigt wurde, sich an das ihr von Frau Müggler bestellte
Unterpfand zu halten. Da letzteres selbst in einem Überbesserungs
brief auf den Gemeinschuldner bestand, so wurde durch den Kon
kurs das Rechtsverhältnis zwischen Witwe Müggler und der
ländlichen Spar und Leihkasse ferner auch deshalb berührt, weil
darin festgestellt wurde, welches der effektive Wert des Faust
pfandes sei. Allein diese Wirkungen sind nur mittelbare Folgen
des Konkurses Eugster, der an sich nicht bezweckt, auch die recht
lichen Beziehungen eines Dritten, der für den Gemeinschuldner
ein Unterpfand bestellt hat, zu dem Faustpfandgläubiger zu liqui
dieren. Es brauchte daher im Konkurse des Eugster dieses Ver
hältnis nicht definitiv bereinigt zu werden, und es war nicht
erforderlich, daß der Kollokationsplan darüber Aufschluß erteilte,
ob an der anerkannten Darlehensforderung der Witwe Müggler
ein Pfandrecht zu Gunsten der ländlichen Spar und Leihkasse
begründet sei oder nicht. Gerade, weil darüber Zweifel bestanden,
konnte sich die Konkursverwaltung damit begnügen, für die per
sönliche Forderung, die durch den ersten Überbesserungsbrief verur
kundet war, die ursprüngliche Gläubigerin, die Witwe Müggler,
anzuweisen, und die Frage, ob die Kasse auch auf das Ergebnis
dieser Anweisung Anspruch habe, einer besonderen Auseinander
setzung zwischen der Verpfänderin und der Faustpfandgläubigerin
zu überlassen. Danach folgt aber aus der Thatsache, daß durch
die unangefochten gebliebene Verteilungsliste das Liquidations
ergebnis, das auf das Darlehen der Frau Müggler entfiel, dieser
zugewiesen wurde, nicht, daß die Masse Müggler nun definitiv
berechtigt sei, den Posten zu beziehen. Sie wurde als Darlehens
gläubigerin angewiesen; aber ob sie die Dividende für ihr Dar
lehen zur Befriedigung der Faustpfandgläubigerin hingeben müsse
follte durch die Verteilungsliste nicht entschieden werden, und es
konnte die Faustpfandgläubigerin ihre Ansprüche, trotzdem sie im
Kollokationsplan und in der Verteilungsliste nicht in dieser Weise
berücksichtigt waren, nachher noch geltend machen. Sobald sie aber
dieses that, so war die Verfügung der Konkursverwaltung, durch
welche sie anordnete, daß der streitige Betrag keiner der beiden
Parteien, die darauf Anspruch erheben, auszuliefern, sondern bis
zum Austrage des Streites an dritter Stelle zu hinterlegen sei,
eine der Sachlage durchaus entsprechende.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.